{"id":1703,"date":"2012-09-25T08:07:40","date_gmt":"2012-09-25T06:07:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1703"},"modified":"2012-09-26T05:52:07","modified_gmt":"2012-09-26T03:52:07","slug":"r-3-64-kaufkraftausgleich-%c2%a7-3-nr-64-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-3-64-kaufkraftausgleich-%c2%a7-3-nr-64-estg\/","title":{"rendered":"R 3.64 Kaufkraftausgleich (\u00a7 3 Nr. 64 EStG)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 3 Nr. 64 EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 3.64 Kaufkraftausgleich (\u00a7 3 Nr. 64 EStG)<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Wird einem Arbeitnehmer au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes von einem inl\u00e4ndischen Arbeitgeber ein Kaufkraftausgleich gew\u00e4hrt, so bleibt er im Rahmen des Absatzes 2 steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gr\u00fcnden in ein Gebiet au\u00dferhalb des Inlands entsandt wird und dort f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum einen Wohnsitz i. S. d. \u00a7 8 AO oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt i. S. d. \u00a7 9 AO hat. <sup>2<\/sup>Eine Entsendung f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum ist anzunehmen, wenn eine R\u00fcckkehr des Arbeitnehmers nach Beendigung der T\u00e4tigkeit vorgesehen ist. <sup>3<\/sup>Es ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich zur\u00fcckkehrt oder nicht.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den S\u00e4tzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbez\u00fcgen im \u00f6ffentlichen Dienst. <sup>2<\/sup>Die f\u00fcr die einzelnen L\u00e4nder in Betracht kommenden Kaufkraftzuschl\u00e4ge werden im BStBl Teil I bekanntgemacht.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Die Zuschl\u00e4ge beziehen sich jeweils auf den Auslandsdienstort einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und gelten, sofern nicht im Einzelnen andere Zuschl\u00e4ge festgesetzt sind, jeweils f\u00fcr den gesamten konsularischen Amtsbezirk der Vertretung. <sup>2<\/sup>Die konsularischen Amtsbezirke der Vertretungen ergeben sich vorbehaltlich sp\u00e4terer \u00c4nderungen, die im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlicht werden, aus dem Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.<\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Die regionale Begrenzung der Zuschlagss\u00e4tze gilt auch f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 64 EStG. <sup>2<\/sup>F\u00fcr ein Land, das von einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nicht erfasst wird, kann jedoch der Zuschlagssatz angesetzt werden, der f\u00fcr einen vergleichbaren konsularischen Amtsbezirk eines Nachbarlandes festgesetzt worden ist.<\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Die Zuschlagss\u00e4tze werden im \u00f6ffentlichen Dienst auf 60 % der Dienstbez\u00fcge, die bei Verwendung im Inland zustehen, und der Auslandsdienstbez\u00fcge angewendet. <sup>2<\/sup>Da eine vergleichbare Bemessungsgrundlage au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes regelm\u00e4\u00dfig nicht vorhanden ist, ist der steuerfreie Teil des Kaufkraftausgleichs durch Anwendung eines entsprechenden Abschlagssatzes nach den Gesamtbez\u00fcgen einschl. des Kaufkraftausgleichs zu bestimmen. <sup>3<\/sup>Dabei ist es gleichg\u00fcltig, ob die Bez\u00fcge im Inland oder im Ausland ausgezahlt werden. <sup>4<\/sup>Der Abschlagssatz errechnet sich nach folgender Formel:<\/p>\n<\/div>\n<p>Zuschlagsatz x 600<\/p>\n<p>1 000 + 6 x Zuschlagsatz<\/p>\n<div>\n<p><sup>5<\/sup>Ergibt sich durch Anwendung des Abschlagssatzes ein h\u00f6herer Betrag als der tats\u00e4chlich gew\u00e4hrte Kaufkraftausgleich, so ist nur der niedrigere Betrag steuerfrei. <sup>6<\/sup>Zu den Gesamtbez\u00fcgen, auf die der Abschlagssatz anzuwenden ist, geh\u00f6ren nicht steuerfreie Reisekostenverg\u00fctungen und steuerfreie Verg\u00fctungen f\u00fcr Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung.<\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Wird ein Zuschlagssatz r\u00fcckwirkend erh\u00f6ht, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die bereits abgeschlossenen Lohnabrechnungen insoweit wiederaufzurollen und bei der jeweils n\u00e4chstfolgenden Lohnzahlung die ggf. zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten. <sup>2<\/sup>Dabei ist \u00a7 41c Abs. 2 und 3 EStG anzuwenden. <sup>3<\/sup>Die Herabsetzung eines Zuschlagssatzes ist erstmals bei der Lohnabrechnung des Arbeitslohns zu ber\u00fccksichtigen, der f\u00fcr einen nach der Ver\u00f6ffentlichung der Herabsetzung beginnenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 3 Nr. 64 EStG R 3.64 Kaufkraftausgleich (\u00a7 3 Nr. 64 EStG) (1) 1Wird einem Arbeitnehmer au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes von einem inl\u00e4ndischen Arbeitgeber ein Kaufkraftausgleich gew\u00e4hrt, so bleibt er im Rahmen des Absatzes 2 steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gr\u00fcnden in ein Gebiet au\u00dferhalb des Inlands entsandt wird und dort f\u00fcr &hellip; 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