{"id":1881,"date":"2012-09-26T12:00:13","date_gmt":"2012-09-26T10:00:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1881"},"modified":"2012-09-26T12:01:12","modified_gmt":"2012-09-26T10:01:12","slug":"r-19-9-zahlung-von-arbeitslohn-an-die-erben-oder-hinterbliebenen-eines-verstorbenen-arbeitnehmers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-19-9-zahlung-von-arbeitslohn-an-die-erben-oder-hinterbliebenen-eines-verstorbenen-arbeitnehmers\/","title":{"rendered":"R 19.9 Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 19.9 Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, darf grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig vom Rechtsgrund der Zahlung nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen versteuert werden. <sup>2<\/sup>Bei laufendem Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder f\u00fcr den Sterbemonat gezahlt wird, kann der Steuerabzug aus Vereinfachungsgr\u00fcnden noch nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen vorgenommen werden; die Lohnsteuerbescheinigung ist jedoch auch in diesem Falle f\u00fcr den Erben auszustellen und zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn an einen Erben oder einen Hinterbliebenen aus, ist der Lohnsteuerabzug vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 nur nach dessen Besteuerungsmerkmalen durchzuf\u00fchren. <sup>2<\/sup>Die an die \u00fcbrigen Anspruchsberechtigten weitergegebenen Betr\u00e4ge stellen im Kalenderjahr der Weitergabe negative Einnahmen dar. <sup>3<\/sup>Handelt es sich dabei um Versorgungsbez\u00fcge i. S. d. \u00a7 19 Abs. 2 EStG, ist f\u00fcr die Berechnung der negativen Einnahmen zun\u00e4chst vom Bruttobetrag der an die anderen Anspruchsberechtigten weitergegebenen Betr\u00e4ge auszugehen; dieser Bruttobetrag ist sodann um den Unterschied zwischen den beim Lohnsteuerabzug ber\u00fccksichtigten Freibetr\u00e4gen f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge und den auf den verbleibenden Anteil des Zahlungsempf\u00e4ngers entfallenden Freibetr\u00e4gen f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge zu k\u00fcrzen. <sup>4<\/sup>Die Auseinandersetzungszahlungen sind bei den Empf\u00e4ngern &#8211; ggf. vermindert um die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge (\u00a7 19 Abs. 2 EStG) &#8211; als Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen (\u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr den Steuerabzug durch den Arbeitgeber gilt im \u00dcbrigen Folgendes:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Beim Arbeitslohn, der noch f\u00fcr die aktive T\u00e4tigkeit des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt wird, ist, wie dies bei einer Zahlung an den Arbeitnehmer der Fall gewesen w\u00e4re, zwischen laufendem Arbeitslohn, z. B. Lohn f\u00fcr den Sterbemonat oder den Vormonat, und sonstigen Bez\u00fcgen, z. B. Erfolgsbeteiligung, zu unterscheiden.<\/p>\n<p>2. <sup>1<\/sup>Der Arbeitslohn f\u00fcr den Sterbemonat stellt, wenn er arbeitsrechtlich f\u00fcr den gesamten Lohnzahlungszeitraum zu zahlen ist, keinen Versorgungsbezug i. S. d. \u00a7 19 Abs. 2 EStG dar. <sup>2<\/sup>Besteht dagegen ein Anspruch auf Lohnzahlung nur bis zum Todestag, handelt es sich bei den dar\u00fcber hinausgehenden Leistungen an die Hinterbliebenen um Versorgungsbez\u00fcge. <sup>3<\/sup>Dies gilt entsprechend f\u00fcr den Fall, dass die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen f\u00fcr den Sterbemonat lediglich die Zahlung von Hinterbliebenenbez\u00fcgen vorsehen oder keine vertraglichen Abmachungen \u00fcber die Arbeitslohnbemessung bei Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses im Laufe des Lohnzahlungszeitraums bestehen. <sup>4<\/sup>Auch in diesen F\u00e4llen stellt nur der Teil der Bez\u00fcge, der auf die Zeit nach dem Todestag entf\u00e4llt, einen Versorgungsbezug dar. <sup>5<\/sup>In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 2 sind die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>3. <sup>1<\/sup>Das Sterbegeld ist ein Versorgungsbezug und stellt grunds\u00e4tzlich einen sonstigen Bezug dar. <sup>2<\/sup>Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass als Sterbegeld mehrere Monatsgeh\u00e4lter gezahlt werden, weil es sich hierbei dem Grunde nach nur um die ratenweise Zahlung eines Einmalbetrags handelt. <sup>3<\/sup>Die laufende Zahlung von Witwen- oder Hinterbliebenengeldern i. S. d. \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch den Arbeitgeber ist demgegen\u00fcber regelm\u00e4\u00dfig als laufender Arbeitslohn (Versorgungsbezug) zu behandeln.<\/p>\n<p>4. <sup>1<\/sup>Soweit es sich bei den Zahlungen an die Erben oder Hinterbliebenen nicht um Versorgungsbez\u00fcge handelt, ist zu pr\u00fcfen, ob der Altersentlastungsbetrag (\u00a7 24a EStG) zum Ansatz kommt. <sup>2<\/sup>Dabei ist auf das Lebensalter des jeweiligen Zahlungsempf\u00e4ngers abzustellen. <sup>3<\/sup>Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>5. <sup>1<\/sup>Soweit Zahlungen an im Ausland wohnhafte Erben oder Hinterbliebene erfolgen, bei denen die Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 2 oder 3, \u00a7 1a EStG nicht vorliegen, ist beim Steuerabzug nach den f\u00fcr Lohnzahlungen an beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zu verfahren (&gt;\u00a7 39d EStG und R 39d.); Absatz 1 Satz 2 gilt auch in diesen F\u00e4llen. <sup>2<\/sup>Dabei ist jedoch zu beachten, dass auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat zustehen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 19.9 Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers (1) 1Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, darf grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig vom Rechtsgrund der Zahlung nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen versteuert werden. 2Bei laufendem Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder f\u00fcr den Sterbemonat gezahlt wird, kann der Steuerabzug &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-19-9-zahlung-von-arbeitslohn-an-die-erben-oder-hinterbliebenen-eines-verstorbenen-arbeitnehmers\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 19.9 Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[458,449,401,457],"class_list":["post-1881","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-arbeitnehmers","tag-arbeitslohn","tag-hinterbliebenen","tag-zahlung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1881","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1881"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1881\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1881"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1881"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1881"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}