{"id":2012,"date":"2012-09-27T10:30:45","date_gmt":"2012-09-27T08:30:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2012"},"modified":"2012-09-27T10:31:22","modified_gmt":"2012-09-27T08:31:22","slug":"r-40-2-bemessung-der-lohnsteuer-nach-einem-festen-pauschsteuersatz-%c2%a7-40-abs-2-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-40-2-bemessung-der-lohnsteuer-nach-einem-festen-pauschsteuersatz-%c2%a7-40-abs-2-estg\/","title":{"rendered":"R 40.2 Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz (\u00a7 40 Abs. 2 EStG)"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 40.2 Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz (\u00a7 40 Abs. 2 EStG)<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden<\/p>\n<\/div>\n<p>1. nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG f\u00fcr den Unterschiedsbetrag zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem niedrigeren Entgelt, das der Arbeitnehmer f\u00fcr die Mahlzeiten entrichtet (&gt;R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 bis 3 ); ggf. ist der nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 5 ermittelte Durchschnittswert der Besteuerung zugrunde zu legen. <sup>2<\/sup>Bei der Ausgabe von Essenmarken ist die Pauschalversteuerung nur zul\u00e4ssig, wenn die Mahlzeit mit dem ma\u00dfgebenden Sachbezugswert zu bewerten ist (&gt;R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchstabe a) oder der Verrechnungswert der Essenmarke nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchstabe b anzusetzen ist;<\/p>\n<p>2. nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG f\u00fcr Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, wenn die Betriebsveranstaltung oder die Zuwendung nicht \u00fcblich ist (&gt;R 19.5);<\/p>\n<p>3. nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG f\u00fcr Erholungsbeihilfen, soweit sie nicht ausnahmsweise als steuerfreie Unterst\u00fctzungen anzusehen sind und wenn sie nicht die in \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG genannten Grenzen \u00fcbersteigen,<\/p>\n<p>4. nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG f\u00fcr Verg\u00fctungen f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen, die anl\u00e4sslich einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 Stunden gezahlt werden, soweit die Verg\u00fctungen die in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG bezeichneten Pauschbetr\u00e4ge um nicht mehr als 100 % \u00fcbersteigen; die Pauschalversteuerung gilt nicht f\u00fcr die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung;<\/p>\n<p>5. nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG f\u00fcr zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt \u00fcbereignete Personalcomputer, Zubeh\u00f6r und Internetzugang sowie f\u00fcr zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Internetnutzung.<\/p>\n<div>\n<p><strong>Verh\u00e4ltnis zur Pauschalierung nach \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<\/strong><\/p>\n<p>(2) Die nach \u00a7 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuerten sonstigen Bez\u00fcge werden nicht auf die Pauschalierungsgrenze (&gt;R 40.1 Abs. 2) angerechnet.<\/p>\n<p><strong>Erholungsbeihilfen<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Bei der Feststellung, ob die im Kalenderjahr gew\u00e4hrten Erholungsbeihilfen zusammen mit fr\u00fcher gew\u00e4hrten Erholungsbeihilfen die in \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Betr\u00e4ge \u00fcbersteigen, ist von der H\u00f6he der Zuwendungen im Einzelfall auszugehen. <sup>2<\/sup>Die Jahresh\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder sind jeweils gesondert zu betrachten. <sup>3<\/sup>Die Erholungsbeihilfen m\u00fcssen f\u00fcr die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. <sup>4<\/sup>\u00dcbersteigen die Erholungsbeihilfen im Einzelfall den ma\u00dfgebenden Jahresh\u00f6chstbetrag, ist auf sie insgesamt entweder \u00a7 39b Abs. 3 EStG mit Ausnahme des Satzes 9 oder \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>Reisekosten<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Die Pauschalversteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25 % nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist auf einen Verg\u00fctungsbetrag bis zur Summe der wegen der Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit anzusetzenden Verpflegungspauschalen begrenzt. <sup>2<\/sup>F\u00fcr den dar\u00fcber hinausgehenden Verg\u00fctungsbetrag kann weiterhin eine Pauschalversteuerung mit einem besonderen Pauschsteuersatz nach \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommen. <sup>3<\/sup>Zur Ermittlung des steuerfreien Verg\u00fctungsbetrags d\u00fcrfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden (&gt;R 3.16 Satz 1). <sup>4<\/sup>Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden bestehen auch keine Bedenken, den Betrag, der den steuerfreien Verg\u00fctungsbetrag \u00fcbersteigt, einheitlich als Verg\u00fctung f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln, die in den Grenzen des \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden kann.<\/p>\n<p><strong>Personalcomputer und Internet<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Die Pauschalierung nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG kommt bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers in Betracht. <sup>2<\/sup>Hierzu rechnet die \u00dcbereignung von Hardware einschlie\u00dflich technischem Zubeh\u00f6r und Software als Erstausstattung oder als Erg\u00e4nzung, Aktualisierung und Austausch vorhandener Bestandteile. <sup>3<\/sup>Die Pauschalierung ist auch m\u00f6glich, wenn der Arbeitgeber ausschlie\u00dflich technisches Zubeh\u00f6r oder Software \u00fcbereignet. <sup>4<\/sup>Telekommunikationsger\u00e4te, die nicht Zubeh\u00f6r eines Personalcomputers sind oder nicht f\u00fcr die Internetnutzung verwendet werden k\u00f6nnen, sind von der Pauschalierung ausgeschlossen. <sup>5<\/sup>Hat der Arbeitnehmer einen Internetzugang, sind die Barzusch\u00fcsse des Arbeitgebers f\u00fcr die Internetnutzung des Arbeitnehmers nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG pauschalierungsf\u00e4hig. <sup>6<\/sup>Zu den Aufwendungen f\u00fcr die Internetnutzung in diesem Sinne geh\u00f6ren sowohl die laufenden Kosten (z. B. Grundgeb\u00fchr f\u00fcr den Internetzugang, laufende Geb\u00fchren f\u00fcr die Internetnutzung, Flatrate), als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs (z. B. ISDN-Anschluss, Modem, Personalcomputer). <sup>7<\/sup>Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erkl\u00e4rten Betrag f\u00fcr die laufende Internetnutzung (Geb\u00fchren) pauschal versteuern, soweit dieser 50 Euro im Monat nicht \u00fcbersteigt. <sup>8<\/sup>Der Arbeitgeber hat diese Erkl\u00e4rung als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. <sup>9<\/sup>Bei h\u00f6heren Zusch\u00fcssen zur Internetnutzung und zur \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse gilt R 3.50 Abs. 2 sinngem\u00e4\u00df. <sup>10<\/sup>Soweit die pauschal besteuerten Bez\u00fcge auf Werbungskosten entfallen, ist der Werbungskostenabzug grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. <sup>11<\/sup>Zu Gunsten des Arbeitnehmers sind die pauschal besteuerten Zusch\u00fcsse zun\u00e4chst auf den privat veranlassten Teil der Aufwendungen anzurechnen. <sup>12<\/sup>Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden unterbleibt zu Gunsten des Arbeitnehmers eine Anrechnung auf seine Werbungskosten bei Zusch\u00fcssen bis zu 50 Euro im Monat.<\/p>\n<p><strong>Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Die Lohnsteuer kann nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erhoben werden:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. f\u00fcr den nach R 8.1 Abs. 9 ermittelten Wert der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen \u00dcberlassung eines Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte<\/p>\n<p>a) bei behinderten Arbeitnehmern i. S. d. \u00a7 9 Abs. 2 Satz 3 EStG in vollem Umfang,<\/p>\n<p>b) bei allen anderen Arbeitnehmern bis zur H\u00f6he der Entfernungspauschale nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; aus Vereinfachungsgr\u00fcnden kann unterstellt werden, dass das Kraftfahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte benutzt wird,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr den Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte (Fahrtkostenzusch\u00fcsse)<\/p>\n<p>a) bei behinderten Arbeitnehmern i. S. d. \u00a7 9 Abs. 2 Satz 3 EStG in vollem Umfang,<\/p>\n<p>b) bei allen anderen Arbeitnehmern<\/p>\n<p>aa) bei allen anderen Arbeitnehmern<\/p>\n<p>bb) bei der Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers,<\/p>\n<p>cc) bei der Benutzung anderer Verkehrsmittel in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, h\u00f6chstens bis zum H\u00f6chstbetrag der Entfernungspauschale nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; bei Benutzung eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds, Mofas oder Fahrrads k\u00f6nnen zur Ermittlung der tats\u00e4chlichen Aufwendungen auch die pauschalen Kilometers\u00e4tze nach R 9.5 Abs. 1 Satz 5 angesetzt werden; aus Vereinfachungsgr\u00fcnden kann unterstellt werden, dass an 15 Arbeitstagen monatlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte unternommen werden,<\/p>\n<div>\n<p><sup>2<\/sup>Die pauschal besteuerten Bez\u00fcge mindern die nach R 9.10 abziehbaren Werbungskosten.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 40.2 Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz (\u00a7 40 Abs. 2 EStG) Allgemeines (1) Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden 1. nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG f\u00fcr den Unterschiedsbetrag zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem niedrigeren Entgelt, das der Arbeitnehmer f\u00fcr die Mahlzeiten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-40-2-bemessung-der-lohnsteuer-nach-einem-festen-pauschsteuersatz-%c2%a7-40-abs-2-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 40.2 Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz (\u00a7 40 Abs. 2 EStG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2750,486],"class_list":["post-2012","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-lohnsteuer","tag-pauschsteuersatz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2012","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2012"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2012\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2012"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2012"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2012"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}