{"id":21959,"date":"2013-01-03T15:28:49","date_gmt":"2013-01-03T13:28:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=21959"},"modified":"2013-07-16T09:57:23","modified_gmt":"2013-07-16T07:57:23","slug":"zu-%c2%a7-31a-mitteilungen-zur-bekampfung-der-illegalen-beschaftigung-und-des-leistungsmissbrauchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-%c2%a7-31a-mitteilungen-zur-bekampfung-der-illegalen-beschaftigung-und-des-leistungsmissbrauchs\/","title":{"rendered":"Zu \u00a7 31a &#8211; Mitteilungen zur Bek\u00e4mpfung der illegalen Besch\u00e4ftigung und des Leistungsmissbrauchs"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 31a &#8211; Mitteilungen zur Bek\u00e4mpfung der illegalen Besch\u00e4ftigung und des Leistungsmissbrauchs<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Die Offenbarung erfolgt aufgrund einer Anfrage der f\u00fcr die in \u00a7 31a genannten Verfahren zust\u00e4ndigen Stellen. <sup>2<\/sup>Die zust\u00e4ndigen Stellen haben in der Anfrage zu versichern, dass die Offenbarung der Verh\u00e4ltnisse f\u00fcr ein Verfahren i.S.d. \u00a7 31a Abs. 1 erforderlich ist.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>Die Offenbarung erfolgt von Amts wegen, wenn die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcber konkrete Informationen verf\u00fcgen, die f\u00fcr die zust\u00e4ndigen Stellen f\u00fcr ein Verfahren nach \u00a7 31a Abs. 1 erforderlich sind. <sup>4<\/sup>Es gen\u00fcgt die M\u00f6glichkeit, dass die konkreten Tatsachen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach \u00a7 31a Abs. 1 erforderlich sind, ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne ist nicht notwendig. <sup>5<\/sup>Vorsorgliche Mitteilungen sind nicht vorzunehmen.<\/p>\n<p><sup>6<\/sup>Die Mitteilungspflicht der Finanzbeh\u00f6rden bezieht sich nur auf die konkret vorhandenen Anhaltspunkte, sie sind nicht zu zus\u00e4tzlichen Ermittlungen verpflichtet. <sup>7<\/sup>Die Mitteilungspflicht des \u00a7 31a gilt nur gegen\u00fcber den jeweils zust\u00e4ndigen Stellen und schlie\u00dft nicht die Befugnis zur Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht oder die \u00dcbersendung von Akten ein.<\/p>\n<p><sup>8<\/sup>Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erf\u00fcllung mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4re (\u00a7 31a Abs. 2 Satz 3). <sup>9<\/sup>Ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Aufwand liegt i.d.R. dann vor, wenn der zur Erf\u00fcllung der Mitteilungspflicht erforderliche sachliche, personelle oder zeitliche Aufwand erkennbar au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Erfolg der Mitteilung steht.<\/p>\n<p><strong>2. Bek\u00e4mpfung von illegaler Besch\u00e4ftigung oder Schwarzarbeit (\u00a7 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) <\/strong><\/p>\n<p><strong>2.1 Illegale Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 16 Abs. 2 Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetz (SchwarzArbG) liegt illegale Besch\u00e4ftigung u.a. dann vor, wenn Ausl\u00e4nder ohne eine erforderliche Genehmigung arbeiten oder besch\u00e4ftigt werden (illegale Arbeitnehmerbesch\u00e4ftigung) oder Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber an einen Dritten gewerbsm\u00e4\u00dfig zur Arbeitsleistung \u00fcberlassen werden, obwohl eine erforderliche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz nicht vorliegt oder die \u00dcberlassung gesetzlich nicht gestattet ist (unerlaubte Arbeitnehmer\u00fcberlassung).<\/p>\n<p><strong>2.2 Schwarzarbeit<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 2 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausf\u00fchren l\u00e4sst und dabei<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1.<\/td>\n<td>als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstst\u00e4ndiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erf\u00fcllt,<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>2.<\/td>\n<td>als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erf\u00fcllt,<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>3.<\/td>\n<td>als Empf\u00e4nger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegen\u00fcber dem Sozialleistungstr\u00e4ger nicht erf\u00fcllt,<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>4.<\/td>\n<td>als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstst\u00e4ndigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (\u00a7 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (\u00a7 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>5.<\/td>\n<td>als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstst\u00e4ndig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (\u00a7 1 der Handwerksordnung).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><strong>2.3 Zust\u00e4ndige Stellen<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Pr\u00fcfung und Bek\u00e4mpfung von illegaler Besch\u00e4ftigung nach Nr. 2.1 und Schwarzarbeit nach Nr. 2.2 lfd. Nr. 1 und 2 sind die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung, Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). <sup>2<\/sup>Die FKS pr\u00fcft auch, ob Verst\u00f6\u00dfe gegen Mitteilungspflichten nach Nr. 2.2 lfd. Nr. 3 vorliegen, sofern diese Mitteilungspflichten Sozialleistungen nach dem SGB II, dem SGB III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz betreffen; f\u00fcr Sozialleistungen nach dem SGB I sind die jeweiligen Leistungs- bzw. Subventionsgeber zust\u00e4ndig (vgl. unter Nr. 4.2).<sup>3<\/sup> F\u00fcr die Verfolgung und Ahndung von Verst\u00f6\u00dfen gegen die in Nr. 2.2 lfd. Nr. 4 und 5 aufgef\u00fchrten Pflichten, sind die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zust\u00e4ndig (\u00a7 2 Abs. 1a SchwarzArbG). <sup>4<\/sup>Die Pr\u00fcfung der Erf\u00fcllung steuerlicher Pflichten obliegt gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG weiterhin den Landesfinanzbeh\u00f6rden. <sup>5<\/sup>Die FKS ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 SchwarzArbG zur Mitwirkung an diesen Pr\u00fcfungen berechtigt. <sup>6<\/sup>Unabh\u00e4ngig davon pr\u00fcft die FKS gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 4 SchwarzArbG zur Erf\u00fcllung ihrer Mitteilungspflichten nach \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 SchwarzArbG, ob Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass steuerlichen Pflichten aus Dienst- und Werkleistungen nicht nachgekommen wurde. <sup>7<\/sup>Ergeben sich bei der Pr\u00fcfung der FKS Anhaltspunkte f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen die Steuergesetze, so unterrichtet die FKS hier\u00fcber die zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden (\u00a7 6 Abs. 3 Nr. 4 SchwarzArbG). <sup>8<\/sup>Zur Durchf\u00fchrung des SchwarzArbG f\u00fchrt die FKS eine zentrale Pr\u00fcfungs- und Ermittlungsdatenbank (\u00a7 16 SchwarzArbG). <sup>9<\/sup>Den Landesfinanzbeh\u00f6rden wird auf Ersuchen Auskunft aus der zentralen Datenbank erteilt zur Durchf\u00fchrung eines Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens und f\u00fcr die Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht (\u00a7 17 Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG). <sup>10<\/sup>Soweit durch eine Auskunft die Gef\u00e4hrdung des Untersuchungszwecks eines Ermittlungsverfahrens zu besorgen ist, kann die f\u00fcr dieses Verfahren zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde der Zollverwaltung oder die zust\u00e4ndige Staatsanwaltschaft anordnen, dass hierzu keine Auskunft erteilt werden darf (\u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG). <sup>11<\/sup>\u00a7 478 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO findet Anwendung, wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren gef\u00fchrt haben (\u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 SchwarzArbG).<\/p>\n<p><strong>2.4 Mitteilungen<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Verf\u00fcgt die Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber Informationen, die die FKS oder die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden f\u00fcr die Erf\u00fcllung Ihrer Aufgaben zur Bek\u00e4mpfung illegaler Besch\u00e4ftigung und Schwarzarbeit ben\u00f6tigt, hat sie diese mitzuteilen. <sup>2<\/sup>Anhaltspunkte f\u00fcr einen m\u00f6glichen Versto\u00df reichen f\u00fcr eine Mitteilung aus. <sup>3<\/sup>Ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Aufwand i.S.d. \u00a7 31a Abs. 2 Satz 3 liegt bei den Mitteilungen an die FKS im Regelfall nicht vor.<\/p>\n<p><strong>2.5 Verfahren FKS<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Sowohl die Hauptzoll\u00e4mter als auch die Landesfinanzbeh\u00f6rden haben so genannte &#8222;Partnerstellen&#8220; f\u00fcr die Zusammenarbeit der FKS mit den Finanzbeh\u00f6rden eingerichtet. <sup>2<\/sup>Mitteilungen sind daher nicht direkt an die FKS zu richten, sondern der jeweils \u00f6rtlichen &#8222;Partnerstelle Steuer&#8220; zu \u00fcbermitteln. <sup>3<\/sup>Diese leitet die Mitteilungen dann an die jeweils \u00f6rtliche &#8222;Partnerstelle FKS&#8220; weiter. <sup>4<\/sup>In begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen sind ausnahmsweise auch direkte Kontakte zwischen den Stellen der FKS und den Finanz\u00e4mtern m\u00f6glich. <sup>5<\/sup>Hier\u00fcber sind die \u00f6rtlichen Partnerstellen zeitnah zu unterrichten.<\/p>\n<p><strong>3. Entscheidung \u00fcber Arbeitnehmer\u00fcberlassung (\u00a7 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa)<\/strong><\/p>\n<p><strong>3.1 Arbeitnehmer\u00fcberlassung<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Nach \u00a7 1 Abs. 1 Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsm\u00e4\u00dfig zur Arbeitsleistung \u00fcberlassen will, ohne dass damit eine Arbeitsvermittlung nach \u00a7 1 Abs. 2 A\u00dcG und i.S.d. \u00a7\u00a7 35 ff. SGB III betrieben wird. <sup>2<\/sup>Die gewerbsm\u00e4\u00dfige Arbeitnehmer\u00fcberlassung in Betrieben des Baugewerbes f\u00fcr Arbeiten, die \u00fcblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifvertr\u00e4gen oder von deren Allgemeinverbindlichkeiten erfasst werden; ansonsten ist sie unzul\u00e4ssig (\u00a7 1b A\u00dcG).<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>Die Erlaubnis zur Arbeitnehmer\u00fcberlassung h\u00e4ngt nach den Vorschriften des A\u00dcG u.a. von der Zuverl\u00e4ssigkeit des Verleihers ab. <sup>4<\/sup>Diese Erlaubnis kann aus den in \u00a7\u00a7 3, 4 und 5 A\u00dcG aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden versagt, zur\u00fcckgenommen oder widerrufen werden. <sup>5<\/sup>Die Zuverl\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung durch die Arbeitsbeh\u00f6rde hat sich dabei auch auf das steuerliche Verhalten &#8211; insbesondere die Einhaltung der Vorschriften \u00fcber die Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer &#8211; zu erstrecken (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 A\u00dcG).<\/p>\n<p><strong>3.2 Zust\u00e4ndige Stellen<\/strong><\/p>\n<p>Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des A\u00dcG ist die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit (\u00a7 17 A\u00dcG).<\/p>\n<p><strong>3.3 Mitteilungen<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Die Finanzbeh\u00f6rden unterrichten die zust\u00e4ndigen Dienststellen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit von Amts wegen \u00fcber jede Verletzung steuerlicher Pflichten eines Arbeitnehmerverleihers, die mit der Aus\u00fcbung seiner gewerblichen T\u00e4tigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, es handelt sich um Pflichtverletzungen, die nach ihrem betragsm\u00e4\u00dfigen Umfang und ihrer Bedeutung als geringf\u00fcgig anzusehen sind.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Solche Pflichtverletzungen, die nach ihrem betragsm\u00e4\u00dfigen Umfang und ihrer Bedeutung als geringf\u00fcgig anzusehen sind, sind jedoch auf Anfrage den Dienststellen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit mitzuteilen, wenn in der Anfrage von ihnen bescheinigt wird, dass die Informationen f\u00fcr ein nach \u00a7 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa genanntes Verfahren erforderlich sind.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>Zu den mitzuteilenden Tatsachen geh\u00f6ren z.B.:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Nichtanmeldung von Lohnsteuer,<\/li>\n<li>die versp\u00e4tete Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen,<\/li>\n<li>die versp\u00e4tete Abf\u00fchrung oder Nichtabf\u00fchrung der einbehaltenen Steuerabzugsbetr\u00e4ge,<\/li>\n<li>bestehende Steuerr\u00fcckst\u00e4nde, soweit diese durch die gewerbliche T\u00e4tigkeit ausgel\u00f6st wurden,<\/li>\n<li>erhebliche Nachforderungen aus Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfungen,<\/li>\n<li>wirtschaftliche Leistungsunf\u00e4higkeit.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>3.4 Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Damit die Finanzbeh\u00f6rden zwischen unerlaubter Arbeitnehmer\u00fcberlassung (vgl. Tz. 2.1) und genehmigter Arbeitnehmer\u00fcberlassung unterscheiden und \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob ein Verleiher seinen steuerlichen Pflichten nachkommt, unterrichten die Dienststellen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit die Finanzbeh\u00f6rden von Amts wegen \u00fcber die Erteilung, Versagung, Verl\u00e4ngerung, R\u00fccknahme und den Widerruf sowie das Erl\u00f6schen der Erlaubnis zur gewerbsm\u00e4\u00dfigen Arbeitnehmer\u00fcberlassung. <sup>2<\/sup>Die Dienststellen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit unterrichten die Finanzbeh\u00f6rden ferner \u00fcber jeden Antrag eines Unternehmers mit Sitz im Ausland auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem A\u00dcG, \u00fcber Anfragen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, ob ihre im Inland beabsichtigte T\u00e4tigkeit erlaubnispflichtig sei, und \u00fcber Anfragen inl\u00e4ndischer Unternehmer, ob einem bestimmten ausl\u00e4ndischen Unternehmen eine Erlaubnis nach dem A\u00dcG erteilt wurde.<\/p>\n<p><strong>4. Entscheidung \u00fcber Leistungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln (\u00a7 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)<\/strong><\/p>\n<p><strong>4.1 Leistungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Unter dem Begriff &#8222;Leistungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln&#8220; sind alle Leistungen der \u00f6ffentlichen Hand zu verstehen. <sup>2<\/sup>Insbesondere fallen darunter Sozialleistungen und Subventionen.<\/p>\n<p><strong>4.1.1 Sozialleistungen<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Sozialleistungen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 11 SGB I die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. <sup>2<\/sup>Hierzu z\u00e4hlen die in \u00a7\u00a7 18 bis 29 SGB I und die in \u00a7 68 SGB I aufgez\u00e4hlten Leistungen. <sup>3<\/sup>Sozialleistungen sind danach z.B. die Leistungen der Agenturen f\u00fcr Arbeit, der gesetzlichen Krankenkassen, der gesetzlichen Rentenversicherungstr\u00e4ger, der Sozial\u00e4mter und der Unterhaltsvorschussbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p><strong>4.1.2 Subventionen<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Subventionen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 des Gesetzes gegen missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz &#8211; SubvG -) i.V.m. \u00a7 264 Abs. 7 StGB Leistungen, die aus \u00f6ffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften an Betriebe oder Unternehmen wenigstens zum Teil ohne markt\u00fcbliche Gegenleistung gew\u00e4hrt werden und der F\u00f6rderung der Wirtschaft dienen sollen.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Leistungsgrundlage f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Subventionen sind das Recht von Bund, L\u00e4ndern (zugleich auch Gemeinden) oder der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft, wobei es sich nicht um ein Gesetz handeln muss, sondern auch auf Gesetz beruhende Haushaltsans\u00e4tze gen\u00fcgen. <sup>3<\/sup>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich bei der Zuwendung (F\u00f6rderung) um eine Subvention handelt, ergeben sich regelm\u00e4\u00dfig aus den Antragsunterlagen oder aus dem Bewilligungsbescheid.<\/p>\n<p><strong>4.2 Zust\u00e4ndige Stellen<\/strong><\/p>\n<p>Mitteilungen sind an die jeweilig zust\u00e4ndigen Leistungs- bzw. Subventionsgeber zu richten, die f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Bewilligung, Gew\u00e4hrung, R\u00fcckforderung, Erstattung, Weitergew\u00e4hrung oder das Belassen der Leistung aus \u00f6ffentlichen Mitteln zust\u00e4ndig sind.<\/p>\n<p><strong>4.3 Mitteilungen<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Liegt eine Anfrage der Bewilligungsbeh\u00f6rde nicht vor, m\u00fcssen sich konkrete Anhaltspunkte aus der Buchf\u00fchrung, den Aufzeichnungen oder den Unterlagen des Steuerpflichtigen ergeben (z.B. ein entsprechender Bewilligungsbescheid bei einer Au\u00dfenpr\u00fcfung). <sup>2<\/sup>Vorsorgliche Mitteilungen aufgrund blo\u00dfer Vermutungen sind nicht vorzunehmen.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>Von Amts wegen hat eine Offenbarung insbesondere zu erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte es m\u00f6glich erscheinen lassen, dass<\/p>\n<ul>\n<li>aufgrund eines Verwaltungsakts Sozialleistungen zu Unrecht in Anspruch genommen werden oder genommen wurden oder<\/li>\n<li>Sozialleistungen zu erstatten sind oder<\/li>\n<li>Tatsachen subventionserheblich i.S.d. \u00a7 264 Abs. 8 des Strafgesetzbuches sind. <sup>2<\/sup>Subventionserheblich sind auch Tatsachen, die sich auf die F\u00f6rderung nach der Gemeinschaftsaufgabe &#8222;Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur&#8220; (GA F\u00f6rderung) beziehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><sup>4<\/sup>Es gen\u00fcgt die M\u00f6glichkeit, dass die gew\u00e4hrten Subventionen oder Sozialleistungen zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnen. <sup>5<\/sup>Ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne (z.B. Subventionsbetrug) ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p><sup>6<\/sup>Es ist nicht Aufgabe des Finanzamts, zur Feststellung von Leistungsmissbr\u00e4uchen \u00fcber die \u00dcberpr\u00fcfung steuerlicher Sachverhalte hinausgehende oder zus\u00e4tzliche Ermittlungen vorzunehmen.<\/p>\n<p><sup>7<\/sup>Die Entscheidung, ob tats\u00e4chlich ein Leistungsmissbrauch vorliegt, trifft die informierte Stelle.<\/p>\n<p><strong>5. R\u00fcckgew\u00e4hr einer Leistung aus \u00f6ffentlichen Mitteln (\u00a7 31a Abs. 1 Nr. 2)<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Die Offenbarung ist zul\u00e4ssig, wenn sie f\u00fcr die Geltendmachung eines Anspruchs auf R\u00fcckgew\u00e4hr einer Forderung aus \u00f6ffentlichen Mitteln erforderlich ist. <sup>2<\/sup>Hierunter ist sowohl die Durchsetzung, insbesondere die Vollstreckung, von nach \u00a7 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bereits festgesetzten R\u00fcckforderungen von Leistungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln, z.B. durch die f\u00fcr die Vollstreckung zust\u00e4ndigen Hauptzoll\u00e4mter, als auch die privat-rechtliche R\u00fcckabwicklung von Leistungen oder Subventionen aus \u00f6ffentlichen Mitteln durch die zust\u00e4ndigen Stellen zu verstehen. <sup>3<\/sup>Eine Offenbarung ist insbesondere auch zul\u00e4ssig f\u00fcr die R\u00fcckforderung von Zahlungen der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen gegen\u00fcber \u00c4rzten, Zahn\u00e4rzten, Apothekern und Krankenh\u00e4usern auf Grund von Abrechnungsbetr\u00fcgereien. <sup>4<\/sup>Die Mitteilungen erfolgen im Regelfall nur aufgrund einer Anfrage der zust\u00e4ndigen Stelle bzw. auf Anfrage des Betroffenen. <sup>5<\/sup>Die Mitteilungen sind an die f\u00fcr die Vollstreckung zust\u00e4ndigen Stellen bzw. an die f\u00fcr die R\u00fcckgew\u00e4hrung der Leistung aus \u00f6ffentlichen Mitteln zust\u00e4ndigen Stellen (z.B. Sozialleistungstr\u00e4ger, Gew\u00e4hrer von F\u00f6rdermitteln oder Subventionsgeber) zu richten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 31a &#8211; Mitteilungen zur Bek\u00e4mpfung der illegalen Besch\u00e4ftigung und des Leistungsmissbrauchs 1. Allgemeines 1Die Offenbarung erfolgt aufgrund einer Anfrage der f\u00fcr die in \u00a7 31a genannten Verfahren zust\u00e4ndigen Stellen. 2Die zust\u00e4ndigen Stellen haben in der Anfrage zu versichern, dass die Offenbarung der Verh\u00e4ltnisse f\u00fcr ein Verfahren i.S.d. \u00a7 31a Abs. 1 erforderlich ist. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-%c2%a7-31a-mitteilungen-zur-bekampfung-der-illegalen-beschaftigung-und-des-leistungsmissbrauchs\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zu \u00a7 31a &#8211; Mitteilungen zur Bek\u00e4mpfung der illegalen Besch\u00e4ftigung und des Leistungsmissbrauchs<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[1725,1724],"class_list":["post-21959","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-leistungsmissbrauchs","tag-mitteilungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21959","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=21959"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21959\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=21959"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=21959"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=21959"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}