{"id":18020,"date":"2012-12-10T16:31:34","date_gmt":"2012-12-10T14:31:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=18020"},"modified":"2012-12-10T16:31:34","modified_gmt":"2012-12-10T14:31:34","slug":"vii-b-214-06-haftung-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers-bei-insolvenz-der-gmbh-sperrwirkung-von-par-93-inso-frage-nach-dem-umfang-und-der-zumutbarkeit-gerichtlicher-sachaufklaerung-nicht-grundsaetzlich-kla","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-214-06-haftung-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers-bei-insolvenz-der-gmbh-sperrwirkung-von-par-93-inso-frage-nach-dem-umfang-und-der-zumutbarkeit-gerichtlicher-sachaufklaerung-nicht-grundsaetzlich-kla\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;B&nbsp;214\/06 &#8211; Haftung eines GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers bei Insolvenz der GmbH &#8211; Sperrwirkung von &sect; 93 InsO &#8211; Frage nach dem Umfang und der Zumutbarkeit gerichtlicher Sachaufkl&auml;rung nicht grunds&auml;tzlich kl&auml;rbar &#8211; erwarteter Kapitalzufluss &#8211; Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners &#8211; Unerreichbarkeit der Unterlagen &#8211; Keine Revisionszulassung aufgrund von Fehlern bei der Beweisw&uuml;rdigung oder bei der Bewertung oder Gewichtung von Indizien"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.3.2008, VII B 214\/06<\/p>\n<p class=\"titel\">Haftung eines GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers bei Insolvenz der GmbH &#8211; Sperrwirkung von &sect; 93 InsO &#8211; Frage nach dem Umfang und der Zumutbarkeit gerichtlicher Sachaufkl&auml;rung nicht grunds&auml;tzlich kl&auml;rbar &#8211; erwarteter Kapitalzufluss &#8211; Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners &#8211; Unerreichbarkeit der Unterlagen &#8211; Keine Revisionszulassung aufgrund von Fehlern bei der Beweisw&uuml;rdigung oder bei der Bewertung oder Gewichtung von Indizien<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                I. Der Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) war zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern Gesellschafter einer im Juli 2001 gegr&uuml;ndeten GmbH und zugleich deren alleiniger Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer. Alle Gesellschafter waren als Rechtsanw&auml;lte gemeinschaftlich in einer Soziet&auml;t t&auml;tig. Im ersten Gesch&auml;ftsjahr erwirtschaftete die Gesellschaft, deren Zweck im Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, der Verwaltung des eigenen Verm&ouml;gens und der Beratung von anderen Unternehmen bestand, einen Gewinn, der in die Kapitalr&uuml;cklage eingestellt wurde. Im folgenden Jahr wurde in der Bilanz ein Fehlbetrag in erheblicher H&ouml;he ausgewiesen. Einer der drei Gesellschafter schied im Juli 2002 aus der Gesellschaft aus.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Infolge eines Eingabefehlers des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) wurden der GmbH am 5. Februar 2003 aufgrund eines ge&auml;nderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids vermeintliche Vorsteuerbetr&auml;ge in H&ouml;he von insgesamt 210 247,56 EUR erstattet. In Kenntnis der Unrechtm&auml;&szlig;igkeit der Erstattung veranlasste der Kl&auml;ger zwei Tage sp&auml;ter die Umbuchung des Erstattungsbetrags auf ein anderes Konto der GmbH. Drei Tage sp&auml;ter veranlasste der Kl&auml;ger drei &Uuml;berweisungen &uuml;ber 20 000 EUR, 30 000 EUR und 160 000 EUR. Die &Uuml;berweisung des letztgenannten Betrags wurde zun&auml;chst wieder storniert, dann wurde dieser Betrag jedoch in drei Teilbetr&auml;ge aufgeteilt und an die Gesellschafter &uuml;berwiesen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Nachdem das FA den Fehler bemerkt hatte, forderte es mit einem ge&auml;nderten Vorauszahlungsbescheid f&uuml;r das III. Quartal 2002 den zu Unrecht erstatteten Betrag zur&uuml;ck. Neun Tage nach Zugang dieses Bescheids wurde der Name der GmbH ge&auml;ndert. Sodann begannen die Gesellschafter mit der stillen Liquidation der Gesellschaft. Die auf den 30. Juni 2003 aufgestellte Bilanz wies einen Verlust von 159 764,61 EUR auf. Eine Begleichung der Umsatzsteuerr&uuml;ckst&auml;nde erfolgte nicht.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen stellte das FA einen Antrag auf Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens &uuml;ber das Verm&ouml;gen der GmbH. Nachdem der Kl&auml;ger entsprechende Vereinbarungen zun&auml;chst verneint hatte, legte er dem vorl&auml;ufigen Insolvenzverwalter einen auf den 7. Februar 2003 datierten Gesellschafterbeschluss vor, nach dem im Hinblick auf das &quot;erfolgreiche&quot; Gesch&auml;ftsjahr 2002\/2003 an die beiden Gesellschafter ein &quot;Vorabgewinn von insgesamt 100 000 EUR&quot; ausgesch&uuml;ttet wurde. Zudem f&uuml;hrte der Kl&auml;ger aus, dass mit dem Erstattungsbetrag Verbindlichkeiten der GmbH gegen&uuml;ber ihren Gesellschaftern bedient worden seien. Des Weiteren wurden dem Insolvenzverwalter im Januar 2004 auf den Jahresbeginn 2002 datierte Vertr&auml;ge &uuml;ber T&auml;tigkeitsverg&uuml;tungen vorgelegt, nach denen den beiden Gesellschaftern im Februar 2002 Betr&auml;ge in H&ouml;he von insgesamt 202 073,80 EUR &uuml;berwiesen worden sind. In der auf den 30. Juni 2003 aufgestellten Gewinnermittlung wurden diese Zahlungen unter verschiedenen Konten ausgewiesen. Aufgrund der von der GmbH nicht beglichenen Umsatzsteuerr&uuml;ckst&auml;nde erlie&szlig; das FA gegen den Kl&auml;ger einen auf &sect; 69 i.V.m. &sect; 34 der Abgabenordnung (AO) gest&uuml;tzten Haftungsbescheid.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die nach dem erfolglos angestrengten Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte lediglich hinsichtlich der nach Stellung des Insolvenzantrags erhobenen S&auml;umniszuschl&auml;ge Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Kl&auml;ger die ihm als Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer obliegenden steuerlichen Pflichten der GmbH dadurch vors&auml;tzlich verletzt habe, dass er in Kenntnis der offensichtlichen Unrechtm&auml;&szlig;igkeit der Vorsteuererstattungen die zur R&uuml;ckzahlung dieser Betr&auml;ge erforderlichen Mittel nicht bereitgehalten, sondern stattdessen an die Gesellschafter Zahlungen in H&ouml;he von &uuml;ber 200 000 EUR geleistet habe. Da er bereits seit Februar 2003 mit einer R&uuml;ckforderung habe rechnen m&uuml;ssen, sei die haftungsrechtliche Inanspruchnahme nicht dadurch ausgeschlossen, dass das FA erst am 23. Juni 2003 einen ge&auml;nderten Vorauszahlungsbescheid erlassen habe. Infolge der Auszahlungen seien der GmbH die zur Tilgung der Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel entzogen worden, sodass die Pflichtverletzung urs&auml;chlich f&uuml;r den eingetretenen Schaden gewesen sei. Die GmbH habe auch nicht mit dem vom Kl&auml;ger behaupteten Kapitalzufluss aus einer Provision der X-AG und aus einer in der Bilanz als &quot;zweifelhaft&quot; ausgewiesenen Forderung gegen&uuml;ber der Y-GmbH rechnen k&ouml;nnen. Da ein zivilrechtlicher Anspruch auf die Provisionszahlung nicht bestanden habe und die mit der Y-GmbH getroffene Vereinbarung nichtig gewesen sei, er&uuml;brige sich eine Vernehmung der vom Kl&auml;ger benannten Zeugen. Auch ein Gutachten der B-GmbH k&ouml;nne ihn nicht entlasten. Ohne Erfolg berufe sich der Kl&auml;ger darauf, zu einer anteiligen Tilgung des R&uuml;ckforderungsanspruchs in der Lage gewesen zu sein. Die von ihm in Bezug genommenen Unterlagen habe er nicht vorgelegt. Zudem habe das Gericht die &Uuml;berzeugung gewonnen, dass die behaupteten Vereinbarungen tats&auml;chlich nicht durchgef&uuml;hrt worden seien. Insbesondere die vereinbarten T&auml;tigkeitsverg&uuml;tungen stellten Scheingesch&auml;fte zur Gl&auml;ubigerbenachteiligung dar.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Mit seiner Beschwerde begehrt der Kl&auml;ger die Zulassung der Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;), greifbarer Gesetzwidrigkeit (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 2&nbsp;&nbsp;2. Alternative FGO) und wegen Verfahrensfehlern (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von grunds&auml;tzlicher Bedeutung seien die Fragen, ob die Haftung eines GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers nach &sect; 69 AO ausgeschlossen sei, wenn die haftungsbegr&uuml;ndende Pflichtverletzung zugleich eine Gesamtsch&auml;digung der Insolvenzgl&auml;ubiger nach &sect; 92 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) herbeif&uuml;hre, und ob das FG von einer weiteren Sachverhaltsaufkl&auml;rung freigestellt werde, wenn der feststellungsbelastete Prozessbeteiligte die ihm m&ouml;gliche Vorlage von beweiserheblichen Unterlagen, deren Existenz dem Gericht bekannt sei, in der m&uuml;ndlichen Verhandlung unterlasse und wenn das Gericht zu deren Vorlage nicht aufgefordert habe. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten k&ouml;nne nicht zur Suspendierung der dem FG nach &sect; 76 FGO obliegenden Pflichten f&uuml;hren. Unter Hinweis auf zwei Beschl&uuml;sse, in denen die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids abgelehnt worden sei, habe sich das FG in der Ladung zur m&uuml;ndlichen Verhandlung unter Versto&szlig; gegen &sect; 96 Abs. 1 FGO bereits auf die Erfolglosigkeit der Klage festgelegt.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Verfahrensfehlerhaft habe das FG die Erhebung der angebotenen Beweise hinsichtlich des gegen&uuml;ber der X-AG bestehenden Provisionsanspruchs und des gegen&uuml;ber der Y-GmbH bestehenden Zahlungsanspruchs abgelehnt. Die Vernehmung der benannten Zeugen h&auml;tte ergeben, dass die GmbH mit einem Zahlungseingang habe rechnen k&ouml;nnen. Ebenfalls unter Versto&szlig; gegen &sect; 76 Abs. 1 FGO habe das FG von einer Vernehmung des sachverst&auml;ndigen Zeugen der B-GmbH abgesehen. Dieser h&auml;tte ein erstelltes Gutachten erl&auml;utern und Auskunft &uuml;ber die Verm&ouml;gens- und Liquidationslage der GmbH am 7. Februar 2003 geben k&ouml;nnen. Zudem h&auml;tte das FG den umfangreichen Beweisantr&auml;gen hinsichtlich der von der GmbH getilgten Verbindlichkeiten nachgehen m&uuml;ssen. Eine Vernehmung der benannten Zeugen h&auml;tte die zivilrechtliche Wirksamkeit der den Auszahlungen zugrunde liegenden Vereinbarungen und die Echtheit der in Bezug genommenen Urkunden und infolgedessen eine Haftungsbeschr&auml;nkung nach den Grunds&auml;tzen der anteiligen Tilgung ergeben. Schlie&szlig;lich h&auml;tte dem Haftungsbescheid keine nur gesch&auml;tzte Jahresumsatzsteuer 2002 zugrunde gelegt werden d&uuml;rfen. Mit Erlass des Jahressteuerbescheids am 16. Januar 2004 sei der Haftung f&uuml;r die Umsatzsteuervoranmeldungsschuld die Grundlage entzogen worden.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es ist der Ansicht, dass den aufgeworfenen Rechtsfragen keine grunds&auml;tzliche Bedeutung zukommt und dass die ger&uuml;gten Verfahrensm&auml;ngel nicht vorliegen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Den aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grunds&auml;tzliche Bedeutung zu; die behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                1. Die vom Kl&auml;ger aufgeworfene Frage, ob der Haftungsanspruch aus &sect; 69 AO durch eine Pflichtverletzung des Haftungsschuldners, die zugleich eine Gesamtsch&auml;digung der Insolvenzgl&auml;ubiger herbeif&uuml;hrt, von &sect; 92 InsO verdr&auml;ngt wird, kann sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) soll die Haftung im Falle eines Gesamtschadens &#8211;ebenso wie die Haftung der Gesellschafter nach &sect; 93 InsO&#8211; der Gesamtheit der Gl&auml;ubiger zugute kommen. Im Interesse der gleichm&auml;&szlig;igen Befriedigung aller Gl&auml;ubiger schlie&szlig;en diese insolvenzrechtlichen Vorschriften aus, dass sich einzelne Gl&auml;ubiger durch einen schnelleren Zugriff Sondervorteile verschaffen (BGH-Urteil vom 4. Juli 2002 IX ZR 265\/01, BGHZ 151, 245, BStBl II 2002, 786). Wie der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von &sect; 93 InsO bereits entschieden hat, erstreckt sich die Sperrwirkung von &sect; 93 InsO nur auf die Haftung des Gesellschafters gem&auml;&szlig; &sect; 128 des Handelsgesetzbuchs und nicht auf etwaig bestehende au&szlig;ergesellschaftsrechtliche Individualhaftungsanspr&uuml;che, sodass eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme nach &sect; 69 AO auch nach Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens m&ouml;glich ist (Senatsbeschluss vom 2. November 2001 VII B 155\/01, BFHE 197, 1, BStBl II 2002, 73).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Der Eintritt der Sperrwirkung des &sect; 92 InsO setzt voraus, dass mehrere Gl&auml;ubiger vor oder nach der Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens gemeinschaftlich einen Schaden durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse geh&ouml;renden Verm&ouml;gens erlitten haben und dass insoweit ein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens besteht. Gefordert wird eine Handlung, z.B. eine Pflichtverletzung gegen&uuml;ber allen Gl&auml;ubigern durch Besch&auml;digung oder Verschleuderung von Massegegenst&auml;nden oder pflichtwidrige Anerkennung von Absonderungs- und Aussonderungsrechten, die zu einem Gesamtschaden an der Masse gef&uuml;hrt hat (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1. Dezember 2005&nbsp;&nbsp;2 K 174\/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 321; Eickmann in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., &sect; 92 Rz 7). Die im Streitfall vom FG festgestellte haftungsbegr&uuml;ndende Pflichtverletzung des Kl&auml;gers besteht indes nur gegen&uuml;ber dem FA und ist darin zu sehen, dass er vors&auml;tzlich die zu Unrecht erstatteten Betr&auml;ge nicht aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH zur&uuml;ckgezahlt, bzw. keine Mittel f&uuml;r die R&uuml;ckzahlung vorgehalten hat. Wie dadurch eine von der Beschwerde wie selbstverst&auml;ndlich vorausgesetzte Gesamtsch&auml;digung der Insolvenzgl&auml;ubiger und damit eine Schm&auml;lerung der Masse herbeigef&uuml;hrt worden sein k&ouml;nnte, hat der Kl&auml;ger weder nachvollziehbar dargelegt noch ist das vorstellbar. Sein Hinweis auf eine m&ouml;gliche Haftung aus &sect; 823 Abs. 2, &sect; 826 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs wegen vors&auml;tzlicher Herbeif&uuml;hrung der Mittellosigkeit und Insolvenz geht fehl, weil weder das FA noch das FG darauf die Haftung bzw. das Urteil gest&uuml;tzt haben. Zudem &uuml;bersieht der Kl&auml;ger bei seiner Argumentation, dass die Haftungsschuld aus dem pers&ouml;nlichen Verm&ouml;gen des Haftungsschuldners zu begleichen ist, sodass der Zugriff des FA von vornherein nicht zu einer Schm&auml;lerung der Verm&ouml;gensmasse des Schuldners zum Nachteil der anderen Insolvenzgl&auml;ubiger f&uuml;hren kann.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                2. Die zweite vom Kl&auml;ger aufgeworfene Rechtsfrage zum Umfang der dem Gericht nach &sect; 76 Abs. 1 FGO obliegenden Sachaufkl&auml;rungspflicht ist einer allgemeinen Kl&auml;rung nicht f&auml;hig. Denn ihre Beantwortung h&auml;ngt von den konkreten Umst&auml;nden des jeweiligen Einzelfalls ab. Dies gilt insbesondere f&uuml;r die mit der Frage angesprochene Zumutbarkeit einer Sachaufkl&auml;rung und f&uuml;r die Beweiserheblichkeit von Unterlagen. Die Art und Weise der Sachaufkl&auml;rung und der hierzu notwendigen Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel steht grunds&auml;tzlich im pflichtgem&auml;&szlig;en Ermessen des Gerichts. Regelm&auml;&szlig;ig h&auml;ngt die Einschr&auml;nkung der richterlichen Sachaufkl&auml;rungspflicht bei einem Versto&szlig; des Beteiligten gegen die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, z.B. durch Nichtvorlage von Urkunden, von dem Grad der Pflichtverletzung, von der Beweisn&auml;he und von der Zumutbarkeit sowie der tats&auml;chlichen und rechtlichen M&ouml;glichkeit der Mitwirkung des Beteiligten einerseits und der weiteren Aufkl&auml;rung durch das Gericht andererseits ab (vgl. Gr&auml;ber\/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., &sect; 76 Rz 50, m.w.N.). Mit seinem Vorbringen kleidet der Kl&auml;ger die nachfolgende R&uuml;ge des &Uuml;bergehens von Beweisantr&auml;gen (s. Nr. 4) in eine auf die Besonderheiten des Streitfalls bezogene Frage. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung f&uuml;hren.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                3. Entgegen der Auffassung des Kl&auml;gers liegt ein Versto&szlig; gegen &sect; 96 Abs. 1 FGO nicht bereits dann vor, wenn das Gericht in der Ladung zur m&uuml;ndlichen Verhandlung auf das in einem Aussetzungsverfahren gefundene Ergebnis einer summarischen &Uuml;berpr&uuml;fung der Rechtslage verweist und zur Vermeidung weiterer Kosten die R&uuml;cknahme der Klage anheimstellt. Der Grundsatz der freien Beweisw&uuml;rdigung wird dadurch nicht verletzt. Aus der vom Kl&auml;ger beanstandeten knappen Formulierung, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass das Gericht dem Ergebnis der bevorstehenden m&uuml;ndlichen Verhandlung keinerlei Bedeutung mehr beimisst und nicht gewillt ist, weiteren Vortrag zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidungsfindung zu ber&uuml;cksichtigen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine offenere Formulierung, wie z.B. das Rechtsbegehren habe nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr&uuml;fung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg, angemessener und zweckgerechter w&auml;re. Einen Verfahrensversto&szlig; vermag der Senat indes allein aufgrund der vom FG gew&auml;hlten Formulierung nicht zu erkennen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                4. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit der Kl&auml;ger geltend macht, das FG habe unter Versto&szlig; gegen &sect; 76 Abs. 1 FGO die erforderlichen Beweise nicht erhoben, insbesondere die benannten Zeugen nicht vernommen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Bei der Frage, ob das Gericht einen Verfahrensfehler durch Nichterhebung angebotener Beweise begangen hat, ist von dessen materiell-rechtlicher Auffassung auszugehen. Das Gericht braucht entsprechenden Antr&auml;gen nicht nachzugehen, wenn das Beweismittel f&uuml;r die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zu Gunsten des Beweisf&uuml;hrenden als wahr unterstellt wird oder die Beweiserhebung untauglich ist.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                a) Hinsichtlich des behaupteten Provisionsanspruchs der GmbH gegen&uuml;ber der X-AG brauchte das FG nach seiner Rechtsauffassung die vom Kl&auml;ger benannten Zeugen deshalb nicht zu vernehmen, weil es von der zivilrechtlichen Unwirksamkeit der diesem Anspruch zugrunde liegenden Vereinbarung ausgegangen ist. Zur Begr&uuml;ndung dieser Ansicht hat sich das FG auf das eigene schrifts&auml;tzliche Vorbringen des Kl&auml;gers berufen, nach dem ein entsprechender Vertrag zivilrechtlich nie zustande gekommen sei. Gegen diese Feststellung hat die Beschwerde keine Einwendungen erhoben, sondern lediglich auf den in der m&uuml;ndlichen Verhandlung &uuml;bergebenen Schriftsatz verwiesen, ohne n&auml;her darzulegen, inwieweit die Feststellung des FG in diesem Punkt unzutreffend bzw. inwieweit die vom FG in Bezug genommene Aussage des Kl&auml;gers durch den in der m&uuml;ndlichen Verhandlung &uuml;berreichten Schriftsatz widerlegt worden w&auml;re. Als weiteres Indiz f&uuml;r die Unwirksamkeit der behaupteten Provisionsvereinbarung hat das FG den fehlenden Ausweis der vermeintlich ausstehenden Provisionsforderung in der Bilanz gewertet. Unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Umst&auml;nde konnte das FG von der beantragten Vernehmung der benannten Zeugen wegen Unerheblichkeit des Beweises absehen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                b) Auch hinsichtlich der behaupteten Zahlungsanspr&uuml;che gegen&uuml;ber der Y-GmbH liegt ein Versto&szlig; gegen &sect; 76 Abs. 1 FGO nicht vor. Wie der Kl&auml;ger in der Beschwerdeschrift selbst vortr&auml;gt, ist es hinsichtlich dieser Forderung zu einem Rechtsstreit mit der Y-GmbH gekommen, in dem einer der benannten Zeugen die GmbH vor dem Oberlandesgericht vertreten hat. Unter Hinweis darauf, dass in der Bilanz der GmbH die gegen&uuml;ber der Y-GmbH bestehende Forderung als &quot;zweifelhaft&quot; ausgewiesen worden ist und dass der Kl&auml;ger lediglich von der M&ouml;glichkeit einer Tilgung durch die &Uuml;berlassung von Fahrzeugen gesprochen hat und von dieser Einsch&auml;tzung auch in der m&uuml;ndlichen Verhandlung nicht abger&uuml;ckt ist, ist das FG zu dem Schluss gekommen, dass der Kl&auml;ger mit dem Kapitalzufluss nicht habe rechnen k&ouml;nnen. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Absehen von der Vernehmung weiterer Zeugen nicht zu beanstanden. Denn die blo&szlig;e Erwartung eines Kapitalzuflusses kann nach der Rechtsprechung des Senats den gesetzlichen Vertreter einer GmbH nur dann entlasten, wenn er aufgrund von verbindlichen und nachweisbaren Zusagen fest mit einem Zahlungseingang rechnen konnte (Jatzke in Beermann\/Gosch, AO, &sect; 69 Rz 62, m.w.N.). Allein das Vertrauen darauf, die Steuerr&uuml;ckst&auml;nde durch Realisierung von Au&szlig;enst&auml;nden ausgleichen zu k&ouml;nnen, reicht f&uuml;r einen Haftungsausschluss nicht aus (Senatsentscheidungen vom 24. M&auml;rz 2004 VII B 317\/03, BFH\/NV 2004, 1069, und vom 20. Januar 1998 VII R 80\/97, BFH\/NV 1998, 814). Im &Uuml;brigen hat das FG selbst f&uuml;r den Fall, dass der Vortrag des Kl&auml;gers als wahr unterstellt werden k&ouml;nnte, eine haftungsbegr&uuml;ndende Verletzung der Mittelbereitstellungspflicht angenommen. Eine Verletzung der Sachaufkl&auml;rungspflicht liegt demnach nicht vor.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                c) Hinsichtlich der beanstandeten Nichtvernehmung des benannten Mitarbeiters der B-GmbH fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels (&sect; 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ausweislich der Urteilsbegr&uuml;ndung hat das FG das von der B-GmbH erstellte Gutachten zur Verm&ouml;gens- und Liquidationslage der GmbH zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung ber&uuml;cksichtigt. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, zu welchen einzelnen Punkten der benannte Zeuge weitere, &uuml;ber den Inhalt des Gutachtens hinausgehende Angaben h&auml;tte machen k&ouml;nnen, sodass sich dem FG dessen Vernehmung h&auml;tte aufdr&auml;ngen m&uuml;ssen. Der pauschale Hinweis, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung &quot;umfangreich&quot; h&auml;tte aussagen k&ouml;nnen, vermag nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels zu f&uuml;hren. Denn grunds&auml;tzlich braucht das Gericht den Verfasser eines von einem Beteiligten ohne entsprechende Aufforderung des Gerichts vorgelegten Gutachtens nicht zus&auml;tzlich zum Inhalt des Gutachtens zu vernehmen. Zudem geh&ouml;rt zur ordnungsgem&auml;&szlig;en Benennung eines zu vernehmenden Zeugen die Angabe einer ladungsf&auml;higen Anschrift. Die Beschwerde ist der Feststellung des FG, dass der Kl&auml;ger eine solche nicht benannt hat, nicht entgegengetreten.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                d) Verfahrensfehlerfrei konnte das FG auch von der Vernehmung der Zeugen absehen, die nach Angaben des Kl&auml;gers zu den Verbindlichkeiten der GmbH h&auml;tten Aussagen machen k&ouml;nnen. Hierzu weist der Kl&auml;ger darauf hin, dass die entsprechenden Unterlagen und Vertr&auml;ge am 13. Januar 2004 dem Insolvenzverwalter &uuml;bergeben worden seien. Entgegen der Auffassung des FG kann sich ein GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer zwar grunds&auml;tzlich darauf berufen, an der Vorlage von Unterlagen, aus denen die Verbindlichkeiten der von ihm vertretenen GmbH hervorgehen, gehindert zu sein, weil sich diese beim Insolvenzverwalter befinden (Senatsentscheidungen vom 15. Oktober 1996 VII B 119\/96, BFH\/NV 1997, 514, und vom 14. Oktober 1998 VII B 102\/98, BFH\/NV 1999, 447); jedoch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschr&auml;nkt. Insbesondere kann er dann Geltung beanspruchen, wenn es sich um Unterlagen der GmbH handelt, die Aufschluss &uuml;ber Vertragsverh&auml;ltnisse geben, an denen der gesetzliche Vertreter selbst nicht beteiligt ist. Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass der Haftungsschuldner &uuml;ber die Soziet&auml;t, der er als Rechtsanwalt angeh&ouml;rt, selbst Partei der Vertr&auml;ge und Vereinbarungen ist, auf die er sich beruft. Der Senat braucht nicht abschlie&szlig;end dar&uuml;ber zu befinden, ob bei einer solchen Konstellation eine andere Beurteilung der von einem Haftungsschuldner behaupteten Unerreichbarkeit von Unterlagen geboten sein k&ouml;nnte. Denn nach der Rechtsprechung des Senats wird vom Haftungsschuldner verlangt, dass er zumindest Angaben aus dem Ged&auml;chtnis macht, die die Existenz und den Inhalt der nicht erreichbaren Urkunden belegen. Nach den Feststellungen des FG hat sich der Kl&auml;ger in der m&uuml;ndlichen Verhandlung zu diesem Themenkomplex jedoch nicht ge&auml;u&szlig;ert und keine sachdienlichen Angaben gemacht. Er hat lediglich eine Kopie des dem Insolvenzverwalter im Januar 2004 &uuml;bermittelten Schriftsatzes &uuml;berreicht und, ohne die bei diesem vermeintlich hinterlegten Unterlagen und deren Inhalt n&auml;her zu beschreiben, in pauschaler Weise beantragt, den Verfasser des Schriftsatzes sowie alle Verfahrensbeteiligten als Zeugen zu vernehmen. Aufgrund der als unzureichend zu erachtenden Mitwirkung des Kl&auml;gers brauchte das FG den nicht n&auml;her substantiierten Beweisantr&auml;gen nicht nachzugehen und die Vernehmung der benannten Zeugen nicht zu veranlassen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Dar&uuml;ber hinaus hat das FG ausgef&uuml;hrt, dass selbst wenn der Abschluss der Vertr&auml;ge und Vereinbarungen als wahr unterstellt werden k&ouml;nnte, dies nicht zu einer Haftungsminderung nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung f&uuml;hren k&ouml;nnte, denn es habe sich lediglich um Scheingesch&auml;fte zur Gl&auml;ubigerbenachteiligung gehandelt. Tats&auml;chlich seien die behaupteten Vereinbarungen nicht durchgef&uuml;hrt worden. Nach der &Uuml;berzeugung des FG, die es aufgrund des Vorbringens des Kl&auml;gers und der vorgelegten Schriftst&uuml;cke gebildet hatte, hat es sich somit um Zahlungen gehandelt, denen tats&auml;chlich keine Gegenleistung zugrunde lag, sodass nach dem bei der Haftung f&uuml;r Umsatzsteuern zu beachtenden Grundsatz der anteiligen Tilgung zu ber&uuml;cksichtigende Verbindlichkeiten der GmbH &uuml;berhaupt nicht vorlagen. Aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG bestand daher keine Notwendigkeit Beweis &uuml;ber die Existenz und den genauen Inhalt der Unterlagen zu erheben.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Erg&auml;nzend weist der Senat darauf hin, dass die vom FG gezogene Schlussfolgerung nicht offensichtlich gegen Erfahrungss&auml;tze oder Denkgesetze verst&ouml;&szlig;t, sodass ihr unter keinen Umst&auml;nden gefolgt werden k&ouml;nnte. Wie das FG im Einzelnen ausgef&uuml;hrt hat, weist der Streitfall einige Besonderheiten auf, die es m&ouml;glich erscheinen lassen, dass die geltend gemachten Verbindlichkeiten tats&auml;chlich nicht bestanden haben. Die Gesch&auml;fte der in Insolvenz geratenen GmbH wurden in den R&auml;umen der Anwaltssoziet&auml;t der an ihr beteiligten Gesellschafter betrieben. Im Gesch&auml;ftsjahr 2001\/2002 sind nach den Feststellungen des FG keine T&auml;tigkeitsverg&uuml;tungen vereinbart worden. Der Kl&auml;ger hat den an die GmbH im Februar 2003 zu Unrecht ausbezahlten Erstattungsbetrag innerhalb weniger Tage umgebucht und auf die Gesellschafter aufgeteilt. Nach Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens wurden die an die Gesellschafter geleisteten Zahlungen gegen&uuml;ber dem Insolvenzverwalter zun&auml;chst als Vorabgewinnaussch&uuml;ttungen eingestuft. Erst zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt hat der Kl&auml;ger behauptet, dass es sich &uuml;berwiegend um T&auml;tigkeitsverg&uuml;tungen gehandelt habe, die f&uuml;r das Gesch&auml;ftsjahr 2002\/ 2003 vereinbart worden seien. Entgegen der Behauptung des Kl&auml;gers hat das FG somit keine Feststellungen &quot;ins Blaue hinein&quot; getroffen. Im Kern wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das FG aus dem festgestellten Sachverhalt und den Indizien vermeintlich unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen hat. Eine fehlerhafte W&uuml;rdigung von Beweisen oder eine fehlerhafte Bewertung und Gewichtung von Indizien stellen jedoch keine Verfahrensfehler, sondern allenfalls einen materiell-rechtlichen Mangel dar, der nicht zur Zulassung der Revision f&uuml;hrt (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 1998 X B 132\/98, BFH\/NV 1999, 510, und vom 24. August 2001 XI B 152\/00, BFH\/NV 2002, 199).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>22<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                5. Soweit die Beschwerde vortr&auml;gt, dass ein Sch&auml;tzungsbescheid nicht Grundlage f&uuml;r eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme sein k&ouml;nne und daher r&uuml;gt, dass das FG der Ermittlung des Haftungsbetrags rechtsfehlerhaft die f&uuml;r das Jahr 2002 gesch&auml;tzte Jahresumsatzsteuer zugrunde gelegt habe, wendet sie sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers wird mit diesem Vorbringen nicht belegt. Im &Uuml;brigen ist es nicht die Aufgabe des FG, den Insolvenzverwalter zur Vorlage von korrekten Umsatzsteuererkl&auml;rungen anzuhalten, wie dies der Kl&auml;ger in seinem Schriftsatz vom 31. Mai 2006 fordert. Die nicht n&auml;her substantiierte Behauptung, dass nicht ausgeschlossen werden k&ouml;nne, dass die Zahllast der GmbH auf der Basis korrekter Zahlen geringer gewesen w&auml;re, brauchte das FG nicht zum Anlass einer Beweiserhebung durch Vernehmung des Insolvenzverwalters oder durch Einholung eines Sachverst&auml;ndigengutachtens zu nehmen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>   <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.3.2008, VII B 214\/06 Haftung eines GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers bei Insolvenz der GmbH &#8211; Sperrwirkung von &sect; 93 InsO &#8211; Frage nach dem Umfang und der Zumutbarkeit gerichtlicher Sachaufkl&auml;rung nicht grunds&auml;tzlich kl&auml;rbar &#8211; erwarteter Kapitalzufluss &#8211; Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners &#8211; Unerreichbarkeit der Unterlagen &#8211; Keine Revisionszulassung aufgrund von Fehlern bei der Beweisw&uuml;rdigung oder bei &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-214-06-haftung-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers-bei-insolvenz-der-gmbh-sperrwirkung-von-par-93-inso-frage-nach-dem-umfang-und-der-zumutbarkeit-gerichtlicher-sachaufklaerung-nicht-grundsaetzlich-kla\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;B&nbsp;214\/06 &#8211; Haftung eines GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers bei Insolvenz der GmbH &#8211; Sperrwirkung von &sect; 93 InsO &#8211; Frage nach dem Umfang und der Zumutbarkeit gerichtlicher Sachaufkl&auml;rung nicht grunds&auml;tzlich kl&auml;rbar &#8211; erwarteter Kapitalzufluss &#8211; Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners &#8211; Unerreichbarkeit der Unterlagen &#8211; Keine Revisionszulassung aufgrund von Fehlern bei der Beweisw&uuml;rdigung oder bei der Bewertung oder Gewichtung von Indizien<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-18020","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/18020","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=18020"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/18020\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=18020"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=18020"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=18020"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}