{"id":195,"date":"2012-08-07T12:49:42","date_gmt":"2012-08-07T10:49:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=195"},"modified":"2024-03-02T13:35:28","modified_gmt":"2024-03-02T11:35:28","slug":"kaffeesteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kaffeesteuer\/","title":{"rendered":"Kaffeesteuer &#8211; Was ist die Kaffeesteuer?"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Warum gibt es Kaffeesteuer + was wird besteuert?<\/strong><\/h2>\n<p>Die Kaffeesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte\u00a0 <strong>Verbrauchsteuer<\/strong>.\u00a0Im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von B\u00fcsingen und ohne die Insel Helgoland) unterliegen Kaffee und sogenannte kaffeehaltige Waren der Kaffeesteuer.<\/p>\n<p>Unter dem Begriff Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz grunds\u00e4tzlich R\u00f6stkaffee und l\u00f6slichen Kaffee, beides auch in entkoffeiniertem Zustand.\u00a0Neben Kaffee werden auch kaffeehaltige Waren besteuert, sofern es sich um eine Bef\u00f6rderung\u00a0 in das deutsche Steuergebiet handelt. Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten. Hierzu geh\u00f6ren beispielweise\u00a0kaffeehaltige S\u00fc\u00dfwaren.<\/p>\n<p>Steuergegenst\u00e4nde sind <strong>R\u00f6stkaffee<\/strong>, auch entkoffeiniert, der Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur und <strong>l\u00f6slicher Kaffee<\/strong> Ausz\u00fcge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch entkoffeiniert, der Unterposition 2101 10 der Kombinierten\u00a0Nomenklatur, bei <strong>kaffeehaltigen Waren<\/strong> unterliegt auch der in ihnen enthaltene Kaffeeanteil der Steuer (<em>Anteilbesteuerungen<\/em>).<\/p>\n<p>Die rohen Kaffeebohnen (<strong>Rohkaffee<\/strong>) unterliegen nicht der Kaffeesteuer.<\/p>\n<p><strong>R\u00f6stkaffee<\/strong>\u00a0ist ger\u00f6steter Kaffee, der auch entkoffeiniert sein kann, aus Position\u00a00901 der Kombinierten Nomenklatur (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a03\u00a0KaffeeStG).<\/p>\n<p><strong>L\u00f6slicher Kaffee<\/strong>\u00a0sind Ausz\u00fcge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, die auch entkoffeiniert sein k\u00f6nnen, aus Unterposition\u00a02101\u00a011 der Kombinierten Nomenklatur (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a04\u00a0KaffeeStG).<br \/>\nDie Kaffeemenge f\u00fcr l\u00f6slichen Kaffee in Form von fl\u00fcssigen Ausz\u00fcgen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich nach der Trockenmasse (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01\u00a0<abbr class=\"has-tip tip-bottom\" title=\"\" data-tooltip=\"\" aria-haspopup=\"true\" data-selector=\"tooltip-jv2k4tey0\" aria-describedby=\"tooltip-jv2k4tey0\">KaffeeStV<\/abbr>).<\/p>\n<p>Kann nicht festgestellt werden, ob die Ware R\u00f6stkaffee oder l\u00f6slicher Kaffee ist, ist sie im Zweifel als l\u00f6slicher Kaffee einzuordnen (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01\u00a0KaffeeStV).<\/p>\n<p><strong>Kaffeehaltige Waren<\/strong> sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10\u00a0bis\u00a0900\u00a0Gramm Kaffee enthalten. Waren mit einem geringeren Kaffeegehalt werden vom Kaffeesteuerrecht nicht erfasst. Waren mit einem h\u00f6heren Kaffeeanteil werden als Kaffee besteuert. Kaffeehaltige Waren sind zum Beispiel Cappuccino, Eiskaffee, Caf\u00e9 au Lait oder kaffeehaltige Waren aus dem S\u00fc\u00dfwarenbereich (\u00a7\u00a01\u00a0Abs.\u00a05\u00a0KaffeeStG).<\/p>\n<h2>Berechnung der Kaffeesteuer<\/h2>\n<ul>\n<li><strong>Allgemein<\/strong>: Die Kaffeesteuer wird auf Kaffee erhoben, der in Deutschland eingef\u00fchrt wird. Die Steuer ist im Verkaufspreis des Kaffees enthalten, sodass Endverbraucher sie indirekt zahlen.<\/li>\n<li><strong>Steuers\u00e4tze<\/strong>: F\u00fcr R\u00f6stkaffee betr\u00e4gt die Steuer 2,19 Euro pro Kilogramm, w\u00e4hrend l\u00f6slicher Kaffee mit 4,78 Euro pro Kilogramm besteuert wird.<\/li>\n<li><strong>Steuerlager<\/strong>: Die Steuer wird f\u00e4llig, wenn die Kaffeebohnen aus dem Steuerlager entnommen werden, welches oft in Hafenn\u00e4he f\u00fcr eine effiziente Zollabwicklung eingerichtet ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Tipp: <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Kaffeesteuer.html\">Kaffeesteuer-Rechner<\/a><\/p>\n<h2>Privater Kaffeeimport<\/h2>\n<ul>\n<li><strong>Eigenbedarf<\/strong>: Bis zu einer Menge von zehn Kilogramm pro Person kann Kaffee aus dem europ\u00e4ischen Ausland nach Deutschland eingef\u00fchrt werden, ohne dass Kaffeesteuer anf\u00e4llt. Diese Regelung gilt f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Gebrauch.<\/li>\n<li><strong>Anmeldung beim Zoll<\/strong>: Mengen \u00fcber dem Eigenbedarf m\u00fcssen beim Zoll angemeldet werden, und es fallen die \u00fcblichen Steuern an.<\/li>\n<li><strong>Ausnahmen<\/strong>: Die deutschen Gebiete Helgoland und B\u00fcsingen sind von der Kaffeesteuer ausgenommen. Kaffee kann dort steuerfrei erworben werden, allerdings nur im Rahmen des Eigenbedarfs f\u00fcr die Mitnahme auf das Festland.<\/li>\n<li><strong>Online-Kauf<\/strong>: Beim Kauf von Kaffee im Internet ist ab dem ersten Kilogramm Kaffeesteuer f\u00e4llig. Verk\u00e4ufer sind verantwortlich f\u00fcr die Berechnung und Abf\u00fchrung der Steuer bei Verk\u00e4ufen an Privatpersonen in Deutschland. K\u00e4ufer k\u00f6nnen jedoch in Haftung genommen werden, falls der Verk\u00e4ufer die Steuer nicht korrekt abf\u00fchrt.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Wichtige Hinweise<\/h3>\n<ul>\n<li><strong>Steuererstattung<\/strong>: Eine Erstattung der Kaffeesteuer ist in der Regel nicht m\u00f6glich, es sei denn, die Ware wird vor dem ersten Verkauf zerst\u00f6rt.<\/li>\n<li><strong>Verantwortung des Verk\u00e4ufers<\/strong>: Seit 2010 liegt die Verantwortung f\u00fcr die Berechnung und Zahlung der Kaffeesteuer bei Verk\u00e4ufen an deutsche Privatpersonen beim Verk\u00e4ufer. Es ist ratsam, kleinere Versandh\u00e4ndler aus dem Ausland, die m\u00f6glicherweise nicht mit dieser Regelung vertraut sind, darauf hinzuweisen.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Wann entsteht die Kaffeesteuer?<\/h2>\n<p>Die Steuer entsteht dadurch, dass Kaffee aus dem <strong>Steuerlager<\/strong> (Herstellungsbetriebe, Kaffeelager) entfernt wird und sich kein\u00a0(weiteres) Steueraussetzungsverfahren anschlie\u00dft oder dass Kaffee im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird.<\/p>\n<h2>Wer zahlt die Kaffeesteuer?<\/h2>\n<p>Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers. Bei Bezug von Kaffee aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken\u00a0entsteht die Steuer mit der Empfangnahme des Kaffees im Steuergebiet. Die Steuer schuldet der Bezieher. Bei der Einfuhr aus\u00a0einem Drittland gelten f\u00fcr die Entstehung der Steuer und f\u00fcr die Person des Steuerschuldners die Zollvorschriften sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<h2><strong>Wie hoch ist die\u00a0<\/strong>Kaffeesteuer<strong>?<\/strong><\/h2>\n<p>Die H\u00f6he der\u00a0<em>Kaffeesteuer<\/em>\u00a0richtet sich grunds\u00e4tzlich danach, ob das zu versteuernde Produkt R\u00f6stkaffee, l\u00f6slicher Kaffee oder eine kaffeehaltige Ware ist. Der Steuertarif betr\u00e4gt:<\/p>\n<ul>\n<li>f\u00fcr R\u00f6stkaffee 2,19 \u20ac je Kilogramm,<\/li>\n<li>f\u00fcr l\u00f6slichen Kaffee 4,78 \u20ac je Kilogramm.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Steuerbefreiung\/ Steuerentlastung<\/strong>:\u00a0In besonderen F\u00e4llen sieht das Kaffeesteuerrecht vor:<\/p>\n<ul>\n<li>Steuerbefreiungen z.B. f\u00fcr von Rohkaffeeh\u00e4ndlern probeweise hergestellten Kaffee, um Qualit\u00e4t und Eigenschaften von\u00a0Rohkaffee festzustellen und zu \u00fcberpr\u00fcfen oder von Kaffee, der in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird,<\/li>\n<li>Steuerentlastungen f\u00fcr nachweislich mit Kaffeesteuer belasteten Kaffee, wenn dieser in ein Steuerlager aufgenommen oder\u00a0aus dem Steuergebiet an einen Empf\u00e4nger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wurde und f\u00fcr nachweislich mit\u00a0Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren, wenn diese Waren aus dem Steuergebiet ausgef\u00fchrt oder in einen anderen\u00a0Mitgliedstaat geliefert wurden.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Wie lautet die Rechtsgrundlage?<\/h2>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung der Kaffeesteuer ist das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2150,\u00a02199), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBL. I S. 2924).<\/p>\n<div class=\"l-border-element\">\n<div class=\"l-border-element__wrapper\">\n<div class=\"c-marginalspalten-boxen c-marginalspalten-boxen--linkbox\">\n<ul class=\"c-marginalspalten-boxen__ul\">\n<li class=\"c-marginalspalten-boxen__li\"><span class=\"c-tooltip-wrapper c-tooltip-wrapper--external-link\"><a class=\"c-marginalspalten-boxen__link themenLink ExternalLink\" title=\"\u00d6ffnet\u00a0neues\u00a0Fenster: KaffeeStG \" href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/kaffeestg_2009\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)\u00a0<\/a><\/span><\/li>\n<li class=\"c-marginalspalten-boxen__li\"><span class=\"c-tooltip-wrapper c-tooltip-wrapper--external-link\"><a class=\"c-marginalspalten-boxen__link themenLink ExternalLink\" title=\"\u00d6ffnet\u00a0neues\u00a0Fenster: Kaffeesteuerverordnung\" href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/kaffeestv_2010\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)\u00a0<\/a><\/span><\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"l-border-element\">\n<div class=\"l-border-element__wrapper\">\n<div class=\"c-marginalspalten-boxen c-marginalspalten-boxen--linkbox\"><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<h2>Wer erhebt diese Steuer?<\/h2>\n<p>Die Kaffeesteuer wird von Bundesfinanzbeh\u00f6rden (Zollverwaltung) erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.<\/p>\n<h2>Wie hat sich die Steuer entwickelt?<\/h2>\n<p>Mit dem Siegeszug des Kaffees in Europa kam im 17. Jahrhundert auch seine fiskalische Bedeutung auf, die von Anfang an bis\u00a0in die j\u00fcngste Zeit gew\u00f6hnlich in der Form eines Einfuhrzolles erfolgte. Unter Friedrich dem Gro\u00dfen wurde in Preu\u00dfen 1781 ein\u00a0staatliches Kaffeemonopol errichtet, das 1787 als wenig erfolgreich wieder aufgegeben wurde. Die Kaffeez\u00f6lle geh\u00f6rten im 19.\u00a0Jahrhundert zu den wichtigsten Finanzz\u00f6llen der deutschen Einzelstaaten, wurden im Deutschen Zollverein von 1853 bis 1860\u00a0wesentlich gesenkt und, seit 1871 dem Reich zugewiesen, von der Reichsfinanzreform im Jahre 1909 an wieder sp\u00fcrbar\u00a0heraufgesetzt.\u00a0Als nach der W\u00e4hrungsreform von 1948 die Zolls\u00e4tze f\u00fcr Kaffee neu geregelt werden sollten, h\u00e4tte es dazu der Entscheidung\u00a0des (nicht mehr funktionsf\u00e4higen) Kontrollrates der Besatzungsm\u00e4chte bedurft; als Ausweg wurde stattdessen durch Gesetz\u00a0vom 22. Juni 1948 im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (1949 auch in Berlin-West) die Kaffeesteuer als neue Verbrauchsteuer\u00a0eingef\u00fchrt, die 1949 durch das Bonner Grundgesetz dem Bund zugewiesen wurde.\u00a0Mit der Einf\u00fchrung des freien Binnenmarktes und dem Wegfall der Grenzkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen\u00a0zum 1. Januar 1993 wurde das Kaffeesteuergesetz von der an den Grenz\u00fcbertritt ankn\u00fcpfenden Rohkaffeebesteuerung auf\u00a0eine Fertigproduktsteuer umgestellt und der Systematik der \u00fcbrigen, innerhalb der Gemeinschaft harmonisierten\u00a0Verbrauchsteuern angepasst. Die Kaffeesteuer geh\u00f6rt nicht zu den harmonisierten Verbrauchsteuern.\u00a0Das Aufkommen betrug 2003 rund 1,0 Mrd. \u20ac.<\/p>\n<h2 class=\"c-marginalspalten-boxen__headline\">Weitere Informationen<\/h2>\n<ul class=\"c-marginalspalten-boxen__ul\">\n<li class=\"c-marginalspalten-boxen__li\">EZT-online<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Warum gibt es Kaffeesteuer + was wird besteuert? Die Kaffeesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte\u00a0 Verbrauchsteuer.\u00a0Im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von B\u00fcsingen und ohne die Insel Helgoland) unterliegen Kaffee und sogenannte kaffeehaltige Waren der Kaffeesteuer. 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