{"id":1959,"date":"2012-09-27T09:04:02","date_gmt":"2012-09-27T07:04:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1959"},"modified":"2012-10-30T04:54:29","modified_gmt":"2012-10-30T02:54:29","slug":"r-39b-5-einbehaltung-der-lohnsteuer-vom-laufenden-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-39b-5-einbehaltung-der-lohnsteuer-vom-laufenden-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"R 39b.5 Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 39b.5 Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Der Arbeitgeber hat die <a title=\"Lohnsteuer\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/lohnsteuer.htm\" target=\"_blank\">Lohnsteuer<\/a> grunds\u00e4tzlich bei jeder Zahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (&gt;\u00a7 38 Abs. 3 EStG). <sup>2<\/sup>Reichen die dem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, hat er die Lohnsteuer von dem tats\u00e4chlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. <sup>3<\/sup>Der Lohnsteuerermittlung sind jeweils die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale zugrunde zu legen, die f\u00fcr den Tag gelten, an dem der Lohnzahlungszeitraum endet.<\/p>\n<p><strong>Lohnzahlungszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Der Zeitraum, f\u00fcr den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, ist der Lohnzahlungszeitraum. <sup>2<\/sup>Ist ein solcher Zeitraum nicht feststellbar, tritt an seine Stelle die Summe der tats\u00e4chlichen Arbeitstage oder der tats\u00e4chlichen Arbeitswochen (&gt;\u00a7 39b Abs. 5 Satz 4 EStG). <sup>3<\/sup>Solange das Dienstverh\u00e4ltnis fortbesteht, sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuz\u00e4hlen, f\u00fcr die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Wird der Arbeitslohn f\u00fcr einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt, f\u00fcr den der steuerfreie Betrag oder der Hinzurechnungsbetrag aus der Lohnsteuerkarte nicht abgelesen werden kann, hat der Arbeitgeber f\u00fcr diesen Lohnzahlungszeitraum den zu ber\u00fccksichtigenden Betrag selbst zu berechnen. <sup>2<\/sup>Er hat dabei von dem auf der Lohnsteuerkarte f\u00fcr den monatlichen Lohnzahlungszeitraum eingetragenen &#8211; also aufgerundeten &#8211; steuerfreien Betrag auszugehen.<\/p>\n<p><strong>Nachzahlungen, Vorauszahlungen<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Stellen Nachzahlungen oder Vorauszahlungen laufenden Arbeitslohn dar (&gt;R 39b.2 Abs. 1), ist die Nachzahlung oder Vorauszahlung f\u00fcr die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeitr\u00e4umen zuzurechnen, f\u00fcr die sie geleistet werden. <sup>2<\/sup>Es bestehen jedoch keine Bedenken, diese Nachzahlungen und Vorauszahlungen als sonstige Bez\u00fcge nach R 39b.6 zu behandeln, wenn nicht der Arbeitnehmer die Besteuerung nach Satz 1 verlangt; die Pauschalierung nach \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Abschlagszahlungen<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn f\u00fcr den \u00fcblichen Lohnzahlungszeitraum nur in ungef\u00e4hrer H\u00f6he (Abschlagszahlung) und nimmt er eine genaue Lohnabrechnung f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum vor, braucht er nach \u00a7 39b Abs. 5 EStG die Lohnsteuer erst bei der Lohnabrechnung einzubehalten, wenn der Lohnabrechnungszeitraum f\u00fcnf Wochen nicht \u00fcbersteigt und die Lohnabrechnung innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt. <sup>2<\/sup>Die Lohnabrechnung gilt als abgeschlossen, wenn die Zahlungsbelege den Bereich des Arbeitgebers verlassen haben; auf den zeitlichen Zufluss der Zahlung beim Arbeitnehmer kommt es nicht an. <sup>3<\/sup>Wird die Lohnabrechnung f\u00fcr den letzten Abrechnungszeitraum des abgelaufenen Kalenderjahres erst im nachfolgenden Kalenderjahr, aber noch innerhalb der 3-Wochen-Frist vorgenommen, handelt es sich um Arbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer dieses Lohnabrechnungszeitraums; der Arbeitslohn und die Lohnsteuer sind deshalb im Lohnkonto und in den Lohnsteuerbelegen des abgelaufenen Kalenderjahres zu erfassen. <sup>4<\/sup>Die einbehaltene Lohnsteuer ist aber f\u00fcr die Anmeldung und Abf\u00fchrung als Lohnsteuer des Kalendermonats bzw. Kalendervierteljahrs zu erfassen, in dem die Abrechnung tats\u00e4chlich vorgenommen wird.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 39b.5 Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn Allgemeines (1) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer grunds\u00e4tzlich bei jeder Zahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (&gt;\u00a7 38 Abs. 3 EStG). 2Reichen die dem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, hat er die Lohnsteuer von dem tats\u00e4chlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-39b-5-einbehaltung-der-lohnsteuer-vom-laufenden-arbeitslohn\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 39b.5 Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[449,474,475,2750,2754,942],"class_list":["post-1959","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-arbeitslohn","tag-einbehaltung","tag-laufenden-arbeitslohn","tag-lohnsteuer","tag-lohnsteuerkarte","tag-lohnzahlungszeitraum"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1959","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1959"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1959\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1959"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1959"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1959"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}