{"id":2151,"date":"2012-09-29T10:44:06","date_gmt":"2012-09-29T08:44:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2151"},"modified":"2012-09-29T10:45:01","modified_gmt":"2012-09-29T08:45:01","slug":"r-42d-1-inanspruchnahme-des-arbeitgebers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-42d-1-inanspruchnahme-des-arbeitgebers\/","title":{"rendered":"R 42d.1 Inanspruchnahme des Arbeitgebers"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 42d EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 42d.1 Inanspruchnahme des Arbeitgebers<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Der Arbeitnehmer ist &#8211; vorbehaltlich \u00a7 40 Abs. 3 EStG &#8211; Schuldner der Lohnsteuer (\u00a7 38 Abs. 2 EStG); dies gilt auch f\u00fcr den Fall einer Nettolohnvereinbarung (&gt;R 39b.9). <sup>2<\/sup>F\u00fcr diese Schuld kann der Arbeitgeber als Haftender in Anspruch genommen werden, soweit seine Haftung reicht (\u00a7 42d Abs. 1 und 2 EStG); die Haftung entf\u00e4llt auch in den vom Arbeitgeber angezeigten F\u00e4llen des \u00a7 38 Abs. 4 Satz 3 EStG. <sup>3<\/sup>Dies gilt auch bei Lohnzahlung durch Dritte, soweit der Arbeitgeber zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet ist (\u00a7 38 Abs. 1 Satz 3 EStG) und in F\u00e4llen des \u00a7 38 Abs. 3a EStG.<\/p>\n<p><strong>Haftung anderer Personen<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Soweit Dritte f\u00fcr Steuerleistungen in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen, z. B. gesetzliche Vertreter juristischer Personen, Vertreter, Bevollm\u00e4chtigte, Verm\u00f6gensverwalter, Rechtsnachfolger, haften sie als Gesamtschuldner neben dem Arbeitgeber als weiterem Haftenden und neben dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner (\u00a7 44 AO). <sup>2<\/sup>Die Haftung kann sich z. B. aus \u00a7\u00a7 69 bis 77 AO ergeben.<\/p>\n<p><strong>Gesamtschuldner<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Soweit Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ggf. andere Personen Gesamtschuldner sind, schuldet jeder die gesamte Leistung (\u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 AO). <sup>2<\/sup>Das Finanzamt muss die Wahl, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will, nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen unter Beachtung der durch Recht und Billigkeit gezogenen Grenzen und unter verst\u00e4ndiger Abw\u00e4gung der Interessen aller Beteiligten treffen.<\/p>\n<p><strong>Ermessenspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Die Haftung des Arbeitgebers ist von einem Verschulden grunds\u00e4tzlich nicht abh\u00e4ngig. <sup>2<\/sup>Ein geringf\u00fcgiges Verschulden oder ein schuldloses Verhalten des Arbeitgebers ist aber bei der Frage zu w\u00fcrdigen, ob eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rahmen des Ermessens liegt. <sup>3<\/sup>Die Frage, ob der Arbeitgeber vor dem Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden darf, h\u00e4ngt wesentlich von den Gesamtumst\u00e4nden des Einzelfalls ab, wobei von dem gesetzgeberischen Zweck des Lohnsteuerverfahrens, durch den Abzug an der Quelle den schnellen Eingang der Lohnsteuer in einem vereinfachten Verfahren sicherzustellen, auszugehen ist. <sup>4<\/sup>Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers kann ausgeschlossen sein, wenn er den individuellen Lohnsteuerabzug ohne Ber\u00fccksichtigung von Gesetzes\u00e4nderungen durchgef\u00fchrt hat, soweit es ihm in der kurzen Zeit zwischen der Verk\u00fcndung des Gesetzes und den folgenden Lohnabrechnungen bei Anwendung eines strengen Ma\u00dfstabs nicht zumutbar war, die Gesetzes\u00e4nderungen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Haftungsbescheid<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Wird der Arbeitgeber nach \u00a7 42d EStG als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, ist, vorbehaltlich \u00a7 42d Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG, ein Haftungsbescheid zu erlassen. <sup>2<\/sup>Darin sind die f\u00fcr das Entschlie\u00dfungs- und Auswahlermessen ma\u00dfgebenden Gr\u00fcnde anzugeben. <sup>3<\/sup>Hat der Arbeitgeber nach Abschluss einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung eine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkannt, steht die Anerkenntniserkl\u00e4rung einer Lohnsteuer-Anmeldung gleich (\u00a7 167 Abs. 1 Satz 3 AO). <sup>4<\/sup>Ein Haftungsbescheid l\u00e4sst die Lohnsteuer-Anmeldungen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Nachforderungsbescheid<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Wird pauschale Lohnsteuer nacherhoben, die der Arbeitgeber zu \u00fcbernehmen hat (\u00a7 40 Abs. 3 EStG), ist ein Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid) zu erlassen; Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. <sup>2<\/sup>Der Nachforderungsbescheid bezieht sich auf bestimmte steuerpflichtige Sachverhalte. <sup>3<\/sup>Die \u00c4nderung ist hinsichtlich der ihm zugrunde liegenden Sachverhalte &#8211; au\u00dfer in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 172 und 175 AO &#8211; wegen der \u00c4nderungssperre des \u00a7 173 Abs. 2 AO nur bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverk\u00fcrzung m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Zahlungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>(7) F\u00fcr die durch Haftungsbescheid (&gt;Absatz 5) oder Nachforderungsbescheid (&gt;Absatz 6) angeforderten Steuerbetr\u00e4ge ist eine Zahlungsfrist von einem Monat zu setzen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 42d EStG R 42d.1 Inanspruchnahme des Arbeitgebers Allgemeines (1) 1Der Arbeitnehmer ist &#8211; vorbehaltlich \u00a7 40 Abs. 3 EStG &#8211; Schuldner der Lohnsteuer (\u00a7 38 Abs. 2 EStG); dies gilt auch f\u00fcr den Fall einer Nettolohnvereinbarung (&gt;R 39b.9). 2F\u00fcr diese Schuld kann der Arbeitgeber als Haftender in Anspruch genommen werden, soweit seine Haftung &hellip; 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