{"id":1771,"date":"2012-09-26T09:25:53","date_gmt":"2012-09-26T07:25:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1771"},"modified":"2012-10-30T09:34:36","modified_gmt":"2012-10-30T07:34:36","slug":"r-9-1-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-9-1-werbungskosten\/","title":{"rendered":"R 9.1 Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 9.1 Werbungskosten<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Zu den Werbungskosten geh\u00f6ren alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. <sup>2<\/sup><a title=\"Werbungskosten Definition\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Werbungskosten.html\" target=\"_blank\">Werbungskosten<\/a>, die die Lebensf\u00fchrung des Arbeitnehmers oder anderer Personen ber\u00fchren, sind nach \u00a7 9 Abs. 5 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG insoweit nicht abziehbar, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. <sup>3<\/sup>Dieses Abzugsverbot betrifft nur seltene Ausnahmef\u00e4lle; die Werbungskosten m\u00fcssen erhebliches Gewicht haben und die Grenze der Angemessenheit erheblich \u00fcberschreiten, wie z. B. Aufwendungen f\u00fcr die Nutzung eines Privatflugzeugs zu einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Aufwendungen f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Kleidung und Wohnung sowie Repr\u00e4sentationsaufwendungen sind in der Regel Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung i. S. d. \u00a7 12 Nr. 1 EStG. <sup>2<\/sup>Besteht bei diesen Aufwendungen ein Zusammenhang mit der beruflichen T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers, ist zu pr\u00fcfen, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. <sup>3<\/sup>Hierbei gilt Folgendes:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Sind die Aufwendungen so gut wie ausschlie\u00dflich beruflich veranlasst, z. B. Aufwendungen f\u00fcr typische Berufskleidung (&gt;R 3.31), sind sie in voller H\u00f6he als Werbungskosten abziehbar.<\/p>\n<p>2. Sind die Aufwendungen nur zum Teil beruflich veranlasst und l\u00e4sst sich dieser Teil der Aufwendungen nach objektiven Merkmalen leicht und einwandfrei von den Aufwendungen trennen, die ganz oder teilweise der privaten Lebensf\u00fchrung dienen, so ist dieser Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar; er kann ggf. gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p>3. <sup>1<\/sup>Ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn die &#8211; f\u00fcr sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden &#8211; beruflichen und privaten Veranlassungsbeitr\u00e4ge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht m\u00f6glich und eine Grundlage f\u00fcr die Sch\u00e4tzung nicht erkennbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien f\u00fcr eine Aufteilung fehlt. <sup>2<\/sup>Das Abzugsverbot nach \u00a7 12 Nr. 1 EStG gilt jedoch nicht f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen, die z. B. als Reisekosten (&gt;R 9.6) oder wegen einer aus beruflichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung (&gt;R 9.11) so gut wie ausschlie\u00dflich durch die berufliche T\u00e4tigkeit veranlasst sind.<\/p>\n<p>4. Aufwendungen f\u00fcr die Ern\u00e4hrung geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich zu den nach \u00a7 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung.<\/p>\n<div>\n<p>(3) Die Annahme von Werbungskosten setzt nicht voraus, dass im selben Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet werden, Arbeitslohn zuflie\u00dft.<\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Ansparleistungen f\u00fcr beruflich veranlasste Aufwendungen, z. B. Beitr\u00e4ge an eine Kleiderkasse zur Anschaffung typischer Berufskleidung, sind noch keine Werbungskosten; angesparte Betr\u00e4ge k\u00f6nnen erst dann abgezogen werden, wenn sie als Werbungskosten verausgabt worden sind. <sup>2<\/sup>Hat ein Arbeitnehmer beruflich veranlasste Aufwendungen dadurch erspart, dass er entsprechende Sachbez\u00fcge erhalten hat, steht der Wert der Sachbez\u00fcge entsprechenden Aufwendungen gleich; die Sachbez\u00fcge sind vorbehaltlich der Abzugsbeschr\u00e4nkungen nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 7 und Abs. 5 EStG mit dem Wert als Werbungskosten abziehbar, mit dem sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst worden sind. <sup>3<\/sup>Steuerfreie Bez\u00fcge, auch soweit sie von einem Dritten &#8211; z. B. der Agentur f\u00fcr Arbeit &#8211; gezahlt werden, schlie\u00dfen entsprechende Werbungskosten aus.<\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup><a title=\"Telefonkosten als Werbungskosten\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Werbungskosten_Arbeitsmittel.html\" target=\"_blank\">Telekommunikationsaufwendungen<\/a> sind Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlasst sind. <sup>2<\/sup>Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen f\u00fcr einen repr\u00e4sentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann dieser berufliche Anteil f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. <sup>3<\/sup>Dabei k\u00f6nnen die Aufwendungen f\u00fcr das Nutzungsentgelt der Telefonanlage sowie f\u00fcr den Grundpreis der Anschl\u00fcsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) abgezogen werden. <sup>4<\/sup>Fallen erfahrungsgem\u00e4\u00df beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, k\u00f6nnen aus Vereinfachungsgr\u00fcnden ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch h\u00f6chstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten anerkannt werden. <sup>5<\/sup>Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbetr\u00e4gen f\u00fcr einen repr\u00e4sentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. <sup>6<\/sup>Nach R 3.50 Abs. 2 steuerfrei ersetzte Telekommunikationsaufwendungen mindern den als Werbungskosten abziehbaren Betrag.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 9.1 Werbungskosten (1) 1Zu den Werbungskosten geh\u00f6ren alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. 2Werbungskosten, die die Lebensf\u00fchrung des Arbeitnehmers oder anderer Personen ber\u00fchren, sind nach \u00a7 9 Abs. 5 i. 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