{"id":1903,"date":"2012-09-27T07:56:16","date_gmt":"2012-09-27T05:56:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1903"},"modified":"2012-09-27T07:56:49","modified_gmt":"2012-09-27T05:56:49","slug":"r-38-3-einbehaltungspflicht-des-arbeitgebers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-38-3-einbehaltungspflicht-des-arbeitgebers\/","title":{"rendered":"R 38.3 Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 38.3 Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Zur Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn ist jeder inl\u00e4ndische Arbeitgeber verpflichtet. <sup>2<\/sup>F\u00fcr die Einbehaltung der Lohnsteuer seiner Leiharbeitnehmer hat der ausl\u00e4ndische Verleiher nach \u00a7 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann die gleichen Pflichten wie ein inl\u00e4ndischer Arbeitgeber zu erf\u00fcllen, wenn er selbst nicht inl\u00e4ndischer Arbeitgeber ist.<\/p>\n<p>(2) Neben den im \u00a7 12 Satz 2 AO aufgef\u00fchrten Einrichtungen sind Betriebsst\u00e4tten auch Landungsbr\u00fccken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Kontore und sonstige Gesch\u00e4ftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder Mitunternehmer oder seinem st\u00e4ndigen Vertreter, z. B. einem Prokuristen, zur Aus\u00fcbung des Gewerbes dienen.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>St\u00e4ndiger Vertreter nach \u00a7 13 AO kann hiernach z. B. auch eine Person sein, die eine Filiale leitet oder die Aufsicht \u00fcber einen Bautrupp aus\u00fcbt. <sup>2<\/sup>St\u00e4ndiger Vertreter ist jedoch z. B. nicht ein einzelner Monteur, der von Fall zu Fall Montagearbeiten im Inland ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Bei Bauausf\u00fchrungen oder Montagen ausl\u00e4ndischer Arbeitgeber im Inland, die l\u00e4nger als sechs Monate (&gt;\u00a7 12 Satz 2 Nr. 8 AO) dauern, ist der ausl\u00e4ndische Arbeitgeber zugleich als inl\u00e4ndischer Arbeitgeber i. S. d. \u00a7 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen, gleichg\u00fcltig ob die Bauausf\u00fchrung oder Montage nach dem Doppelbesteuerungsabkommen eine Betriebsst\u00e4tte begr\u00fcndet. <sup>2<\/sup>Begr\u00fcndet die Bauausf\u00fchrung oder Montage nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen keine Betriebsst\u00e4tte, sind die Arbeitsl\u00f6hne, die an die im Inland eingesetzten ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmer gezahlt werden, in der Regel von der Lohnsteuer freizustellen, wenn sie sich h\u00f6chstens an 183 Tagen im Kalenderjahr, bei bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen in einem Zw\u00f6lfmonatszeitraum im Inland aufhalten.<\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>In den F\u00e4llen der Arbeitnehmerentsendung ist inl\u00e4ndischer Arbeitgeber auch das in Deutschland ans\u00e4ssige Unternehmen, das den Arbeitslohn f\u00fcr die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich tr\u00e4gt. <sup>2<\/sup>Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die von dem anderen Unternehmen gezahlte Arbeitsverg\u00fctung dem deutschen Unternehmen weiterbelastet wird. <sup>3<\/sup>Die Erf\u00fcllung der Arbeitgeberpflichten setzt nicht voraus, dass das inl\u00e4ndische Unternehmen den Arbeitslohn im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung auszahlt. <sup>4<\/sup>Die Lohnsteuer entsteht bereits im Zeitpunkt der Arbeitslohnzahlung an den Arbeitnehmer, wenn das inl\u00e4ndische Unternehmen auf Grund der Vereinbarung mit dem ausl\u00e4ndischen Unternehmen mit einer Weiterbelastung rechnen kann; in diesem Zeitpunkt ist die Lohnsteuer vom inl\u00e4ndischen Unternehmen zu erheben.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 38.3 Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers (1) 1Zur Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn ist jeder inl\u00e4ndische Arbeitgeber verpflichtet. 2F\u00fcr die Einbehaltung der Lohnsteuer seiner Leiharbeitnehmer hat der ausl\u00e4ndische Verleiher nach \u00a7 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann die gleichen Pflichten wie ein inl\u00e4ndischer Arbeitgeber zu erf\u00fcllen, wenn er selbst nicht inl\u00e4ndischer Arbeitgeber &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-38-3-einbehaltungspflicht-des-arbeitgebers\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 38.3 Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[455,462],"class_list":["post-1903","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-arbeitgebers","tag-einbehaltungspflicht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1903","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1903"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1903\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1903"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1903"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1903"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}