{"id":17323,"date":"2012-12-10T15:46:17","date_gmt":"2012-12-10T13:46:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=17323"},"modified":"2012-12-10T15:46:17","modified_gmt":"2012-12-10T13:46:17","slug":"i-b-171-07-verdeckte-gewinnausschuettung-bei-inlaendischer-betriebsstaette-angemessenheit-von-geschaeftsfuehrerbezuegen-beruecksichtigung-der-kapitalertragsteuerbelastung-einer-tochtergesellschaft-bei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/i-b-171-07-verdeckte-gewinnausschuettung-bei-inlaendischer-betriebsstaette-angemessenheit-von-geschaeftsfuehrerbezuegen-beruecksichtigung-der-kapitalertragsteuerbelastung-einer-tochtergesellschaft-bei\/","title":{"rendered":"I&nbsp;B&nbsp;171\/07 &#8211; Verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung bei inl&auml;ndischer Betriebsst&auml;tte &#8211; Angemessenheit von Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerbez&uuml;gen &#8211; Ber&uuml;cksichtigung der Kapitalertragsteuerbelastung einer Tochtergesellschaft bei der Bestimmung des f&uuml;r Betriebsst&auml;tten ma&szlig;geblichen Steuersatzes"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 5.3.2008, I B 171\/07<\/p>\n<p class=\"titel\">Verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung bei inl&auml;ndischer Betriebsst&auml;tte &#8211; Angemessenheit von Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerbez&uuml;gen &#8211; Ber&uuml;cksichtigung der Kapitalertragsteuerbelastung einer Tochtergesellschaft bei der Bestimmung des f&uuml;r Betriebsst&auml;tten ma&szlig;geblichen Steuersatzes<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>1. &Uuml;bertr&auml;gt eine Kapitalgesellschaft einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Gesch&auml;fte, so kann ein daf&uuml;r gezahltes Entgelt eine verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung sein. M&uuml;ssen die f&uuml;r die Auftragnehmerin t&auml;tig werdenden Personen in zeitlicher Hinsicht den Einsatz eines in Vollzeit besch&auml;ftigten Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers erbringen, so ist die Angemessenheit des Entgelts nach den Ma&szlig;st&auml;ben zu bestimmen, die f&uuml;r die Ermittlung angemessener Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerbez&uuml;ge gelten.<\/p>\n<p>2. Eine verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung ist einer inl&auml;ndischen Betriebsst&auml;tte zuzurechnen, wenn sie auf einem Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsst&auml;tte niedergeschlagen hat.<\/p>\n<p>3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn eines in den Niederlanden ans&auml;ssigen Unternehmens aus dessen inl&auml;ndischer Betriebsst&auml;tte f&uuml;r die Jahre 1993 und 1995 einem K&ouml;rperschaftsteuersatz von mehr als 30 % unterworfen werden durfte (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31\/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838, und zum BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2007, BStBl I 2007, 766).<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                I. Die Antragstellerin und Beschwerdef&uuml;hrerin (Antragstellerin) ist eine niederl&auml;ndische Kapitalgesellschaft. Ihre alleinige Gesellschafterin und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerin ist die ebenfalls in den Niederlanden ans&auml;ssige C-BV. Deren Anteile werden von zwei anderen niederl&auml;ndischen Kapitalgesellschaften, der A-BV und der B-BV gehalten. Alleinige Anteilseigner und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer sind bei der A-BV A und bei der B-BV B. Gesch&auml;ftszweck der Antragstellerin ist die Durchf&uuml;hrung von Beratungsleistungen. In den Streitjahren beriet die Antragstellerin u.a. ein deutsches Bundesland; in diesem Zusammenhang unterhielt sie in Deutschland Betriebsst&auml;tten.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Im August 1993 schloss die Antragstellerin gleich lautende Vertr&auml;ge mit der A-BV und der B-BV, in denen sie diese beauftragte, ihr Management zu betreiben. Dabei wurde unter &quot;Management&quot; die t&auml;gliche Leitung des Unternehmens der Antragstellerin durch von den Auftragnehmerinnen zu stellende Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer verstanden. In den Managementvertr&auml;gen hei&szlig;t es, dass die Arbeitsverh&auml;ltnisse von A und B bei der A-BV und der B-BV bestehen blieben. Ferner sehen die Vertr&auml;ge u.a. die Fortzahlung der Managementverg&uuml;tungen f&uuml;r 30 Urlaubstage pro Jahr sowie im Krankheitsfall die Fortzahlung der Bez&uuml;ge f&uuml;r 12 Monate vor. Die Vertr&auml;ge wurden im M&auml;rz 1995 dahin erg&auml;nzt, dass f&uuml;r die Jahre 1995 bis 1997 f&uuml;r jede Auftragnehmerin ein Leistungsumfang von insgesamt 9 300 Stunden und Stundens&auml;tze von 200 DM (1995 und 1996) und 240 DM (1997) vereinbart wurden.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) sah die Zahlung der Managementverg&uuml;tungen u.a. f&uuml;r die Jahre 1995 und 1996 als verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttungen i.S. des &sect; 8 Abs. 3 Satz 2 des K&ouml;rperschaftsteuergesetzes (KStG) an, soweit die gezahlten Verg&uuml;tungen 80 % der vereinbarten Betr&auml;ge &uuml;berstiegen. Das f&uuml;hrte f&uuml;r das Jahr 1995 zu einer Gewinnerh&ouml;hung und f&uuml;r das Jahr 1993 zum Fortfall eines Verlustr&uuml;cktrags. Auf dieser Basis erlie&szlig; das FA Steuerbescheide, wobei es die zu versteuernden Einkommen Steuers&auml;tzen von 46 % (1993) und 42 % (1995) unterwarf. Gegen diese Bescheide erhob die Antragstellerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Das Klageverfahren ist noch beim Finanzgericht (FG) anh&auml;ngig.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Parallel zu dem Rechtsbehelfsverfahren beantragte die Antragstellerin, die Vollziehung der genannten Bescheide auszusetzen. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Das daraufhin angerufene FG setzte die Vollziehung der angefochtenen K&ouml;rperschaftsteuerbescheide aus, soweit darin ein h&ouml;herer Steuersatz als 33,5 % ber&uuml;cksichtigt war; den weiter gehenden Antrag lehnte es ebenfalls ab.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Vollziehung der K&ouml;rperschaftsteuerbescheide 1993 und 1995 sowie des Gewerbesteuerbescheids 1996 in bestimmtem, in der Antragsschrift n&auml;her bezeichnetem Umfang auszusetzen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das FA beantragt, die Beschwerde zur&uuml;ckzuweisen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                II. Die Beschwerde ist, soweit sie den Gewerbesteuerbescheid 1996 betrifft, unzul&auml;ssig. Denn jener Bescheid ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des FG. Soweit sie die Bescheide wegen K&ouml;rperschaftsteuer 1993 und 1995 betrifft, ist die Beschwerde nur zum Teil begr&uuml;ndet: Bei summarischer Betrachtung besteht kein ernstlicher Zweifel daran, dass das FA die Zahlungen der Antragstellerin an die A-BV und die B-BV zu Recht teilweise als verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttungen angesehen und dass es die H&ouml;he dieser verdeckten Gewinnaussch&uuml;ttungen nicht zum Nachteil der Antragstellerin rechtsfehlerhaft bemessen hat. Ernstlich zweifelhaft ist aber, ob es mit dem Europ&auml;ischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, das zu versteuernde Einkommen der Kl&auml;gerin einer K&ouml;rperschaftsteuer von 33,5 % zu unterwerfen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                1. Nach &sect; 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 S&auml;tze 2 bis 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Verwaltungsakts bestehen (&sect; 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das wiederum ist der Fall, wenn bei summarischer &Uuml;berpr&uuml;fung des Verwaltungsakts gewichtige Umst&auml;nde zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2005 I B 208\/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351, m.w.N.).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                2. Die Antragstellerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die in den Streitjahren in Deutschland Betriebsst&auml;tten unterhielt. Sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch das FG gehen augenscheinlich davon aus, dass sich auch die Gesch&auml;ftsleitung der Antragstellerin in den Niederlanden befand; dies kann deshalb im summarischen Verfahren zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden. Ungeachtet dessen unterliegen die Eink&uuml;nfte der Antragstellerin, soweit sie den deutschen Betriebsst&auml;tten zuzurechnen sind, gem&auml;&szlig; &sect; 2 Nr. 1 KStG i.V.m. &sect; 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) der K&ouml;rperschaftsteuer. Der Besteuerung der Betriebsst&auml;tteneink&uuml;nfte in Deutschland steht das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K&ouml;nigreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm&ouml;gen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (DBA-Niederlande) vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1782) nicht entgegen (Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                3. Ausgangspunkt f&uuml;r die Ermittlung der Betriebsst&auml;tteneink&uuml;nfte, die hiernach der deutschen Besteuerung unterliegen, sind die jeweiligen Gesamteink&uuml;nfte der Antragstellerin. Diese sind nach Ma&szlig;gabe des deutschen Rechts zu ermitteln. Die so ermittelten Eink&uuml;nfte sind sodann, soweit sie durch die deutschen Betriebsst&auml;tten erzielt worden sind, diesen Betriebsst&auml;tten zuzurechnen. Dabei sind jeder Betriebsst&auml;tte diejenigen Eink&uuml;nfte zuzuweisen, die sie erzielt h&auml;tte, wenn sie sich als selbst&auml;ndiges Unternehmen mit gleichen oder &auml;hnlichen Gesch&auml;ften unter gleichen oder &auml;hnlichen Bedingungen befasst und Gesch&auml;fte wie ein unabh&auml;ngiges Unternehmen get&auml;tigt h&auml;tte (Art. 5 Abs. 2 DBA-Niederlande).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                4. Im Streitfall hat die Antragstellerin die A-BV und die B-BV mit &quot;Managementleistungen&quot; beauftragt. Die von den Auftragnehmerinnen zu erbringende Leistung bestand in der Leitung des Unternehmens der Antragstellerin. Die A-BV und die B-BV, die zugleich alle Gesch&auml;ftsanteile an der alleinigen Gesellschafterin der Antragstellerin &#8211;der C-BV&#8211; hielten, haben diesen Auftrag vereinbarungsgem&auml;&szlig; durch den Einsatz ihrer Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer A und B erf&uuml;llt und daf&uuml;r nach Stundens&auml;tzen bemessene Verg&uuml;tungen erhalten. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass diese Verg&uuml;tungen verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttungen i.S. des &sect; 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein k&ouml;nnen und dass sie insoweit an dem Ma&szlig;stab zu messen sind, der f&uuml;r die &Uuml;berpr&uuml;fung von Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerbez&uuml;gen gilt.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                a) Verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung i.S. des &sect; 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist eine Verm&ouml;gensminderung oder verhinderte Verm&ouml;gensmehrung, die durch das Gesellschaftsverh&auml;ltnis veranlasst ist, sich auf die H&ouml;he des Unterschiedsbetrags i.S. des &sect; 4 Abs. 1 EStG auswirkt und nicht mit einer offenen Aussch&uuml;ttung zusammenh&auml;ngt. Zudem muss der Vorgang geeignet sein, einen sonstigen Bezug i.S. des &sect; 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszul&ouml;sen (Senatsurteile vom 7. August 2002 I R 2\/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 22. August 2007 I R 32\/06, BStBl II 2007, 961). Diese Voraussetzungen k&ouml;nnen auch Leistungen erf&uuml;llen, die eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ihres eigenen Gesellschafters (mittelbarer Gesellschafter) erbringt (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 I R 247\/81, BFHE 145, 165, 173 f., BStBl II 1986, 195, 199). Um einen solchen Sachverhalt geht es im Streitfall.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                b) Eine Leistung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter ist durch das Gesellschaftsverh&auml;ltnis veranlasst, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch&auml;ftsleiter sie unter vergleichbaren Umst&auml;nden einem gesellschaftsfremden Dritten nicht gew&auml;hrt h&auml;tte. Der demnach anzustellende Fremdvergleich muss im Streitfall davon ausgehen, dass die A-BV und die B-BV bei der Antragstellerin diejenige Funktion &uuml;bernommen haben, die bei Kapitalgesellschaften regelm&auml;&szlig;ig ein angestellter Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer aus&uuml;bt. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die ihnen gestellte Aufgabe, die darin bestand, das Unternehmen der Antragstellerin zu leiten. Es gilt vielmehr ebenso f&uuml;r den zeitlichen Einsatz, der vertraglich dadurch vorgegeben war, dass in den Jahren 1995 bis 1997 jede Auftragnehmerin insgesamt 9 300 Arbeitsstunden leisten musste. Dem entsprechend wurden auch krankheits- und urlaubsbedingte Ausfalltage in einer Weise verg&uuml;tet, wie dies im Verh&auml;ltnis zu angestellten Gesch&auml;ftsf&uuml;hrern &uuml;blich ist. Schlie&szlig;lich ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass A und B in ihrer Eigenschaft als Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der A-BV und der B-BV ohnehin Leitungsmacht bei der Antragstellerin innehatten, die Einschaltung der Auftragnehmerinnen also den Kreis der tats&auml;chlich handelnden Personen letztlich nicht ver&auml;nderte. Bei dieser Sachlage ist es zweifelsfrei gerechtfertigt, die von der Antragstellerin gezahlten Entgelte aus steuerrechtlicher Sicht an den Kriterien zu messen, die f&uuml;r die &Uuml;berpr&uuml;fung von Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerbez&uuml;gen gelten. Wie die ma&szlig;geblichen Vertr&auml;ge zivilrechtlich einzuordnen sind, ist dabei ebenso ohne Belang wie die Frage, ob Gestaltungen der in Rede stehenden Art in den Niederlanden &uuml;blich sind.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                c) Im Streitfall m&uuml;ssen die von der Antragstellerin geleisteten Zahlungen an den Bez&uuml;gen der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer von Kapitalgesellschaften gemessen werden, die von den betrieblichen Kennzahlen her dem inl&auml;ndischen T&auml;tigkeitsbereich der Antragstellerin entsprechen. Denn es geht hier nur um denjenigen Aufwand, den die Antragstellerin selbst ihren inl&auml;ndischen Betriebsst&auml;tten zugeordnet hat, der also nach ihren Angaben auf die Leitung dieser Betriebsst&auml;tten entf&auml;llt. Es ist indessen nicht ernstlich zweifelhaft, dass die an die A-BV und an die B-BV gezahlten Verg&uuml;tungen diejenigen Betr&auml;ge &uuml;bersteigen, die unter vergleichbaren Umst&auml;nden als Gesamtausstattung der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung anzuerkennen w&auml;ren:      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Nach den Feststellungen der Betriebspr&uuml;fung belief sich der entsprechende Aufwand der Antragstellerin im Jahr 1995 auf 1 299 600 DM und in 1996 auf 997 200 DM. Damit &uuml;berstieg er bei weitem die Gr&ouml;&szlig;enordnung, in der sich in den Streitjahren die Bez&uuml;ge von Gesch&auml;ftsf&uuml;hrern vergleichbarer Unternehmen bewegten. Denn nach Aktenlage ist der inl&auml;ndische T&auml;tigkeitsbereich der Antragstellerin mit einer &quot;kleinen&quot; Kapitalgesellschaft (Gesamtumsatz bis 10 Mio. DM) vergleichbar, und ausweislich der verf&uuml;gbaren Gehaltsstrukturuntersuchungen beliefen sich die Gesamtbez&uuml;ge von Gesch&auml;ftsf&uuml;hrern solcher Gesellschaften im Streitzeitraum im Durchschnitt auf 221 000 DM (T&auml;nzer, GmbH-Rundschau &#8211;GmbHR&#8211; 1996, 40, 41). Ferner zeigen jene Untersuchungen, dass ein Drittel dieser Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer bis zu 150 000 DM, ein weiteres Drittel bis zu 225 000 DM bezog und dass nur 6 % der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer mehr als 400 000 DM erhielten (T&auml;nzer, GmbHR 1996, 40). Schlie&szlig;lich ist zu beachten, dass die inl&auml;ndischen Betriebsst&auml;tten der Antragstellerin nicht &uuml;berdurchschnittlich profitabel arbeiteten, sondern unter Ber&uuml;cksichtigung der vereinbarten Managementverg&uuml;tungen in den Streitjahren 1995 und 1996 Verluste auswiesen. Unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Umst&auml;nde (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Februar 2003 I R 46\/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; vom 4. Juni 2003 I R 24\/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136) besteht kein ernstlicher Zweifel daran, dass die in Rede stehenden Verg&uuml;tungen einem Fremdvergleich nicht standhalten.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die von der Antragstellerin vereinbarten Stundenhonorare denjenigen entsprechen m&ouml;gen, die in den Streitjahren allgemein f&uuml;r Leistungen vergleichbar qualifizierter Berater gezahlt wurden und in diesem Sinne markt&uuml;blich waren. Die dahin gehende Argumentation der Antragstellerin verkennt, dass der steuerrechtlich ma&szlig;gebliche Fremdvergleich nicht nur auf einzelne Elemente, sondern auch auf den Gesamtbetrag der in Rede stehenden Verg&uuml;tung abstellen muss. So kann es einen Unterschied machen, ob eine Kapitalgesellschaft ein bestimmtes Stundenhonorar f&uuml;r den zeitlich begrenzten Einsatz eines externen Beraters vereinbart oder ob sie denselben Stundensatz im Zusammenhang mit der umfassenden und dauerhaften Besch&auml;ftigung einer vergleichbar qualifizierten Person zahlt; dieser Unterschied tritt jedenfalls dann zu Tage, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; jene Zahlungen f&uuml;r die Kapitalgesellschaft erkennbar zu einem Verlustrisiko f&uuml;hren. Der entscheidende Punkt ist daher im Streitfall nicht die H&ouml;he der vereinbarten Stundens&auml;tze; er liegt vielmehr darin, dass durch die Kombination von Stundens&auml;tzen und vereinbarter Arbeitszeit f&uuml;r die Antragstellerin ein Aufwand entstand, der das Ma&szlig; des Fremd&uuml;blichen &uuml;bersteigt und im Ergebnis zu einer Gewinnabsaugung f&uuml;hren konnte. Das ist kennzeichnend f&uuml;r eine Vereinbarung, die durch das Gesellschaftsverh&auml;ltnis veranlasst ist. Ob das niederl&auml;ndische Steuerrecht vergleichbare Vereinbarungen als fremd&uuml;blich behandelt, ist f&uuml;r die Beurteilung des Streitfalls ebenso unerheblich wie der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass der notwendige Arbeitsumfang durch ihren Auftraggeber vorgegeben gewesen sei.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                d) Die &uuml;brigen Merkmale einer verdeckten Gewinnaussch&uuml;ttung i.S. des &sect; 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegen im Streitfall vor. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner Erl&auml;uterung. Die demnach gegebenen verdeckten Gewinnaussch&uuml;ttungen d&uuml;rfen nach der genannten Vorschrift das Einkommen der Antragstellerin nicht mindern; sie sind deshalb au&szlig;erbilanziell gewinnerh&ouml;hend zu erfassen. Die Gewinnerh&ouml;hungen sind den inl&auml;ndischen Betriebsst&auml;tten der Antragstellerin zuzuordnen, da die verdeckten Gewinnaussch&uuml;ttungen auf Vorg&auml;ngen beruhen, die sich im Aufwand dieser Betriebsst&auml;tten niedergeschlagen haben. Daher d&uuml;rfen sie auch aus abkommensrechtlicher Sicht unabh&auml;ngig davon bei der deutschen Besteuerung ber&uuml;cksichtigt werden (Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande), ob sich die Gesch&auml;ftsleitung der Antragstellerin &#8211;und damit ihr Wohnsitz im abkommensrechtlichen Sinne (Art. 3 Abs. 5 DBA-Niederlande)&#8211; in den Niederlanden befunden hat.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                5. Den Umfang der von ihm angesetzten verdeckten Gewinnaussch&uuml;ttungen hat das FA aus einem Vergleich der von der Antragstellerin vorgelegten Eingangs- und Ausgangsrechnungen abgeleitet. Dazu hatte der Pr&uuml;fer festgestellt, dass die Antragstellerin ihren Abnehmern in den Jahren 1995 und 1996 Stundens&auml;tze von 200 holl&auml;ndischen Gulden (hfl) berechnet habe, w&auml;hrend ihre Eingangsrechnungen Stundens&auml;tze von 225 hfl auswiesen. Die Antragstellerin zieht die darauf aufbauende Berechnung zwar in methodischer Hinsicht in Zweifel. Insbesondere macht sie geltend, dass die Eingangsrechnungen ganz &uuml;berwiegend Leistungen der besonders hoch qualifizierten A und B betr&auml;fen; dagegen sei in die Ausgangsrechnungen ein h&ouml;herer Anteil von Leistungen eingegangen, die von weniger qualifizierten Arbeitnehmern erbracht worden seien. Sie tr&auml;gt aber nicht konkret vor, in welcher Weise die vom Pr&uuml;fer angestellte und vom FA &uuml;bernommene Berechnung in diesem Punkt korrigiert werden m&uuml;sste. Angesichts dessen muss es im summarischen Verfahren bei der vom FA angestellten Berechnung verbleiben.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                6. Schlie&szlig;lich hat das FG zutreffend erkannt, dass ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die zu versteuernden Einkommen der Antragstellerin den vom FA angewandten Steuers&auml;tzen unterworfen werden durften. Es durfte sich aber nicht darauf beschr&auml;nken, die Vollziehung der Bescheide insoweit auszusetzen, als die festgesetzte Steuer auf der Anwendung eines Steuersatzes von mehr als 33,5 % beruhte. Vielmehr besteht die ernstliche M&ouml;glichkeit, dass der anzuwendende Steuersatz f&uuml;r beide Streitjahre auf 30 % begrenzt werden muss. Insoweit muss die Vollziehung der streitigen Bescheide daher in einem weiteren Umfang ausgesetzt werden als dies mit der angefochtenen Entscheidung geschehen ist.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                a) Die vom FA ber&uuml;cksichtigten Steuers&auml;tze entsprechen der f&uuml;r die Streitjahre geltenden Gesetzeslage. Jedoch hat der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften (EuGH) diese Gesetzeslage insoweit f&uuml;r mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erkl&auml;rt, als danach der Gewinn aus einer deutschen Betriebsst&auml;tte eines in einem anderen EU-Staat ans&auml;ssigen Unternehmens mit einer h&ouml;heren Steuer belastet wird als der Gewinn, den eine deutsche Tochtergesellschaft eines solchen Unternehmens unter sonst vergleichbaren Bedingungen erzielt h&auml;tte (EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-253\/03, &quot;CLT-UFA&quot;, EuGHE I 2006, 1831). Dieser Rechtsprechung ist der beschlie&szlig;ende Senat gefolgt (Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31\/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838). Sie ist auch im Streitfall einschl&auml;gig, da es um die Besteuerung eines Gewinns geht, den ein niederl&auml;ndisches Unternehmen durch seine deutschen Betriebsst&auml;tten erzielt hat.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                b) Der Senat hat in seinem zitierten Urteil in BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838 erkannt, dass der von einer ausl&auml;ndischen EU-Kapitalgesellschaft durch eine Zweigniederlassung im Inland erzielte Gewinn einer K&ouml;rperschaftsteuerbelastung von 33,5 %, allenfalls von 33,885 % unterliege. An diesem Urteil, dem sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Oktober 2007, BStBl I 2007, 766), hat sich das FG im Streitfall orientiert. Doch hat der Senat schon seinerzeit erwogen, dass der f&uuml;r Betriebsst&auml;ttengewinne geltende Steuersatz m&ouml;glicherweise aus Gr&uuml;nden des prim&auml;ren Gemeinschaftsrechts unter bestimmten Umst&auml;nden zus&auml;tzlich vermindert werden m&uuml;sse. Er ist dem in seinem Urteil in BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838 nicht weiter nachgegangen, da der Urteilsfall dem EuGH vorgelegen und der EuGH die ihm gestellte Frage nach dem anzuwendenden Steuersatz ausdr&uuml;cklich nicht beantwortet hatte. Bei einer von jener Verfahrenslage losgel&ouml;sten Betrachtung ist eine solche L&ouml;sung jedoch ernstlich in Betracht zu ziehen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>22<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                aa) Der Steuersatz von 33,5 % ist aus dem Vergleich mit der Besteuerung einer inl&auml;ndischen Tochtergesellschaft abgeleitet, die ihren Gewinn an ihre Muttergesellschaft aussch&uuml;ttet. Gegen&uuml;ber einer solchen Gesellschaft wird nach der f&uuml;r die Streitjahre geltenden Rechtslage der ausgesch&uuml;ttete Gewinn mit einer K&ouml;rperschaftsteuer von 30 % des Gewinns vor Abzug der K&ouml;rperschaftsteuer belastet und zus&auml;tzlich eine Kapitalertragsteuer von 5 % auf den Aussch&uuml;ttungsbetrag erhoben (dazu n&auml;her Senatsurteil in BFHE 214, 496, 499, BStBl II 2007, 838, 840 ff.). Das folgt speziell im Hinblick auf das Streitjahr 1993, in dem ausgesch&uuml;ttete Gewinne zun&auml;chst einem Steuersatz von 36 % unterlagen, aus &sect; 27 Abs. 1 i.V.m. &sect; 54 Abs. 10a KStG i.d.F. des Missbrauchsbek&auml;mpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50); der danach abweichend zu behandelnde Fall der im Jahr 1993 beschlossenen Aussch&uuml;ttung f&uuml;r ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr ist mit der bei einer Betriebsst&auml;tte bestehenden Situation nicht vergleichbar und muss deshalb bei der Beurteilung des Streitfalls au&szlig;er Betracht bleiben. Im Hinblick auf die Ausgangsgr&ouml;&szlig;en der anzustellenden Vergleichsberechnung ist der Streitfall daher mit der Situation vergleichbar, die dem Urteil in BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838 zu Grunde lag.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>23<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                bb) Der hiernach f&uuml;r ausgesch&uuml;ttete Gewinne ma&szlig;gebliche K&ouml;rperschaftsteuersatz von 30 % galt f&uuml;r die Streitjahre unabh&auml;ngig davon, ob der Empf&auml;nger der Aussch&uuml;ttung im Inland oder im Ausland ans&auml;ssig war. Deshalb ist bei summarischer Betrachtung davon auszugehen, dass seine Anwendung auch im Bereich der Betriebsst&auml;ttenbesteuerung keinen Bedenken begegnet. Nicht zweifelsfrei ist aber, ob die zus&auml;tzliche Erhebung einer Kapitalertragsteuer im Verh&auml;ltnis zu Tochtergesellschaften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar war, wenn jene Steuer bei der Besteuerung der Muttergesellschaft nicht angerechnet werden konnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 13\/06, BFHE 216, 259, 264, BStBl II 2007, 616, 619). W&auml;re diese Frage indessen zu verneinen, so m&uuml;sste sich in solchen F&auml;llen der bei der Betriebsst&auml;ttenbesteuerung anzustellende Steuersatzvergleich m&ouml;glicherweise allein an dem Aussch&uuml;ttungssteuersatz von 30 % orientieren.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>24<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Im Streitfall k&ouml;nnte eine solche Situation ggf. vorliegen. Denn nach niederl&auml;ndischem Recht wird eine auf Schachteldividenden erhobene ausl&auml;ndische Quellensteuer nicht auf die Steuer der Muttergesellschaft angerechnet (Galavazi in Debatin\/ Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 20 Niederlande Rz 136), und auch das DBA-Niederlande schreibt eine solche Anrechnung nicht vor. Zudem entspricht bei einer fiktiven Gleichstellung von Betriebsst&auml;tte und Tochtergesellschaft die Betriebsst&auml;tte einer inl&auml;ndischen Kapitalgesellschaft zweifelsfrei einer Tochtergesellschaft, deren Aussch&uuml;ttung eine Schachteldividende darstellt. Daher w&uuml;rde im Verh&auml;ltnis zu einer solchen Tochtergesellschaft die Erhebung einer Kapitalertragsteuer m&ouml;glicherweise gegen das Gemeinschaftsrecht versto&szlig;en. Dass die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 435\/90\/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 &uuml;ber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, Amtsblatt der Europ&auml;ischen Gemeinschaften &#8211;ABlEG&#8211; Nr. L 225, 6, berichtigt ABlEG Nr. L 226, 20) eine solche Besteuerung seinerzeit ausdr&uuml;cklich erlaubte (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie in der f&uuml;r die Streitjahre geltenden Fassung), muss dem nicht entgegenstehen, da sich die Unzul&auml;ssigkeit der Besteuerung aus prim&auml;rem Gemeinschaftsrecht (Art. 52 i.V.m. Art. 58 des Vertrages zur Gr&uuml;ndung der Europ&auml;ischen Gemeinschaften &#8211;EGV&#8211;; heute Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrages von Nizza zur &Auml;nderung des Vertrages &uuml;ber die Europ&auml;ische Union, der Gr&uuml;ndung der Europ&auml;ischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenh&auml;ngender Rechtsakte &#8211;EG&#8211;) ergeben k&ouml;nnte und diesem gegen&uuml;ber das Richtlinienrecht m&ouml;glicherweise zur&uuml;cktreten muss (vgl. dazu L&uuml;dicke\/ Hummel, Internationales Steuerrecht &#8211;IStR&#8211; 2006, 694; Rainer, IStR 2007, 829, 830). Vor diesem Hintergrund muss die Frage, ob bei der Bestimmung des f&uuml;r Betriebsst&auml;tten ma&szlig;geblichen Steuersatzes die Kapitalertragsteuerbelastung einer Tochtergesellschaft ber&uuml;cksichtigt werden darf, als nicht abschlie&szlig;end gekl&auml;rt angesehen werden (ebenso Rehm\/Nagler, IStR 2007, 830, 831).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>25<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                cc) Im Hinblick auf den Streitfall ist zudem zu bedenken, dass die Antragstellerin ihren in 1995 in den deutschen Betriebsst&auml;tten erzielten Gewinn vollst&auml;ndig an ihre Gesellschafterin ausgesch&uuml;ttet hat. Das k&ouml;nnte sich im Rahmen der Betriebsst&auml;ttenbesteuerung zu ihren Ungunsten auswirken. H&auml;tte n&auml;mlich eine mit der Betriebsst&auml;tte vergleichbare Tochtergesellschaft der Antragstellerin eine solche Aussch&uuml;ttung vorgenommen, so w&auml;re ihre Steuerbelastung davon abh&auml;ngig gewesen, ob sie die Aussch&uuml;ttung aus ihrem versteuerten Einkommen h&auml;tte finanzieren k&ouml;nnen oder nicht. Das h&auml;tte anhand der Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals beurteilt werden m&uuml;ssen, wobei sich eine Belastung mit mehr als 30 % K&ouml;rperschaftsteuer h&auml;tte ergeben k&ouml;nnen (vgl. dazu z.B. D&ouml;tsch\/Cattelaens\/Gottstein\/ Stegm&uuml;ller\/Zenth&ouml;fer, K&ouml;rperschaftsteuer, 12. Aufl., Rz 1187). Eine Ankn&uuml;pfung an die Eigenkapitalgliederung scheidet indessen im Streitfall aus, da eine solche weder f&uuml;r die Antragstellerin als solche noch f&uuml;r deren deutsche Betriebsst&auml;tte vorzunehmen war. Das f&uuml;hrt zu der Frage, ob die Tatsache der verdeckten Gewinnaussch&uuml;ttung bei der im Streitfall anzustellenden Vergleichsrechnung ber&uuml;cksichtigt werden muss und von welchen wirtschaftlichen Daten der zum Vergleich heranzuziehenden Tochtergesellschaft dabei ggf. ausgegangen werden m&uuml;sste.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>26<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Dar&uuml;ber hinaus h&auml;ngt der Umstand, dass eine Aussch&uuml;ttung ggf. zu einer erh&ouml;hten Belastung mit K&ouml;rperschaftsteuer f&uuml;hrte, mit der seinerzeit im Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990) vorgesehenen Anrechnung der K&ouml;rperschaftsteuer auf die Steuer des Anteilseigners zusammen (&sect; 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG 1990). Diese wird indessen nach der damaligen Gesetzeslage grunds&auml;tzlich nur inl&auml;ndischen Anteilseignern gew&auml;hrt (&sect; 50 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990), was wiederum gegen das Gemeinschaftsrecht versto&szlig;en k&ouml;nnte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 I R 56\/05, BFHE 212, 460; Bl&uuml;mich\/Wied, &sect; 50 EStG Rz 24; Gosch in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., &sect; 50 Rz 19; vgl. dazu aber auch EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006 Rs. C-374\/04, &quot;Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation&quot;, EuGHE I 2006, 11673, Tz. 59). W&auml;re aber eine ausl&auml;ndische Muttergesellschaft aus gemeinschaftsrechtlichen Gr&uuml;nden zur Anrechnung der K&ouml;rperschaftsteuer berechtigt, so k&ouml;nnte dies f&uuml;r die anzustellende Vergleichsrechnung ebenfalls bedeutsam sein.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>27<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Auch aus diesen &Uuml;berlegungen heraus ist die Frage, wie unter den im Streitfall gegebenen Umst&auml;nden eine solche Vergleichsrechnung vorzunehmen ist, als offen anzusehen. Dasselbe gilt schlie&szlig;lich f&uuml;r die weitere Frage, ob und ggf. inwieweit bei der Bestimmung des ma&szlig;geblichen Steuersatzes zu ber&uuml;cksichtigen ist, dass bei einer Tochtergesellschaft der Antragstellerin die bei einer Vollaussch&uuml;ttung anfallende K&ouml;rperschaftsteuer als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln gewesen w&auml;re (vgl. dazu erneut Senatsurteil in BFHE 214, 496, 504, BStBl II 2007, 838, 841; FG K&ouml;ln, Urteil vom 24. Januar 2007&nbsp;&nbsp;13 K 336\/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1349).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>28<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                c) Es kann nicht Aufgabe des summarischen Verfahrens sein, die sich hiernach stellenden ungekl&auml;rten Rechtsfragen abschlie&szlig;end zu beantworten. Daher erscheint es sachgerecht, in diesem Verfahren auf diejenige L&ouml;sung zur&uuml;ckzugreifen, die von den nach derzeitigem Erkenntnisstand ernstlich in Betracht kommenden die der Antragstellerin g&uuml;nstigste ist. Das ist eine Besteuerung der Betriebsst&auml;ttengewinne nach Ma&szlig;gabe eines Steuersatzes von 30 %. Auf dieser Basis wird daher die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ausgesetzt. Die Berechnung der Aussetzungsbetr&auml;ge wird dem FA &uuml;bertragen (&sect; 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. &sect; 69 Abs. 3 Satz 1 FGO).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>   <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 5.3.2008, I B 171\/07 Verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung bei inl&auml;ndischer Betriebsst&auml;tte &#8211; Angemessenheit von Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerbez&uuml;gen &#8211; Ber&uuml;cksichtigung der Kapitalertragsteuerbelastung einer Tochtergesellschaft bei der Bestimmung des f&uuml;r Betriebsst&auml;tten ma&szlig;geblichen Steuersatzes Leits&auml;tze 1. &Uuml;bertr&auml;gt eine Kapitalgesellschaft einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Gesch&auml;fte, so kann ein daf&uuml;r gezahltes Entgelt eine verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung sein. 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