{"id":1673,"date":"2012-09-24T12:30:58","date_gmt":"2012-09-24T10:30:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1673"},"modified":"2012-10-30T09:51:02","modified_gmt":"2012-10-30T07:51:02","slug":"r-3-33-unterbringung-und-betreuung-von-nicht-schulpflichtigen-kindern-%c2%a7-3-nr-33-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-3-33-unterbringung-und-betreuung-von-nicht-schulpflichtigen-kindern-%c2%a7-3-nr-33-estg\/","title":{"rendered":"R 3.33 Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (\u00a7 3 Nr. 33 EStG)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 3 Nr. 33 EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 3.33 Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (\u00a7 3 Nr. 33 EStG)<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Steuerfrei sind zus\u00e4tzliche Arbeitgeberleistungen (&gt;Absatz 5) zur <a title=\"Kinderbetreuungskosten\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/einkommensteuererklaerung_Kinderbetreuungskosten.html\" target=\"_blank\">Unterbringung, einschl. Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kinderg\u00e4rten oder vergleichbaren Einrichtungen<\/a>. <sup>2<\/sup>Dies gilt auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber besch\u00e4ftigte Elternteil die Aufwendungen tr\u00e4gt. <sup>3<\/sup>Leistungen f\u00fcr die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsm\u00f6glichkeit durch Dritte sind nicht steuerfrei. <sup>4<\/sup>Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder vergleichbare Einrichtung, durch die er f\u00fcr die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Es ist gleichg\u00fcltig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder au\u00dferbetrieblichen Kinderg\u00e4rten erfolgt. <sup>2<\/sup>Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkinderg\u00e4rten, Kindertagesst\u00e4tten, Kinderkrippen, Tagesm\u00fctter, Wochenm\u00fctter und Ganztagspflegestellen. <sup>3<\/sup>Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. <sup>4<\/sup>Die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangeh\u00f6rige, gen\u00fcgt nicht. <sup>5<\/sup>Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes erm\u00f6glichen, sind sie nicht steuerfrei. <sup>6<\/sup>Das Gleiche gilt f\u00fcr Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Bef\u00f6rderung zwischen Wohnung und Kindergarten.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Beg\u00fcnstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. <sup>2<\/sup>Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. <sup>3<\/sup>Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht zu pr\u00fcfen bei Kindern, die<\/p>\n<\/div>\n<p>1. das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder<\/p>\n<p>2. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder<\/p>\n<p>3. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.<\/p>\n<div>\n<p><sup>4<\/sup>Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zur\u00fcckgestellt sind.<\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Sachleistungen an den Arbeitnehmer, die \u00fcber den nach \u00a7 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Bereich hinausgehen, sind regelm\u00e4\u00dfig mit dem Wert nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. <sup>2<\/sup>Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. <sup>3<\/sup>Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.<\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Die Zus\u00e4tzlichkeitsvoraussetzung erfordert, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet, <sup>2<\/sup>Wird eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gew\u00e4hrt, liegt keine zus\u00e4tzliche Leistung vor. <sup>3<\/sup>Eine zus\u00e4tzliche Leistung liegt aber dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. <sup>4<\/sup>Unsch\u00e4dlich ist es, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die \u00fcbrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 3 Nr. 33 EStG R 3.33 Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (\u00a7 3 Nr. 33 EStG) (1) 1Steuerfrei sind zus\u00e4tzliche Arbeitgeberleistungen (&gt;Absatz 5) zur Unterbringung, einschl. 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