{"id":1765,"date":"2012-09-26T09:19:07","date_gmt":"2012-09-26T07:19:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1765"},"modified":"2012-09-26T09:19:44","modified_gmt":"2012-09-26T07:19:44","slug":"r-8-2-bezug-von-waren-und-dienstleistungen-%c2%a7-8-abs-3-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-8-2-bezug-von-waren-und-dienstleistungen-%c2%a7-8-abs-3-estg\/","title":{"rendered":"R 8.2 Bezug von Waren und Dienstleistungen (\u00a7 8 Abs. 3 EStG)"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 8.2 Bezug von Waren und Dienstleistungen (\u00a7 8 Abs. 3 EStG)<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Die steuerliche Beg\u00fcnstigung bestimmter Sachbez\u00fcge der Arbeitnehmer nach \u00a7 8 Abs. 3 EStG setzt Folgendes voraus:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. <sup>1<\/sup>Die Sachbez\u00fcge m\u00fcssen dem Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverh\u00e4ltnisses zuflie\u00dfen. <sup>2<\/sup>Steht der Arbeitnehmer im Kalenderjahr nacheinander oder nebeneinander in mehreren Dienstverh\u00e4ltnissen, sind die Sachbez\u00fcge aus jedem Dienstverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngig voneinander zu beurteilen. <sup>3<\/sup>Auf Sachbez\u00fcge, die der Arbeitnehmer nicht unmittelbar vom Arbeitgeber erh\u00e4lt, ist \u00a7 8 Abs. 3 EStG grunds\u00e4tzlich nicht anwendbar.<\/p>\n<p>2. <sup>1<\/sup>Die Sachbez\u00fcge m\u00fcssen in der \u00dcberlassung von Waren oder in Dienstleistungen bestehen. <sup>2<\/sup>Zu den Waren geh\u00f6ren alle Wirtschaftsg\u00fcter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen (\u00a7 90 BGB) behandelt werden, also auch elektrischer Strom und W\u00e4rme. <sup>3<\/sup>Als Dienstleistungen kommen alle anderen Leistungen in Betracht, die \u00fcblicherweise gegen Entgelt erbracht werden.<\/p>\n<p>3. <sup>1<\/sup>Auf Rohstoffe, Zutaten und Halbfertigprodukte ist die Beg\u00fcnstigung anwendbar, wenn diese mengenm\u00e4\u00dfig \u00fcberwiegend in die Erzeugnisse des Betriebs eingehen. <sup>2<\/sup>Betriebs- und Hilfsstoffe, die mengenm\u00e4\u00dfig \u00fcberwiegend nicht an fremde Dritte abgegeben werden, sind nicht beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>4. Bei jedem einzelnen Sachbezug, f\u00fcr den die Voraussetzungen des \u00a7 8 Abs. 3 und des \u00a7 40 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5 Satz 1 EStG gleichzeitig vorliegen, kann zwischen der Pauschalbesteuerung und der Anwendung des \u00a7 8 Abs. 3 EStG gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<div>\n<p><sup>2<\/sup>Die Beg\u00fcnstigung gilt sowohl f\u00fcr teilentgeltliche als auch f\u00fcr unentgeltliche Sachbez\u00fcge. <sup>3<\/sup>Sie gilt deshalb z. B. f\u00fcr den Haustrunk im Brauereigewerbe, f\u00fcr die Freitabakwaren in der Tabakwarenindustrie und f\u00fcr die Deputate im Bergbau sowie in der Land- und Forstwirtschaft. <sup>4<\/sup>Nachtr\u00e4gliche Gutschriften sind als Entgeltsminderung zu werten, wenn deren Bedingungen bereits in dem Zeitpunkt feststehen, in dem der Arbeitnehmer die Sachbez\u00fcge erh\u00e4lt. <sup>5<\/sup>Zusch\u00fcsse eines Dritten sind nicht als Verbilligung zu werten, sondern ggf. als Lohnzahlungen durch Dritte zu versteuern.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Der steuerlichen Bewertung der Sachbez\u00fcge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erf\u00fcllen, sind die Endpreise (einschl. der Umsatzsteuer) zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehr anbietet. <sup>2<\/sup>Bei der Gew\u00e4hrung von Versicherungsschutz sind es die Beitr\u00e4ge, die der Arbeitgeber als Versicherer von fremden Versicherungsnehmern f\u00fcr diesen Versicherungsschutz verlangt. <sup>3<\/sup>Fehlt ein schriftliches Preisangebot, ist die erste Preisangabe des Anbieters ma\u00dfgebend. <sup>4<\/sup>Tritt der Arbeitgeber mit Letztverbrauchern au\u00dferhalb des Arbeitnehmerbereichs nicht in Gesch\u00e4ftsbeziehungen, sind die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der dem Abgabeort des Arbeitgebers n\u00e4chstans\u00e4ssige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet. <sup>5<\/sup>Dies gilt auch in den F\u00e4llen, in denen der Arbeitgeber nur als Kommission\u00e4r t\u00e4tig ist. <sup>6<\/sup>R 8.1 Abs. 2 Satz 5 ist sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. <sup>7<\/sup>F\u00fcr die Preisfeststellung ist grunds\u00e4tzlich jeweils der Kalendertag ma\u00dfgebend, an dem die Ware oder Dienstleistung an den Arbeitnehmer abgegeben wird. <sup>8<\/sup>Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind die Verh\u00e4ltnisse am Bestelltag f\u00fcr die Ermittlung des Angebotspreises ma\u00dfgebend. <sup>9<\/sup>Der um 4 % geminderte Endpreis ist der Geldwert des Sachbezugs; als Arbeitslohn ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Geldwert und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt anzusetzen. <sup>10<\/sup>Arbeitsl\u00f6hne dieser Art aus demselben Dienstverh\u00e4ltnis bleiben steuerfrei, soweit sie insgesamt den Rabatt-Freibetrag nach \u00a7 8 Abs. 3 EStG nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 8.2 Bezug von Waren und Dienstleistungen (\u00a7 8 Abs. 3 EStG) (1) 1Die steuerliche Beg\u00fcnstigung bestimmter Sachbez\u00fcge der Arbeitnehmer nach \u00a7 8 Abs. 3 EStG setzt Folgendes voraus: 1. 1Die Sachbez\u00fcge m\u00fcssen dem Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverh\u00e4ltnisses zuflie\u00dfen. 2Steht der Arbeitnehmer im Kalenderjahr nacheinander oder nebeneinander in mehreren Dienstverh\u00e4ltnissen, sind die Sachbez\u00fcge aus &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-8-2-bezug-von-waren-und-dienstleistungen-%c2%a7-8-abs-3-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 8.2 Bezug von Waren und Dienstleistungen (\u00a7 8 Abs. 3 EStG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[263],"class_list":["post-1765","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-dienstleistungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1765","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1765"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1765\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1765"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1765"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1765"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}