{"id":1862,"date":"2012-09-26T11:21:45","date_gmt":"2012-09-26T09:21:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1862"},"modified":"2012-09-26T11:22:29","modified_gmt":"2012-09-26T09:22:29","slug":"r-19-5-zuwendungen-bei-betriebsveranstaltungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-19-5-zuwendungen-bei-betriebsveranstaltungen\/","title":{"rendered":"R 19.5 Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 19.5 Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen geh\u00f6ren als Leistungen im ganz \u00fcberwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herk\u00f6mmliche (\u00fcbliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen \u00fcbliche Zuwendungen handelt.<\/p>\n<p><strong>Begriff der Betriebsveranstaltung<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangeh\u00f6rigen offensteht, z. B. Betriebsausfl\u00fcge, Weihnachtsfeiern, Jubil\u00e4umsfeiern. <sup>2<\/sup>Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgef\u00fchrt wird, ist unerheblich. <sup>3<\/sup>Veranstaltungen, die nur f\u00fcr einen beschr\u00e4nkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sind Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. <sup>4<\/sup>Als Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die z. B.<\/p>\n<\/div>\n<p>1. jeweils nur f\u00fcr eine Organisationseinheit des Betriebs, z. B. Abteilung, durchgef\u00fchrt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>2. nur f\u00fcr alle im Ruhestand befindlichen fr\u00fcheren Arbeitnehmer des Unternehmens veranstaltet werden (Pension\u00e4rstreffen),<\/p>\n<p>3. nur f\u00fcr solche Arbeitnehmer durchgef\u00fchrt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-j\u00e4hriges) Arbeitnehmerjubil\u00e4um gefeiert haben oder i. V. m. der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern). <sup>2<\/sup>Dabei ist es unsch\u00e4dlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer, wie z. B. die engeren Mitarbeiter des Jubilars, eingeladen wird. <sup>3<\/sup>Der Annahme eines 40-, 50- oder 60-j\u00e4hrigen Arbeitnehmerjubil\u00e4ums steht nicht entgegen, wenn die Jubilarfeier zu einem Zeitpunkt stattfindet, der h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre vor den bezeichneten Jubil\u00e4umsdienstzeiten liegt.<\/p>\n<div>\n<p><sup>5<\/sup>Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ist keine Betriebsveranstaltung; zu Sachzuwendungen aus solchen Anl\u00e4ssen &gt;R 19.3 Abs. 2 Nr. 3. <sup>6<\/sup>Auch ein so genanntes Arbeitsessen ist keine Betriebsveranstaltung (&gt;R 19.6 Abs. 2).<\/p>\n<p><strong>Herk\u00f6mmlichkeit (\u00dcblichkeit) der Betriebsveranstaltung<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Abgrenzungsmerkmale f\u00fcr die Herk\u00f6mmlichkeit (\u00dcblichkeit) sind H\u00e4ufigkeit oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung. <sup>2<\/sup>In Bezug auf die H\u00e4ufigkeit ist eine Betriebsveranstaltung \u00fcblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen j\u00e4hrlich durchgef\u00fchrt werden; auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. <sup>3<\/sup>Das gilt auch f\u00fcr Veranstaltungen i. S. d. Absatzes 2 Satz 4 Nr. 2 und 3, die gesondert zu werten sind. <sup>4<\/sup>Bei mehr als zwei gleichartigen Veranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden Veranstaltungen ausw\u00e4hlen, die als \u00fcbliche Betriebsveranstaltungen durchgef\u00fchrt werden. <sup>5<\/sup>Unsch\u00e4dlich ist, wenn ein Arbeitnehmer an mehr als zwei unterschiedlichen Veranstaltungen teilnimmt, z. B. ein Jubilar, der noch im selben Jahr in den Ruhestand tritt, nimmt an der Jubilarfeier, an einem Pension\u00e4rstreffen und an einem Betriebsausflug teil. <sup>6<\/sup>Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an mehr als zwei gleichartigen Betriebsveranstaltungen ist unsch\u00e4dlich, wenn sie der Erf\u00fcllung beruflicher Aufgaben dient, z. B. wenn der Personalchef oder Betriebsratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbliche Zuwendungen<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>\u00dcbliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Speisen, Getr\u00e4nke, Tabakwaren und S\u00fc\u00dfigkeiten,<\/p>\n<p>2. die \u00dcbernahme von <strong>\u00dcbernachtungs- und<\/strong> Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche schon einen Erlebniswert hat,<\/p>\n<p>3. Eintrittskarten f\u00fcr kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung ersch\u00f6pft,<\/p>\n<p>4. Geschenke (&gt;Absatz 6 Satz 3). <sup>2<\/sup>\u00dcblich ist auch die nachtr\u00e4gliche \u00dcberreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber eine deswegen gew\u00e4hrte Barzuwendung,<\/p>\n<p>5. Aufwendungen f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen, z. B. f\u00fcr R\u00e4ume, Musik, Kegelbahn, f\u00fcr k\u00fcnstlerische und artistische Darbietungen, wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.<\/p>\n<div>\n<p><sup>2<\/sup>Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer f\u00fcr die \u00fcblichen Zuwendungen i. S. d. Satzes 1 Nr. 1 bis 5 an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 Euro je Veranstaltung, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.<\/p>\n<p>(5) Im \u00dcbrigen gilt Folgendes:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Zuwendungen an den Ehegatten oder einen Angeh\u00f6rigen des Arbeitnehmers, z. B. Kind, Verlobte, sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen.<\/p>\n<p>2. Barzuwendungen, die statt der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Sachzuwendungen gew\u00e4hrt werden, sind diesen gleichgestellt, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist.<\/p>\n<p>3. Nehmen an einer Betriebsveranstaltung Arbeitnehmer teil, die an einem anderen Ort als dem des Betriebs t\u00e4tig sind, z. B. der Au\u00dfendienstmitarbeiter eines Unternehmens, k\u00f6nnen die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrt zur Teilnahme abweichend vom BFH-Urteil vom 25.5.1992 &#8211; BStBl II S. 856 als Reisekosten behandelt werden.<\/p>\n<div>\n<p><strong>Besteuerung der Zuwendungen<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Bei einer nicht herk\u00f6mmlichen (un\u00fcblichen) Betriebsveranstaltung geh\u00f6ren die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer, einschl. der Aufwendungen f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 5), zum Arbeitslohn. <sup>2<\/sup>F\u00fcr die Erhebung der Lohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften; \u00a7 40 Abs. 2 EStG ist anwendbar. <sup>3<\/sup>Das gilt auch f\u00fcr ihrer Art nach \u00fcbliche Zuwendungen, bei denen die 110-Euro-Grenze des Absatzes 4 Satz 2 \u00fcberschritten wird, sowie f\u00fcr nicht \u00fcbliche Zuwendungen, z. B. Geschenke, deren Gesamtwert 40 Euro \u00fcbersteigt, oder Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer, aus Anlass &#8211; nicht nur bei Gelegenheit &#8211; einer Betriebsveranstaltung.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 19.5 Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen Allgemeines (1) Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen geh\u00f6ren als Leistungen im ganz \u00fcberwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herk\u00f6mmliche (\u00fcbliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen \u00fcbliche Zuwendungen handelt. 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