{"id":18188,"date":"2012-12-10T16:38:21","date_gmt":"2012-12-10T14:38:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=18188"},"modified":"2012-12-10T16:38:21","modified_gmt":"2012-12-10T14:38:21","slug":"vii-r-21-03-anforderungen-an-den-nachweis-dass-es-sich-um-bse-fleisch-handeln-koennte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-21-03-anforderungen-an-den-nachweis-dass-es-sich-um-bse-fleisch-handeln-koennte\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;21\/03 &#8211; Anforderungen an den Nachweis, dass es sich um BSE-Fleisch handeln k&ouml;nnte"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.2.2008, VII R 21\/03<\/p>\n<p class=\"titel\">Anforderungen an den Nachweis, dass es sich um BSE-Fleisch handeln k&ouml;nnte<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                I. Die Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) hat vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) f&uuml;r gefrorenes Rindfleisch vorschussweise Ausfuhrerstattung erhalten. Sie hatte das Rindfleisch von einer in Belgien ans&auml;ssigen Firma gekauft und im Juni 1997 in Deutschland zur Ausfuhr angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt bestand aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 27. M&auml;rz 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsma&szlig;nahmen &#8211;96\/239\/EG&#8211; (Amtsblatt der Europ&auml;ischen Gemeinschaften &#8211;ABlEG&#8211; Nr. L 78\/47; ge&auml;ndert: ABlEG Nr. L 139\/17) ein Verbot, u.a. Rinder aus dem Vereinigten K&ouml;nigreich und im Vereinigten K&ouml;nigreich erschlachtetes Rindfleisch nach anderen Mitgliedstaaten zu versenden oder in Drittl&auml;nder auszuf&uuml;hren.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Ob das von der Kl&auml;gerin ausgef&uuml;hrte Rindfleisch unter dieses Verbot fiel, ist offen. Die Kl&auml;gerin hat bei der Ausfuhranmeldung in Belgien ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigungen und ein belgisches Veterin&auml;rzertifikat vorgelegt. Die vorgelegten Ursprungszeugnisse nennen einen belgischen Zerlegebetrieb als Absender der Ware, eines die Europ&auml;ische Gemeinschaft als Ursprungsland. Eine weiterhin von der Kl&auml;gerin vorgelegte Bescheinigung des belgischen Veterin&auml;rs erkl&auml;rt, dass das Fleisch nicht von in dem Vereinigten K&ouml;nigreich oder in einem anderen Land, in dem die Viehseuche BSE aufgetreten ist, gehaltenen Rindern stammt.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Bei der Ausfuhrabfertigung ist der Warensendung eine Probe entnommen worden, deren Untersuchung durch die Zolltechnische Pr&uuml;fungs- und Lehranstalt (ZPLA) keine Beanstandungen ergab; insbesondere best&auml;tigte die ZPLA die gesunde und handels&uuml;bliche Qualit&auml;t der Ware. Sp&auml;tere Nachforschungen der Europ&auml;ischen Kommission haben jedoch beim HZA Zweifel erweckt, ob es sich um Fleisch belgischen Ursprungs und nicht vielmehr aus dem Vereinigten K&ouml;nigreich stammendes Rindfleisch handele. Das HZA hat aufgrund dieser Zweifel mit dem angefochtenen &Auml;nderungsbescheid den der Kl&auml;gerin gew&auml;hrten Vorschuss auf die Ausfuhrerstattung, erh&ouml;ht um 15 %, zur&uuml;ckgefordert.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, die Voraussetzungen f&uuml;r die Gew&auml;hrung von Ausfuhrerstattung l&auml;gen nicht vor; denn die Kl&auml;gerin habe nicht nachgewiesen, dass das von ihr ausgef&uuml;hrte Rindfleisch von handels&uuml;blicher Qualit&auml;t gewesen sei. Sie habe bestehende Zweifel, ob das Fleisch unter das Ausfuhrverbot gem&auml;&szlig; der Entscheidung 96\/239\/EG falle, nicht beseitigen k&ouml;nnen. Ware, die unter dieses Ausfuhrverbot falle, entspreche nicht handels&uuml;blicher Qualit&auml;t. F&uuml;r diese habe die Kl&auml;gerin jedoch gem&auml;&szlig; &sect; 16 der Ausfuhrerstattungsverordnung (BGBl I 1996, 766) sowie &sect; 11 des Gesetzes zur Durchf&uuml;hrung der gemeinsamen Marktorganisationen (BGBl I 1986, 1397) den Nachweis zu f&uuml;hren.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Durch die vorliegenden Bescheinigungen werde dieser Nachweis nicht erbracht. Vielmehr begr&uuml;ndeten im Zusammenhang mit Untersuchungen bei der Firma X, die in den Ursprungsbescheinigungen als Zerlegebetrieb genannt ist, getroffene Feststellungen den erheblichen Verdacht, dass die Ware dem vorgenannten Ausfuhrverbot unterlag. Die Ware sei &uuml;ber die Firma Y von jener Firma geliefert worden. Folglich betr&auml;fen Zweifel an der Zuverl&auml;ssigkeit jener Firma auch die von der Kl&auml;gerin ausgef&uuml;hrte Ware, selbst wenn Feststellungen zu der in diesem Verfahren in Rede stehenden Lieferung nicht getroffen worden seien. Der gegen&uuml;ber der Firma ausgesprochene Entzug der Zulassung als Zerlegebetrieb in unmittelbarer zeitlicher Folge zu den strittigen Ausfuhren belege die erheblichen Zweifel an der Zuverl&auml;ssigkeit der Firma. Schon allein die festgestellten herausgeschnittenen Stempelabdr&uuml;cke legten den erheblichen Verdacht betr&uuml;gerischer Manipulationen in dem Betrieb der Firma nahe. Die Feststellung, dass Veterin&auml;rbescheinigungen ausgestellt wurden, ohne dass die betreffende Ware vorlag, rechtfertige es, Zweifel auch an der Aussagekraft der Veterin&auml;rbescheinigungen und der Genusstauglichkeitsbescheinigungen anzumelden. Der Verdacht, dass durch die Manipulationen entgegen dem Ausfuhrverbot aus dem Vereinigten K&ouml;nigreich erfolgte Importe verschleiert werden sollten, dr&auml;nge sich sp&auml;testens aufgrund der Mitteilung der Task-Force &quot;Koordinierung der Betrugsbek&auml;mpfung&quot; der Europ&auml;ischen Kommission vom 29. Oktober 1998 auf, wonach die vorgenannte Firma Rindfleisch in den Verkehr gebracht habe, das entgegen dem Verbringungsverbot aus dem Vereinigten K&ouml;nigreich stammte.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Kl&auml;gerin, die sich im Wesentlichen auf folgende &Uuml;berlegungen st&uuml;tzt:      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ&auml;ischen Gemeinschaften (EuGH) vom 1. Dezember 2005 Rs. C-309\/04 (EuGHE 2005, I-10349) sei die gesunde und handels&uuml;bliche Qualit&auml;t der Ausfuhrware eine materielle Voraussetzung f&uuml;r die Gew&auml;hrung von Erstattungen, deren Vorliegen nach den nationalen Beweisregeln nachzuweisen sei, falls die nationalen Beh&ouml;rden im Hinblick auf die Ausfuhranmeldung Zweifel &auml;u&szlig;erten. Nach der Systematik des Erstattungsrechts, so meint die Kl&auml;gerin, m&uuml;ssten diese Zweifel jedoch bei der Pr&uuml;fung der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle ge&auml;u&szlig;ert werden. An diese Erkenntnis kn&uuml;pften die Beschaffenheitsfiktionen des Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 2 des Zollkodex (ZK) an. An die Widerlegung der dort geregelten Fiktionen seien strenge Anforderungen zu stellen, wie sich auch aus Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800\/1999 (VO Nr. 800\/1999) ergebe, der &quot;Beweise&quot; verlange, dass das Erstattungserzeugnis an einem Mangel leide und vor Erf&uuml;llung der Zollf&ouml;rmlichkeiten in einem Drittland nicht mehr von gesunder und handels&uuml;blicher Qualit&auml;t gewesen sei. Aus diesem Regelungszusammenhang folge, dass der Ausf&uuml;hrer grunds&auml;tzlich nur dann verpflichtet sei, den erstattungsrechtlichen Qualit&auml;tsnachweis zu erbringen, wenn die Ausfuhrstelle im Rahmen des Ausfuhrverfahrens Zweifel an der gesunden und handels&uuml;blichen Qualit&auml;t &auml;u&szlig;ere. Dass sei auch gerecht und angemessen, weil der Ausf&uuml;hrer nach der Ausfuhr diesen Nachweis regelm&auml;&szlig;ig nicht mehr f&uuml;hren k&ouml;nne.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Im Streitfall seien indes von der Ausfuhrzollstelle keine Zweifel hinsichtlich der gesunden und handels&uuml;blichen Qualit&auml;t des Fleisches ge&auml;u&szlig;ert worden.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Allerdings teile der EuGH diese Rechtsauffassung offensichtlich nicht, wie sich aus seinem Urteil in EuGHE 2005, I-10349 ergebe. Das m&ouml;ge daran liegen, dass die Kammern des EuGH die Rechtslage nicht erkannt h&auml;tten, wie sich auch aus der Fehleinsch&auml;tzung des Urteils ergebe, dass sich die Pr&uuml;fung, ob das Erstattungserzeugnis aus dem Vereinigten K&ouml;nigreich stamme, auf eine rechtliche Eigenschaft des Erzeugnisses beziehe, die mit einer Warenkontrolle nicht festgestellt werden k&ouml;nne.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Eine andere Erkl&auml;rung f&uuml;r die Rechtsauslegung des EuGH sei, dass dieser sich an das erstattungsrechtliche Regelwerk deshalb nicht gehalten habe, weil es in dem Kontext von BSE au&szlig;er Kraft zu setzen sei.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Ferner beruft sich die Kl&auml;gerin darauf, dass der EuGH eine Pr&uuml;fung der &#8211;vom Ausf&uuml;hrer stillschweigend versicherten&#8211; handels&uuml;blichen Qualit&auml;t der Ausfuhrware nur unter der Voraussetzung verlange, dass Anhaltspunkte daf&uuml;r best&uuml;nden, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliege. Diese Anhaltspunkte m&uuml;ssten konkret sein. Das Verlangen, einen Nachweis zu f&uuml;hren, dass die Erstattungsware einem Ausfuhrverbot nicht unterliege, stehe ohnehin hart an der Grenze der Rechtsstaatlichkeit und der Kalkulationssicherheit. Die Anhaltspunkte d&uuml;rften sich also nicht in allgemeinen Verdachtsmomenten ersch&ouml;pfen. Das folge letztlich auch aus dem N&auml;mlichkeitsprinzip und der Erkenntnis, dass das Erfordernis einer gesunden und handels&uuml;blichen Qualit&auml;t dem Ausf&uuml;hrer keine Gef&auml;hrdungshaftung zumuten wolle. Konkrete, auf die ausgef&uuml;hrte Ware bezogene Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass das Fleisch dem BSE-Verbringungsverbot unterlegen habe, gebe es jedoch nicht. Es gebe einen einzigen Anhaltspunkt daf&uuml;r, dass das Fleisch dem Ausfuhrverbot unterlegen haben k&ouml;nnte; dieser bestehe darin, dass das Fleisch zum Teil aus dem Zerlegebetrieb X stamme, bei dem von der Europ&auml;ischen Kommission diverse Verst&ouml;&szlig;e gegen die in der Gemeinschaft geltenden Veterin&auml;rbestimmungen festgestellt worden seien. Ein solcher allgemeiner Anhaltspunkt reiche jedoch nicht aus. Auch aus dem Umstand, dass der Vorlieferant der Kl&auml;gerin unredlich gewesen sei, folge nicht die mangelnde handels&uuml;bliche Qualit&auml;t der Ware. Denn ein solcher Schluss sei auch unter dem Aspekt des N&auml;mlichkeitsprinzips unzul&auml;ssig; w&auml;re eine solche Schlussfolgerung statthaft, w&auml;re die Redlichkeit des Vorlieferanten eine objektive Erstattungsvoraussetzung.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Im &Uuml;brigen sieht die Kl&auml;gerin einen ma&szlig;geblichen Unterschied in der Beurteilung der Streitsache gegen&uuml;ber dem dem Urteil des EuGH in EuGHE 2005, I-10349 zugrunde liegenden Fall darin begr&uuml;ndet, dass die Ausfuhrware bei der Ausfuhr beschaut und eine Probe untersucht worden sei, ohne dass die Qualit&auml;t beanstandet worden sei. Dadurch sei gem&auml;&szlig; Art. 70 Abs. 1 ZK die Fiktion der handels&uuml;blichen Qualit&auml;t der gesamten Ausfuhrware ausgel&ouml;st worden. Hingegen beruhe das EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349 wesentlich darauf, dass das Fleisch bei der Ausfuhr physisch nicht kontrolliert worden sei, wodurch die im Zusammenhang mit BSE gesteigerte Pflicht der Zollbeh&ouml;rde zur Pr&uuml;fung der Voraussetzungen der Erstattung verletzt worden sei.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Kl&auml;gerin beantragt, das Urteil des FG sowie den &Auml;nderungsbescheid des HZA in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das HZA beantragt, die Revision der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckzuweisen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Es ist der Ansicht, dass aus dem EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349 zu folgern sei, dass die Beschaffenheitsvermutung des Art. 70 ZK nicht f&uuml;r den Nachweis des Gemeinschaftsursprungs sowie der gesunden und handels&uuml;blichen Qualit&auml;t von Erzeugnissen gelte, die einem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Verbringungsverbot unterl&auml;gen. Diese Erstattungsvoraussetzungen k&ouml;nnten erst sp&auml;ter, z.B. im Rahmen einer Betriebspr&uuml;fung, &uuml;berpr&uuml;ft werden. Die Pr&uuml;fung beziehe sich insoweit auf eine rechtliche Eigenschaft der Erzeugnisse, die mit einer Warenkontrolle nicht festgestellt werden k&ouml;nne. Im Streitfall l&auml;gen gewichtige Anhaltspunkte daf&uuml;r vor, dass die Ausfuhrware mit einer hohen, zumindest jedoch einer nicht zu vernachl&auml;ssigenden Wahrscheinlichkeit aus dem Vereinigten K&ouml;nigreich stamme.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                II. Der Senat kann durch Beschluss nach &sect; 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheiden, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Revision unbegr&uuml;ndet ist (&sect; 126 Abs. 2 FGO). Die Beteiligten sind hierzu geh&ouml;rt worden. Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (&sect; 118 Abs. 1 FGO). Der Kl&auml;gerin, die mit ihrer Klage sinngem&auml;&szlig; begehrt, das HZA dazu zu verpflichten, ihr die vorschussweise gew&auml;hrte Ausfuhrerstattung endg&uuml;ltig zu gew&auml;hren, hat keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Ausfuhrerstattung wird nach Art. 13 der hier noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 3665\/87 der Kommission vom 27. November 1987 &uuml;ber gemeinsame Durchf&uuml;hrungvorschriften f&uuml;r Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen &#8211;ABlEG Nr. L 351\/1&#8211; (vgl. jetzt Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800\/1999) nur f&uuml;r Erzeugnisse gew&auml;hrt, die von handels&uuml;blicher Qualit&auml;t sind. Dazu hat der EuGH entschieden, dass eine Ware, f&uuml;r die ein gemeinschaftsrechtliches Verbot der Ausfuhr nach Drittl&auml;ndern gilt, nicht als ein Erzeugnis von handels&uuml;blicher Qualit&auml;t anzusehen ist und dass f&uuml;r die Gew&auml;hrung einer Ausfuhrerstattung vom Ausf&uuml;hrer der Nachweis verlangt wird, dass das ausgef&uuml;hrte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung &uuml;ber Anhaltspunkte daf&uuml;r verf&uuml;gt, dass das Erzeugnis einem solchen Ausfuhrverbot unterliegt (EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349). Der Senat schlie&szlig;t sich dieser Rechtsprechung des zur letztverbindlichen Auslegung des europ&auml;ischen Gemeinschaftsrechts berufenen EuGH an.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Danach kann der Kl&auml;gerin im Streitfall keine Ausfuhrerstattung gew&auml;hrt werden. F&uuml;r Ware wie das von ihr ausgef&uuml;hrte Rindfleisch bestand ein Verbot der Ausfuhr in Drittl&auml;nder, sofern das Fleisch von in dem Vereinigten K&ouml;nigreich geschlachteten Rindern stammte. Nach den f&uuml;r den beschlie&szlig;enden Senat gem&auml;&szlig; &sect; 118 Abs. 2 FGO bindenden tats&auml;chlichen Feststellungen des FG muss der Senat auch davon ausgehen, dass es im Sinne der vorgenannten Entscheidung des EuGH hinreichende &quot;Anhaltspunkte&quot; daf&uuml;r gibt, dass die von der Kl&auml;gerin ausgef&uuml;hrte Ware unter dieses Verbot fiel.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Der EuGH hat in dem vorgenannten Urteil nicht im Einzelnen und abschlie&szlig;end dazu Stellung genommen, wann von dem Ausf&uuml;hrer ein solcher Nachweis verlangt werden kann, wann also die ein solches Verlangen rechtfertigenden &quot;Anhaltspunkte&quot; f&uuml;r Zweifel der Zollbeh&ouml;rde an der Herkunft der Ware schwerwiegend genug sind, um dies zu rechtfertigen. Er hat vielmehr in einem Fall, in dem &quot;gewisse Anhaltspunkte&quot; daf&uuml;r bestanden, dass die betreffende Ware einem Ausfuhrverbot unterliegen &quot;k&ouml;nnte&quot;, und der Ausf&uuml;hrer sich &uuml;ber den Ursprung der Ware mit Nichtwissen erkl&auml;rt hatte, es dem nationalen Gericht &uuml;berlassen, &quot;bei der Untersuchung aller ma&szlig;gebenden Gesichtspunkte des Falles&quot; seine Schlussfolgerungen zu ziehen. Auch der beschlie&szlig;ende Senat hat im Streitfall keinen Anlass, abschlie&szlig;end dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang sich die Verdachtsmomente daf&uuml;r, dass die Ausfuhrware einem Ausfuhrverbot unterliegt, verdichtet haben m&uuml;ssen, um von dem Ausf&uuml;hrer den Negativbeweis verlangen zu k&ouml;nnen, dass die Ware dem Ausfuhrverbot nicht unterliegt, dass also im Streitfall das Rindfleisch nicht von in Gro&szlig;britannien geschlachteten Rindern stammt. Denn im Streitfall ist die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehende Erheblichkeitsschwelle in jedem Fall und offenkundig &uuml;berschritten:      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das FG ist bei der tats&auml;chlichen W&uuml;rdigung der Streitsache zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Zusammenhang mit den Untersuchungen bei der Firma X getroffenen Feststellungen einen &quot;erheblichen Verdacht&quot; begr&uuml;ndeten, dass die von der Kl&auml;gerin ausgef&uuml;hrte Ware einem Ausfuhrverbot unterlag. Der Verdacht, dass die Herkunft aus dem Vereinigten K&ouml;nigreich verschleiert werden sollte, &quot;dr&auml;nge sich &#8230; auf&quot;. Diese W&uuml;rdigung ist auf der Grundlage der vom FG ber&uuml;cksichtigten Beweismittel m&ouml;glich und deshalb gem&auml;&szlig; &sect; 118 Abs. 2 FGO f&uuml;r den Senat bindend. Soweit die Kl&auml;gerin dem sinngem&auml;&szlig; entgegenh&auml;lt, das N&auml;mlichkeitsprinzip verlange, dass sich Anhaltspunkte f&uuml;r das Bestehen eines Verwertungsverbotes hinsichtlich der konkreten Ware, f&uuml;r die Ausfuhrerstattung begehrt wird, ergeben m&uuml;ssten, ist ihr Vorbringen von Rechtsirrtum gepr&auml;gt. Denn es begreift sich zwar, dass sich der ggf. vom Ausf&uuml;hrer zu verlangende Nachweis, dass seine Ware nicht unter ein Ausfuhrverbot f&auml;llt, auf die konkrete Ausfuhrware beziehen muss. Damit ist freilich nichts dar&uuml;ber gesagt, dass sich die Anhaltspunkte, die das Verlangen eines solchen Nachweises rechtfertigen, nur aufgrund der Beschaffenheit und sonstiger objektiver Merkmale dieser Ausfuhrware, wie etwa Anzeichen herausgeschnittener Veterin&auml;rstempel, aufgrund der &uuml;ber sie vorliegenden Handelspapiere oder sonstiger, diese Ware unmittelbar betreffender Erkenntnisse ergeben k&ouml;nnen. W&auml;re es so, w&auml;re unverst&auml;ndlich, dass der EuGH in dem vorgenannten Entscheidungsfall es dem nationalen Gericht &uuml;berlassen hat, Schlussfolgerungen aus den auch dort nur mittelbar die Ausfuhrware betreffenden Erkenntnissen &uuml;ber eine m&ouml;gliche Herkunft der Ware aus einem Land zu ziehen, f&uuml;r dessen Produktion ein Ausfuhrverbot bestand. Das w&auml;re auch schwerlich vereinbar mit der vom EuGH hervorgehobenen gesteigerten Pflichtenstellung des Ausf&uuml;hrers &quot;in einem Kontext, in dem die Ausfuhr von Fleisch aus einem Mitgliedstaat zum Schutz der &ouml;ffentlichen Gesundheit vor schweren Krankheiten und Epidemien verboten ist&quot;, in dem der EuGH also offensichtlich das Verlangen eines Herkunftsnachweises durch den Ausf&uuml;hrer ungeachtet einer &uuml;berwiegenden Wahrscheinlichkeit der Herkunft aus Gro&szlig;britannien und, anders als es die Kl&auml;gerin f&uuml;r richtig h&auml;lt, ungeachtet aus der konkreten Warenpartie gewonnener Anhaltspunkte f&uuml;r eine solche Herkunft f&uuml;r gerechtfertigt h&auml;lt. Der Senat hat vielmehr keinen Zweifel, dass der EuGH bei einem erheblichen und sich aufdr&auml;ngenden Verdacht einer solchen Herkunft, wie ihn das FG sinngem&auml;&szlig; festgestellt hat, das Verlangen eines Herkunftsnachweises durch den Ausf&uuml;hrer f&uuml;r gerechtfertigt halten w&uuml;rde. Einen solchen Nachweis hat die Kl&auml;gerin im Streitfall nicht erbracht.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Von der Notwendigkeit eines solchen Nachweises ist sie auch nicht aufgrund der Vorlage bestimmter, eingangs erw&auml;hnter Bescheinigungen entbunden; denn das FG, dessen tats&auml;chliche W&uuml;rdigung auch insofern f&uuml;r den Senat bindend ist, hat aus diesen Bescheinigungen nicht entnehmen k&ouml;nnen, dass der anderweit begr&uuml;ndete erhebliche Verdacht einer Herkunft des Fleisches aus Gro&szlig;britannien durch die vorliegenden Bescheinigungen ausger&auml;umt sei.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>22<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Ebenso wenig ist die Kl&auml;gerin von dem Nachweis der Herkunft des Fleisches deshalb entbunden, weil die Ausfuhrsendung beschaut und eine Warenstichprobe von der ZPLA untersucht und nicht beanstandet worden ist. Die Ergebnisse einer solchen Beschau gelten zwar nach Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK, der grunds&auml;tzlich auch im Erstattungsverfahren anzuwenden ist, f&uuml;r alle in der Ausfuhranmeldung bezeichneten Waren. Was in diesem Sinne als Ergebnis einer Beschau anzusehen ist und folglich die Fiktion einer entsprechenden Beschaffenheit der Ausfuhrsendung ausl&ouml;st, richtet sich jedoch danach, welche Merkmale der Ware bei der Beschau gepr&uuml;ft und aufgrund einer solchen Pr&uuml;fung festgestellt worden sind. Dass im Streitfall festgestellt worden w&auml;re, dass die Ausfuhrware nicht aus Gro&szlig;britannien stammt, ist indes vom FG nicht festgestellt worden und auch nicht erkennbar. Dass die Ware nicht aus Gro&szlig;britannien stammt, ist deshalb nicht fiktiv anzunehmen, und zwar ungeachtet dessen, mit welchen Rechtsbegriffen das Beschauergebnis von den beteiligten Zollbeh&ouml;rden zusammengefasst worden ist, ob also etwa der Ware eine handels&uuml;bliche Qualit&auml;t bescheinigt wurde.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>23<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Im &Uuml;brigen hat der Senat bereits entschieden, dass unbeschadet der auch bei einem Ausfuhrverfahren grunds&auml;tzlich eingreifenden Fiktion der Art. 70 und 71 ZK dem Ausf&uuml;hrer und nicht der Zollbeh&ouml;rde die Feststellungslast f&uuml;r die erstattungsf&auml;hige Beschaffenheit der Ausfuhrware obliegt, der Ausf&uuml;hrer also ungeachtet seiner Ausfuhranmeldung seine Angaben im Ausfuhrverfahren zu beweisen hat und im Falle deren Nichterweislichkeit die Feststellungslast tr&auml;gt, sofern die Zollbeh&ouml;rde ernstliche Anhaltspunkte daf&uuml;r hat, dass sie unzutreffend sein k&ouml;nnten (Urteil des Senats vom 16. Januar 2007 VII R 19, 35\/03, BFHE 216, 429).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>   <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.2.2008, VII R 21\/03 Anforderungen an den Nachweis, dass es sich um BSE-Fleisch handeln k&ouml;nnte Tatbestand &nbsp; 1&nbsp; I. Die Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) hat vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) f&uuml;r gefrorenes Rindfleisch vorschussweise Ausfuhrerstattung erhalten. Sie hatte das Rindfleisch von einer in Belgien ans&auml;ssigen Firma gekauft und im Juni 1997 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-21-03-anforderungen-an-den-nachweis-dass-es-sich-um-bse-fleisch-handeln-koennte\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;21\/03 &#8211; Anforderungen an den Nachweis, dass es sich um BSE-Fleisch handeln k&ouml;nnte<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-18188","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/18188","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=18188"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/18188\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=18188"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=18188"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=18188"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}