{"id":1819,"date":"2012-09-26T10:09:15","date_gmt":"2012-09-26T08:09:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1819"},"modified":"2012-09-26T10:09:54","modified_gmt":"2012-09-26T08:09:54","slug":"r-9-10-aufwendungen-fur-wege-zwischen-wohnung-und-regelmasiger-arbeitsstatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-9-10-aufwendungen-fur-wege-zwischen-wohnung-und-regelmasiger-arbeitsstatte\/","title":{"rendered":"R 9.10 Aufwendungen f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 9.10 Aufwendungen f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Ma\u00dfgebliche Wohnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Als Ausgangspunkt f\u00fcr die Wege kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelm\u00e4\u00dfig zur \u00dcbernachtung nutzt und von der aus er seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte aufsucht. <sup>2<\/sup>Als Wohnung ist z. B. auch ein m\u00f6bliertes Zimmer, eine Schiffskaj\u00fcte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen. <sup>3<\/sup>Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, k\u00f6nnen Wege von und zu der von der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte weiter entfernt liegenden Wohnung nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG nur dann ber\u00fccksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. <sup>4<\/sup>Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig am tats\u00e4chlichen Wohnort seiner Familie. <sup>5<\/sup>Die Wohnung kann aber nur dann ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. <sup>6<\/sup>Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren pers\u00f6nlichen Beziehungen bestehen. <sup>7<\/sup>Die pers\u00f6nlichen Beziehungen k\u00f6nnen ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugeh\u00f6rigkeiten und anderen Aktivit\u00e4ten. <sup>8<\/sup>Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. <sup>9<\/sup>Die S\u00e4tze 4 bis 8 gelten unabh\u00e4ngig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet.<\/p>\n<p><strong>Fahrten mit einem zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftfahrzeug<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Ein Kraftfahrzeug ist dem Arbeitnehmer zur Nutzung \u00fcberlassen, wenn es dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder teilentgeltlich \u00fcberlassen worden ist (&gt;R 8.1 Abs. 9) oder wenn es der Arbeitnehmer von dritter Seite geliehen, gemietet oder geleast hat. <sup>2<\/sup>Wird ein Kraftfahrzeug von einer anderen Person als dem Arbeitnehmer, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber zur Nutzung \u00fcberlassen ist, f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte benutzt, kann die andere Person die Entfernungspauschale nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geltend machen; Entsprechendes gilt f\u00fcr den Arbeitnehmer, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber \u00fcberlassen worden ist, f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte im Rahmen eines anderen Dienstverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p><strong>Behinderte Menschen i. S. d. \u00a7 9 Abs. 2 Satz 3 EStG<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Ohne Einzelnachweis der tats\u00e4chlichen Aufwendungen k\u00f6nnen die Fahrtkosten nach den Regelungen in R 9.5 Abs. 1 Satz 5 und R 9.8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angesetzt werden. <sup>2<\/sup>Wird ein behinderter Arbeitnehmer im eigenen oder ihm zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftfahrzeug arbeitst\u00e4glich von einem Dritten, z. B. dem Ehegatten, zu seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte gefahren und wieder abgeholt, k\u00f6nnen auch die Kraftfahrzeugkosten, die durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers &#8211; die so genannten Leerfahrten &#8211; entstehen, in tats\u00e4chlicher H\u00f6he oder in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung von R 9.5 Abs. 1 als Werbungskosten abgezogen werden. <sup>3<\/sup>F\u00fcr den Nachweis der Voraussetzungen des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 3 EStG ist \u00a7 65 EStDV entsprechend anzuwenden. <sup>4<\/sup>F\u00fcr die Anerkennung der tats\u00e4chlichen Aufwendungen oder der Kilometers\u00e4tze aus R 9.5 Abs. 1 und f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von Leerfahrten ist bei r\u00fcckwirkender Festsetzung oder \u00c4nderung des Grads der Behinderung das G\u00fcltigkeitsdatum des entsprechenden Nachweises ma\u00dfgebend.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 9.10 Aufwendungen f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte Ma\u00dfgebliche Wohnung (1) 1Als Ausgangspunkt f\u00fcr die Wege kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelm\u00e4\u00dfig zur \u00dcbernachtung nutzt und von der aus er seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte aufsucht. 2Als Wohnung ist z. 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