{"id":1744,"date":"2012-09-26T08:08:18","date_gmt":"2012-09-26T06:08:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1744"},"modified":"2012-09-26T08:11:18","modified_gmt":"2012-09-26T06:11:18","slug":"r-3b-steuerfreiheit-der-zuschlage-fur-sonntags-feiertags-oder-nachtarbeit-%c2%a7-3b-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-3b-steuerfreiheit-der-zuschlage-fur-sonntags-feiertags-oder-nachtarbeit-%c2%a7-3b-estg\/","title":{"rendered":"R 3b. Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (\u00a7 3b EStG)"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 3b. Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (\u00a7 3b EStG)<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass neben dem Grundlohn tats\u00e4chlich ein Zuschlag f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. <sup>2<\/sup>Ein solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag geregelt sein. <sup>3<\/sup>Bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Zuschlag nur steuerfrei, wenn er neben dem vereinbarten Nettolohn gezahlt wird. <sup>4<\/sup>Unsch\u00e4dlich ist es, wenn neben einem Zuschlag f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte Mehrarbeitsverg\u00fctung oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem die Mehrarbeit abgegolten ist. <sup>5<\/sup>Auf die Bezeichnung der Lohnzuschl\u00e4ge kommt es nicht an. <sup>6<\/sup>Die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder eines Freizeit\u00fcberhangs oder Zuschl\u00e4ge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingter Erschwernisse oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeitr\u00e4umen bemessen werden, sind keine beg\u00fcnstigten Lohnzuschl\u00e4ge. <sup>7<\/sup>\u00a7 3b EStG ist auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn nach \u00a7 40a EStG pauschal versteuert wird.<\/p>\n<p><strong>Grundlohn<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Grundlohn ist nach \u00a7 3b Abs. 2 EStG der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anspruch auf laufenden Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum auf Grund seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit erwirbt. <sup>2<\/sup>Im Einzelnen gilt Folgendes:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Abgrenzung des Grundlohns<\/p>\n<p>a) <sup>1<\/sup>Der Anspruch auf laufenden Arbeitslohn ist nach R 39b.2 vom Anspruch auf sonstige Bez\u00fcge abzugrenzen. <sup>2<\/sup>Soweit Arbeitslohn-Nachzahlungen oder -Vorauszahlungen zum laufenden Arbeitslohn geh\u00f6ren, erh\u00f6hen sie den laufenden Arbeitslohn der Lohnzahlungszeitr\u00e4ume, f\u00fcr die sie nach- oder vorausgezahlt werden; \u00a7 41c EStG ist anzuwenden.<\/p>\n<p>b) <sup>1<\/sup>Anspr\u00fcche auf Sachbez\u00fcge, Aufwendungszusch\u00fcsse und verm\u00f6genswirksame Leistungen geh\u00f6ren zum Grundlohn, wenn sie laufender Arbeitslohn sind. <sup>2<\/sup>Das Gleiche gilt f\u00fcr Anspr\u00fcche auf Zuschl\u00e4ge und Zulagen, die wegen der Besonderheit der Arbeit in der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit gezahlt werden, z. B. Erschwerniszulagen oder Schichtzuschl\u00e4ge, sowie f\u00fcr Lohnzuschl\u00e4ge f\u00fcr die Arbeit in der nicht durch \u00a7 3b EStG beg\u00fcnstigten Zeit. <sup>3<\/sup>Regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit ist die f\u00fcr das jeweilige Dienstverh\u00e4ltnis vereinbarte Normalarbeitszeit.<\/p>\n<p>c) <sup>1<\/sup>Nicht zum Grundlohn geh\u00f6ren Anspr\u00fcche auf Verg\u00fctungen f\u00fcr \u00dcberstunden (Mehrarbeitsverg\u00fctungen), Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in der nach \u00a7 3b EStG beg\u00fcnstigten Zeit, und zwar auch insoweit, als sie wegen \u00dcberschreitens der dort genannten Zuschlagss\u00e4tze steuerpflichtig sind. <sup>2<\/sup>Dies gilt auch f\u00fcr steuerfreie und nach \u00a7 40 EStG pauschal besteuerte Bez\u00fcge. <sup>3<\/sup>Zum Grundlohn geh\u00f6ren aber die nach \u00a7 3 Nr. 56 oder 63 EStG steuerfreien Beitr\u00e4ge des Arbeitgebers, soweit es sich um laufenden Arbeitslohn handelt.<\/p>\n<p>2. Ermittlung des Grundlohnanspruchs f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum<\/p>\n<p>a) <sup>1<\/sup>Es ist der f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum vereinbarte Grundlohn i. S. d. Nummer 1 zu ermitteln (Basisgrundlohn). <sup>2<\/sup>Werden die f\u00fcr den Lohnzahlungszeitraum zu zahlenden Lohnzuschl\u00e4ge nach den Verh\u00e4ltnissen eines fr\u00fcheren Lohnzahlungszeitraums bemessen, ist auch der Ermittlung des Basisgrundlohns der fr\u00fchere Lohnzahlungszeitraum zugrunde zu legen. <sup>3<\/sup>Werden die Zuschl\u00e4ge nach der Arbeitsleistung eines fr\u00fcheren Lohnzahlungszeitraums aber nach dem Grundlohn des laufenden Lohnzahlungszeitraums bemessen, ist der Basisgrundlohn des laufenden Lohnzahlungszeitraums zugrunde zu legen. <sup>4<\/sup>Soweit sich die Lohnvereinbarung auf andere Zeitr\u00e4ume als auf den Lohnzahlungszeitraum bezieht, ist der Basisgrundlohn durch Vervielf\u00e4ltigung des vereinbarten Stundenlohns mit der Stundenzahl der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln. <sup>5<\/sup>Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ergibt sich die Stundenzahl der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit aus dem 4,35fachen der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit. <sup>6<\/sup>Arbeitszeitausf\u00e4lle, z. B. durch Urlaub oder Krankheit, bleiben au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>b) <sup>1<\/sup>Zus\u00e4tzlich ist der Teil des f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zustehenden Grundlohns i. S. d. Nummer 1 zu ermitteln, dessen H\u00f6he nicht von im Voraus bestimmbaren Verh\u00e4ltnissen abh\u00e4ngt (Grundlohnzus\u00e4tze), z. B. der nur f\u00fcr einzelne Arbeitsstunden bestehende Anspruch auf Erschwerniszulagen oder Sp\u00e4tarbeitszuschl\u00e4ge oder der von der Zahl der tats\u00e4chlichen Arbeitstage abh\u00e4ngende Anspruch auf Fahrtkostenzusch\u00fcsse. <sup>2<\/sup>Diese Grundlohnzus\u00e4tze sind mit den Betr\u00e4gen anzusetzen, die dem Arbeitnehmer f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tats\u00e4chlich zustehen.<\/p>\n<p>3. Umrechnung des Grundlohnanspruchs<\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Basisgrundlohn (Nummer 2 Buchstabe a) und Grundlohnzus\u00e4tze (Nummer 2 Buchstabe b) sind zusammenzurechnen und durch die Zahl der Stunden der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zu teilen. <sup>2<\/sup>Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ist der Divisor mit dem 4,35fachen der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit anzusetzen. <sup>3<\/sup>Das Ergebnis ist der Grundlohn; er ist f\u00fcr die Berechnung des steuerfreien Anteils der Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ma\u00dfgebend, soweit er die Stundenlohnh\u00f6chstgrenze nach \u00a7 3b Abs. 2 Satz 1 EStG nicht \u00fcbersteigt. <sup>4<\/sup>Ist keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit vereinbart, sind der Ermittlung des Grundlohns die im Lohnzahlungszeitraum tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitsstunden zugrunde zu legen. <sup>5<\/sup>Bei St\u00fccklohnempf\u00e4ngern kann die Umrechnung des St\u00fccklohns auf einen Stundenlohn unterbleiben.<\/p>\n<p>4. Wird ein Zuschlag f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit von weniger als einer Stunde gezahlt, so ist bei der Ermittlung des steuerfreien Zuschlags f\u00fcr diesen Zeitraum der Grundlohn entsprechend zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>5. Bei einer Besch\u00e4ftigung nach dem AltTZG ist der Grundlohn nach \u00a7 3b Abs. 2 EStG so zu berechnen, als habe eine Vollzeitbesch\u00e4ftigung bestanden.<\/p>\n<div>\n<p><strong>Nachtarbeit an Sonntagen und Feiertagen<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Wird an Sonntagen und Feiertagen oder in der zu diesen Tagen nach \u00a7 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG geh\u00f6renden Zeit Nachtarbeit geleistet, kann die Steuerbefreiung nach \u00a7 3b Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG neben der Steuerbefreiung nach \u00a7 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch genommen werden. <sup>2<\/sup>Dabei ist der steuerfreie Zuschlagssatz f\u00fcr Nachtarbeit mit dem steuerfreien Zuschlagssatz f\u00fcr Sonntags- oder Feiertagsarbeit auch dann zusammenzurechnen, wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird. <sup>3<\/sup>Zu den gesetzlichen Feiertagen i. S. d. \u00a7 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG geh\u00f6ren der Oster- und der Pfingstsonntag auch dann, wenn sie in den am Ort der Arbeitsst\u00e4tte geltenden Vorschriften nicht ausdr\u00fccklich als Feiertage genannt werden. <sup>4<\/sup>Wenn f\u00fcr die einem Sonn- oder Feiertag folgende oder vorausgehende Nachtarbeit ein Zuschlag f\u00fcr Sonntags- oder Feiertagsarbeit gezahlt wird, ist dieser als Zuschlag f\u00fcr Nachtarbeit zu behandeln.<\/p>\n<p><strong>Feiertagsarbeit an Sonntagen<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, kann ein Zuschlag nur bis zur H\u00f6he des jeweils in Betracht kommenden Feiertagszuschlags steuerfrei gezahlt werden. <sup>2<\/sup>Das gilt auch dann, wenn nur ein Sonntagszuschlag gezahlt wird.<\/p>\n<p><strong>Zusammentreffen mit Mehrarbeitszuschl\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Hat der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich Anspruch auf Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und auf Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Mehrarbeit und wird Mehrarbeit als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet, sind folgende F\u00e4lle zu unterscheiden:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. es werden sowohl die in Betracht kommenden Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit als auch f\u00fcr Mehrarbeit gezahlt;<\/p>\n<p>2. es wird nur der in Betracht kommende Zuschlag f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, der ebenso hoch oder h\u00f6her ist als der Zuschlag f\u00fcr Mehrarbeit;<\/p>\n<p>3. es wird nur der Zuschlag f\u00fcr Mehrarbeit gezahlt;<\/p>\n<p>4. es wird ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) gezahlt, der h\u00f6her ist als die jeweils in Betracht kommenden Zuschl\u00e4ge, aber niedriger als ihre Summe;<\/p>\n<p>5. es wird ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) gezahlt, der h\u00f6her ist als die Summe der jeweils in Betracht kommenden Zuschl\u00e4ge.<\/p>\n<div>\n<p><sup>2<\/sup>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 ist von den gezahlten Zuschl\u00e4gen der Betrag als Zuschlag f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu behandeln, der dem arbeitsrechtlich jeweils in Betracht kommenden Zuschlag entspricht. <sup>3<\/sup>Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 liegt ein Zuschlag i. S. d. \u00a7 3b EStG nicht vor. <sup>4<\/sup>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 ist der Mischzuschlag im Verh\u00e4ltnis der in Betracht kommenden Einzelzuschl\u00e4ge in einen nach \u00a7 3b EStG beg\u00fcnstigten Anteil und einen nicht beg\u00fcnstigten Anteil aufzuteilen. <sup>5<\/sup>Ist f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kein Zuschlag vereinbart, weil z. B. Pf\u00f6rtner oder Nachtw\u00e4chter ihre T\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig zu den beg\u00fcnstigten Zeiten verrichten, bleibt von einem f\u00fcr diese T\u00e4tigkeiten gezahlten Mehrarbeitszuschlag kein Teilbetrag nach \u00a7 3b EStG steuerfrei.<\/p>\n<p><strong>Nachweis der beg\u00fcnstigten Arbeitszeiten<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Steuerfrei sind nur Zuschl\u00e4ge, die f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. <sup>2<\/sup>Zur vereinbarten und verg\u00fcteten Arbeitszeit geh\u00f6rende Waschzeiten, Schicht\u00fcbergabezeiten und Pausen gelten als beg\u00fcnstigte Arbeitszeit i. S. d. \u00a7 3b EStG, soweit sie in den beg\u00fcnstigten Zeitraum fallen. <sup>3<\/sup>Die tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist grunds\u00e4tzlich im Einzelfall nachzuweisen. <sup>4<\/sup>Wird eine einheitliche Verg\u00fctung f\u00fcr den Grundlohn und die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ggf. unter Einbeziehung der Mehrarbeit und \u00dcberarbeit, gezahlt, weil Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit \u00fcblicherweise verrichtet wird, und werden deshalb die sonntags, feiertags oder nachts tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitsstunden nicht aufgezeichnet, so bleiben die in der einheitlichen Verg\u00fctung enthaltenen Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeiten grunds\u00e4tzlich nicht nach \u00a7 3b EStG steuerfrei. <sup>5<\/sup>Zu einem erleichterten Nachweis &gt;Absatz 7. <sup>6<\/sup>Sind die Einzelanschreibung und die Einzelbezahlung der geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wegen der Besonderheiten der Arbeit und der Lohnzahlungen nicht m\u00f6glich, so darf das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt den Teil der Verg\u00fctung, der als steuerfreier Zuschlag f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit anzuerkennen ist, von Fall zu Fall feststellen. <sup>7<\/sup>Im Interesse einer einheitlichen Behandlung der Arbeitnehmer desselben Berufszweigs darf das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt die Feststellung nur auf Weisung der vorgesetzten Beh\u00f6rde treffen. <sup>8<\/sup>Die Weisung ist der obersten Landesfinanzbeh\u00f6rde vorbehalten, wenn die f\u00fcr den in Betracht kommenden Berufszweig ma\u00dfgebende Regelung nicht nur im Bezirk der f\u00fcr das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt zust\u00e4ndigen vorgesetzten Beh\u00f6rde gilt. <sup>9<\/sup>Eine Feststellung nach Satz 6 kommt f\u00fcr solche Regelungen nicht in Betracht, durch die nicht pauschale Zuschl\u00e4ge festgesetzt, sondern bestimmte Teile eines nach Zeitr\u00e4umen bemessenen laufenden Arbeitslohns als Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p><strong>Pauschale Zuschl\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Werden Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit als laufende Pauschale, z. B. Monatspauschale, gezahlt und wird eine Verrechnung mit den Zuschl\u00e4gen, die f\u00fcr die einzeln nachgewiesenen Zeiten f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auf Grund von Einzelberechnungen zu zahlen w\u00e4ren, erst sp\u00e4ter vorgenommen, so kann die laufende Pauschale oder ein Teil davon steuerfrei belassen werden, wenn<\/p>\n<\/div>\n<p>1. der steuerfreie Betrag nicht nach h\u00f6heren als den in \u00a7 3b EStG genannten Prozents\u00e4tzen berechnet wird,<\/p>\n<p>2. der steuerfreie Betrag nach dem durchschnittlichen Grundlohn und der durchschnittlichen im Zeitraum des Kalenderjahres tats\u00e4chlich anfallenden Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bemessen wird,<\/p>\n<p>3. die Verrechnung mit den einzeln ermittelten Zuschl\u00e4gen jeweils vor der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung und somit regelm\u00e4\u00dfig sp\u00e4testens zum Ende des Kalenderjahres oder beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverh\u00e4ltnis erfolgt. <sup>2<\/sup>F\u00fcr die Ermittlung der im Einzelnen nachzuweisenden Zuschl\u00e4ge ist auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abzustellen. <sup>3<\/sup>Dabei ist auch der steuerfreie Teil der einzeln ermittelten Zuschl\u00e4ge festzustellen und die infolge der Pauschalierung zuwenig oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer auszugleichen,<\/p>\n<p>4. bei der Pauschalzahlung erkennbar ist, welche Zuschl\u00e4ge im Einzelnen &#8211; jeweils getrennt nach Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit &#8211; abgegolten sein sollen und nach welchen Prozents\u00e4tzen des Grundlohns die Zuschl\u00e4ge bemessen worden sind,<\/p>\n<p>5. die Pauschalzahlung tats\u00e4chlich ein Zuschlag ist, der neben dem Grundlohn gezahlt wird; eine aus dem Arbeitslohn rechnerisch ermittelte Pauschalzahlung ist kein Zuschlag.<\/p>\n<div>\n<p><sup>2<\/sup>Ergibt die Einzelfeststellung, dass der dem Arbeitnehmer auf Grund der tats\u00e4chlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zustehende Zuschlag h\u00f6her ist als die Pauschalzahlung, kann ein h\u00f6herer Betrag nur steuerfrei sein, wenn und soweit der Zuschlag auch tats\u00e4chlich zus\u00e4tzlich gezahlt wird; eine blo\u00dfe K\u00fcrzung des steuerpflichtigen Arbeitslohns um den \u00fcbersteigenden Steuerfreibetrag ist nicht zul\u00e4ssig. <sup>3<\/sup>Diese Regelungen gelten sinngem\u00e4\u00df, wenn lediglich die genaue Feststellung des steuerfreien Betrags im Zeitpunkt der Zahlung des Zuschlags schwierig ist und sie erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.<\/p>\n<p><strong>Zeitversetzte Auszahlung<\/strong><\/p>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>Die Steuerfreiheit von Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleibt auch bei zeitversetzter Auszahlung grunds\u00e4tzlich erhalten. <sup>2<\/sup>Voraussetzung ist jedoch, dass vor der Leistung der beg\u00fcnstigten Arbeit bestimmt wird, dass ein steuerfreier Zuschlag &#8211; ggf. teilweise &#8211; als Wertguthaben auf ein Arbeitszeitkonto genommen und getrennt ausgewiesen wird. <sup>3<\/sup>Dies gilt z. B. in F\u00e4llen der Altersteilzeit bei Aufteilung in Arbeits- und Freistellungsphase (so genannte Blockmodelle).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 3b. Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (\u00a7 3b EStG) Allgemeines (1) 1Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass neben dem Grundlohn tats\u00e4chlich ein Zuschlag f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. 2Ein solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag geregelt sein. 3Bei einer Nettolohnvereinbarung ist &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-3b-steuerfreiheit-der-zuschlage-fur-sonntags-feiertags-oder-nachtarbeit-%c2%a7-3b-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 3b. Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (\u00a7 3b EStG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[433],"class_list":["post-1744","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-steuerfreiheit"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1744","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1744"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1744\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1744"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1744"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1744"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}