{"id":2020,"date":"2012-09-27T10:34:54","date_gmt":"2012-09-27T08:34:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2020"},"modified":"2012-09-27T10:35:36","modified_gmt":"2012-09-27T08:35:36","slug":"r-40a-1-kurzfristig-beschaftigte-und-aushilfskrafte-in-der-land-und-forstwirtschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-40a-1-kurzfristig-beschaftigte-und-aushilfskrafte-in-der-land-und-forstwirtschaft\/","title":{"rendered":"R 40a.1 Kurzfristig Besch\u00e4ftigte und Aushilfskr\u00e4fte in der Land- und Forstwirtschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 40a.1 Kurzfristig Besch\u00e4ftigte und Aushilfskr\u00e4fte in der Land- und Forstwirtschaft<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach \u00a7 40a Abs. 1 und 3 EStG ist sowohl f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt als auch f\u00fcr beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Aushilfskr\u00e4fte zul\u00e4ssig. <sup>2<\/sup>Bei der Pr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr die Pauschalierung ist von den Merkmalen auszugehen, die sich f\u00fcr das einzelne Dienstverh\u00e4ltnis ergeben. <sup>3<\/sup>Es ist nicht zu pr\u00fcfen, ob die Aushilfskraft noch in einem Dienstverh\u00e4ltnis zu einem anderen Arbeitgeber steht. <sup>4<\/sup>Der Arbeitgeber darf die Pauschalbesteuerung nachholen, solange keine Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben ist, eine Lohnsteuer-Anmeldung noch berichtigt werden kann und noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten ist. <sup>5<\/sup>Der Arbeitnehmer kann Aufwendungen, die mit dem pauschal besteuerten Arbeitslohn zusammenh\u00e4ngen, nicht als Werbungskosten abziehen.<\/p>\n<p><strong>Gelegentliche Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Als gelegentliche, nicht regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Besch\u00e4ftigung ist eine ohne feste Wiederholungsabsicht ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit anzusehen. <sup>2<\/sup>Tats\u00e4chlich kann es zu Wiederholungen der T\u00e4tigkeit kommen. <sup>3<\/sup>Entscheidend ist, dass die erneute T\u00e4tigkeit nicht bereits von vornherein vereinbart worden ist. <sup>4<\/sup>Es kommt dann nicht darauf an, wie oft die Aushilfskr\u00e4fte tats\u00e4chlich im Laufe des Jahres t\u00e4tig werden. <sup>5<\/sup>Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Besch\u00e4ftigung vorliegt oder nicht, ist f\u00fcr die Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 1 EStG ohne Bedeutung.<\/p>\n<p><strong>Unvorhersehbarer Zeitpunkt<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>\u00a7 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass das Dienstverh\u00e4ltnis dem Ersatz einer ausgefallenen oder dem akuten Bedarf einer zus\u00e4tzlichen Arbeitskraft dient. <sup>2<\/sup>Die Besch\u00e4ftigung von Aushilfskr\u00e4ften, deren Einsatzzeitpunkt l\u00e4ngere Zeit vorher feststeht, z. B. bei Volksfesten oder Messen, kann grunds\u00e4tzlich nicht als unvorhersehbar und sofort erforderlich angesehen werden; eine andere Beurteilung ist aber z. B. hinsichtlich solcher Aushilfskr\u00e4fte m\u00f6glich, deren Einstellung entgegen dem vorhersehbaren Bedarf an Arbeitskr\u00e4ften notwendig geworden ist.<\/p>\n<p><strong>Bemessungsgrundlage f\u00fcr die pauschale Lohnsteuer<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Zur Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer geh\u00f6ren alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus der Aushilfsbesch\u00e4ftigung zuflie\u00dfen (&gt;\u00a7 2 LStDV). <sup>2<\/sup>Steuerfreie Einnahmen bleiben au\u00dfer Betracht. <sup>3<\/sup>Der Arbeitslohn darf f\u00fcr die Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer nicht um den Altersentlastungsbetrag (\u00a7 24a EStG) gek\u00fcrzt werden.<\/p>\n<p><strong>Pauschalierungsgrenzen<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Bei der Pr\u00fcfung der Pauschalierungsgrenzen des \u00a7 40a Abs. 1 und 3 EStG ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. <sup>2<\/sup>Pauschal besteuerte Bez\u00fcge mit Ausnahme des \u00a7 40 Abs. 2 Satz 2 EStG sind bei der Pr\u00fcfung der Pauschalierungsgrenzen zu ber\u00fccksichtigen. <sup>3<\/sup>Zur Besch\u00e4ftigungsdauer geh\u00f6ren auch solche Zeitr\u00e4ume, in denen der Arbeitslohn wegen Urlaubs, Krankheit oder gesetzlicher Feiertage fortgezahlt wird.<\/p>\n<p><strong>Aushilfskr\u00e4fte in der Land- und Forstwirtschaft<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach \u00a7 40a Abs. 3 EStG f\u00fcr Aushilfskr\u00e4fte in der Land- und Forstwirtschaft ist nur zul\u00e4ssig, wenn die Aushilfskr\u00e4fte in einem Betrieb i. S. d. \u00a7 13 Abs. 1 EStG besch\u00e4ftigt werden. <sup>2<\/sup>F\u00fcr Aushilfskr\u00e4fte, die in einem Gewerbebetrieb i. S. d. \u00a7 15 EStG t\u00e4tig sind, kommt die Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 3 EStG selbst dann nicht in Betracht, wenn sie mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten besch\u00e4ftigt werden; eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, wenn ein Betrieb, der Land- und Forstwirtschaft betreibt, nur wegen seiner Rechtsform oder der Abf\u00e4rbetheorie (\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) als Gewerbebetrieb gilt. <sup>3<\/sup>Werden die Aushilfskr\u00e4fte zwar in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. \u00a7 13 Abs. 1 EStG besch\u00e4ftigt, \u00fcben sie aber keine typische land- und forstwirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus, z. B. Blumenbinder, Verk\u00e4ufer, oder sind sie abwechselnd mit typisch land- und forstwirtschaftlichen und anderen Arbeiten betraut, z. B. auch im Gewerbebetrieb oder Nebenbetrieb desselben Arbeitgebers t\u00e4tig, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach \u00a7 40a Abs. 3 EStG nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 40a.1 Kurzfristig Besch\u00e4ftigte und Aushilfskr\u00e4fte in der Land- und Forstwirtschaft Allgemeines (1) 1Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach \u00a7 40a Abs. 1 und 3 EStG ist sowohl f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt als auch f\u00fcr beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Aushilfskr\u00e4fte zul\u00e4ssig. 2Bei der Pr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr die Pauschalierung ist von den Merkmalen auszugehen, die sich f\u00fcr das einzelne Dienstverh\u00e4ltnis &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-40a-1-kurzfristig-beschaftigte-und-aushilfskrafte-in-der-land-und-forstwirtschaft\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 40a.1 Kurzfristig Besch\u00e4ftigte und Aushilfskr\u00e4fte in der Land- und Forstwirtschaft<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[488,334,487],"class_list":["post-2020","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-aushilfskrafte","tag-forstwirtschaft","tag-kurzfristig-beschaftigte"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2020","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2020"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2020\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2020"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2020"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2020"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}