{"id":2156,"date":"2012-09-29T10:53:15","date_gmt":"2012-09-29T08:53:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2156"},"modified":"2012-09-29T10:53:58","modified_gmt":"2012-09-29T08:53:58","slug":"r-42d-2-haftung-bei-arbeitnehmeruberlassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-42d-2-haftung-bei-arbeitnehmeruberlassung\/","title":{"rendered":"R 42d.2 Haftung bei Arbeitnehmer\u00fcberlassung"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 42d.2 Haftung bei Arbeitnehmer\u00fcberlassung<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Bei Arbeitnehmer\u00fcberlassung ist steuerrechtlich grunds\u00e4tzlich der Verleiher Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer (&gt;R 19.1 Satz 5). <sup>2<\/sup>Dies gilt f\u00fcr einen ausl\u00e4ndischen Verleiher (&gt;R 38.3 Abs. 1 Satz 2) selbst dann, wenn der Entleiher Arbeitgeber im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens ist; die Arbeitgebereigenschaft des Entleihers nach einem Doppelbesteuerungsabkommen hat nur Bedeutung f\u00fcr die Zuweisung des Besteuerungsrechts. <sup>3<\/sup>Wird der Entleiher als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, ist wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen stets danach zu unterscheiden, ob er als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer oder als Dritter nach \u00a7 42d Abs. 6 EStG neben dem Verleiher als dem Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer haftet.<\/p>\n<p><strong>Inanspruchnahme des Entleihers nach \u00a7 42d Abs. 6 EStG<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Der Entleiher haftet nach \u00a7 42d Abs. 6 EStG wie der Verleiher (Arbeitgeber), jedoch beschr\u00e4nkt auf die Lohnsteuer f\u00fcr die Zeit, f\u00fcr die ihm der Leiharbeitnehmer \u00fcberlassen worden ist. <sup>2<\/sup>Die Haftung des Entleihers richtet sich deshalb nach denselben Grunds\u00e4tzen wie die Haftung des Arbeitgebers. <sup>3<\/sup>Sie scheidet aus, wenn der Verleiher als Arbeitgeber nicht haften w\u00fcrde. <sup>4<\/sup>Die Haftung des Entleihers kommt nur bei gewerbsm\u00e4\u00dfiger Arbeitnehmer\u00fcberlassung nach \u00a7 1 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes &#8211; A\u00dcG in Betracht. <sup>5<\/sup>Die Arbeitnehmer\u00fcberlassung ist gewerbsm\u00e4\u00dfig, wenn die gewerberechtlichen Voraussetzungen vorliegen. <sup>6<\/sup>Gewerbsm\u00e4\u00dfig handelt danach derjenige Unternehmer (Verleiher), der Arbeitnehmer\u00fcberlassung nicht nur gelegentlich, sondern auf Dauer betreibt und damit wirtschaftliche Vorteile erzielen will. <sup>7<\/sup>Die Voraussetzungen k\u00f6nnen z. B. nicht erf\u00fcllt sein, wenn Arbeitnehmer gelegentlich zwischen selbst\u00e4ndigen Betrieben zur Deckung eines kurzfristigen Personalmehrbedarfs ausgeliehen werden, in andere Betriebsst\u00e4tten ihres Arbeitgebers entsandt oder zu Arbeitsgemeinschaften freigestellt werden. <sup>8<\/sup>Arbeitnehmer\u00fcberlassung liegt nicht vor, wenn das \u00dcberlassen von Arbeitnehmern als Nebenleistung zu einer anderen Leistung anzusehen ist, wenn z. B. im Falle der Vermietung von Maschinen und \u00dcberlassung des Bedienungspersonals der wirtschaftliche Wert der Vermietung \u00fcberwiegt. <sup>9<\/sup>In den F\u00e4llen des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 A\u00dcG ist ebenfalls keine Arbeitnehmer\u00fcberlassung anzunehmen.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Zur rechtlichen W\u00fcrdigung eines Sachverhalts mit drittbezogener T\u00e4tigkeit als Arbeitnehmer\u00fcberlassung und ihrer Abgrenzung insbesondere gegen\u00fcber einem Werkvertrag ist entscheidend auf das Gesamtbild der T\u00e4tigkeit abzustellen. <sup>2<\/sup>Auf die Bezeichnung des Rechtsgesch\u00e4fts, z. B. als Werkvertrag, kommt es nicht entscheidend an. <sup>3<\/sup>Auf Arbeitnehmer\u00fcberlassung weisen z. B. folgende Merkmale hin:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Der Inhaber der Drittfirma (Entleiher) nimmt im Wesentlichen das Weisungsrecht des Arbeitgebers wahr;<\/p>\n<p>2. der mit dem Einsatz des Arbeitnehmers verfolgte Leistungszweck stimmt mit dem Betriebszweck der Drittfirma \u00fcberein;<\/p>\n<p>3. das zu verwendende Werkzeug wird im Wesentlichen von der Drittfirma gestellt, es sei denn auf Grund von Sicherheitsvorschriften;<\/p>\n<p>4. die mit anderen Vertragstypen, insbesondere Werkvertrag, verbundenen Haftungsrisiken sind ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt worden;<\/p>\n<p>5. die Arbeit des eingesetzten Arbeitnehmers gegen\u00fcber dem entsendenden Arbeitgeber wird auf der Grundlage von Zeiteinheiten verg\u00fctet.<\/p>\n<div>\n<p><sup>4<\/sup>Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob Arbeitnehmer\u00fcberlassung vorliegt, ist die Auffassung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zu ber\u00fccksichtigen. <sup>5<\/sup>Eine Inanspruchnahme des Entleihers kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, wenn die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit gegen\u00fcber dem Entleiher die Auffassung ge\u00e4u\u00dfert hat, bei dem verwirklichten Sachverhalt liege Arbeitnehmer\u00fcberlassung nicht vor.<\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Ausnahmen von der Entleiherhaftung enth\u00e4lt \u00a7 42d Abs. 6 Satz 2 und 3 EStG. <sup>2<\/sup>Der \u00dcberlassung liegt eine Erlaubnis nach \u00a7 1 A\u00dcG i. S. d. \u00a7 42d Abs. 6 Satz 2 EStG immer dann zugrunde, wenn der Verleiher eine Erlaubnis nach \u00a7 1 A\u00dcG zur Zeit des Verleihs besessen hat oder die Erlaubnis in dieser Zeit nach \u00a7 2 Abs. 4 A\u00dcG als fortbestehend gilt, d.h. bis zu zw\u00f6lf Monaten nach Erl\u00f6schen der Erlaubnis f\u00fcr die Abwicklung der erlaubt abgeschlossenen Vertr\u00e4ge. <sup>3<\/sup>Der \u00dcberlassung liegt jedoch keine Erlaubnis zugrunde, wenn Arbeitnehmer gewerbsm\u00e4\u00dfig in Betriebe des Baugewerbes f\u00fcr Arbeiten \u00fcberlassen werden, die \u00fcblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, weil dies nach \u00a7 1b A\u00dcG unzul\u00e4ssig ist und sich die Erlaubnis nach \u00a7 1 A\u00dcG auf solchen Verleih nicht erstreckt, es sei denn, die \u00dcberlassung erfolgt zwischen Betrieben des Baugewerbes, die von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifvertr\u00e4gen oder von der Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden. <sup>4<\/sup>Bei erlaubtem Verleih durch einen inl\u00e4ndischen Verleiher haftet der Entleiher nicht. <sup>5<\/sup>Der Entleiher tr\u00e4gt die Feststellungslast, wenn er sich darauf beruft, dass er \u00fcber das Vorliegen einer Arbeitnehmer\u00fcberlassung ohne Verschulden irrte (\u00a7 42d Abs. 6 Satz 3 EStG). <sup>6<\/sup>Bei der Inanspruchnahme des Entleihers ist Absatz 3 zu ber\u00fccksichtigen. <sup>7<\/sup>Im Bereich unzul\u00e4ssiger Arbeitnehmer\u00fcberlassung sind wegen des Verbots in \u00a7 1b A\u00dcG strengere Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen, wenn sich der Entleiher darauf beruft, ohne Verschulden einem Irrtum erlegen zu sein. <sup>8<\/sup>Dies gilt insbesondere, wenn das \u00dcberlassungsentgelt deutlich g\u00fcnstiger ist als dasjenige von anderen Anbietern. <sup>9<\/sup>Ob der Verleiher eine Erlaubnis nach \u00a7 1 A\u00dcG hat, muss der Verleiher in dem schriftlichen \u00dcberlassungsvertrag nach \u00a7 12 Abs. 1 A\u00dcG erkl\u00e4ren und kann der Entleiher selbst oder das Finanzamt durch Anfrage bei der Regionaldirektion der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit erfahren oder \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Die H\u00f6he des Haftungsbetrags ist auf die Lohnsteuer begrenzt, die vom Verleiher gegebenenfalls anteilig f\u00fcr die Zeit einzubehalten war, f\u00fcr die der Leiharbeitnehmer dem Entleiher \u00fcberlassen war. <sup>2<\/sup>Hat der Verleiher einen Teil der von ihm insgesamt einbehaltenen und angemeldeten Lohnsteuer f\u00fcr den entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum gezahlt, wobei er auch die Lohnsteuer des dem Entleiher \u00fcberlassenen Leiharbeitnehmers ber\u00fccksichtigt hat, mindert sich der Haftungsbetrag im Verh\u00e4ltnis von angemeldeter zu gezahlter Lohnsteuer.<\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Der Haftungsbescheid kann gegen den Entleiher ergehen, wenn die Voraussetzungen der Haftung erf\u00fcllt sind. <sup>2<\/sup>Auf Zahlung darf er jedoch erst in Anspruch genommen werden nach einem fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuch in das inl\u00e4ndische bewegliche Verm\u00f6gen des Verleihers oder wenn die Vollstreckung keinen Erfolg verspricht (\u00a7 42d Abs. 6 Satz 6 EStG). <sup>3<\/sup>Eine vorherige Zahlungsaufforderung an den Arbeitnehmer oder ein Vollstreckungsversuch bei diesem ist nicht erforderlich (entsprechende Anwendung des \u00a7 219 Satz 2 AO).<\/p>\n<p><strong>Inanspruchnahme des Verleihers nach \u00a7 42d Abs. 7 EStG<\/strong><\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Nach \u00a7 42d Abs. 7 EStG kann der Verleiher, der steuerrechtlich nicht als Arbeitgeber zu behandeln ist, wie ein Entleiher nach \u00a7 42d Abs. 6 EStG als Haftender in Anspruch genommen werden. <sup>2<\/sup>Insoweit kann er erst nach dem Entleiher auf Zahlung in Anspruch genommen werden. <sup>3<\/sup>Davon zu unterscheiden ist der Erlass des Haftungsbescheids, der vorher ergehen kann. <sup>4<\/sup>Gegen den Haftungsbescheid kann sich der Verleiher deswegen nicht mit Erfolg darauf berufen, der Entleiher sei auf Grund der tats\u00e4chlichen Abwicklung einer unerlaubten Arbeitnehmer\u00fcberlassung als Arbeitgeber aller oder eines Teils der \u00fcberlassenen Leiharbeitnehmer zu behandeln.<\/p>\n<p><strong>Sicherungsverfahren nach \u00a7 42d Abs. 8 EStG<\/strong><\/p>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>Als Sicherungsma\u00dfnahme kann das Finanzamt den Entleiher verpflichten, einen bestimmten Euro-Betrag oder einen als Prozentsatz bestimmten Teil des vereinbarten \u00dcberlassungsentgelts einzubehalten und abzuf\u00fchren. <sup>2<\/sup>Hat der Entleiher bereits einen Teil der geschuldeten \u00dcberlassungsverg\u00fctung an den Verleiher geleistet, kann der Sicherungsbetrag mit einem bestimmten Euro-Betrag oder als Prozentsatz bis zur H\u00f6he des Restentgelts festgesetzt werden. <sup>3<\/sup>Die Sicherungsma\u00dfnahme ist nur anzuordnen in F\u00e4llen, in denen eine Haftung in Betracht kommen kann. <sup>4<\/sup>Dabei darf ber\u00fccksichtigt werden, dass sie den Entleiher im Ergebnis weniger belasten kann als die nachfolgende Haftung, wenn er z. B. einen R\u00fcckgriffsanspruch gegen den Verleiher nicht durchsetzen kann.<\/p>\n<p><strong>Haftungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(9) Wird der Entleiher oder Verleiher als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, ist ein Haftungsbescheid zu erlassen (&gt;R 42d.1 Abs. 5 ).<\/p>\n<p><strong>Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p>(10) <sup>1<\/sup>Zust\u00e4ndig f\u00fcr den Haftungsbescheid gegen den Entleiher oder Verleiher ist das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt des Verleihers (\u00a7 42d Abs. 6 Satz 9 EStG). <sup>2<\/sup>Wird bei einem Entleiher festgestellt, dass seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nach \u00a7 42d Abs. 6 EStG in Betracht kommt, ist das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt des Verleihers einzuschalten. <sup>3<\/sup>Bei Verleih durch einen ausl\u00e4ndischen Verleiher (&gt;\u00a7 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt des Entleihers zust\u00e4ndig, wenn dem Finanzamt keine andere \u00dcberlassung des Verleihers im Inland bekannt ist, da es zugleich Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt des Verleihers nach \u00a7 41 Abs. 2 Satz 2 EStG ist. <sup>4<\/sup>Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr eine Sicherungsma\u00dfnahme nach \u00a7 42d Abs. 8 EStG. <sup>5<\/sup>Dar\u00fcber hinaus ist f\u00fcr eine Sicherungsma\u00dfnahme jedes Finanzamt zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk der Anlass f\u00fcr die Amtshandlung hervortritt, insbesondere bei Gefahr im Verzug (\u00a7\u00a7 24, 29 AO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 42d.2 Haftung bei Arbeitnehmer\u00fcberlassung Allgemeines (1) 1Bei Arbeitnehmer\u00fcberlassung ist steuerrechtlich grunds\u00e4tzlich der Verleiher Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer (&gt;R 19.1 Satz 5). 2Dies gilt f\u00fcr einen ausl\u00e4ndischen Verleiher (&gt;R 38.3 Abs. 1 Satz 2) selbst dann, wenn der Entleiher Arbeitgeber im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens ist; die Arbeitgebereigenschaft des Entleihers nach einem Doppelbesteuerungsabkommen hat nur Bedeutung f\u00fcr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-42d-2-haftung-bei-arbeitnehmeruberlassung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 42d.2 Haftung bei Arbeitnehmer\u00fcberlassung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[517,327],"class_list":["post-2156","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-arbeitnehmeruberlassung","tag-haftung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2156","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2156"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2156\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2156"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2156"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2156"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}