{"id":1628,"date":"2012-09-24T11:45:29","date_gmt":"2012-09-24T09:45:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1628"},"modified":"2012-10-30T09:47:49","modified_gmt":"2012-10-30T07:47:49","slug":"r-3-11-beihilfen-und-unterstutzungen-die-wegen-hilfsbedurftigkeit-gewahrt-werden-%c2%a7-3-nr-11-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-3-11-beihilfen-und-unterstutzungen-die-wegen-hilfsbedurftigkeit-gewahrt-werden-%c2%a7-3-nr-11-estg\/","title":{"rendered":"R 3.11 Beihilfen und Unterst\u00fctzungen, die wegen Hilfsbed\u00fcrftigkeit gew\u00e4hrt werden (\u00a7 3 Nr. 11 EStG)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 3 Nr. 11 EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 3.11 Beihilfen und Unterst\u00fctzungen, die wegen Hilfsbed\u00fcrftigkeit gew\u00e4hrt werden (\u00a7 3 Nr. 11 EStG)<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Beihilfen und Unterst\u00fctzungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steuerfrei sind<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesf\u00e4llen nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder der L\u00e4nder sowie Unterst\u00fctzungen in besonderen Notf\u00e4llen, die aus \u00f6ffentlichen Kassen gezahlt werden;<\/p>\n<p>2. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesf\u00e4llen oder Unterst\u00fctzungen in besonderen Notf\u00e4llen an Arbeitnehmer von K\u00f6rperschaften, Anstalten oder Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts auf Grund von Beihilfevorschriften (Beihilfegrunds\u00e4tzen) oder Unterst\u00fctzungsvorschriften (Unterst\u00fctzungsgrunds\u00e4tzen) des Bundes oder der L\u00e4nder oder von entsprechenden Regelungen;<\/p>\n<p>3. Beihilfen und Unterst\u00fctzungen an Arbeitnehmer von Verwaltungen, Unternehmen oder Betrieben, die sich \u00fcberwiegend in \u00f6ffentlicher Hand befinden, wenn<\/p>\n<p dir=\"ltr\">a) die Verwaltungen, Unternehmen oder Betriebe einer staatlichen oder kommunalen Aufsicht und Pr\u00fcfung der Finanzgebarung bez\u00fcglich der Entlohnung und der Gew\u00e4hrung der Beihilfen unterliegen und<\/p>\n<p>b) die Entlohnung sowie die Gew\u00e4hrung von Beihilfen und Unterst\u00fctzungen f\u00fcr die betroffenen Arbeitnehmer ausschlie\u00dflich nach den f\u00fcr Arbeitnehmer des \u00f6ffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften und Vereinbarungen geregelt sind;<\/p>\n<p>4. Beihilfen und Unterst\u00fctzungen an Arbeitnehmer von Unternehmen, die sich nicht \u00fcberwiegend in \u00f6ffentlicher Hand befinden, z. B. staatlich anerkannte Privatschulen, wenn<\/p>\n<p dir=\"ltr\">a) hinsichtlich der Entlohnung, der Reisekostenverg\u00fctungen und der Gew\u00e4hrung von Beihilfen und Unterst\u00fctzungen nach den Regelungen verfahren wird, die f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst gelten,<\/p>\n<p dir=\"ltr\">b) die f\u00fcr die Bundesverwaltung oder eine Landesverwaltung ma\u00dfgeblichen Vorschriften \u00fcber die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsf\u00fchrung und \u00fcber die Rechnungspr\u00fcfung beachtet werden und<\/p>\n<p>c) das Unternehmen der Pr\u00fcfung durch den Bundesrechnungshof oder einen Landesrechnungshof unterliegt.<\/p>\n<div>\n<p><strong>Unterst\u00fctzungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Unterst\u00fctzungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Unterst\u00fctzungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z. B. in Krankheits- und Ungl\u00fccksf\u00e4llen. <sup>2<\/sup>Voraussetzung f\u00fcr die Steuerfreiheit ist, dass die Unterst\u00fctzungen<\/p>\n<\/div>\n<p>1. aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabh\u00e4ngigen und mit ausreichender Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteten Einrichtung gew\u00e4hrt werden. <sup>2<\/sup>Das gilt nicht nur f\u00fcr b\u00fcrgerlich-rechtlich selbst\u00e4ndige Unterst\u00fctzungskassen, sondern auch f\u00fcr steuerlich selbst\u00e4ndige Unterst\u00fctzungskassen ohne b\u00fcrgerlich-rechtliche Rechtspers\u00f6nlichkeit, auf deren Verwaltung der Arbeitgeber keinen ma\u00dfgebenden Einfluss hat;<\/p>\n<p>2. aus Betr\u00e4gen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck \u00fcberweist, aus diesen Betr\u00e4gen Unterst\u00fctzungen an die Arbeitnehmer ohne ma\u00dfgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gew\u00e4hren;<\/p>\n<p>3. vom Arbeitgeber selbst erst nach Anh\u00f6rung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gew\u00e4hrt oder nach einheitlichen Grunds\u00e4tzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.<\/p>\n<div>\n<p><sup>3<\/sup>Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 brauchen nicht vorzuliegen, wenn der Betrieb weniger als f\u00fcnf Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt. <sup>4<\/sup>Die Unterst\u00fctzungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. <sup>5<\/sup>Der 600 Euro \u00fcbersteigende Betrag geh\u00f6rt nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gew\u00e4hrt wird. <sup>6<\/sup>Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverh\u00e4ltnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu ber\u00fccksichtigen; drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit begr\u00fcndet f\u00fcr sich keinen besonderen Notfall im Sinne dieser Vorschrift. <sup>7<\/sup>Steuerfrei sind auch Leistungen des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung und Erf\u00fcllung eines Beihilfeanspruchs nach beamtenrechtlichen Vorschriften sowie zum Ausgleich von Beihilfeaufwendungen fr\u00fcherer Arbeitgeber im Falle der Beurlaubung oder Gestellung von Arbeitnehmern oder des \u00dcbergangs des \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses auf den privaten Arbeitgeber, wenn Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 3 Nr. 11 EStG R 3.11 Beihilfen und Unterst\u00fctzungen, die wegen Hilfsbed\u00fcrftigkeit gew\u00e4hrt werden (\u00a7 3 Nr. 11 EStG) Beihilfen und Unterst\u00fctzungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln (1) Steuerfrei sind 1. 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