{"id":2134,"date":"2012-09-29T09:48:47","date_gmt":"2012-09-29T07:48:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2134"},"modified":"2020-09-14T12:42:44","modified_gmt":"2020-09-14T10:42:44","slug":"r-41c-1-anderung-des-lohnsteuerabzugs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-41c-1-anderung-des-lohnsteuerabzugs\/","title":{"rendered":"R 41c.1 \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 41c EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 41c.1 \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Unabh\u00e4ngig von der Verpflichtung des Arbeitgebers, nach \u00a7 39c Abs. 2 EStG den <a title=\"Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/lohnsteuer.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Lohnsteuerabzug<\/a> f\u00fcr den Monat Januar erforderlichenfalls zu \u00e4ndern, ist der Arbeitgeber in den in \u00a7 41c Abs. 1 EStG bezeichneten F\u00e4llen zu einer \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs bei der jeweils n\u00e4chstfolgenden Lohnzahlung berechtigt. <sup>2<\/sup>Die \u00c4nderung ist zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers zul\u00e4ssig, ohne dass es dabei auf die H\u00f6he der zu erstattenden oder nachtr\u00e4glich einzubehaltenden Steuer ankommt. <sup>3<\/sup>F\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Einbehaltung durch den Arbeitgeber gilt der Mindestbetrag f\u00fcr die Nachforderung durch das Finanzamt (\u00a7 41c Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Der Arbeitgeber ist zur \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs nur berechtigt, soweit die Lohnsteuer von ihm einbehalten worden ist oder einzubehalten war. <sup>2<\/sup>Bei Nettol\u00f6hnen (&gt;R 39b.9) gilt dies f\u00fcr die zu \u00fcbernehmende Steuer. <sup>3<\/sup>Bei Eintragungen auf der <a title=\"Elektronische Lohnsteuerkarte\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Lohnsteuerkarte.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Lohnsteuerkarte<\/a> eines Arbeitnehmers, die auf einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverh\u00e4ltnisses zur\u00fcckwirken, wird auf die Anzeigepflicht des Arbeitgebers (&gt;R 41c.2) verwiesen.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Die \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs auf Grund r\u00fcckwirkender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ist nicht auf die F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen die Gemeinde oder das Finanzamt Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers mit Wirkung von einem zur\u00fcckliegenden Zeitpunkt an \u00e4ndert oder erg\u00e4nzt. <sup>2<\/sup>Die \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs ist ebenso zul\u00e4ssig, wenn der Arbeitgeber wegen Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte den Lohnsteuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 39c Abs. 1 EStG vorgenommen hat und der Arbeitnehmer erstmals eine Lohnsteuerkarte vorlegt oder wenn bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der Geltungsbeginn einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in einen bereits abgerechneten Lohnzahlungszeitraum f\u00e4llt. <sup>3<\/sup>Der Inhalt der nach \u00a7 39b Abs. 6, \u00a7 39c Abs. 3 und \u00a7 39d Abs. 1 EStG ausgestellten Bescheinigungen ist ebenso wie die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Die \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs ist, sofern der Arbeitgeber von seiner Berechtigung hierzu Gebrauch macht, bei der n\u00e4chsten Lohnzahlung vorzunehmen, die auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte mit den r\u00fcckwirkenden Eintragungen oder das Erkennen einer nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfigen Lohnsteuereinbehaltung folgt. <sup>2<\/sup>Der Arbeitgeber darf in F\u00e4llen nachtr\u00e4glicher Einbehaltung von Lohnsteuer die Einbehaltung nicht auf mehrere Lohnzahlungen verteilen. <sup>3<\/sup>Die nachtr\u00e4gliche Einbehaltung ist auch insoweit zul\u00e4ssig, als dadurch die Pf\u00e4ndungsfreigrenzen unterschritten werden; wenn die nachtr\u00e4glich einzubehaltende Lohnsteuer den auszuzahlenden Barlohn \u00fcbersteigt, ist die nachtr\u00e4gliche Einbehaltung in H\u00f6he des auszuzahlenden Barlohns vorzunehmen und dem Finanzamt f\u00fcr den \u00fcbersteigenden Betrag eine Anzeige nach \u00a7 41c Abs. 4 EStG zu erstatten.<\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Im Falle der Erstattung von Lohnsteuer hat der Arbeitgeber die zu erstattende Lohnsteuer dem Gesamtbetrag der von ihm abzuf\u00fchrenden <a title=\"Lohnsteuerrechner\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Lohnsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Lohnsteuer<\/a> zu entnehmen. <sup>2<\/sup>Als Antrag auf Ersatz eines etwaigen Fehlbetrags reicht es aus, wenn in der Lohnsteuer-Anmeldung der Erstattungsbetrag kenntlich gemacht wird. <sup>3<\/sup>Macht der Arbeitgeber von seiner Berechtigung zur Lohnsteuererstattung nach \u00a7 41c Abs. 1 und 2 EStG keinen Gebrauch, kann der Arbeitnehmer die Erstattung beim Finanzamt beantragen.<\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs in der Weise vorzunehmen, dass die Jahreslohnsteuer festzustellen und durch Gegen\u00fcberstellung mit der insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer der nachtr\u00e4glich einzubehaltende oder zu erstattende Steuerbetrag zu ermitteln ist. <sup>2<\/sup>Eine Erstattung darf aber nur im Lohnsteuer-Jahresausgleich unter den Voraussetzungen des \u00a7 42b EStG vorgenommen werden. <sup>3<\/sup>Wenn der Arbeitgeber nach \u00a7 42b Abs. 1 EStG den <a title=\"Lohnsteuerjahresausgleich\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Lohnsteuerjahresausgleich.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Lohnsteuer-Jahresausgleich<\/a> nicht durchf\u00fchren darf, ist auch eine \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs mit Erstattungsfolge nicht m\u00f6glich; der Arbeitnehmer kann in diesen F\u00e4llen die Erstattung im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer erreichen. <sup>4<\/sup>Soweit der Arbeitgeber auf Grund einer \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres nachtr\u00e4glich Lohnsteuer einbeh\u00e4lt, handelt es sich um Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres, die zusammen mit der \u00fcbrigen einbehaltenen Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres in einer Summe in der Lohnsteuerbescheinigung zu \u00fcbermitteln oder anzugeben ist.<\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung \u00fcbermittelt oder ausgestellt, ist eine \u00c4nderung des Lohnsteuerabzuges nicht mehr m\u00f6glich. <sup>2<\/sup>Die blo\u00dfe Korrektur eines zun\u00e4chst unrichtig \u00fcbermittelten Datensatzes ist zul\u00e4ssig. <sup>3<\/sup>Die Anzeigeverpflichtung nach \u00a7 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>Bei beschr\u00e4nkt Stpfl. ist auch nach Ablauf des Kalenderjahres eine \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs nur f\u00fcr die Lohnzahlungszeitr\u00e4ume vorzunehmen, auf die sich die \u00c4nderungen beziehen. <sup>2<\/sup>Eine \u00c4nderung mit Erstattungsfolge kann in diesem Falle nur das Finanzamt durchf\u00fchren.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 41c EStG R 41c.1 \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs (1) 1Unabh\u00e4ngig von der Verpflichtung des Arbeitgebers, nach \u00a7 39c Abs. 2 EStG den Lohnsteuerabzug f\u00fcr den Monat Januar erforderlichenfalls zu \u00e4ndern, ist der Arbeitgeber in den in \u00a7 41c Abs. 1 EStG bezeichneten F\u00e4llen zu einer \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs bei der jeweils n\u00e4chstfolgenden Lohnzahlung berechtigt. &hellip; 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