{"id":1632,"date":"2012-09-24T11:50:26","date_gmt":"2012-09-24T09:50:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1632"},"modified":"2012-10-30T09:48:35","modified_gmt":"2012-10-30T07:48:35","slug":"r-3-12-aufwandsentschadigungen-aus-offentlichen-kassen-%c2%a7-3-nr-12-satz-2-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-3-12-aufwandsentschadigungen-aus-offentlichen-kassen-%c2%a7-3-nr-12-satz-2-estg\/","title":{"rendered":"R 3.12 Aufwandsentsch\u00e4digungen aus \u00f6ffentlichen Kassen (\u00a7 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 3 Nr. 12 EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 3.12 Aufwandsentsch\u00e4digungen aus \u00f6ffentlichen Kassen (\u00a7 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>\u00d6ffentliche Dienste leisten grunds\u00e4tzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts stehen und hoheitliche (einschl. schlichter Hoheitsverwaltung) Aufgaben aus\u00fcben, die nicht der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind. <sup>2<\/sup>Keine \u00f6ffentlichen Dienste im Sinne dieser Vorschrift leisten hingegen Personen, die in der fiskalischen Verwaltung t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung nach \u00a7 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist, dass die gezahlten Betr\u00e4ge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar w\u00e4ren. <sup>2<\/sup>Eine steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung liegt deshalb insoweit nicht vor, als die Entsch\u00e4digung f\u00fcr Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empf\u00e4nger ein abziehbarer Aufwand nicht oder offenbar nicht in H\u00f6he der gew\u00e4hrten Entsch\u00e4digung erw\u00e4chst. <sup>3<\/sup>Das Finanzamt hat das Recht und die Pflicht zu pr\u00fcfen, ob die als Aufwandsentsch\u00e4digung gezahlten Betr\u00e4ge tats\u00e4chlich zur Bestreitung eines abziehbaren Aufwands erforderlich sind. <sup>4<\/sup>Dabei ist nicht erforderlich, dass der Stpfl. alle seine dienstlichen Aufwendungen bis ins Kleinste nachweist. <sup>5<\/sup>Entscheidend ist auch nicht, welche Aufwendungen einem einzelnen Stpfl. in einem einzelnen Jahr tats\u00e4chlich erwachsen sind, sondern ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre abziehbare Aufwendungen etwa in H\u00f6he der Aufwandsentsch\u00e4digung erwachsen. <sup>6<\/sup>Eine Nachpr\u00fcfung ist nur geboten, wenn dazu ein Anlass von einigem Gewicht besteht. <sup>7<\/sup>Werden im kommunalen Bereich ehrenamtlich t\u00e4tigen Personen Bez\u00fcge unter der Bezeichnung Aufwandsentsch\u00e4digung gezahlt, so sind sie nicht nach \u00a7 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei, soweit sie auch den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie den entgangenen Arbeitsverdienst und das Haftungsrisiko abgelten oder den abziehbaren Aufwand offensichtlich \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich in den F\u00e4llen des \u00a7 3 Nr. 12 Satz 2 EStG um eine steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung handelt, ist wie folgt zu verfahren:<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein H\u00f6chstbetrag der aus einer \u00f6ffentlichen Kasse gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, ist die Aufwandsentsch\u00e4digung<\/p>\n<\/div>\n<p>1. bei hauptamtlich t\u00e4tigen Personen in voller H\u00f6he steuerfrei,<\/p>\n<p>2. bei ehrenamtlich t\u00e4tigen Personen in H\u00f6he von 1\/3 der gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digung, mindestens 175 Euro monatlich steuerfrei.<\/p>\n<div>\n<p><sup>3<\/sup>Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein H\u00f6chstbetrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so kann bei hauptamtlich und ehrenamtlich t\u00e4tigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 175 Euro monatlich angenommen werden.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>Ist die Aufwandsentsch\u00e4digung niedriger als 175 Euro monatlich, so bleibt nur der tats\u00e4chlich geleistete Betrag steuerfrei. <sup>5<\/sup>Bei Personen, die f\u00fcr mehrere K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts t\u00e4tig sind, sind die steuerfreien monatlichen Mindest- und H\u00f6chstbetr\u00e4ge auf die Entsch\u00e4digung zu beziehen, die von der einzelnen \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft an diese Personen gezahlt wird. <sup>6<\/sup>Aufwandsentsch\u00e4digungen f\u00fcr mehrere T\u00e4tigkeiten bei einer K\u00f6rperschaft sind f\u00fcr die Anwendung der Mindest- und H\u00f6chstbetr\u00e4ge zusammenzurechnen. <sup>7<\/sup>Bei einer gelegentlichen ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit sind die steuerfreien monatlichen Mindest- und H\u00f6chstbetr\u00e4ge nicht auf einen weniger als einen Monat dauernden Zeitraum der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit umzurechnen. <sup>8<\/sup>Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 175 Euro nicht ausgesch\u00f6pft wird, ist eine \u00dcbertragung in andere Monate dieser T\u00e4tigkeiten im selben Kalenderjahr m\u00f6glich. <sup>9<\/sup>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Ermittlung der Anzahl der in Betracht kommenden Monate ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Aus\u00fcbung im Kalenderjahr. <sup>10<\/sup>Die f\u00fcr die Finanzverwaltung zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde kann im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbeh\u00f6rden der anderen L\u00e4nder Anpassungen an die im Lande gegebenen Verh\u00e4ltnisse vornehmen.<\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Die Empf\u00e4nger von Aufwandsentsch\u00e4digungen k\u00f6nnen dem Finanzamt gegen\u00fcber einen h\u00f6heren steuerlich abziehbaren Aufwand glaubhaft machen; der die Aufwandsentsch\u00e4digung \u00fcbersteigende Aufwand ist als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. <sup>2<\/sup>Wenn einer hauptamtlich t\u00e4tigen Person neben den Aufwendungen, die durch die Aufwandsentsch\u00e4digung ersetzt werden sollen, andere beruflich veranlasste Aufwendungen entstehen, sind diese unabh\u00e4ngig von der Aufwandsentsch\u00e4digung als Werbungskosten abziehbar; in diesem Falle ist aber Absatz 3 nicht anzuwenden, sondern nach Absatz 2 Satz 3 bis 6 zu verfahren. <sup>3<\/sup>Bei ehrenamtlich t\u00e4tigen Personen sind alle durch die T\u00e4tigkeit veranlassten Aufwendungen als durch die steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung ersetzt anzusehen, so dass nur ein die Aufwandsentsch\u00e4digung \u00fcbersteigender Aufwand als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar ist.<\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Von Pauschalentsch\u00e4digungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts f\u00fcr eine gelegentliche ehrenamtliche T\u00e4tigkeit zahlen, darf ein Betrag bis zu 6 Euro t\u00e4glich ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung als steuerfrei anerkannt werden. <sup>2<\/sup>Bei h\u00f6heren Pauschalentsch\u00e4digungen hat das Finanzamt zu pr\u00fcfen, ob auch ein Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie ein entgangener Verdienst abgegolten worden ist. <sup>3<\/sup>Anstelle dieser Regelung kann auch Absatz 3 angewendet werden.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 3 Nr. 12 EStG R 3.12 Aufwandsentsch\u00e4digungen aus \u00f6ffentlichen Kassen (\u00a7 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) (1) 1\u00d6ffentliche Dienste leisten grunds\u00e4tzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts stehen und hoheitliche (einschl. schlichter Hoheitsverwaltung) Aufgaben aus\u00fcben, die nicht der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind. 2Keine \u00f6ffentlichen Dienste im Sinne dieser &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-3-12-aufwandsentschadigungen-aus-offentlichen-kassen-%c2%a7-3-nr-12-satz-2-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 3.12 Aufwandsentsch\u00e4digungen aus \u00f6ffentlichen Kassen (\u00a7 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[404,405],"class_list":["post-1632","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-aufwandsentschadigungen","tag-offentlichen-kassen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1632","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1632"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1632\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1632"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1632"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1632"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}