{"id":1964,"date":"2012-09-27T09:09:13","date_gmt":"2012-09-27T07:09:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1964"},"modified":"2012-10-30T04:50:37","modified_gmt":"2012-10-30T02:50:37","slug":"r-39b-6-einbehaltung-der-lohnsteuer-von-sonstigen-bezugen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-39b-6-einbehaltung-der-lohnsteuer-von-sonstigen-bezugen\/","title":{"rendered":"R 39b.6 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bez\u00fcgen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 39b.6 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bez\u00fcgen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zuflie\u00dft. <sup>2<\/sup>Der Lohnsteuerermittlung sind die auf der <a title=\"Lohnsteuerkarte\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Lohnsteuerkarte.htm\" target=\"_blank\">Lohnsteuerkarte<\/a> eingetragenen Merkmale zugrunde zu legen, die f\u00fcr den Tag des Zuflusses gelten. <sup>3<\/sup>Der ma\u00dfgebende Arbeitslohn (\u00a7 39b Abs. 3 EStG) kann nach Abzug eines Freibetrags auch negativ sein.<\/p>\n<p><strong>Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer ist jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem Arbeitnehmer zuflie\u00dft. <sup>2<\/sup>Dabei sind der laufende Arbeitslohn, der f\u00fcr die im Kalenderjahr bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeitr\u00e4ume zugeflossen ist, und die in diesem Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bez\u00fcge mit dem laufenden Arbeitslohn zusammenzurechnen, der sich voraussichtlich f\u00fcr die Restzeit des Kalenderjahres ergibt. <sup>3<\/sup>Statt dessen kann der voraussichtlich f\u00fcr die Restzeit des Kalenderjahres zu zahlende laufende Arbeitslohn durch Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ermittelt werden. <sup>4<\/sup>K\u00fcnftige sonstige Bez\u00fcge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erwarten ist, sind nicht zu erfassen.<\/p>\n<p><strong>Sonstige Bez\u00fcge nach Ende des Dienstverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Werden sonstige Bez\u00fcge gezahlt, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis ausgeschieden ist, und bezieht der Arbeitnehmer zur Zeit der Zahlung des sonstigen Bezugs Arbeitslohn von einem anderen Arbeitgeber, hat er dem Arbeitgeber f\u00fcr die Besteuerung des sonstigen Bezugs eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorzulegen. <sup>2<\/sup>Der sonstige Bezug ist dann nach \u00a7 39b Abs. 3 EStG unter Anwendung der <a title=\"Steuerklasse\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerklassen.htm\" target=\"_blank\">Steuerklasse VI<\/a> zu besteuern. <sup>3<\/sup>Bezieht der Arbeitnehmer zur Zeit der Zahlung des sonstigen Bezugs keinen Arbeitslohn von einem anderen Arbeitgeber, ist der sonstige Bezug nach \u00a7 39b Abs. 3 EStG auf Grund einer ersten Lohnsteuerkarte zu besteuern. <sup>4<\/sup>Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist dann auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln. <sup>5<\/sup>Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. <sup>6<\/sup>Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zuflie\u00dfen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunf\u00e4higkeit, nicht zu rechnen ist.<\/p>\n<p><strong>Zusammentreffen regul\u00e4r und erm\u00e4\u00dfigt besteuerter sonstiger Bez\u00fcge<\/strong><\/p>\n<p>(4) Trifft ein sonstiger Bezug i. S. v. \u00a7 39b Abs. 3 Satz 1 bis 7 EStG mit einem sonstigen Bezug i. S. d. \u00a7 39b Abs. 3 Satz 9 EStG zusammen, ist zun\u00e4chst die Lohnsteuer f\u00fcr den sonstigen Bezug i. S. d. \u00a7 39b Abs. 3 Satz 1 bis 7 EStG und danach die Lohnsteuer f\u00fcr den anderen sonstigen Bezug zu ermitteln.<\/p>\n<p><strong>Regul\u00e4r zu besteuernde Entsch\u00e4digungen<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Liegen bei einer <a title=\"Abfindungsentsch\u00e4digung\" href=\"http:\/\/www.abfindung-steuern.de\/\" target=\"_blank\">Entsch\u00e4digung<\/a> im Sinne des \u00a7 24 Nr. 1 EStG die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 EStG nicht vor, ist die Entsch\u00e4digung als regul\u00e4r zu besteuernder sonstiger Bezug zu behandeln. <sup>2<\/sup>Es ist aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, wenn dieser sonstige Bezug bei der Anwendung des \u00a7 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe a bis c EStG ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 39b.6 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bez\u00fcgen Allgemeines (1) 1Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zuflie\u00dft. 2Der Lohnsteuerermittlung sind die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale zugrunde zu legen, die f\u00fcr den Tag des Zuflusses gelten. 3Der ma\u00dfgebende Arbeitslohn (\u00a7 39b Abs. 3 EStG) kann nach &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-39b-6-einbehaltung-der-lohnsteuer-von-sonstigen-bezugen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 39b.6 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bez\u00fcgen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[287,2750,476],"class_list":["post-1964","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-entschadigung","tag-lohnsteuer","tag-sonstigen-bezugen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1964","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1964"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1964\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1964"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1964"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1964"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}