{"id":1924,"date":"2012-09-27T08:28:22","date_gmt":"2012-09-27T06:28:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1924"},"modified":"2018-03-22T11:06:16","modified_gmt":"2018-03-22T09:06:16","slug":"r-39a-1-verfahren-bei-der-eintragung-eines-freibetrags-oder-eines-hinzurechnungsbetrags-auf-der-lohnsteuerkarte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-39a-1-verfahren-bei-der-eintragung-eines-freibetrags-oder-eines-hinzurechnungsbetrags-auf-der-lohnsteuerkarte\/","title":{"rendered":"R 39a.1 Verfahren bei der Eintragung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 39a EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 39a.1 Verfahren bei der Eintragung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p>(2) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p>(3) Soweit die Gew\u00e4hrung eines <em>Freibetrags<\/em> wegen der Aufwendungen f\u00fcr ein <a title=\"Kinderfreibetr\u00e4ge auf der Lohnsteuerkarte\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/einkommensteuererklaerung_Kinder.html\" target=\"_blank\">Kind<\/a> davon abh\u00e4ngt, dass der Arbeitnehmer f\u00fcr dieses Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld erh\u00e4lt, ist diese Voraussetzung auch erf\u00fcllt, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ein <strong>Kinderfreibetrag<\/strong> zusteht, er aber auf die an sich m\u00f6gliche Eintragung einer Kinderfreibetragszahl f\u00fcr dieses Kind verzichtet hat oder Anspruch auf einen erm\u00e4\u00dfigten Freibetrag nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG besteht.<\/p>\n<p><strong>Antragsgrenze<\/strong><\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach \u00a7 39a Abs. 2 EStG \u00fcberschritten wird, gilt Folgendes:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Soweit f\u00fcr <strong>Werbungskosten<\/strong> bestimmte Betr\u00e4ge gelten, z. B. f\u00fcr <a title=\"Verpflegungsmehraufwendungen\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Werbungskosten_Verpflegung.html\" target=\"_blank\">Verpflegungsmehraufwendungen<\/a> bei Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit, f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte &gt;R 9.4 bis 9.11, sind diese ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>2. <sup>1<\/sup>Bei <strong>Sonderausgaben<\/strong> i. S. d. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a, 1b und 4 EStG sind die tats\u00e4chlichen Aufwendungen anzusetzen, auch wenn diese Aufwendungen geringer sind als der Pauschbetrag. <sup>2<\/sup>F\u00fcr Sonderausgaben i. S. d. \u00a7 9c Abs. 2, \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 EStG sind h\u00f6chstens die nach diesen Vorschriften ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Aufwendungen anzusetzen.<\/p>\n<p>3. Zuwendungen an politische Parteien sind als Sonderausgaben auch zu ber\u00fccksichtigen, soweit eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34g Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommt, nicht hingegen Zuwendungen an Vereine i. S. d. \u00a7 34g Satz 1 Nr. 2 EStG.<\/p>\n<p>4. Bei <strong>au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen<\/strong> nach \u00a7 33 EStG ist von den dem Grunde und der H\u00f6he nach anzuerkennenden Aufwendungen auszugehen; bei <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/einkommensteuererklaerung_Belastungen.html\" target=\"_blank\">au\u00dfergew\u00f6hnlicher Belastung nach \u00a7 33a und \u00a7 33b Abs. 6 EStG<\/a> sind dagegen nicht die Aufwendungen, sondern die wegen dieser Aufwendungen abziehbaren Betr\u00e4ge ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>5. <strong>Vorsorgeaufwendungen<\/strong> (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG) bleiben in jedem Fall au\u00dfer Betracht, auch soweit sie die <a title=\"Vorsorgeaufwendungen und Vorsorgepauschale\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Sonderausgaben_Vorsorgeaufwendungen.html\" target=\"_blank\">Vorsorgepauschale<\/a> (\u00a7 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG) \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>6. <sup>1<\/sup>Bei Antr\u00e4gen von Ehegatten, die beide unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist die Summe der f\u00fcr beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Betr\u00e4ge zugrunde zu legen. <sup>2<\/sup>Die Antragsgrenze ist bei Ehegatten nicht zu verdoppeln.<\/p>\n<p>7. Ist f\u00fcr beschr\u00e4nkt antragsf\u00e4hige Aufwendungen bereits ein Freibetrag auf der <a title=\"Lohnsteuerkarte\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Lohnsteuerkarte.htm\" target=\"_blank\">Lohnsteuerkarte<\/a> eingetragen, ist bei einer \u00c4nderung dieses Freibetrags die Antragsgrenze nicht erneut zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(5) Die Antragsgrenze gilt nicht, soweit es sich um die Eintragung der in \u00a7 39a Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG bezeichneten Betr\u00e4ge handelt.<\/p>\n<div>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Wird die Antragsgrenze \u00fcberschritten oder sind Betr\u00e4ge i. S. d. Absatzes 5 zu ber\u00fccksichtigen, hat das Finanzamt den Jahresfreibetrag festzustellen und in Worten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. <sup>2<\/sup>Au\u00dferdem ist der Zeitpunkt, von dem an die Eintragung gilt, zu vermerken. <sup>3<\/sup>Bei der Berechnung des Jahresfreibetrags sind Werbungskosten &#8211; mit Ausnahme der <a title=\"Kinderbetreuungskosten\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/einkommensteuererklaerung_Kinderbetreuungskosten.html\" target=\"_blank\">Kinderbetreuungskosten<\/a> i. S. d. \u00a7 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. \u00a7 9c Abs. 1 EStG &#8211; nur zu ber\u00fccksichtigen, soweit sie den ma\u00dfgebenden Pauschbetrag f\u00fcr Werbungskosten nach \u00a7 9a Satz 1 Nr. 1 EStG \u00fcbersteigen, Sonderausgaben mit Ausnahme der <a title=\"Vorsorgeaufwendungen\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Sonderausgaben_Vorsorgeaufwendungen.html\" target=\"_blank\">Vorsorgeaufwendungen<\/a> nur anzusetzen, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (\u00a7 10c EStG) \u00fcbersteigen, und au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen (\u00a7 33 EStG) nur einzubeziehen, soweit sie die zumutbare Belastung (&gt;Absatz 7) \u00fcbersteigen. <sup>4<\/sup>Zuwendungen an politische Parteien sind auch zu ber\u00fccksichtigen, soweit eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34g Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommt, nicht hingegen Zuwendungen an Vereine i. S. d. \u00a7 34g Satz 1 Nr. 2 EStG.<\/p>\n<p><strong>Freibetrag wegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Belastung<\/strong><\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Die <a title=\"zumutbare Belastung\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/aussergewoehnliche-Belastungen.html\" target=\"_blank\">zumutbare Belastung<\/a> ist vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers und ggf. seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten gek\u00fcrzt um den Altersentlastungsbetrag (\u00a7 24a EStG), die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge (\u00a7 19 Abs. 2 EStG) und die Werbungskosten (\u00a7\u00a7 9, 9a und 9c EStG) zu berechnen. <sup>2<\/sup>Steuerfreie Einnahmen sowie alle Bez\u00fcge, f\u00fcr die die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz nach den \u00a7\u00a7 37a, 37b, 40 bis 40b EStG erhoben wird, und etwaige weitere Eink\u00fcnfte des Arbeitnehmers und seines Ehegatten bleiben au\u00dfer Ansatz. <sup>3<\/sup>3Bei der Anwendung der Tabelle in \u00a7 33 Abs. 3 EStG z\u00e4hlen als Kinder des Stpfl. die Kinder, f\u00fcr die er einen Anspruch auf einen Freibetrag nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld erh\u00e4lt. <sup>4<\/sup>Bei der zumutbaren Belastung sind auch Kinder zu ber\u00fccksichtigen, f\u00fcr die der Arbeitnehmer auf die Eintragung einer Kinderfreibetragszahl auf der Lohnsteuerkarte verzichtet hat oder Anspruch auf einen erm\u00e4\u00dfigten Freibetrag nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG besteht. <sup>5<\/sup>Ist im Kalenderjahr eine unterschiedliche Zahl von Kindern zu ber\u00fccksichtigen, ist von der h\u00f6heren Zahl auszugehen.<\/p>\n<p><strong>Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag nach \u00a7 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG<\/strong><\/p>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>Arbeitnehmer mit mehr als einem Dienstverh\u00e4ltnis, deren Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverh\u00e4ltnis niedriger ist als der Betrag, bis zu dem nach der Steuerklasse des ersten Dienstverh\u00e4ltnisses keine Lohnsteuer zu erheben ist, k\u00f6nnen die \u00dcbertragung bis zur H\u00f6he dieses Betrags als Freibetrag auf die <a title=\"Lohnsteuerkarte\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Lohnsteuerkarte.htm\" target=\"_blank\">Lohnsteuerkarte<\/a> mit der <a title=\"Steuerklassen\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerklassen.htm\" target=\"_blank\">Steuerklasse VI<\/a> beantragen. <sup>2<\/sup>Dabei kann der Arbeitnehmer den zu \u00fcbertragenden Betrag selbst bestimmen. <sup>3<\/sup>Eine Verteilung auf mehrere Lohnsteuerkarten des Arbeitnehmers ist zul\u00e4ssig. <sup>4<\/sup>Auf der ersten Lohnsteuerkarte wird in diesen F\u00e4llen ein Hinzurechnungsbetrag in H\u00f6he der eingetragenen Freibetr\u00e4ge nach den S\u00e4tzen 1 bis 3 eingetragen oder ggf. mit einem Freibetrag nach \u00a7 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 EStG verrechnet.<\/p>\n<p><strong>Umrechnung des Jahresfreibetrags oder des Jahreshinzurechnungsbetrags<\/strong><\/p>\n<p>(9) <sup>1<\/sup>F\u00fcr die Umrechnung des Jahresfreibetrags in einen Freibetrag f\u00fcr monatliche Lohnzahlung ist der Jahresfreibetrag durch die Zahl der in Betracht kommenden Kalendermonate zu teilen. <sup>2<\/sup>Der Wochenfreibetrag ist mit 7\/30 und der Tagesfreibetrag mit 1\/30 des Monatsbetrags anzusetzen. <sup>3<\/sup>Der sich hiernach ergebende Monatsbetrag ist auf den n\u00e4chsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den n\u00e4chsten durch 10 teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den n\u00e4chsten durch 5 teilbaren Centbetrag aufzurunden. <sup>4<\/sup>Die S\u00e4tze 1 bis 3 gelten f\u00fcr die Umrechnung des Jahreshinzurechnungsbetrags entsprechend.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderung eines eingetragenen Freibetrags oder Hinzurechnungsbetrags<\/strong><\/p>\n<p>(10) <sup>1<\/sup>Ist bereits ein Jahresfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und beantragt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres die Ber\u00fccksichtigung weiterer Aufwendungen oder abziehbarer Betr\u00e4ge, wird der Jahresfreibetrag unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Aufwendungen und abziehbaren Betr\u00e4ge des Kalenderjahres neu festgestellt und auf der Lohnsteuerkarte eingetragen; f\u00fcr die Berechnung des Monatsfreibetrags, Wochenfreibetrags usw. ist der Freibetrag um den Teil des bisherigen Freibetrags zu k\u00fcrzen, der nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte f\u00fcr den Zeitraum bis zur Wirksamkeit des neuen Freibetrags zu ber\u00fccksichtigen war. <sup>2<\/sup>Der verbleibende Betrag ist auf die Zeit vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats bis zum Schluss des Kalenderjahres gleichm\u00e4\u00dfig zu verteilen. <sup>3<\/sup>Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr den Hinzurechnungsbetrag entsprechend.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Eintragung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte Allgemeines (1) &#8211; unbesetzt &#8211; (2) &#8211; unbesetzt &#8211; (3) Soweit die Gew\u00e4hrung eines Freibetrags wegen der Aufwendungen f\u00fcr ein Kind davon abh\u00e4ngt, dass der Arbeitnehmer f\u00fcr dieses Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag nach \u00a7 32 &hellip; 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