{"id":2030,"date":"2012-09-27T11:01:10","date_gmt":"2012-09-27T09:01:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2030"},"modified":"2012-09-27T11:01:54","modified_gmt":"2012-09-27T09:01:54","slug":"r-40b-1-pauschalierung-der-lohnsteuer-bei-beitragen-zu-direktversicherungen-und-zuwendungen-an-pensionskassen-fur-versorgungszusagen-die-vor-dem-1-1-2005-erteilt-wurden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-40b-1-pauschalierung-der-lohnsteuer-bei-beitragen-zu-direktversicherungen-und-zuwendungen-an-pensionskassen-fur-versorgungszusagen-die-vor-dem-1-1-2005-erteilt-wurden\/","title":{"rendered":"R 40b.1 Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beitr\u00e4gen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen f\u00fcr Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 40b.1 Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beitr\u00e4gen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen f\u00fcr Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Direktversicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber bei einem inl\u00e4ndischen oder ausl\u00e4ndischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (&gt;\u00a7 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). <sup>2<\/sup>Dasselbe gilt f\u00fcr eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die nach Abschluss durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber \u00fcbernommen worden ist. <sup>3<\/sup>Der Abschluss einer Lebensversicherung durch eine mit dem Arbeitgeber verbundene Konzerngesellschaft schlie\u00dft die Anerkennung als Direktversicherung nicht aus, wenn der Anspruch auf die Versicherungsleistungen durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst ist und der Arbeitgeber die Beitragslast tr\u00e4gt. <sup>4<\/sup>Als Versorgungsleistungen k\u00f6nnen Leistungen der Alters-, Invalidit\u00e4ts- oder Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Es ist grunds\u00e4tzlich gleichg\u00fcltig, ob es sich um Kapitalversicherungen einschlie\u00dflich Risikoversicherungen, um Rentenversicherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungen handelt. <sup>2<\/sup>Kapitallebensversicherungen mit steigender Todesfallleistung sind als Direktversicherung anzuerkennen, wenn zu Beginn der Versicherung eine Todesfallleistung von mindestens 10 % der Kapitalleistung im Erlebensfall vereinbart und der Versicherungsvertrag vor dem 1.8.1994 abgeschlossen worden ist. <sup>3<\/sup>Bei einer nach dem 31.7.1994 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ist Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung, dass die Todesfallleistung \u00fcber die gesamte Versicherungsdauer mindestens 50 % der f\u00fcr den Erlebensfall vereinbarten Kapitalleistung betr\u00e4gt. <sup>4<\/sup>Eine nach dem 31.12.1996 abgeschlossene Kapitallebensversicherung ist als Direktversicherung anzuerkennen, wenn die Todesfallleistung w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrags mindestens 60 % der Summe der Beitr\u00e4ge betr\u00e4gt, die nach dem Versicherungsvertrag f\u00fcr die gesamte Vertragsdauer zu zahlen sind. <sup>5<\/sup>Kapitalversicherungen mit einer Vertragsdauer von weniger als f\u00fcnf Jahren k\u00f6nnen nicht anerkannt werden, es sei denn, dass sie im Rahmen einer Gruppenversicherung nach dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung abgeschlossen worden sind. <sup>6<\/sup>Dasselbe gilt f\u00fcr Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen das Wahlrecht innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach Vertragsabschluss wirksam werden kann, und f\u00fcr Beitragserh\u00f6hungen bei bereits bestehenden Kapitalversicherungen mit einer Restlaufzeit von weniger als f\u00fcnf Jahren; aus Billigkeitsgr\u00fcnden k\u00f6nnen Beitragserh\u00f6hungen anerkannt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Anhebung der Pauschalierungsgrenzen durch das Steuer-Eurogl\u00e4ttungsgesetz erfolgt sind. <sup>7<\/sup>Unfallversicherungen sind keine Lebensversicherungen, auch wenn bei Unfall mit Todesfolge eine Leistung vorgesehen ist. <sup>8<\/sup>Dagegen geh\u00f6ren Unfallzusatzversicherungen und Berufsunf\u00e4higkeitszusatzversicherungen, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen abgeschlossen werden, sowie selbst\u00e4ndige Berufsunf\u00e4higkeitsversicherungen und Unfallversicherungen mit Pr\u00e4mienr\u00fcckgew\u00e4hr, bei denen der Arbeitnehmer Anspruch auf die Pr\u00e4mienr\u00fcckgew\u00e4hr hat, zu den Direktversicherungen. <sup>9<\/sup>Die Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen muss vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) der Versicherungsgesellschaft gegen\u00fcber erkl\u00e4rt werden (&gt;\u00a7 166 des Versicherungsvertragsgesetzes &#8211; VVG). <sup>10<\/sup>Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich sein; bei widerruflicher Bezugsberechtigung sind die Bedingungen eines Widerrufs steuerlich unbeachtlich. <sup>11<\/sup>Unbeachtlich ist auch, ob die Anwartschaft des Arbeitnehmers arbeitsrechtlich bereits unverfallbar ist.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckdeckungsversicherung<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>F\u00fcr die Abgrenzung zwischen einer Direktversicherung und einer R\u00fcckdeckungsversicherung, die vom Arbeitgeber abgeschlossen wird und die nur dazu dient, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen, sind regelm\u00e4\u00dfig die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen (Innenverh\u00e4ltnis) ma\u00dfgebend und nicht die Abreden zwischen Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen (Au\u00dfenverh\u00e4ltnis). <sup>2<\/sup>Deshalb kann eine R\u00fcckdeckungsversicherung steuerlich grunds\u00e4tzlich nur anerkannt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen s\u00e4mtlich erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen Mitteln zugesagt, z. B. eine Werkspension.<\/p>\n<p>2. Zur Gew\u00e4hrleistung der Mittel f\u00fcr diese Versorgung hat der Arbeitgeber eine Versicherung abgeschlossen, zu der der Arbeitnehmer keine eigenen Beitr\u00e4ge i. S. d. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV leistet.<\/p>\n<p>3. <sup>1<\/sup>Nur der Arbeitgeber, nicht aber der Arbeitnehmer erlangt Anspr\u00fcche gegen die Versicherung. <sup>2<\/sup>Unsch\u00e4dlich ist jedoch die Verpf\u00e4ndung der Anspr\u00fcche aus der R\u00fcckdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer, weil dieser bei einer Verpf\u00e4ndung gegenw\u00e4rtig keine Rechte erwirbt, die ihm einen Zugriff auf die Versicherung und die darin angesammelten Werte erm\u00f6glichen. <sup>3<\/sup>Entsprechendes gilt f\u00fcr eine aufschiebend bedingte Abtretung des R\u00fcckdeckungsanspruchs, da die Abtretung rechtlich erst wirksam wird, wenn die Bedingung eintritt (\u00a7 158 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB), und f\u00fcr die Abtretung des R\u00fcckdeckungsanspruchs zahlungshalber im Falle der Liquidation oder der Vollstreckung in die Versicherungsanspr\u00fcche durch Dritte.<\/p>\n<div>\n<p><sup>3<\/sup>Wird ein Anspruch aus einer R\u00fcckdeckungsversicherung ohne Entgelt auf den Arbeitnehmer \u00fcbertragen oder eine bestehende R\u00fcckdeckungsversicherung in eine Direktversicherung umgewandelt, flie\u00dft dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der \u00dcbertragung bzw. Umwandlung ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu, der grunds\u00e4tzlich dem gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Deckungskapital zuz\u00fcglich einer bis zu diesem Zeitpunkt zugeteilten \u00dcberschussbeteiligung der Versicherung entspricht; \u00a7 3 Nr. 65 Satz 1 Buchstabe c EStG ist nicht anwendbar. <sup>4<\/sup>Entsprechendes gilt, wenn eine aufschiebend bedingte Abtretung rechtswirksam wird (&gt;Satz 2 Nr. 3).<\/p>\n<p><strong>Pensionskasse<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Als Pensionskassen sind sowohl rechtsf\u00e4hige Versorgungseinrichtungen i. S. d. \u00a7 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG als auch nicht rechtsf\u00e4hige Zusatzversorgungseinrichtungen des \u00f6ffentlichen Dienstes i. S. d. \u00a7 18 BetrAVG anzusehen, die den Leistungsberechtigten, insbesondere Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen, auf ihre Versorgungsleistungen einen Rechtsanspruch gew\u00e4hren. <sup>2<\/sup>Es ist gleichg\u00fcltig, ob die Kasse ihren Sitz oder ihre Gesch\u00e4ftsleitung innerhalb oder au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Einkommensteuergesetzes hat. <sup>3<\/sup>Absatz 1 Satz 4 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p><strong>Barlohnk\u00fcrzung<\/strong><\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Lohnsteuerpauschalierung nach \u00a7 40b EStG kommt es nicht darauf an, ob Beitr\u00e4ge oder Zuwendungen zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer durch Herabsetzung des individuell zu besteuernden Arbeitslohns erbracht werden.<\/p>\n<p><strong>Voraussetzungen der Pauschalierung<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Die Lohnsteuerpauschalierung setzt bei Beitr\u00e4gen f\u00fcr eine Direktversicherung voraus, dass<\/p>\n<\/div>\n<p>1. die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines fr\u00fcheren als des 60. Lebensjahrs des Arbeitnehmers abgeschlossen,<\/p>\n<p>2. die Abtretung oder Beleihung eines dem Arbeitnehmer einger\u00e4umten unwiderruflichen Bezugsrechts in dem Versicherungsvertrag ausgeschlossen und<\/p>\n<p>3. eine vorzeitige K\u00fcndigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen<\/p>\n<div>\n<p>worden ist. <sup>2<\/sup>Der Versicherungsvertrag darf keine Regelung enthalten, nach der die Versicherungsleistung f\u00fcr den Erlebensfall vor Ablauf des 59. Lebensjahrs f\u00e4llig werden k\u00f6nnte. <sup>3<\/sup>L\u00e4sst der Versicherungsvertrag z. B. die M\u00f6glichkeit zu, Gewinnanteile zur Abk\u00fcrzung der Versicherungsdauer zu verwenden, muss die Laufzeitverk\u00fcrzung bis zur Vollendung des 59. Lebensjahrs begrenzt sein. <sup>4<\/sup>Der Ausschluss einer vorzeitigen K\u00fcndigung des Versicherungsvertrags ist anzunehmen, wenn in dem Versicherungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Versicherer folgende Vereinbarung getroffen worden ist:<\/p>\n<p>&#8222;Es wird unwiderruflich vereinbart, dass w\u00e4hrend der Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses eine \u00dcbertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beitr\u00e4ge vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) entrichtet worden sind.&#8220;<\/p>\n<p><sup>5<\/sup>Wird anl\u00e4sslich der Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses die Direktversicherung auf den ausscheidenden Arbeitnehmer \u00fcbertragen, bleibt die Pauschalierung der Direktversicherungsbeitr\u00e4ge in der Vergangenheit hiervon unber\u00fchrt. <sup>6<\/sup>Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Arbeitnehmer den Direktversicherungsvertrag auf einen neuen Arbeitgeber \u00fcbertr\u00e4gt, selbst fortf\u00fchrt oder k\u00fcndigt. <sup>7<\/sup>Es ist nicht Voraussetzung, dass die Zukunftssicherungsleistungen in einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von F\u00e4llen erbracht werden.<\/p>\n<p><strong>Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer<\/strong><\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich grunds\u00e4tzlich nach den tats\u00e4chlichen Leistungen, die der Arbeitgeber f\u00fcr den einzelnen Arbeitnehmer erbringt. <sup>2<\/sup>Bei einer Verrechnung des Tarifbeitrags mit \u00dcberschussanteilen stellt deshalb der erm\u00e4\u00dfigte Beitrag die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die pauschale Lohnsteuer dar. <sup>3<\/sup>Wird f\u00fcr mehrere Arbeitnehmer gemeinsam eine pauschale Leistung erbracht, bei der der Teil, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entf\u00e4llt, nicht festgestellt werden kann, ist dem einzelnen Arbeitnehmer der Teil der Leistung zuzurechnen, der sich bei einer Aufteilung der Leistung nach der Zahl der beg\u00fcnstigten Arbeitnehmer ergibt (&gt;\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 LStDV). <sup>4<\/sup>Werden Leistungen des Arbeitgebers f\u00fcr die tarifvertragliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer mit einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme des Betriebs erbracht, ist die Arbeitgeberleistung Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer. <sup>5<\/sup>F\u00fcr die Feststellung der Pauschalierungsgrenze (&gt;Absatz 8) bei zus\u00e4tzlichen pauschalbesteuerbaren Leistungen f\u00fcr einzelne Arbeitnehmer ist die Arbeitgeberleistung auf die Zahl der durch die tarifvertragliche Zusatzversorgung beg\u00fcnstigten Arbeitnehmer aufzuteilen. <sup>6<\/sup>Sonderzahlungen an Pensionskassen (&gt;Absatz 4), die der Arbeitgeber zur Finanzierung der Versorgungsleistungen zus\u00e4tzlich leistet, sind den Arbeitnehmern zuzurechnen, die zu dem Arbeitgeber in einem gegenw\u00e4rtigen Dienstverh\u00e4ltnis stehen.<\/p>\n<p><strong>Pauschalierungsgrenze<\/strong><\/p>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>Die Pauschalierungsgrenze von 1 752 Euro nach \u00a7 40b Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. am 31.12.2004 kann auch in den F\u00e4llen voll ausgesch\u00f6pft werden, in denen feststeht, dass dem Arbeitnehmer bereits aus einem vorangegangenen Dienstverh\u00e4ltnis im selben Kalenderjahr pauschal besteuerte Zukunftssicherungsleistungen zugeflossen sind. <sup>2<\/sup>Soweit pauschalbesteuerungsf\u00e4hige Leistungen den Grenzbetrag von 1 752 Euro \u00fcberschreiten, m\u00fcssen sie dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen werden.<\/p>\n<p><strong>Durchschnittsberechnung<\/strong><\/p>\n<p>(9) <sup>1<\/sup>Wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert sind, ist f\u00fcr die Feststellung der Pauschalierungsgrenze eine Durchschnittsberechnung anzustellen. <sup>2<\/sup>Ein gemeinsamer Direktversicherungsvertrag liegt au\u00dfer bei einer Gruppenversicherung auch dann vor, wenn in einem Rahmenvertrag mit einem oder mehreren Versicherern sowohl die versicherten Personen als auch die versicherten Wagnisse bezeichnet werden und die Einzelheiten in Zusatzvereinbarungen geregelt sind. <sup>3<\/sup>Ein Rahmenvertrag, der z. B. nur den Beitragseinzug und die Beitragsabrechnung regelt, stellt keinen gemeinsamen Direktversicherungsvertrag dar. <sup>4<\/sup>Bei der Durchschnittsberechnung bleiben Beitr\u00e4ge des Arbeitgebers unber\u00fccksichtigt, die nach \u00a7 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind oder wegen der Aus\u00fcbung des Wahlrechts nach \u00a7 3 Nr. 63 Satz 2 zweite Alternative EStG individuell besteuert werden. <sup>5<\/sup>Im \u00dcbrigen ist wie folgt zu verfahren:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. <sup>1<\/sup>Sind in der Direktversicherung oder in der Pensionskasse Arbeitnehmer versichert, f\u00fcr die pauschalbesteuerbare Leistungen von jeweils insgesamt mehr als 2 148 Euro (\u00a7 40b Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. am 31.12.2004) j\u00e4hrlich erbracht werden, scheiden die Leistungen f\u00fcr diese Arbeitnehmer aus der Durchschnittsberechnung aus. <sup>2<\/sup>Das gilt z. B. auch dann, wenn mehrere Direktversicherungsvertr\u00e4ge bestehen und die Beitragsanteile f\u00fcr den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt 2 148 Euro \u00fcbersteigen. <sup>3<\/sup>Die Erhebung der Lohnsteuer auf diese Leistungen richtet sich nach Absatz 8 Satz 2.<\/p>\n<p>2. <sup>1<\/sup>Die Leistungen f\u00fcr die \u00fcbrigen Arbeitnehmer sind zusammenzurechnen und durch die Zahl der Arbeitnehmer zu teilen, f\u00fcr die sie erbracht worden sind. <sup>2<\/sup>Bei einem konzernumfassenden gemeinsamen Direktversicherungsvertrag ist der Durchschnittsbetrag durch Aufteilung der Beitragszahlungen des Arbeitgebers auf die Zahl seiner beg\u00fcnstigten Arbeitnehmer festzustellen; es ist nicht zul\u00e4ssig, den Durchschnittsbetrag durch Aufteilung des Konzernbeitrags auf alle Arbeitnehmer des Konzerns zu ermitteln.<\/p>\n<p>a) <sup>1<\/sup>\u00dcbersteigt der so ermittelte Durchschnittsbetrag nicht 1 752 Euro, ist dieser f\u00fcr jeden Arbeitnehmer der Pauschalbesteuerung zugrunde zu legen. <sup>2<\/sup>Werden f\u00fcr den einzelnen Arbeitnehmer noch weitere pauschalbesteuerbare Leistungen erbracht, d\u00fcrfen aber insgesamt nur 1 752 Euro pauschalbesteuert werden; im \u00dcbrigen gilt Absatz 8 Satz 2.<\/p>\n<p>b) <sup>1<\/sup>\u00dcbersteigt der Durchschnittsbetrag 1 752 Euro, kommt er als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Pauschalbesteuerung nicht in Betracht. <sup>2<\/sup>Der Pauschalbesteuerung sind die tats\u00e4chlichen Leistungen zugrunde zu legen, soweit sie f\u00fcr den einzelnen Arbeitnehmer 1 752 Euro nicht \u00fcbersteigen; im \u00dcbrigen gilt Absatz 8 Satz 2.<\/p>\n<p>3. <sup>1<\/sup>Ist ein Arbeitnehmer<\/p>\n<p>a) in mehreren Direktversicherungsvertr\u00e4gen gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern,<\/p>\n<p>b) in mehreren Pensionskassen oder<\/p>\n<p>c) in Direktversicherungsvertr\u00e4gen gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern und in Pensionskassen<\/p>\n<div>\n<p>versichert, ist jeweils der Durchschnittsbetrag aus der Summe der Beitr\u00e4ge f\u00fcr mehrere Direktversicherungen, aus der Summe der Zuwendungen an mehrere Pensionskassen oder aus der Summe der Beitr\u00e4ge zu Direktversicherungen und der Zuwendungen an Pensionskassen zu ermitteln. <sup>2<\/sup>In diese gemeinsame Durchschnittsbildung d\u00fcrfen jedoch solche Vertr\u00e4ge nicht einbezogen werden, bei denen wegen der 2 148-Euro-Grenze (&gt;Nummer 1) nur noch ein Arbeitnehmer \u00fcbrig bleibt; in diesen F\u00e4llen liegt eine gemeinsame Versicherung, die in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen ist, nicht vor.<\/p>\n<p>(10) Werden die pauschalbesteuerbaren Leistungen nicht in einem Jahresbetrag erbracht, so gilt Folgendes:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Die Einbeziehung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Leistungen in die Durchschnittsberechnung nach \u00a7 40b Abs. 2 Satz 2 EStG entf\u00e4llt von dem Zeitpunkt an, in dem sich ergibt, dass die Leistungen f\u00fcr diesen Arbeitnehmer voraussichtlich insgesamt 2 148 Euro im Kalenderjahr \u00fcbersteigen werden.<\/p>\n<p>2. Die Lohnsteuerpauschalierung auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags entf\u00e4llt von dem Zeitpunkt an, in dem sich ergibt, dass der Durchschnittsbetrag voraussichtlich 1 752 Euro im Kalenderjahr \u00fcbersteigen wird.<\/p>\n<p>3. <sup>1<\/sup>Die Pauschalierungsgrenze von 1 752 Euro ist jeweils insoweit zu vermindern, als sie bei der Pauschalbesteuerung von fr\u00fcheren Leistungen im selben Kalenderjahr bereits ausgesch\u00f6pft worden ist. <sup>2<\/sup>Werden die Leistungen laufend erbracht, darf die Pauschalierungsgrenze mit dem auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallenden Anteil ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<div>\n<p><strong>Vervielf\u00e4ltigungsregelung<\/strong><\/p>\n<p>(11) <sup>1<\/sup>Die Vervielf\u00e4ltigung der Pauschalierungsgrenze nach \u00a7 40b Abs. 2 Satz 3 EStG steht in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses; ein solcher Zusammenhang ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Direktversicherungsbeitrag innerhalb von 3 Monaten vor dem Aufl\u00f6sungszeitpunkt geleistet wird. <sup>2<\/sup>Die Vervielf\u00e4ltigungsregelung gilt auch bei der Umwandlung von Arbeitslohn (&gt;Absatz 5); nach Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses kann sie ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung angewendet werden, wenn die Umwandlung sp\u00e4testens bis zum Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses vereinbart wird. <sup>3<\/sup>Die Gr\u00fcnde, aus denen das Dienstverh\u00e4ltnis beendet wird, sind f\u00fcr die Vervielf\u00e4ltigung der Pauschalierungsgrenze unerheblich. <sup>4<\/sup>Die Vervielf\u00e4ltigungsregelung kann daher auch in den F\u00e4llen angewendet werden, in denen ein Arbeitnehmer wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Dienstverh\u00e4ltnis ausscheidet. <sup>5<\/sup>Auf die vervielf\u00e4ltigte Pauschalierungsgrenze sind die f\u00fcr den einzelnen Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverh\u00e4ltnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren tats\u00e4chlich entrichteten Beitr\u00e4ge und Zuwendungen anzurechnen, die nach \u00a7 40b Abs. 1 EStG pauschal besteuert wurden. <sup>6<\/sup>Dazu geh\u00f6ren auch die 1 752 Euro \u00fcbersteigenden personenbezogenen Beitr\u00e4ge, wenn sie nach \u00a7 40b Abs. 2 Satz 2 EStG in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Pauschsteuer einbezogen worden sind. <sup>7<\/sup>Ist bei Pauschalzuweisungen ein personenbezogener Beitrag nicht feststellbar, ist als tats\u00e4chlicher Beitrag f\u00fcr den einzelnen Arbeitnehmer der Durchschnittsbetrag aus der Pauschalzuweisung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckzahlung pauschalbesteuerbarer Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>(12) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p>(13) <sup>1<\/sup>Eine Arbeitslohnr\u00fcckzahlung (negative Einnahme) ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer sein Bezugsrecht aus einer Direktversicherung (z. B. bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverh\u00e4ltnis) ganz oder teilweise ersatzlos verliert und das Versicherungsunternehmen als Arbeitslohn versteuerte Beitr\u00e4ge an den Arbeitgeber zur\u00fcckzahlt. <sup>2<\/sup>Zahlungen des Arbeitnehmers zum Wiedererwerb des verlorenen Bezugsrechts sind der Verm\u00f6genssph\u00e4re zuzurechnen; sie stellen keine Arbeitslohnr\u00fcckzahlung dar.<\/p>\n<p>(14) <sup>1<\/sup>Sind nach Absatz 13 Arbeitslohnr\u00fcckzahlungen aus pauschal versteuerten Beitragsleistungen anzunehmen, mindern sie die gleichzeitig (im selben Kalenderjahr) anfallenden pauschal besteuerbaren Beitragsleistungen des Arbeitgebers. <sup>2<\/sup>\u00dcbersteigen in einem Kalenderjahr die Arbeitslohnr\u00fcckzahlungen betragsm\u00e4\u00dfig die Beitragsleistungen des Arbeitgebers, ist eine Minderung der Beitragsleistungen im selben Kalenderjahr nur bis auf Null m\u00f6glich. <sup>3<\/sup>Eine Minderung von Beitragsleistungen des Arbeitgebers aus den Vorjahren ist nicht m\u00f6glich. <sup>4<\/sup>Der Arbeitnehmer kann negative Einnahmen aus pauschal versteuerten Beitragsleistungen nicht geltend machen.<\/p>\n<p>(15) <sup>1<\/sup>Wenn Arbeitslohnr\u00fcckzahlungen nach Absatz 13 aus teilweise individuell und teilweise pauschal versteuerten Beitragsleistungen herr\u00fchren, ist der Betrag entsprechend aufzuteilen. <sup>2<\/sup>Dabei kann aus Vereinfachungsgr\u00fcnden das Verh\u00e4ltnis zugrunde gelegt werden, das sich nach den Beitragsleistungen in den vorangegangenen f\u00fcnf Kalenderjahren ergibt. <sup>3<\/sup>Ma\u00dfgebend sind die tats\u00e4chlichen Beitragsleistungen; \u00a7 40b Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht anzuwenden. <sup>4<\/sup>Die lohnsteuerliche Ber\u00fccksichtigung der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Arbeitslohnzahlung richtet sich nach folgenden Grunds\u00e4tzen:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Besteht im Zeitpunkt der Arbeitslohnr\u00fcckzahlung noch das Dienstverh\u00e4ltnis zu dem Arbeitgeber, der die Versicherungsbeitr\u00e4ge geleistet hat, kann der Arbeitgeber die Arbeitslohnr\u00fcckzahlung mit dem Arbeitslohn des Kalenderjahres der R\u00fcckzahlung verrechnen und den so verminderten Arbeitslohn der Lohnsteuer unterwerfen.<\/p>\n<p>2. <sup>1<\/sup>Soweit der Arbeitgeber von der vorstehenden M\u00f6glichkeit nicht Gebrauch macht oder machen kann, kann der Arbeitnehmer die Arbeitslohnr\u00fcckzahlung wie Werbungskosten &#8211; ohne Anrechnung des ma\u00dfgebenden Pauschbetrags f\u00fcr Werbungskosten nach \u00a7 9a Satz 1 Nr. 1 EStG &#8211; als Freibetrag (&gt;\u00a7 39a EStG) eintragen lassen oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. <sup>2<\/sup>Erzielt der Arbeitnehmer durch die Arbeitslohnr\u00fcckzahlung bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit einen Verlust, kann er diesen mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen oder unter den Voraussetzungen des \u00a7 10d EStG den Verlustabzug beanspruchen.<\/p>\n<div>\n<p>(16) Die Abs\u00e4tze 13 bis 15 gelten f\u00fcr Zuwendungen an Pensionskassen sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 40b.1 Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beitr\u00e4gen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen f\u00fcr Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden Direktversicherung (1) 1Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber bei einem inl\u00e4ndischen oder ausl\u00e4ndischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-40b-1-pauschalierung-der-lohnsteuer-bei-beitragen-zu-direktversicherungen-und-zuwendungen-an-pensionskassen-fur-versorgungszusagen-die-vor-dem-1-1-2005-erteilt-wurden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 40b.1 Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beitr\u00e4gen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen f\u00fcr Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[492,2750,491,169,493],"class_list":["post-2030","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-direktversicherungen","tag-lohnsteuer","tag-pauschalierung","tag-pensionskassen","tag-versorgungszusagen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2030","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2030"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2030\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2030"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2030"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2030"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}