{"id":1801,"date":"2012-09-26T09:55:10","date_gmt":"2012-09-26T07:55:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1801"},"modified":"2012-10-30T09:14:03","modified_gmt":"2012-10-30T07:14:03","slug":"r-9-7-ubernachtungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-9-7-ubernachtungskosten\/","title":{"rendered":"R 9.7 \u00dcbernachtungskosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 9.7 \u00dcbernachtungskosten<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup><a title=\"\u00dcbernachtungskosten als Reisekosten bzw. Werbungskosten\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Werbungskosten_Reisekosten_bei%20Dientreisen.html\" target=\"_blank\">\u00dcbernachtungskosten<\/a> sind die tats\u00e4chlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer f\u00fcr die pers\u00f6nliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur \u00dcbernachtung entstehen. <sup>2<\/sup>Benutzt der Arbeitnehmer ein Mehrbettzimmer gemeinsam mit Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverh\u00e4ltnis stehen, sind die Aufwendungen ma\u00dfgebend, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden w\u00e4ren; dementsprechend sind auch die Mehraufwendungen auszuscheiden, wenn der Arbeitnehmer ein Haus oder eine Wohnung gemeinsam mit Personen benutzt, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverh\u00e4ltnis stehen. <sup>3<\/sup>F\u00fchrt auch die weitere Person eine Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit durch, sind die tats\u00e4chlichen Unterkunftskosten gleichm\u00e4\u00dfig aufzuteilen. <sup>4<\/sup>Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis f\u00fcr Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und l\u00e4sst sich der Preis f\u00fcr die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der \u00dcbernachtungskosten wie folgt zu k\u00fcrzen:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. f\u00fcr Fr\u00fchst\u00fcck um 20 %,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %<\/p>\n<div>\n<p>des f\u00fcr den Unterkunftsort ma\u00dfgebenden Pauschbetrags f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden. <sup>5<\/sup>Ist in der Rechnung die Beherbergungsleistung gesondert ausgewiesen und daneben ein Sammelposten f\u00fcr Nebenleistungen, ohne dass der Preis f\u00fcr die Verpflegung zu erkennen ist, so ist Satz 4 sinngem\u00e4\u00df auf den Sammelposten f\u00fcr Nebenleistungen anzuwenden; der verbleibende Teil des Sammelpostens ist als Reisenebenkosten (&gt;R 9.8) zu behandeln, wenn die Bezeichnung des Sammelpostens f\u00fcr die Nebenleistungen keinen Anlass gibt f\u00fcr die Vermutung, darin seien steuerlich nicht anzuerkennende Nebenleistungen enthalten (&gt;R 9.8 Satz 2).<\/p>\n<p><strong>Werbungskostenabzug<\/strong><\/p>\n<p>(2) Die tats\u00e4chlichen \u00dcbernachtungskosten k\u00f6nnen bei einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit als <a title=\"\u00dcbernachtungskosten bei Dienstreisen\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Werbungskosten_Reisekosten_bei%20Dientreisen.html\" target=\"_blank\">Reisekosten<\/a> angesetzt und als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach \u00a7 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei ersetzt werden.<\/p>\n<p><strong>Erstattung durch den Arbeitgeber<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>F\u00fcr jede \u00dcbernachtung im Inland darf der Arbeitgeber ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag von 20 Euro steuerfrei erstatten. <sup>2<\/sup>Bei \u00dcbernachtungen im Ausland d\u00fcrfen die \u00dcbernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tats\u00e4chlichen Aufwendungen mit Pauschbetr\u00e4gen (\u00dcbernachtungsgelder) steuerfrei erstattet werden. <sup>3<\/sup>Die Pauschbetr\u00e4ge werden vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder auf der Grundlage der h\u00f6chsten Auslands\u00fcbernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekannt gemacht. <sup>4<\/sup>Sie richten sich nach dem Ort, der nach R 9.6 Abs. 3 Satz 4 Nummer 1 und 2 ma\u00dfgebend ist. <sup>5<\/sup>F\u00fcr die in der Bekanntmachung nicht erfassten L\u00e4nder und Gebiete ist R 9.6 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden. <sup>6<\/sup>Die Pauschbetr\u00e4ge d\u00fcrfen nicht steuerfrei erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder auf Grund seines Dienstverh\u00e4ltnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. <sup>7<\/sup>Auch bei \u00dcbernachtung in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung der Pauschbetr\u00e4ge nicht zul\u00e4ssig. <sup>8<\/sup>Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine d\u00fcrfen die Pauschbetr\u00e4ge nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die \u00dcbernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 9.7 \u00dcbernachtungskosten Allgemeines (1) 1\u00dcbernachtungskosten sind die tats\u00e4chlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer f\u00fcr die pers\u00f6nliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur \u00dcbernachtung entstehen. 2Benutzt der Arbeitnehmer ein Mehrbettzimmer gemeinsam mit Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverh\u00e4ltnis stehen, sind die Aufwendungen ma\u00dfgebend, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden w\u00e4ren; 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