{"id":15738,"date":"2012-12-18T10:04:53","date_gmt":"2012-12-18T08:04:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=15738"},"modified":"2012-12-18T10:04:53","modified_gmt":"2012-12-18T08:04:53","slug":"i-r-41-08-keine-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-beauftragung-eines-privaten-zustellunternehmens-mit-der-ueberregionalen-briefzustellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/i-r-41-08-keine-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-beauftragung-eines-privaten-zustellunternehmens-mit-der-ueberregionalen-briefzustellung\/","title":{"rendered":"I&nbsp;R&nbsp;41\/08 &#8211; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beauftragung eines privaten Zustellunternehmens mit der &uuml;berregionalen Briefzustellung"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.9.2008, I R 41\/08<\/p>\n<p class=\"titel\">Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beauftragung eines privaten Zustellunternehmens mit der &uuml;berregionalen Briefzustellung<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                I. Die Beteiligten streiten &uuml;ber die Gew&auml;hrung des sog. Schachtelprivilegs nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K&ouml;nigreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm&ouml;gen einschlie&szlig;lich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 (BGBl I 1969, 18) im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f&uuml;r 2002 einer Kommanditgesellschaft als Konzernobergesellschaft. Das Finanzgericht (FG) D&uuml;sseldorf hat der Klage gegen den Feststellungsbescheid durch (in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 981 abgedrucktes) Urteil vom 6. M&auml;rz 2008&nbsp;&nbsp;15 K 713\/07 F stattgegeben und die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Das Urteil wurde dem Beklagten und Revisionskl&auml;ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) am 27. M&auml;rz 2008 zugestellt.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das FA hat seine am 23. April 2008 eingelegte Revision mit Schriftsatz vom 23. Mai 2008 begr&uuml;ndet. Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 30. Mai 2008 wurde das FA darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz erst am 28. Mai 2008 und damit versp&auml;tet beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Daraufhin hat das FA am 30. Juni 2008 sowohl die Revisionsbegr&uuml;ndung als auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand &uuml;bermittelt. Zur Begr&uuml;ndung des Wiedereinsetzungsantrags hat das FA sich auf die regul&auml;ren Brieflaufzeiten bezogen und in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass es f&uuml;r die Postbef&ouml;rderung bzw. die Postzustellung ein Zustellunternehmen beauftragt habe. Dazu sei am 4. Dezember 2002 ein entsprechender Zustellvertrag zwischen dem FA und der W-GmbH geschlossen worden. Im Jahre 2008 sei die X-GmbH in diesen Vertrag eingetreten. Nach diesem Vertrag, der dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigef&uuml;gt worden ist, betraut der Auftraggeber W-GmbH mit der Zustellung seiner Post bzw. Briefe im jeweils aktuellen &#8211;und Teile Nordrhein-Westfalens einschlie&szlig;enden&#8211; Zustellgebiet der W-GmbH. Der Vertrag sieht von Montag bis Freitag um 7.45 Uhr eine t&auml;gliche Abholung der Post beim FA vor und sichert dem Auftraggeber zu, dass seine Post grunds&auml;tzlich am gleichen Tag der Abholung oder Einlieferung durch den Auftraggeber zugestellt wird. Auf Wunsch wird die au&szlig;erhalb des &quot;W-GmbH Gebietes&quot; zuzustellende Post abgeholt, frankiert und der Deutschen Post AG zur Zustellung &uuml;bergeben. Das FA tr&auml;gt vor, die zust&auml;ndige Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle habe die bereits kuvertierte und an den BFH adressierte Revisionsbegr&uuml;ndung am 23. Mai 2008 um 11.30 Uhr pers&ouml;nlich in der Poststelle des FA abgegeben. Von dort sei es vom Boten der X-GmbH in der Zeit von 13.30 bis 14.30 Uhr abgeholt und in das Verteilzentrum des Zustellers verbracht worden. Dort sei es nach Auskunft des Zustellers in den sp&auml;ten Abendstunden aussortiert und im n&auml;chtlichen Austausch nach D&uuml;sseldorf zum Konsolidierungsunternehmen Y gebracht worden. Da dieses Unternehmen samst&auml;glich nicht arbeite, habe eine Weiterverarbeitung und eine Weiterleitung des Schriftst&uuml;cks an die Deutsche Post AG erst in den Morgenstunden des 26. Mai 2008 stattgefunden. Von der Einschaltung des Konsolidierungsunternehmens habe es, das FA, nichts gewusst. Erst jetzt sei im Zuge weiterer Nachforschungen bekannt geworden, dass die X-GmbH die au&szlig;erhalb ihres Zustellbereichs zuzustellende Post entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht selber frankiere und auch nicht unmittelbar an die Deutsche Post AG &uuml;bergebe, sondern dass es mit diesen Aufgaben das besagte Konsolidierungsunternehmen beauftragt habe. Das aber sei ihm, dem FA, nicht zuzurechnen. Es habe die Fristvers&auml;umnis nicht zu vertreten, denn es habe unter Zugrundelegung der regul&auml;ren Postlaufzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der pers&ouml;nlichen Abgabe des Briefes in seiner Poststelle davon ausgehen k&ouml;nnen, dass der Schriftsatz mit der Revisionsbegr&uuml;ndung fristgerecht beim BFH eingehen werde.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das FA beantragt sinngem&auml;&szlig;, die Entscheidung des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Kl&auml;gerin und Revisionsbeklagte (Kl&auml;gerin) beantragt sinngem&auml;&szlig;, die Revision als unzul&auml;ssig zu verwerfen oder als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckzuweisen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                II. Die Revision ist unzul&auml;ssig und daher durch Beschluss zu verwerfen (&sect; 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Sie ist nicht fristgerecht begr&uuml;ndet worden, was nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                1. Gem&auml;&szlig; &sect; 120 Abs. 2 Satz 1 FGO muss eine Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollst&auml;ndigen Urteils begr&uuml;ndet werden. Im Streitfall ist das angefochtene Urteil des FG dem FA am 27. M&auml;rz 2008 zugestellt worden. Die Revisionsbegr&uuml;ndung h&auml;tte deshalb bis zum Ablauf des 27. Mai 2008 beim BFH eingehen m&uuml;ssen. Das ist nicht geschehen. Die damit vorliegende Vers&auml;umung der Begr&uuml;ndungsfrist f&uuml;hrt zur Unzul&auml;ssigkeit der Revision.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                2. Eine abweichende Beurteilung w&uuml;rde sich nur dann ergeben, wenn dem FA eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (&sect; 56 Abs. 1 FGO) gew&auml;hrt werden k&ouml;nnte. Das w&uuml;rde aber voraussetzen, dass das FA ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsbegr&uuml;ndungsfrist zu wahren. Daran fehlt es im Streitfall.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                a) Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung schlie&szlig;t jedes Verschulden eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschl&uuml;sse vom 11. Oktober 1991 VII R 32\/90, BFH\/NV 1994, 553; vom 25. April 2005 VIII B 42\/02, BFH\/NV 2005, 1821; vom 18. Januar 2007 III R 65\/05, BFH\/NV 2007, 945).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                b) Vom Vorliegen eines solchen Verschuldens ist im Streitfall auszugehen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Zwar trifft es zu, dass einem Prozessbeteiligten Verz&ouml;gerungen der Briefbef&ouml;rderung oder Briefzustellung gemeinhin nicht als Verschulden anzurechnen sind. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG f&uuml;r den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftst&uuml;ck so rechtzeitig und ordnungsgem&auml;&szlig; abzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empf&auml;nger fristgerecht erreichen kann. Beauftragt der Prozessbeteiligte einen privaten Zustelldienst, verh&auml;lt es sich prinzipiell nicht anders (vgl. zu einem privaten Kurierdienst z.B. Bundesverfassungsgericht &#8211;BVerfG&#8211;, Beschluss vom 4. April 2000&nbsp;&nbsp;1 BvR 199\/00, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2000, 2657; Bundesgerichtshof &#8211;BGH&#8211;, Beschluss vom 23. Januar 2008 XII ZB 155\/07, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht &#8211;NJW-RR&#8211; 2008, 930, jeweils m.w.N.).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das gilt jedoch nicht, wenn sich im Einzelfall nicht ausschlie&szlig;en l&auml;sst, dass mit l&auml;ngeren Postlaufzeiten gerechnet werden muss. So verh&auml;lt es sich nach den geschilderten Gegebenheiten des Streitfalles. Es mag zutreffen, dass dem FA die internen Abl&auml;ufe bei dem von ihm mit dem Postversand beauftragten Zustellunternehmen und hierbei insbesondere die geschilderte Einschaltung des sog. Konsolidierungsunternehmens nicht bekannt gewesen sind. Ihm ist aber als zumindest fahrl&auml;ssig anzulasten, dass es sich &uuml;ber die Postlaufzeiten des von ihm beauftragten Zustellunternehmens bei Postzustellungen au&szlig;erhalb des sog. &quot;W-GmbH Gebiets&quot; nicht beizeiten kundig gemacht hat. Denn der mit der W-GmbH geschlossene Zustellvertrag sichert die zeitnahe Zustellung ihm &uuml;bergebener Briefsendungen nur innerhalb dieses regional begrenzten und dem FA nahegelegenen Zustellgebiets und dies auch nur arbeitst&auml;glich von Montag bis Freitag zu. F&uuml;r die auf besonderen Wunsch des Auftraggebers erfolgte Weiterleitung von Briefsendungen an Empf&auml;nger au&szlig;erhalb dieses Gebietes gelten diese Zusicherungen nicht. Hierf&uuml;r wird lediglich die Abholung, Frankierung und &Uuml;bergabe an die Deutsche Post AG zugesagt; Erkl&auml;rungen dazu, ob dies unmittelbar durch den Auftragnehmer selber oder durch weitere &#8211;zwischengeschaltete&#8211; Auftragnehmer erfolgt, wurden ausweislich des Vertrages ebenso wenig gegeben, wie Zusagen zu den zeitlichen Bef&ouml;rderungsabl&auml;ufen. Das FA hat auch weder behauptet noch belegt, dass &uuml;berregionale Sendungen nach den Erfahrungen der Vergangenheit bei normalem Betriebsablauf gleichwohl in der geschilderten Weise zeitnah bef&ouml;rdert und zugestellt worden w&auml;ren. Das beauftragte Zustellunternehmen ist auch kein Universalanbieter f&uuml;r Postdienstleistungen, f&uuml;r die die Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2418) und die darin eingeforderten Qualit&auml;tsmerkmale f&uuml;r die Briefbef&ouml;rderung (&sect; 2 PUDLV) Anwendung findet. In Anbetracht dessen h&auml;tte das FA als Auftraggeber sich namentlich bei fristwahrenden Briefsendungen au&szlig;erhalb des eigentlichen Zustellbezirks einschl&auml;gig &uuml;ber die Abl&auml;ufe informieren m&uuml;ssen. Das FA konnte sich nicht schlicht darauf verlassen, dass die &quot;normalen&quot; und von der Deutschen Post AG erwarteten und gemeinhin auch zuverl&auml;ssig erf&uuml;llten Brieflaufzeiten eingehalten werden w&uuml;rden. Es konnte dies umso weniger, als die in Rede stehende Briefsendung an den BFH mit der Revisionsbegr&uuml;ndung an einem Freitag und erst um die Mittagszeit an die Poststelle des Amtes &uuml;bergeben worden ist. Die vertraglich zugesicherten Laufzeiten lie&szlig;en sich an dem fraglichen Freitag schon von daher nicht mehr einhalten; eine Bearbeitung durch das Zustellunternehmen kam fr&uuml;hestens am darauffolgenden Montag, dem 26. Mai 2008, in Betracht. Im Ergebnis muss daher davon ausgegangen werden, dass das FA nicht alles in seinem Verantwortungsbereich Liegende getan hat, um den rechtzeitigen Zugang des in Rede stehenden Briefs an den BFH sicherzustellen und dass die Vers&auml;umung der Frist deswegen auf einem ihm zuzurechnenden Verschulden beruht.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>   <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.9.2008, I R 41\/08 Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beauftragung eines privaten Zustellunternehmens mit der &uuml;berregionalen Briefzustellung Tatbestand &nbsp; 1&nbsp; I. Die Beteiligten streiten &uuml;ber die Gew&auml;hrung des sog. 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