{"id":1756,"date":"2012-09-26T09:09:57","date_gmt":"2012-09-26T07:09:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1756"},"modified":"2012-10-30T09:34:06","modified_gmt":"2012-10-30T07:34:06","slug":"r-8-1-bewertung-der-sachbezuge-%c2%a7-8-abs-2-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-8-1-bewertung-der-sachbezuge-%c2%a7-8-abs-2-estg\/","title":{"rendered":"R 8.1 Bewertung der Sachbez\u00fcge (\u00a7 8 Abs. 2 EStG)"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 8.1 Bewertung der Sachbez\u00fcge (\u00a7 8 Abs. 2 EStG)<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Flie\u00dft dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Sachbez\u00fcgen zu, sind diese ebenso wie Barlohnzahlungen entweder dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bez\u00fcgen zuzuordnen (&gt;R 39b.2). <sup>2<\/sup>F\u00fcr die Besteuerung unentgeltlicher Sachbez\u00fcge ist deren Geldwert ma\u00dfgebend. <sup>3<\/sup>Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer die Sachbez\u00fcge nicht unentgeltlich, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tats\u00e4chlichen Entgelt zu versteuern. <sup>4<\/sup>Der Geldwert ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln (&gt;Absatz 2) oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (&gt;Absatz 4). <sup>5<\/sup>Besondere Bewertungsvorschriften gelten nach \u00a7 8 Abs. 3 EStG f\u00fcr den Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht \u00fcberwiegend f\u00fcr den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, soweit diese Sachbez\u00fcge nicht nach \u00a7 40 EStG pauschal versteuert werden (&gt;R 8.2), sowie nach \u00a7 19a Abs. 2 EStG in der am 31.12.2008 geltenden Fassung (&gt;R 19a) und \u00a7 3 Nr. 39 Satz 4 EStG f\u00fcr den Bezug von Verm\u00f6gensbeteiligungen. <sup>6<\/sup>Die Auszahlung von Arbeitslohn in Fremdw\u00e4hrung ist kein Sachbezug. <sup>7<\/sup>Ein bei einem Dritten einzul\u00f6sender Gutschein ist dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder H\u00f6chstbetrag angegeben ist; die Freigrenze nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet keine Anwendung.<\/p>\n<p><strong>Einzelbewertung von Sachbez\u00fcgen<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Sachbez\u00fcge, f\u00fcr die keine amtlichen Sachbezugswerte (&gt;Absatz 4) festgesetzt sind und die nicht nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG (&gt;Absatz 9 und 10) oder \u00a7 8 Abs. 3 EStG (&gt;R 8.2) zu bewerten sind, sind nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. <sup>2<\/sup>Das ist der Preis, der im allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsf\u00e4lle am Abgabeort f\u00fcr gleichartige Waren oder Dienstleistungen tats\u00e4chlich gezahlt wird. <sup>3<\/sup>Er schlie\u00dft die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein. <sup>4<\/sup>Bietet der Arbeitgeber die zu bewertende Ware oder Dienstleistung unter vergleichbaren Bedingungen in nicht unerheblichem Umfang fremden Letztverbrauchern zu einem niedrigeren als dem \u00fcblichen Preis an, ist dieser Preis anzusetzen. <sup>5<\/sup>Bei einem umfangreichen Warenangebot, von dem fremde Letztverbraucher ausgeschlossen sind, kann der \u00fcbliche Preis einer Ware auch auf Grund repr\u00e4sentativer Erhebungen \u00fcber die relative Preisdifferenz f\u00fcr die g\u00e4ngigsten Einzelst\u00fccke jeder Warengruppe ermittelt werden. <sup>6<\/sup>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Preisfeststellung ist der Ort, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet. <sup>7<\/sup>L\u00e4sst sich an diesem Ort der \u00fcbliche Preis nicht feststellen, z. B. weil dort gleichartige G\u00fcter an fremde Letztverbraucher nicht abgegeben werden, ist der \u00fcbliche Preis zu sch\u00e4tzen. <sup>8<\/sup>Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind die Verh\u00e4ltnisse am Bestelltag f\u00fcr die Preisfeststellung ma\u00dfgebend. <sup>9<\/sup>Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer eine Ware oder Dienstleistung, die nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist, kann sie aus Vereinfachungsgr\u00fcnden mit 96 % des Endpreises (&gt;R 8.2 Abs. 2) bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehr anbietet.<\/p>\n<p><strong>Freigrenze nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 9 EStG<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Bei der Pr\u00fcfung der Freigrenze bleiben die nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach \u00a7\u00a7 37b, 40 EStG pauschal versteuert werden, au\u00dfer Ansatz. <sup>2<\/sup>F\u00fcr die Feststellung, ob die Freigrenze des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 9 EStG \u00fcberschritten ist, sind die in einem Kalendermonat zuflie\u00dfenden und nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile &#8211; auch soweit hierf\u00fcr Lohnsteuer nach \u00a7 39b Abs. 2 und 3 EStG einbehalten worden ist &#8211; zusammenzurechnen. <sup>3<\/sup>Au\u00dfer Ansatz bleiben Vorteile, die nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8 oder Abs. 3, \u00a7 3 Nr. 39 oder nach \u00a7 19a EStG zu bewerten sind. <sup>4<\/sup>Auf Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers i. S. d. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV, die auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer Versicherungsschutz verschafft, ist die Freigrenze nicht anwendbar. <sup>5<\/sup>Bei der monatlichen \u00dcberlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung f\u00fcr ein Job-Ticket, das f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum gilt, ist die Freigrenze anwendbar.<\/p>\n<p><strong>Amtliche Sachbezugswerte<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Amtliche Sachbezugswerte werden durch die SvEV oder durch Erlasse der obersten Landesfinanzbeh\u00f6rden nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 8 EStG festgesetzt. <sup>2<\/sup>Die amtlichen Sachbezugswerte sind, soweit nicht die Vorschriften des \u00a7 8 Abs. 3 EStG anzuwenden ist, ausnahmslos f\u00fcr die Sachbez\u00fcge ma\u00dfgebend, f\u00fcr die sie bestimmt sind. <sup>3<\/sup>Die amtlichen Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag f\u00fcr Sachbez\u00fcge h\u00f6here oder niedrigere Werte festgesetzt worden sind. <sup>4<\/sup>Sie gelten ausnahmsweise auch f\u00fcr Barverg\u00fctungen, wenn diese nur gelegentlich oder vor\u00fcbergehend gezahlt werden, z. B. bei tageweiser ausw\u00e4rtiger Besch\u00e4ftigung, f\u00fcr die Dauer einer Krankheit oder eines Urlaubs, und wenn mit der Barverg\u00fctung nicht mehr als der tats\u00e4chliche Wert der Sachbez\u00fcge abgegolten wird; geht die Barverg\u00fctung \u00fcber den tats\u00e4chlichen Wert der Sachbez\u00fcge hinaus, ist die Barverg\u00fctung der Besteuerung zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>Unterkunft oder Wohnung<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>F\u00fcr die Bewertung einer Unterkunft, die keine Wohnung ist (&gt;Absatz 6 Satz 2 bis 4), ist der amtliche Sachbezugswert nach der SvEV ma\u00dfgebend. <sup>2<\/sup>Dabei ist der amtliche Sachbezugswert grunds\u00e4tzlich auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer \u00fcberlassene Unterkunft gemietet und gegebenenfalls mit Einrichtungsgegenst\u00e4nden ausgestattet hat. <sup>3<\/sup>Eine Gemeinschaftsunterkunft liegt vor, wenn die Unterkunft beispielsweise durch Gemeinschaftswaschr\u00e4ume oder Gemeinschaftsk\u00fcchen Wohnheimcharakter hat oder Zugangsbeschr\u00e4nkungen unterworfen ist.<\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Soweit nicht \u00a7 8 Abs. 3 EStG anzuwenden ist, ist f\u00fcr die Bewertung einer Wohnung der orts\u00fcbliche Mietwert ma\u00dfgebend. <sup>2<\/sup>Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von R\u00e4umen, in denen ein selbst\u00e4ndiger Haushalt gef\u00fchrt werden kann. <sup>3<\/sup>Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer K\u00fcche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. <sup>4<\/sup>Danach stellt z. B. ein Einzimmerappartement mit K\u00fcchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und K\u00fcche eine Unterkunft. <sup>5<\/sup>Als orts\u00fcblicher Mietwert ist die Miete anzusetzen, die f\u00fcr eine nach Baujahr, Art, Gr\u00f6\u00dfe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung \u00fcblich ist (Vergleichsmiete). <sup>6<\/sup>In den F\u00e4llen, in denen der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang an fremde Dritte zu einer niedrigeren als der \u00fcblichen Miete vermietet, ist die niedrigere Miete anzusetzen. <sup>7<\/sup>Die Vergleichsmiete gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Wohnung z. B. als Werks- und Dienstwohnung im Eigentum des Arbeitgebers oder dem Arbeitgeber auf Grund eines Belegungsrechts zur Verf\u00fcgung steht oder von ihm angemietet worden ist. <sup>8<\/sup>Gesetzliche Mietpreisbeschr\u00e4nkungen sind zu beachten. <sup>9<\/sup>Stehen solche einem Mieterh\u00f6hungsverlangen entgegen, gilt dies jedoch nur, soweit die ma\u00dfgebliche Ausgangsmiete den orts\u00fcblichen Mietwert oder die gesetzlich zul\u00e4ssige H\u00f6chstmiete nicht unterschritten hat. <sup>10<\/sup>\u00dcberl\u00e4sst der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auslandst\u00e4tigkeit eine Wohnung im Ausland, deren orts\u00fcbliche Miete 18 % des Arbeitslohns ohne Kaufkraftausgleich \u00fcbersteigt, ist diese Wohnung mit 18 % des Arbeitslohns ohne Kaufkraftausgleich zuz\u00fcglich 10 % der dar\u00fcber hinausgehenden orts\u00fcblichen Miete zu bewerten.<\/p>\n<p><strong>Kantinenmahlzeiten und Essenmarken<\/strong><\/p>\n<p>(7) F\u00fcr die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitst\u00e4glich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gilt Folgendes:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. <sup>1<\/sup>Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine, Gastst\u00e4tte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, sind mit dem ma\u00dfgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV zu bewerten. <sup>2<\/sup>Abweichendes gilt nach \u00a7 8 Abs. 3 EStG nur dann, wenn die Mahlzeiten \u00fcberwiegend nicht f\u00fcr die Arbeitnehmer zubereitet werden.<\/p>\n<p>2. <sup>1<\/sup>Mahlzeiten, die die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gastst\u00e4tte oder vergleichbaren Einrichtung erhalten, sind vorbehaltlich der Nummer 4 ebenfalls mit dem ma\u00dfgebenden amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, wenn der Arbeitgeber auf Grund vertraglicher Vereinbarung durch Barzusch\u00fcsse oder andere Leistungen an die die Mahlzeiten vertreibende Einrichtung, z. B. durch verbilligte \u00dcberlassung von R\u00e4umen, Energie oder Einrichtungsgegenst\u00e4nden, zur Verbilligung der Mahlzeiten beitr\u00e4gt. <sup>2<\/sup>Es ist nicht erforderlich, dass die Mahlzeiten im Rahmen eines Reihengesch\u00e4fts zun\u00e4chst an den Arbeitgeber und danach von diesem an die Arbeitnehmer abgegeben werden.<\/p>\n<p>3. <sup>1<\/sup>In den F\u00e4llen der Nummern 1 und 2 ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer f\u00fcr eine Mahlzeit gezahlte Preis (einschlie\u00dflich Umsatzsteuer) den ma\u00dfgebenden amtlichen Sachbezugswert unterschreitet.<\/p>\n<p>4. <sup>1<\/sup>Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Nummer 2 aus Barzusch\u00fcssen in Form von Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks), die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt und von einer Gastst\u00e4tte oder vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, gilt Folgendes:<\/p>\n<p>a) <sup>1<\/sup>Es ist nicht die Essenmarke mit ihrem Verrechnungswert, sondern vorbehaltlich des Buchstaben b die Mahlzeit mit dem ma\u00dfgebenden Sachbezugswert zu bewerten, wenn<\/p>\n<p>aa) tats\u00e4chlich eine Mahlzeit abgegeben wird. Lebensmittel sind nur dann\u00a0als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch w\u00e4hrend der Essenpausen bestimmt sind,<\/p>\n<p>bb) f\u00fcr jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke t\u00e4glich in Zahlung genommen wird,<\/p>\n<p>cc) der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro \u00fcbersteigt und<\/p>\n<p>dd) die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine Dienstreise ausf\u00fchren oder eine Einsatzwechselt\u00e4tigkeit oder Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit aus\u00fcben.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, weil ein Unternehmen eingeschaltet ist, das die Essenmarken ausgibt. <sup>3<\/sup>Zur Erf\u00fcllung der Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe bb hat der Arbeitgeber f\u00fcr jeden Arbeitnehmer die Tage der Abwesenheit z. B. infolge von Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten, Urlaub oder Erkrankung festzustellen und die f\u00fcr diese Tage ausgegebenen Essenmarken zur\u00fcckzufordern oder die Zahl der im Folgemonat auszugebenden Essenmarken um die Zahl der Abwesenheitstage zu vermindern. <sup>4<\/sup>Die Pflicht zur Feststellung der Abwesenheitstage und zur Anpassung der Zahl der Essenmarken im Folgemonat entf\u00e4llt f\u00fcr Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, wenn keiner dieser Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr als 15 Essenmarken erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>b) Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers ausschlie\u00dflich in der Hingabe von Essenmarken, ist auch unter den Voraussetzungen des Buchstaben a der Verrechnungswert der Essenmarke als Arbeitslohn anzusetzen, wenn dieser Wert den geldwerten Vorteil nach Nummer 3 unterschreitet.<\/p>\n<p>c) <sup>1<\/sup>Wird der Arbeitsvertrag dahingehend ge\u00e4ndert, dass der Arbeitnehmer anstelle von Barlohn Essenmarken erh\u00e4lt, vermindert sich dadurch der Barlohn in entsprechender H\u00f6he. <sup>2<\/sup>Die Essenmarken sind mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den Buchstaben a oder b ergibt. <sup>3<\/sup>Ohne \u00c4nderung des Arbeitsvertrags f\u00fchrt der Austausch von Barlohn durch Essenmarken nicht zu einer Herabsetzung des steuerpflichtigen Barlohns. <sup>4<\/sup>In diesem Fall ist der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt f\u00fcr die Mahlzeit oder Essenmarke anzusehen und von dem nach Buchstabe a oder b ma\u00dfgebenden Wert abzusetzen.<\/p>\n<p>d) <sup>1<\/sup>Die von Annahmestellen eingel\u00f6sten Essenmarken brauchen nicht an den Arbeitgeber zur\u00fcckgegeben und von ihm nicht aufbewahrt zu werden, wenn der Arbeitgeber eine Abrechnung erh\u00e4lt, aus der sich ergibt, wie viele Essenmarken mit welchem Verrechnungswert eingel\u00f6st worden sind, und diese aufbewahrt. <sup>2<\/sup>Dasselbe gilt, wenn ein Essenmarkenemittent eingeschaltet ist, und der Arbeitgeber von diesem eine entsprechende Abrechnung erh\u00e4lt und aufbewahrt.<\/p>\n<p>5. <sup>1<\/sup>Wenn der Arbeitgeber unterschiedliche Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen teilentgeltlich oder unentgeltlich an die Arbeitnehmer abgibt oder Leistungen nach Nummer 2 zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt und die Lohnsteuer nach \u00a7 40 Abs. 2 EStG pauschal erhebt, kann der geldwerte Vorteil mit dem Durchschnittswert der Pauschalbesteuerung zugrunde gelegt werden. <sup>2<\/sup>Die Durchschnittsbesteuerung braucht nicht tageweise durchgef\u00fchrt zu werden, sie darf sich auf den gesamten Lohnzahlungszeitraum erstrecken. <sup>3<\/sup>Bietet der Arbeitgeber bestimmte Mahlzeiten nur einem Teil seiner Arbeitnehmer an, z. B. in einem Vorstandskasino, sind diese Mahlzeiten nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. <sup>4<\/sup>Unterh\u00e4lt der Arbeitgeber mehrere Kantinen, ist der Durchschnittswert f\u00fcr jede einzelne Kantine zu ermitteln. <sup>5<\/sup>Ist die Ermittlung des Durchschnittswerts wegen der Menge der zu erfassenden Daten besonders aufwendig, kann die Ermittlung des Durchschnittswerts f\u00fcr einen repr\u00e4sentativen Zeitraum und bei einer Vielzahl von Kantinen f\u00fcr eine repr\u00e4sentative Auswahl der Kantinen durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>6. <sup>1<\/sup>Der Arbeitgeber hat die vom Arbeitnehmer geleistete Zahlung grunds\u00e4tzlich in nachpr\u00fcfbarer Form nachzuweisen. <sup>2<\/sup>Der Einzelnachweis der Zahlungen ist nur dann nicht erforderlich,<\/p>\n<p>a) wenn gew\u00e4hrleistet ist, dass<\/p>\n<p>aa) die Zahlung des Arbeitnehmers f\u00fcr eine Mahlzeit den anteiligen amtlichen Sachbezugswert nicht unterschreitet oder<\/p>\n<p>bb) nach Nummer 4 der Wert der Essenmarke als Arbeitslohn zu erfassen ist oder<\/p>\n<p>b) wenn der Arbeitgeber die Durchschnittsberechnung nach Nummer 5 anwendet.<\/p>\n<div>\n<p><strong>Mahlzeiten aus besonderem Anlass<\/strong><\/p>\n<p>(8) F\u00fcr die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer abgibt, gilt Folgendes:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. <sup>1<\/sup>Mahlzeiten, die im ganz \u00fcberwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, geh\u00f6ren nicht zum Arbeitslohn. <sup>2<\/sup>Dies gilt f\u00fcr Mahlzeiten im Rahmen herk\u00f6mmlicher Betriebsveranstaltungen nach Ma\u00dfgabe der R 19.5, f\u00fcr ein sog. Arbeitsessen i. S. d. R 19.6 Abs. 2 sowie f\u00fcr die Beteiligung von Arbeitnehmern an einer gesch\u00e4ftlich veranlassten Bewirtung i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.<\/p>\n<p>2. <sup>1<\/sup>Mahlzeiten, die anl\u00e4sslich oder w\u00e4hrend einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit i. S. d. R 9.4 Abs. 2 oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung i. S. d. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abgegeben werden, sind mit dem Wert nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzen; R 8.1 Abs. 2 Satz 9 ist nicht anzuwenden. <sup>2<\/sup>Die nach Satz 1 bewerteten Mahlzeiten sind &#8211; soweit durch daneben geleistete Zusch\u00fcsse noch nicht ausgesch\u00f6pft &#8211; im Rahmen des \u00a7 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei; der den steuerfreien Teil \u00fcbersteigende Betrag ist in die Pr\u00fcfung der Freigrenze nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 9 EStG einzubeziehen. <sup>3<\/sup>F\u00fcr Mahlzeiten i. S. d. Satzes 1, die zur \u00fcblichen Bek\u00f6stigung der Arbeitnehmer abgegeben werden, kann aus Vereinfachungsgr\u00fcnden statt des Werts nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG der ma\u00dfgebende amtliche Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden; eine \u00fcbliche Bek\u00f6stigung liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht \u00fcbersteigt. <sup>4<\/sup>Die nach Satz 3 mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten sind weder nach \u00a7 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei noch ist hierf\u00fcr die Freigrenze nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 9 EStG anwendbar. <sup>5<\/sup>Die Abgabe einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt hat. <sup>6<\/sup>Hiervon ist regelm\u00e4\u00dfig auszugehen, wenn<\/p>\n<p>a) die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und<\/p>\n<p>b) die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.<\/p>\n<p><sup>7<\/sup>Hat der Arbeitgeber die Abgabe von Mahlzeiten veranlasst, ist es unerheblich, wie die Rechnung beglichen wird. <sup>8<\/sup>Die S\u00e4tze 1 bis 7 gelten auch f\u00fcr die Abgabe von Mahlzeiten w\u00e4hrend einer Bildungsma\u00dfnahme i. S. d. R 19.7 Abs. 1. <sup>9<\/sup>R 19.6 Abs. 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>3. <sup>1<\/sup>Mahlzeiten, die der Arbeitgeber als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine Arbeitnehmer abgibt, sind mit ihrem tats\u00e4chlichen Preis anzusetzen.<\/p>\n<p>4. <sup>1<\/sup>In den F\u00e4llen der Nummern 2 und 3 ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis (einschl. Umsatzsteuer) den ma\u00dfgebenden Wert der Mahlzeit unterschreitet. <sup>2<\/sup>Auf den Sachbezugswert ist auch ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Entgelt anzurechnen, wenn dieses Entgelt von der steuerfreien Reisekostenverg\u00fctung, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, oder vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird. <sup>3<\/sup>Die H\u00f6he der Reisekostenverg\u00fctung und des zu bescheinigenden Arbeitslohns wird durch die Entgeltverrechnung nicht ver\u00e4ndert. <sup>4<\/sup>Wird vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten nur ein Essen, aber kein Getr\u00e4nk gestellt, ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer f\u00fcr ein Getr\u00e4nk bei der Mahlzeit zahlt, nicht auf den Sachbezugswert f\u00fcr die Mahlzeit anzurechnen.<\/p>\n<div>\n<p><strong>Gestellung von Kraftfahrzeugen<\/strong><\/p>\n<p>(9) \u00dcberl\u00e4sst der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverh\u00e4ltnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein <a title=\"Sachbezug KfZ\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/PKW-Nutzung.html\" target=\"_blank\">Kraftfahrzeug<\/a> zur privaten Nutzung, gilt Folgendes:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. <sup>1<\/sup>Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inl\u00e4ndischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. <sup>2<\/sup>Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte genutzt werden, so ist diese Nutzungsm\u00f6glichkeit unabh\u00e4ngig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten zus\u00e4tzlich mit monatlich 0,03 % des inl\u00e4ndischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs f\u00fcr jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen. <sup>3<\/sup>Wird das Kraftfahrzeug zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt, erh\u00f6ht sich der Wert nach Satz 1 f\u00fcr jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Besch\u00e4ftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands um 0,002 % des inl\u00e4ndischen Listenpreises f\u00fcr jede Fahrt, f\u00fcr die der Werbungskostenabzug nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG ausgeschlossen ist. <sup>4<\/sup>Die Monatswerte nach den S\u00e4tzen 1 und 2 sind auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verf\u00fcgung steht. <sup>5<\/sup>K\u00fcrzungen der Werte, z. B. wegen einer Beschriftung des Kraftwagens, wegen eines privaten Zweitwagens oder wegen \u00dcbernahme der Treibstoff- oder Garagenkosten durch den Arbeitnehmer, sind nicht zul\u00e4ssig. <sup>6<\/sup>Listenpreis i. S. d. S\u00e4tze 1 bis 3 ist &#8211; auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen &#8211; die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers f\u00fcr das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr &#8211; auch nachtr\u00e4glich eingebaute &#8211; Sonderausstattungen (z. B. Navigationsger\u00e4te, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer; der Wert eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschl. Felgen bleiben au\u00dfer Ansatz. <sup>7<\/sup>Bei einem Kraftwagen, der aus Sicherheitsgr\u00fcnden gepanzert ist, kann der Listenpreis des leistungsschw\u00e4cheren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, das dem Arbeitnehmer zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrde, wenn seine Sicherheit nicht gef\u00e4hrdet w\u00e4re. <sup>8<\/sup>Kann das Kraftfahrzeug auch im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt werden, ist diese Nutzungsm\u00f6glichkeit mit dem Nutzungswert nach Satz 1 abgegolten. <sup>9<\/sup>Nummer 2 Satz 9 bis 16 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>2. <sup>1<\/sup>Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert abweichend von Nummer 1 mit den f\u00fcr das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen ansetzen, die auf die nach Nummer 1 zu erfassenden privaten Fahrten entfallen, wenn die Aufwendungen durch Belege und das Verh\u00e4ltnis der privaten zu den \u00fcbrigen Fahrten durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. <sup>2<\/sup>Dabei sind die dienstlich und privat zur\u00fcckgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen. <sup>3<\/sup>F\u00fcr dienstliche Fahrten sind grunds\u00e4tzlich die folgenden Angaben erforderlich:<\/p>\n<p>a) Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit,<\/p>\n<p>b) Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,<\/p>\n<p>c) Reisezweck und aufgesuchte Gesch\u00e4ftspartner.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>F\u00fcr Privatfahrten gen\u00fcgen jeweils Kilometerangaben; f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte gen\u00fcgt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. <sup>5<\/sup>Die F\u00fchrung des Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repr\u00e4sentativen Zeitraum beschr\u00e4nkt werden, selbst wenn die Nutzungsverh\u00e4ltnisse keinen gr\u00f6\u00dferen Schwankungen unterliegen. <sup>6<\/sup>Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen. <sup>7<\/sup>Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des Kraftwagens, der dem Verh\u00e4ltnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. <sup>8<\/sup>Die insgesamt durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen i. S. d. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Gesamtkosten) sind als Summe der Nettoaufwendungen zuz\u00fcglich Umsatzsteuer zu ermitteln; dabei bleiben vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten au\u00dfer Ansatz. <sup>9<\/sup>Zu den Gesamtkosten geh\u00f6ren nur solche Kosten, die dazu bestimmt sind, unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dienen und im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise entstehen. <sup>10<\/sup>0Absetzungen f\u00fcr Abnutzung sind stets in die Gesamtkosten einzubeziehen; ihnen sind die tats\u00e4chlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. <sup>11<\/sup>Nicht zu den Gesamtkosten geh\u00f6ren z. B. Beitr\u00e4ge f\u00fcr einen auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief, Stra\u00dfen- oder Tunnelbenutzungsgeb\u00fchren und Unfallkosten. <sup>12<\/sup>Verbleiben nach Erstattungen durch Dritte Unfallkosten bis zur H\u00f6he von 1.000 Euro (zuz\u00fcglich Umsatzsteuer) je Schaden ist es aber nicht zu beanstanden, wenn diese als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden. <sup>13<\/sup>Ist der Arbeitnehmer gegen\u00fcber dem Arbeitgeber wegen Unfallkosten nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln schadensersatzpflichtig (z. B. Privatfahrten, Trunkenheitsfahrten) und verzichtet der Arbeitgeber (z. B. durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen) auf diesen Schadensersatz, liegt in H\u00f6he des Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).<sup>14<\/sup>Erstattungen durch Dritte (z. B. Versicherung) sind unabh\u00e4ngig vom Zahlungszeitpunkt zu ber\u00fccksichtigen, so dass der geldwerte Vorteil regelm\u00e4\u00dfig in H\u00f6he des vereinbarten Selbstbehalts anzusetzen ist. <sup>15<\/sup>Hat der Arbeitgeber auf den Abschluss einer Versicherung verzichtet, ist aus Vereinfachungsgr\u00fcnden so zu verfahren, als best\u00fcnde eine Versicherung mit einem Selbstbehalt in H\u00f6he von 1.000 Euro, wenn es bei bestehender Versicherung zu einer Erstattung gekommen w\u00e4re. <sup>16<\/sup>Liegt keine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers vor (z. B. F\u00e4lle h\u00f6herer Gewalt, Verursachung des Unfalls durch einen Dritten) oder ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit oder Fahrt zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte), liegt vorbehaltlich Satz 13 kein geldwerter Vorteil vor.&#8220;<\/p>\n<p>3. <sup>1<\/sup>Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung eines der Verfahren nach den Nummern 1 und 2 f\u00fcr jedes Kalenderjahr festlegen; das Verfahren darf bei demselben Kraftfahrzeug w\u00e4hrend des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. <sup>2<\/sup>Soweit die genaue Erfassung des privaten Nutzungswerts nach Nummer 2 monatlich nicht m\u00f6glich ist, kann der Erhebung der Lohnsteuer monatlich ein Zw\u00f6lftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden. <sup>3<\/sup>Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses ist der tats\u00e4chlich zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 41c, 42b EStG auszugleichen. <sup>4<\/sup>Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das f\u00fcr die Erhebung der Lohnsteuer gew\u00e4hlte Verfahren gebunden; Satz 1 2. Halbsatz gilt entsprechend.<\/p>\n<p>4. <sup>1<\/sup>Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber f\u00fcr die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Entgelt, mindert dies den Nutzungswert. <sup>2<\/sup>Dabei ist es gleichg\u00fcltig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tats\u00e4chlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird. <sup>3<\/sup>Zusch\u00fcsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten k\u00f6nnen im Zahlungsjahr ebenfalls auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden; in den F\u00e4llen der Nummer 2 gilt dies nur, wenn die f\u00fcr die AfA-Ermittlung ma\u00dfgebenden Anschaffungskosten nicht um die Zusch\u00fcsse gemindert worden sind. <sup>4<\/sup>Nach der Anrechnung im Zahlungsjahr verbleibende Zusch\u00fcsse k\u00f6nnen in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert f\u00fcr das jeweilige Kraftfahrzeug angerechnet werden. <sup>5<\/sup>Zuschussr\u00fcckzahlungen sind Arbeitslohn, soweit die Zusch\u00fcsse den privaten Nutzungswert gemindert haben.<\/p>\n<div>\n<p><strong>Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer<\/strong><\/p>\n<p>(10) Wenn ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verf\u00fcgung gestellt wird, gilt Folgendes:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verf\u00fcgung, ist der f\u00fcr diese Fahrten nach Absatz 9 Nr. 1 oder 2 ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 % zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>2. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f\u00fcr andere Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verf\u00fcgung, ist der entsprechende private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu erh\u00f6hen:<\/p>\n<p>a) um 50 %, wenn der Fahrer \u00fcberwiegend in Anspruch genommen wird,<\/p>\n<p>b) um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug h\u00e4ufig selbst steuert,<\/p>\n<p>c) um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit \u00fcberwiegend selbst steuert.<\/p>\n<p>3. <sup>1<\/sup>Wenn einem Arbeitnehmer aus Sicherheitsgr\u00fcnden ein sondergesch\u00fctztes (gepanzertes) Kraftfahrzeug, das zum Selbststeuern nicht geeignet ist, mit Fahrer zur Verf\u00fcgung gestellt wird, ist von der steuerlichen Erfassung der Fahrergestellung abzusehen. <sup>2<\/sup>Es ist dabei unerheblich, in welcher Gef\u00e4hrdungsstufe der Arbeitnehmer eingeordnet ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 8.1 Bewertung der Sachbez\u00fcge (\u00a7 8 Abs. 2 EStG) Allgemeines (1) 1Flie\u00dft dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Sachbez\u00fcgen zu, sind diese ebenso wie Barlohnzahlungen entweder dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bez\u00fcgen zuzuordnen (&gt;R 39b.2). 2F\u00fcr die Besteuerung unentgeltlicher Sachbez\u00fcge ist deren Geldwert ma\u00dfgebend. 3Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer die Sachbez\u00fcge nicht unentgeltlich, ist der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-8-1-bewertung-der-sachbezuge-%c2%a7-8-abs-2-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 8.1 Bewertung der Sachbez\u00fcge (\u00a7 8 Abs. 2 EStG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[983,976,449,434,981,980,985,975,429,984,979,982,973,435,974,978,977,428],"class_list":["post-1756","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-983","tag-amtliche-sachbezugswerte","tag-arbeitslohn","tag-bewertung","tag-essenmarke","tag-essenmarken","tag-fahrtenbuch","tag-freigrenze","tag-kaufkraftausgleich","tag-listenpreis","tag-mahlzeiten","tag-nutzungswert","tag-sachbezug","tag-sachbezuge","tag-sachbezugswert","tag-unterkunft","tag-wohnung","tag-zukunftssicherungsleistungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1756","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1756"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1756\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1756"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1756"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1756"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}