{"id":166,"date":"2012-08-07T12:15:58","date_gmt":"2012-08-07T10:15:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=166"},"modified":"2020-09-15T12:21:46","modified_gmt":"2020-09-15T10:21:46","slug":"gewerbesteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbesteuer\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gewerbesteuer<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong><br \/>\n<strong>Was wird besteuert?<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Es ist somit gleichg\u00fcltig, wem\u00a0der Betrieb geh\u00f6rt, wem die Ertr\u00e4ge des Betriebs zuflie\u00dfen und wie die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Betriebsinhabers sind.\u00a0Das ist der Unterschied zu den Personensteuern (z. B. &gt; Einkommensteuer und &gt; K\u00f6rperschaftsteuer), da die \u00a0Gewerbesteuer\u00a0nicht die Leistungsf\u00e4higkeit einer Person ber\u00fccksichtigt, sondern eine Sache besteuert, also den Gewerbebetrieb. Der\u00a0Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches\u00a0Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Bet\u00e4tigung, die als\u00a0Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft oder als Aus\u00fcbung eines<a title=\"Freiberufler\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"> freien Berufs<\/a> oder als eine andere selbstst\u00e4ndige Arbeit\u00a0anzusehen ist.\u00a0Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des\u00a0K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Betr\u00e4ge,\u00a0die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und &gt;\u00a0Grundsteuer vermeiden sollen. Die Gewerbesteuer wird den Realsteuern zugeordnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wer zahlt die Steuer?<\/strong><\/p>\n<p>Sie mindert als Betriebsausgabe nicht mehr den steuerlichen Gewinn des Gewerbebetriebs. Die Gewerbesteuer wird auf die H\u00f6he der\u00a0Einkommensteuer angerechnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wie hoch ist die Steuer?<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem <em>Steuermessbetrag<\/em> auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines\u00a0Hundertsatzes von regelm\u00e4\u00dfig 3,5 Prozent (<em>Steuermesszahl<\/em>) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Dabei ist f\u00fcr nat\u00fcrliche\u00a0Personen und Personengesellschaften ein <strong>Freibetrag<\/strong> von 24.500 \u20ac zu ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und f\u00fcr die Festsetzung und Zerlegung des\u00a0Steuermessbetrags sind die Finanz\u00e4mter zust\u00e4ndig.\u00a0Der Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsst\u00e4tten in mehreren Gemeinden\u00a0unterhalten worden sind. Als Zerlegungsma\u00dfstab werden grunds\u00e4tzlich die Arbeitsl\u00f6hne herangezogen.\u00a0Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde aufgrund des Steuermessbetrags \u2013 im Fall der Zerlegung aufgrund des\u00a0Zerlegungsanteils \u2013 mit einem Hundertsatz (<strong>Hebesatz<\/strong>) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu\u00a0bestimmen ist. Der <a title=\"Gewerbesteuerhebesatz\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Gewerbesteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Hebesatz<\/a> betr\u00e4gt ab Januar 2004 mindestens 200 Prozent.<\/p>\n<p>-&gt; <a title=\"Rechner f\u00fcr die Gewerbesteuer\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Gewerbesteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Gewerbesteuer Rechner<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wie lautet die Rechtsgrundlage?<\/strong><\/p>\n<p>Die Gewerbesteuer geh\u00f6rt wie die Grundsteuer zu den so genannten Real-, Objekt- oder Sachsteuern. Die Besteuerung beruht\u00a0auf dem Gewerbesteuergesetz \u00a0und der\u00a0Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung.\u00a0Zur Kl\u00e4rung von Zweifels- und Auslegungsfragen sind<a title=\"Gewerbesteuerrichtlinien\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuergesetze\/gewstr\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"> Gewerbesteuer-Richtlinien<\/a> als allgemeine Verwaltungsvorschriften\u00a0herausgegeben worden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wer erhebt diese Steuer?<\/strong><\/p>\n<p>Die Gewerbesteuer ist eine &gt; Gemeindesteuer und die wichtigste origin\u00e4re Einnahmequelle der Kommunen zur Bestreitung\u00a0ihrer \u00f6ffentlichen Ausgaben.\u00a0Der Bund und die L\u00e4nder werden durch eine Umlage an der Gewerbesteuer beteiligt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wie hat sich die Steuer entwickelt?<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Aufbl\u00fchen von Handel und Gewerbe in den mittelalterlichen St\u00e4dten wurden in Deutschland auch die ersten\u00a0Gewerbeabgaben eingef\u00fchrt, z. B. als Marktgelder, Aufschl\u00e4ge auf \u00a0Handelswaren oder Sondersteuern f\u00fcr bestimmte\u00a0Gewerbetreibende. Mit dem Ausbau der neuzeitlichen Landesherrschaften mehren sich seit dem 17. Jahrhundert die F\u00e4lle einer\u00a0besonderen Besteuerung von Gewerbebetrieben durch au\u00dferordentliche und teilweise regelm\u00e4\u00dfige L\u00e4ndersteuern. Dabei\u00a0bildeten sich aus den \u00e4lteren Verm\u00f6gensteuern allm\u00e4hlich spezielle Ertragsteuern auf Grundst\u00fccke, Geb\u00e4ude und schlie\u00dflich\u00a0Gewerbe heraus, f\u00fcr die im 19. Jahrhundert neue Steuergesetze geschaffen wurden (so in Bayern 1808, in Preu\u00dfen\u00a01810\/1820, in Baden 1815, in W\u00fcrttemberg 1821, in Hessen 1827). Bahnbrechend f\u00fcr die weitere Entwicklung wurde die\u00a0preu\u00dfische Steuerreform unter Finanzminister Miquel, die \u00a0durch das Gewerbesteuergesetz von 1891 neben dem\u00a0Gewerbeertrag auch das Gewerbekapital in die Steuerbemessungsgrundlage einbezog und durch das\u00a0Kommunalabgabengesetz von 1893 die Staatssteuer in eine Gemeindesteuer umwandelte. Bei der Reichsfinanzreform von\u00a01919\/1920 blieb die Gewerbesteuer den Einzelstaaten \u00fcberlassen, die sie nach Bedarf selber aussch\u00f6pfen oder den\u00a0Gemeinden zuweisen konnten. Bei der Realsteuerreform von 1936 kam f\u00fcr das ganze Reichsgebiet ein einheitliches\u00a0Gewerbesteuergesetz nach dem preu\u00dfischen System zustande. Als Besteuerungsgrundlagen wurden Gewerbeertrag und\u00a0Gewerbekapital allgemein verbindlich, die Lohnsumme fakultativ geregelt und die Steuerberechtigung ohne Beteiligung der\u00a0L\u00e4nder den Gemeinden \u00fcbertragen.\u00a0Das Bonner Grundgesetz von 1949 wies dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung \u00fcber die Gewerbesteuer zu. Das\u00a0daraufhin ergangene bundeseinheitliche Gewerbesteuergesetz von 1950 wurde seither mehrmals ge\u00e4ndert, so auch 1967\u00a0infolge der verfassungsrechtlich notwendigen Beseitigung der Zweigstellensteuer f\u00fcr Wareneinzelhandelsunternehmen und f\u00fcr\u00a0\u00fcber\u00f6rtliche Betriebsst\u00e4tten des Bank- und Kreditgewerbes. Durch die Gemeindefinanzreform wurden die Gemeinden ab 1970\u00a0zur Zahlung der Gewerbesteuerumlage zugunsten von Bund und L\u00e4ndern verpflichtet. Im Austausch f\u00fcr die\u00a0Gewerbesteuerumlage wurden die Gemeinden mit einem betragsm\u00e4\u00dfig viel bedeutenderen Anteil von 14 Prozent der &gt;\u00a0Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer ausgestattet. Im Rahmen des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1979 wurden zum 1.\u00a0Januar 1980 die Gewerbesteuerumlage um ein Drittel gesenkt und der Anteil der Gemeinden an der Lohn- und veranlagten\u00a0Einkommensteuer auf 15 Prozent erh\u00f6ht. Die fakultativ erhobene Lohnsummensteuer wurde ab 1. Januar 1980 abgeschafft.\u00a0Zum Ausgleich der Steuerausf\u00e4lle infolge der Ver\u00e4nderungen der Hinzurechnungsvorschriften wurde die Gewerbesteuerumlage\u00a0ab 1983 um 28 Prozent und ab 1984 um insgesamt 35 Prozent weiter gesenkt.\u00a0Im Rahmen der Unternehmensteuerreform wurde die Gewerbekapitalsteuer zum 1. Januar 1998 abgeschafft. Die damit\u00a0verbundenen Mindereinnahmen der Gemeinden werden durch einen Anteil von 2,2 Prozent am Umsatzsteueraufkommen\u00a0ausgeglichen. Zur Festschreibung der Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen und zur Sicherung ihrer\u00a0Ertragshoheit an der Gewerbesteuer wurden Art. 28 GG und Art. 106 GG ge\u00e4ndert.\u00a0Das Aufkommen betrug im Jahr 2003 rund 24,1 Mrd. \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewerbesteuer Was wird besteuert? Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Es ist somit gleichg\u00fcltig, wem\u00a0der Betrieb geh\u00f6rt, wem die Ertr\u00e4ge des Betriebs zuflie\u00dfen und wie die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Betriebsinhabers sind.\u00a0Das ist der Unterschied zu den Personensteuern (z. 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