{"id":1990,"date":"2012-09-27T09:58:12","date_gmt":"2012-09-27T07:58:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1990"},"modified":"2018-03-22T11:13:31","modified_gmt":"2018-03-22T09:13:31","slug":"r-39d-durchfuhrung-des-lohnsteuerabzugs-fur-beschrankt-einkommensteuerpflichtige-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-39d-durchfuhrung-des-lohnsteuerabzugs-fur-beschrankt-einkommensteuerpflichtige-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"R 39d. Durchf\u00fchrung des Lohnsteuerabzugs f\u00fcr beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 39d. Durchf\u00fchrung des Lohnsteuerabzugs f\u00fcr beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Aus\u00fcbung oder Verwertung (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG)<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit wird im Inland ausge\u00fcbt, wenn der Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes pers\u00f6nlich t\u00e4tig wird. <sup>2<\/sup>Sie wird im Inland verwertet, wenn der Arbeitnehmer das Ergebnis einer au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Einkommensteuergesetzes ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit im Inland seinem Arbeitgeber zuf\u00fchrt. <sup>3<\/sup>Zu der im Inland ausge\u00fcbten oder verwerteten nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit geh\u00f6rt nicht die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit, die auf einem deutschen Schiff w\u00e4hrend seines Aufenthalts in einem ausl\u00e4ndischen K\u00fcstenmeer, in einem ausl\u00e4ndischen Hafen von Arbeitnehmern ausge\u00fcbt wird, die weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland haben. <sup>4<\/sup>Unerheblich ist, ob der Arbeitslohn zu Lasten eines inl\u00e4ndischen Arbeitgebers gezahlt wird. <sup>5<\/sup>Arbeitgeber i. S. d. Satzes 2 ist die Stelle im Inland, z. B. eine Betriebsst\u00e4tte oder der inl\u00e4ndische Vertreter eines ausl\u00e4ndischen Arbeitgebers, die unbeschadet des formalen Vertragsverh\u00e4ltnisses zu einem m\u00f6glichen ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers tats\u00e4chlich wahrnimmt; inl\u00e4ndischer Arbeitgeber ist auch ein inl\u00e4ndisches Unternehmen bez\u00fcglich der Arbeitnehmer, die bei rechtlich unselbst\u00e4ndigen Betriebsst\u00e4tten, Filialen oder Au\u00dfenstellen im Ausland besch\u00e4ftigt sind.<\/p>\n<p><strong>Befreiung von der beschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht<\/strong><\/p>\n<p>(2) Eink\u00fcnfte aus der Verwertung einer au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Einkommensteuergesetzes ausge\u00fcbten nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit bleiben bei der Besteuerung au\u00dfer Ansatz,<\/p>\n<\/div>\n<p>1. wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wohnsitzstaat ein <a title=\"DBA L\u00e4nder\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/doppelbesteuerungsabkommen\/DBA-Laender.html\" target=\"_blank\">Doppelbesteuerungsabkommen<\/a> besteht und nach R 39b.10 der Lohnsteuerabzug unterbleiben darf oder<\/p>\n<p>2. in anderen F\u00e4llen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass von diesen Eink\u00fcnften in dem Staat, in dem die T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt worden ist, eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer tats\u00e4chlich erhoben wird. <sup>2<\/sup>Auf diesen Nachweis ist zu verzichten bei Arbeitnehmern, bei denen die Voraussetzungen des Auslandst\u00e4tigkeitserlasses vorliegen.<\/p>\n<div>\n<p><strong>K\u00fcnstler, Berufssportler, unterhaltend und \u00e4hnlich darbietende Personen sowie Artisten<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Bez\u00fcge von beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Berufssportlern, darbietenden <a title=\"freiberufliche K\u00fcnstler\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm#Kuenstlerische-Taetigkeit\" target=\"_blank\">K\u00fcnstlern<\/a> (z. B. Musikern), werkschaffenden K\u00fcnstlern (z. B. Schriftstellern, Journalisten und Bildberichterstattern), anderen unterhaltend oder \u00e4hnlich Darbietenden sowie Artisten unterliegen dem Lohnsteuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 39d EStG, wenn sie zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren und von einem inl\u00e4ndischen Arbeitgeber i. S. d. \u00a7 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gezahlt werden. <sup>2<\/sup>Von den Verg\u00fctungen der Berufssportler, darbietenden K\u00fcnstler, Artisten und unterhaltend oder \u00e4hnlich darbietenden Personen (\u00a7 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG) wird die Einkommensteuer nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 50a, 50d EStG erhoben, wenn diese nicht von einem inl\u00e4ndischen Arbeitgeber gezahlt werden.<\/p>\n<p>(4) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p><strong>Bescheinigungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Die nach \u00a7 39d Abs. 1 EStG auszustellende Bescheinigung kann auch vom Arbeitgeber beantragt werden, wenn dieser den Antrag im Namen des Arbeitnehmers stellt. <sup>2<\/sup>Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren gegenw\u00e4rtigen oder fr\u00fcheren Dienstverh\u00e4ltnissen, mit dem er der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliegt, hat das Finanzamt in der Bescheinigung f\u00fcr das zweite und jedes weitere Dienstverh\u00e4ltnis zu vermerken, dass die <a title=\"Steuerklasse 6\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerklassen.htm\" target=\"_blank\">Steuerklasse VI<\/a> anzuwenden ist. <sup>3<\/sup>Bei Nichtvorlage der Bescheinigung hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 39c Abs. 1 und 2 EStG vorzunehmen. <sup>4<\/sup>R 39c ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Nach \u00a7 39d Abs. 2 EStG ist ein Freibetrag oder ein Hinzurechnungsbetrag durch Aufteilung in Monatsfreibetr\u00e4ge, erforderlichenfalls in Wochen- und Tagesfreibetr\u00e4ge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses im Kalenderjahr gleichm\u00e4\u00dfig zu verteilen. <sup>2<\/sup>Dabei sind ggf. auch die im Kalenderjahr bereits abgelaufenen Zeitr\u00e4ume desselben Dienstverh\u00e4ltnisses einzubeziehen, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt die Verteilung des Betrags auf die restliche Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses. <sup>3<\/sup>3Bei beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, bei denen \u00a7 50 Abs. 1 Satz 4 EStG anzuwenden ist, sind <a title=\"Werbungskosten\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Werbungskosten.html\" target=\"_blank\">Werbungskosten<\/a> und <a title=\"Sonderausgaben\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Sonderausgaben.html\" target=\"_blank\">Sonderausgaben<\/a> insoweit einzutragen, als sie die zeitanteiligen Pauschbetr\u00e4ge (&gt;\u00a7 50 Abs. 1 Satz 5 EStG) \u00fcbersteigen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 39d. 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