{"id":1648,"date":"2012-09-24T12:03:55","date_gmt":"2012-09-24T10:03:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1648"},"modified":"2012-10-30T09:58:47","modified_gmt":"2012-10-30T07:58:47","slug":"r-3-26-steuerbefreiung-fur-nebenberufliche-tatigkeiten-%c2%a7-3-nr-26-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-3-26-steuerbefreiung-fur-nebenberufliche-tatigkeiten-%c2%a7-3-nr-26-estg\/","title":{"rendered":"R 3.26 Steuerbefreiung f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten (\u00a7 3 Nr. 26 EStG)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 3 Nr. 26 EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 3.26 Steuerbefreiung f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten (\u00a7 3 Nr. 26 EStG)<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Die T\u00e4tigkeiten als \u00dcbungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch pers\u00f6nlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und k\u00f6rperliche F\u00e4higkeiten zu entwickeln und zu f\u00f6rdern. <sup>2<\/sup>Gemeinsames Merkmal der T\u00e4tigkeiten ist eine p\u00e4dagogische Ausrichtung. <sup>3<\/sup>Zu den beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten geh\u00f6ren z. B. die T\u00e4tigkeit eines Sporttrainers, eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten, die Lehr- und Vortragst\u00e4tigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, z. B. Kurse und Vortr\u00e4ge an Schulen und Volkshochschulen, M\u00fctterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht, oder im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, nicht dagegen die Ausbildung von Tieren, z. B. von Rennpferden oder Diensthunden. <sup>4<\/sup>Die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen umfasst au\u00dfer der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der h\u00e4uslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, z. B. Unterst\u00fctzung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei h\u00e4uslichen Verrichtungen und Eink\u00e4ufen, beim Schriftverkehr, bei der Altenhilfe entsprechend \u00a7 71 SGB XII, z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, und bei Sofortma\u00dfnahmen gegen\u00fcber Schwerkranken und Verungl\u00fcckten, z. B. durch Rettungssanit\u00e4ter und Ersthelfer. <sup>5<\/sup>Eine T\u00e4tigkeit, die ihrer Art nach keine \u00fcbungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit und keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist, ist keine beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit, auch wenn sie die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 3 Nr. 26 EStG erf\u00fcllt, z. B. eine T\u00e4tigkeit als Vorstandsmitglied, als Vereinskassierer oder als Ger\u00e4tewart bei einem Sportverein; ggf. ist \u00a7 3 Nr. 26a EStG anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>Nebenberuflichkeit<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Eine T\u00e4tigkeit wird nebenberuflich ausge\u00fcbt, wenn sie &#8211; bezogen auf das Kalenderjahr &#8211; nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. <sup>2<\/sup>Es k\u00f6nnen deshalb auch solche Personen nebenberuflich t\u00e4tig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf aus\u00fcben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. <sup>3<\/sup>\u00dcbt ein Stpfl. mehrere verschiedenartige T\u00e4tigkeiten i. S. d. \u00a7 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit f\u00fcr jede T\u00e4tigkeit getrennt zu beurteilen. <sup>4<\/sup>Mehrere gleichartige T\u00e4tigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Aus\u00fcbung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Unterricht von jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren Schulen. <sup>5<\/sup>Eine T\u00e4tigkeit wird nicht nebenberuflich ausge\u00fcbt, wenn sie als Teil der Hauptt\u00e4tigkeit anzusehen ist.<\/p>\n<p><strong>Arbeitgeber\/Auftraggeber<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Der Freibetrag wird nur gew\u00e4hrt, wenn die T\u00e4tigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in \u00a7 3 Nr. 26 EStG genannten Personen erfolgt. <sup>2<\/sup>Als juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts kommen beispielsweise in Betracht Bund, L\u00e4nder, Gemeinden, Gemeindeverb\u00e4nde, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftspr\u00fcferkammern, \u00c4rztekammern, Universit\u00e4ten oder die Tr\u00e4ger der Sozialversicherung. <sup>3<\/sup>Zu den Einrichtungen i. S. d. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) geh\u00f6ren K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Verm\u00f6gensmassen, die nach der Satzung oder dem Stiftungsgesch\u00e4ft und nach der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke verfolgen. <sup>4<\/sup>Nicht zu den beg\u00fcnstigten Einrichtungen geh\u00f6ren beispielsweise Berufsverb\u00e4nde (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien. <sup>5<\/sup>Fehlt es an einem beg\u00fcnstigten Auftraggeber\/Arbeitgeber, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p><strong>F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Die Begriffe der gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen und kirchlichen Zwecke ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO). <sup>2<\/sup>Eine T\u00e4tigkeit dient auch dann der selbstlosen F\u00f6rderung beg\u00fcnstigter Zwecke, wenn sie diesen Zwecken nur mittelbar zugute kommt.<\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Wird die T\u00e4tigkeit im Rahmen der Erf\u00fcllung der Satzungszwecke einer juristischen Person ausge\u00fcbt, die wegen F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger oder kirchlicher Zwecke steuerbeg\u00fcnstigt ist, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die T\u00e4tigkeit ebenfalls der F\u00f6rderung dieser steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke dient. <sup>2<\/sup>Dies gilt auch dann, wenn die nebenberufliche T\u00e4tigkeit in einem so genannten Zweckbetrieb i. S. d. \u00a7\u00a7 65 bis 68 AO ausge\u00fcbt wird, z. B. als nebenberuflicher \u00dcbungsleiter bei sportlichen Veranstaltungen nach \u00a7 67a Abs. 1 AO, als nebenberuflicher Erzieher in einer Einrichtung der F\u00fcrsorgeerziehung oder der freiwilligen Erziehungshilfe nach \u00a7 68 Nr. 5 AO. <sup>3<\/sup>Eine T\u00e4tigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb einer im \u00dcbrigen steuerbeg\u00fcnstigten juristischen Person (\u00a7\u00a7 64, 14 AO) erf\u00fcllt dagegen das Merkmal der F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger oder kirchlicher Zwecke nicht.<\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Der F\u00f6rderung beg\u00fcnstigter Zwecke kann auch eine T\u00e4tigkeit f\u00fcr eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts dienen, z. B. nebenberufliche Lehrt\u00e4tigkeit an einer Universit\u00e4t, nebenberufliche Ausbildungst\u00e4tigkeit bei der Feuerwehr, nebenberufliche Fortbildungst\u00e4tigkeit f\u00fcr eine Anwalts- oder \u00c4rztekammer. <sup>2<\/sup>Dem steht nicht entgegen, dass die T\u00e4tigkeit in den Hoheitsbereich der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts fallen kann.<\/p>\n<p><strong>Gemischte T\u00e4tigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Erzielt der Stpfl. Einnahmen, die teils f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit, die unter \u00a7 3 Nr. 26 EStG f\u00e4llt, und teils f\u00fcr eine andere T\u00e4tigkeit gezahlt werden, ist lediglich f\u00fcr den entsprechenden Anteil nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG der Freibetrag zu gew\u00e4hren. <sup>2<\/sup>Die Steuerfreiheit von Bez\u00fcgen nach anderen Vorschriften, z. B. nach \u00a7 3 Nr. 12, 13, 16 EStG, bleibt unber\u00fchrt; wenn auf bestimmte Bez\u00fcge sowohl \u00a7 3 Nr. 26 EStG als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, sind die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die f\u00fcr den Steuerpflichtigen am g\u00fcnstigsten ist.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6chstbetrag<\/strong><\/p>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>Der Freibetrag nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG ist ein Jahresbetrag. <sup>2<\/sup>Dieser wird auch dann nur einmal gew\u00e4hrt, wenn mehrere beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt werden. <sup>3<\/sup>Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit lediglich wenige Monate ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p><strong>Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug<\/strong><\/p>\n<p>(9) <sup>1<\/sup>Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann m\u00f6glich, wenn die Einnahmen aus der T\u00e4tigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag \u00fcbersteigen. <sup>2<\/sup>In Arbeitnehmerf\u00e4llen ist in jedem Fall der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverh\u00e4ltnissen verbraucht ist.<\/p>\n<p><strong>Lohnsteuerverfahren<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p>(10) <sup>1<\/sup>Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des steuerfreien H\u00f6chstbetrags nicht erforderlich; das gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverh\u00e4ltnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht. <sup>2<\/sup>Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu best\u00e4tigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverh\u00e4ltnis ber\u00fccksichtigt worden ist oder ber\u00fccksichtigt wird. <sup>3<\/sup>Diese Erkl\u00e4rung ist zum Lohnkonto zu nehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 3 Nr. 26 EStG R 3.26 Steuerbefreiung f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten (\u00a7 3 Nr. 26 EStG) Beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten (1) 1Die T\u00e4tigkeiten als \u00dcbungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch pers\u00f6nlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und k\u00f6rperliche F\u00e4higkeiten zu entwickeln und zu f\u00f6rdern. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-3-26-steuerbefreiung-fur-nebenberufliche-tatigkeiten-%c2%a7-3-nr-26-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 3.26 Steuerbefreiung f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten (\u00a7 3 Nr. 26 EStG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[1002,1004,1003,413,1006,412,1001,1005],"class_list":["post-1648","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-ausbilder","tag-betreuer","tag-erzieher","tag-nebenberufliche-tatigkeiten","tag-nebenberuflichkeit","tag-steuerbefreiung","tag-ubungsleiter","tag-vortragstatigkeit"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1648","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1648"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1648\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1648"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1648"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1648"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}