{"id":22917,"date":"2013-01-11T13:13:09","date_gmt":"2013-01-11T11:13:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=22917"},"modified":"2013-01-11T13:13:09","modified_gmt":"2013-01-11T11:13:09","slug":"zu-%c2%a7-52-gemeinnutzige-zwecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-%c2%a7-52-gemeinnutzige-zwecke\/","title":{"rendered":"Zu \u00a7 52 &#8211; Gemeinn\u00fctzige Zwecke:"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 52 &#8211; Gemeinn\u00fctzige Zwecke:<\/strong><\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Die Gemeinn\u00fctzigkeit einer K\u00f6rperschaft setzt voraus, dass ihre T\u00e4tigkeit der Allgemeinheit zugute kommt (\u00a7 52 Abs. 1 Satz 1). <sup>2<\/sup>Dies ist nicht gegeben, wenn der Kreis der gef\u00f6rderten Personen infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach r\u00e4umlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann (\u00a7 52 Abs. 1 Satz 2). <sup>3<\/sup>Hierzu gilt Folgendes:<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1.1<\/td>\n<td><strong>Allgemeines<\/strong><sup>1<\/sup>Ein Verein, dessen T\u00e4tigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt (insbesondere Sportvereine und Vereine, die in \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 23 genannte Freizeitbet\u00e4tigungen f\u00f6rdern), f\u00f6rdert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegeb\u00fchren oder Mitgliedsbeitr\u00e4ge (einschlie\u00dflich Mitgliedsumlagen) klein h\u00e4lt.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Bei einem Verein, dessen T\u00e4tigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, ist eine F\u00f6rderung der Allgemeinheit i.S.d. \u00a7 52 Abs. 1 anzunehmen, wenn<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>a)<\/td>\n<td>die Mitgliedsbeitr\u00e4ge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 EUR je Mitglied und Jahr und<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>b)<\/td>\n<td>die Aufnahmegeb\u00fchren f\u00fcr die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 EUR nicht \u00fcbersteigen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1.2<\/td>\n<td><strong>Investitionsumlage<\/strong><sup>1<\/sup>Es ist unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Gemeinn\u00fctzigkeit eines Vereins, dessen T\u00e4tigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, wenn der Verein neben den o.a. Aufnahmegeb\u00fchren und Mitgliedsbeitr\u00e4gen (einschlie\u00dflich sonstiger Mitgliedsumlagen) zus\u00e4tzlich eine Investitionsumlage nach folgender Ma\u00dfgabe erhebt:<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Die Investitionsumlage darf h\u00f6chstens 5.113 EUR innerhalb von 10 Jahren je Mitglied betragen. <sup>3<\/sup>Die Mitglieder m\u00fcssen die M\u00f6glichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu 10 Jahresraten zu verteilen. <sup>4<\/sup>Die Umlage darf nur f\u00fcr die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden. <sup>5<\/sup>Unsch\u00e4dlich ist neben der zeitnahen Verwendung der Mittel f\u00fcr Investitionen auch die Ansparung f\u00fcr k\u00fcnftige Investitionsvorhaben im Rahmen von nach \u00a7 58 Nr. 6 zul\u00e4ssigen R\u00fccklagen und die Verwendung f\u00fcr die Tilgung von Darlehen, die f\u00fcr die Finanzierung von Investitionen aufgenommen worden sind. <sup>6<\/sup>Die Erhebung von Investitionsumlagen kann auf neu eintretende Mitglieder (und ggf. nachzahlende Jugendliche, vgl. Nr. 1.3.1.2) beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p><sup>7<\/sup>Investitionsumlagen sind keine steuerlich abziehbaren Spenden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1.3<\/td>\n<td><strong>Durchschnittsberechnung<\/strong>Der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag und die durchschnittliche Aufnahmegeb\u00fchr sind aus dem Verh\u00e4ltnis der zu ber\u00fccksichtigenden Leistungen der Mitglieder zu der Zahl der zu ber\u00fccksichtigenden Mitglieder zu errechnen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1.3.1<\/td>\n<td><strong>Zu ber\u00fccksichtigende Leistungen der Mitglieder<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1.3.1.1<\/td>\n<td><strong>Grundsatz<\/strong><sup>1<\/sup>Zu den ma\u00dfgeblichen Aufnahmegeb\u00fchren bzw. Mitgliedsbeitr\u00e4gen geh\u00f6ren alle Geld- und geldwerten Leistungen, die ein B\u00fcrger aufwenden muss, um in den Verein aufgenommen zu werden bzw. in ihm verbleiben zu k\u00f6nnen. <sup>2<\/sup>Umlagen, die von den Mitgliedern erhoben werden, sind mit Ausnahme zul\u00e4ssiger Investitionsumlagen (vgl. Nr. 1.2) bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegeb\u00fchren oder Mitgliedsbeitr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1.3.1.2<\/td>\n<td><strong>Sonderentgelte und Nachzahlungen<\/strong><sup>1<\/sup>So genannte Spielgeldvorauszahlungen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein zu entrichten sind, geh\u00f6ren zu den ma\u00dfgeblichen Aufnahmegeb\u00fchren. <sup>2<\/sup>Sonderumlagen und Zusatzentgelte, die Mitglieder z.B. unter der Bezeichnung Jahresplatzbenutzungsgeb\u00fchren zahlen m\u00fcssen, sind bei der Durchschnittsberechnung als zus\u00e4tzliche Mitgliedsbeitr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>Wenn jugendliche Mitglieder, die zun\u00e4chst zu g\u00fcnstigeren Konditionen in den Verein aufgenommen worden sind, bei Erreichen einer Altersgrenze Aufnahmegeb\u00fchren nach zu entrichten haben, sind diese im Jahr der Zahlung bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegeb\u00fchr zu erfassen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1.3.1.3<\/td>\n<td><strong>Ausw\u00e4rtige Mitglieder<\/strong><sup>1<\/sup>Mitgliedsbeitr\u00e4ge und Aufnahmegeb\u00fchren, die ausw\u00e4rtige Mitglieder an andere gleichartige Vereine entrichten, sind nicht in die Durchschnittsberechnungen einzubeziehen. <sup>2<\/sup>Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft in dem anderen Verein Voraussetzung f\u00fcr die Aufnahme als ausw\u00e4rtiges Mitglied oder die Spielberechtigung in der vereinseigenen Sportanlage ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1.3.1.4<\/td>\n<td><strong>Juristische Personen und Firmen<\/strong>Leistungen, die juristische Personen und Firmen in anderer Rechtsform f\u00fcr die Erlangung und den Erhalt der eigenen Mitgliedschaft in einem Verein aufwenden (so genannte Firmenmitgliedschaften), sind bei den Durchschnittsberechnungen nicht zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Nr. 1.3.2).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1.3.1.5<\/td>\n<td><strong>Darlehen<\/strong><sup>1<\/sup>Darlehen, die Mitglieder dem Verein im Zusammenhang mit ihrer Aufnahme in den Verein gew\u00e4hren, sind nicht als zus\u00e4tzliche Aufnahmegeb\u00fchren zu erfassen. <sup>2<\/sup>Wird das Darlehen zinslos oder zu einem g\u00fcnstigeren Zinssatz, als er auf dem Kapitalmarkt \u00fcblich ist, gew\u00e4hrt, ist der j\u00e4hrliche Zinsverzicht als zus\u00e4tzlicher Mitgliedsbeitrag zu ber\u00fccksichtigen. <sup>3<\/sup>Dabei kann typisierend ein \u00fcblicher Zinssatz von 5,5 v.H. angenommen werden (BFH-Urteil vom 13.11.1996 &#8211; I R 152\/93 &#8211; BStBl 1998 II, S. 711). <sup>4<\/sup>Als zus\u00e4tzlicher Mitgliedsbeitrag sind demnach pro Jahr bei einem zinslosen Darlehen 5,5 v.H. des Darlehensbetrags und bei einem zinsg\u00fcnstigen Darlehen der Betrag, den der Verein weniger als bei einer Verzinsung mit 5,5 v.H. zu zahlen hat, anzusetzen.<\/p>\n<p><sup>5<\/sup>Diese Grunds\u00e4tze gelten auch, wenn Mitgliedsbeitr\u00e4ge oder Mitgliedsumlagen (einschlie\u00dflich Investitionsumlagen) als Darlehen geleistet werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1.3.1.6<\/td>\n<td><strong>Beteiligung an Gesellschaften<\/strong><sup>1<\/sup>Kosten f\u00fcr den zur Erlangung der Spielberechtigung notwendigen Erwerb von Gesch\u00e4ftsanteilen an einer Gesellschaft, die neben dem Verein besteht und die die Sportanlagen errichtet oder betreibt, sind mit Ausnahme des Agios nicht als zus\u00e4tzliche Aufnahmegeb\u00fchren zu erfassen.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Ein Sportverein kann aber mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinn\u00fctzig behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei Erwerb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden Gesellschaft nutzen d\u00fcrfen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1.3.1.7<\/td>\n<td><strong>Spenden<\/strong><sup>1<\/sup>Wenn B\u00fcrger im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Sportverein als Spenden bezeichnete Zahlungen an den Verein leisten, ist zu pr\u00fcfen, ob es sich dabei um freiwillige unentgeltliche Zuwendungen, d.h. um Spenden, oder um Sonderzahlungen handelt, zu deren Leistung die neu eintretenden Mitglieder verpflichtet sind.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Sonderzahlungen sind in die Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegeb\u00fchr einzubeziehen. <sup>3<\/sup>Dies gilt auch, wenn kein durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegter Rechtsanspruch des Vereins besteht, die Aufnahme in den Verein aber faktisch von der Leistung einer Sonderzahlung abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>Eine faktische Verpflichtung ist regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen, wenn mehr als 75 v.H. der neu eingetretenen Mitglieder neben der Aufnahmegeb\u00fchr eine gleich oder \u00e4hnlich hohe Sonderzahlung leisten. <sup>5<\/sup>Dabei bleiben passive oder f\u00f6rdernde, jugendliche und ausw\u00e4rtige Mitglieder sowie Firmenmitgliedschaften au\u00dfer Betracht. <sup>6<\/sup>F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die Sonderzahlungen der neu aufgenommenen Mitglieder gleich oder \u00e4hnlich hoch sind, sind die von dem Mitglied innerhalb von drei Jahren nach seinem Aufnahmeantrag oder, wenn zwischen dem Aufnahmeantrag und der Aufnahme in den Verein ein ungew\u00f6hnlich langer Zeitraum liegt, nach seiner Aufnahme geleisteten Sonderzahlungen, soweit es sich dabei nicht um von allen Mitgliedern erhobene Umlagen handelt, zusammenzurechnen.<\/p>\n<p><sup>7<\/sup>Die 75 v.H.-Grenze ist eine widerlegbare Vermutung f\u00fcr das Vorliegen von Pflichtzahlungen. <sup>8<\/sup>Ma\u00dfgeblich sind die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls. <sup>9<\/sup>Sonderzahlungen sind deshalb auch dann als zus\u00e4tzliche Aufnahmegeb\u00fchren zu behandeln, wenn sie zwar von weniger als 75 v.H. der neu eingetretenen Mitglieder geleistet werden, diese Mitglieder aber nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu den Zahlungen nachweisbar verpflichtet sind.<\/p>\n<p><sup>10<\/sup>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze einschlie\u00dflich der 75 v.H.-Grenze gelten f\u00fcr die Abgrenzung zwischen echten Spenden und Mitgliedsumlagen entsprechend. <sup>11<\/sup>Pflichtzahlungen sind in diesem Fall in die Berechnung des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags einzubeziehen.<\/p>\n<p><sup>12<\/sup>Nicht bei der Durchschnittsberechnung der Aufnahmegeb\u00fchren und Mitgliedsbeitr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen sind Pflichteinzahlungen in eine zul\u00e4ssige Investitionsumlage (vgl. Nr. 1.2).<\/p>\n<p><sup>13<\/sup>F\u00fcr Leistungen, bei denen es sich um Pflichtzahlungen (z.B. Aufnahmegeb\u00fchren, Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Abl\u00f6sezahlungen f\u00fcr Arbeitsleistungen und Umlagen einschlie\u00dflich Investitionsumlagen) handelt, d\u00fcrfen keine Zuwendungsbest\u00e4tigungen i.S.d. \u00a7 50 EStDV ausgestellt werden. <sup>14<\/sup>Die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils vom 13.12.1978 &#8211; I R 39\/78 &#8211; BStBl 1979 II, S. 482, 488 sind nicht anzuwenden, soweit sie mit den vorgenannten Grunds\u00e4tzen nicht \u00fcbereinstimmen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1.3.2<\/td>\n<td><strong>Zu ber\u00fccksichtigende Mitglieder<\/strong><sup>1<\/sup>Bei der Berechnung des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags ist als Divisor die Zahl der Personen anzusetzen, die im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) Mitglieder des Vereins waren. <sup>2<\/sup>Dabei sind auch die Mitglieder zu ber\u00fccksichtigen, die im Laufe des Jahres aus dem Verein ausgetreten oder in ihn aufgenommen worden sind. <sup>3<\/sup>Voraussetzung ist, dass eine Dauermitgliedschaft bestanden hat bzw. die Mitgliedschaft auf Dauer angelegt ist.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>Divisor bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegeb\u00fchr ist die Zahl der Personen, die in dem Veranlagungszeitraum auf Dauer neu in den Verein aufgenommen worden sind. <sup>5<\/sup>Bei den Berechnungen sind grunds\u00e4tzlich auch die f\u00f6rdernden oder passiven, jugendlichen und ausw\u00e4rtigen Mitglieder zu ber\u00fccksichtigen. <sup>6<\/sup>Unter ausw\u00e4rtigen Mitgliedern sind regelm\u00e4\u00dfig Mitglieder zu verstehen, die ihren Wohnsitz au\u00dferhalb des Einzugsgebiets des Vereins haben und\/oder bereits ordentliches Mitglied in einem gleichartigen anderen Sportverein sind und die deshalb keine oder geringere Mitgliedsbeitr\u00e4ge oder Aufnahmegeb\u00fchren zu zahlen haben. <sup>7<\/sup>Nicht zu erfassen sind juristische Personen oder Firmen in anderer Rechtsform sowie die nat\u00fcrlichen Personen, die infolge der Mitgliedschaft dieser Organisationen Zugang zu dem Verein haben.<\/p>\n<p><sup>8<\/sup>Die nicht aktiven Mitglieder sind nicht zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Verein ihre Einbeziehung in die Durchschnittsberechnung missbr\u00e4uchlich ausnutzt. <sup>9<\/sup>Dies ist z.B. anzunehmen, wenn die Zahl der nicht aktiven Mitglieder ungew\u00f6hnlich hoch ist oder festgestellt wird, dass im Hinblick auf die Durchschnittsberechnung gezielt nicht aktive Mitglieder beitragsfrei oder gegen geringe Beitr\u00e4ge aufgenommen worden sind. <sup>10<\/sup>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Einbeziehung ausw\u00e4rtiger Mitglieder in die Durchschnittsberechnung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>2.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Bei \u00a7 52 Abs. 2 handelt es sich grunds\u00e4tzlich um eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung gemeinn\u00fctziger Zwecke. <sup>2<\/sup>Die Allgemeinheit kann allerdings auch durch die Verfolgung von Zwecken, die hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche F\u00f6rderung rechtfertigen, mit den in \u00a7 52 Abs. 2 aufgef\u00fchrten Zwecken identisch sind, gef\u00f6rdert werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>2.1<\/td>\n<td>Jugendliche i.S.d. \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 4 bzw. des \u00a7 68 Nr. 1 Buchstabe b sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>2.2<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Die F\u00f6rderung von Kunst und Kultur umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schlie\u00dft die F\u00f6rderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein. <sup>2<\/sup>Zur F\u00f6rderung von Kunst und Kultur geh\u00f6rt auch die F\u00f6rderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. <sup>3<\/sup>Kulturwerte sind Gegenst\u00e4nde von k\u00fcnstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und k\u00fcnstlerische Nachl\u00e4sse, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>2.3<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Die F\u00f6rderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkm\u00e4lern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind. <sup>2<\/sup>Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Stelle nachzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>2.4<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Zur F\u00f6rderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer geh\u00f6rt auch die Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkst\u00e4tten.<sup>2<\/sup>Zur F\u00f6rderung der Tier- bzw. Pflanzenzucht geh\u00f6rt auch die F\u00f6rderung der Erhaltung vom Aussterben bedrohter Nutztierrassen und Nutzpflanzen.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>Die F\u00f6rderung des Einsatzes f\u00fcr nationale Minderheiten im Sinne des durch Deutschland ratifizierten Rahmenabkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und die F\u00f6rderung des Einsatzes f\u00fcr die gem\u00e4\u00df der von Deutschland ratifizierten Charta der Regional- und Minderheitensprachen gesch\u00fctzten Sprachen sind &#8211; je nach Bet\u00e4tigung im Einzelnen &#8211; F\u00f6rderung von Kunst und Kultur, F\u00f6rderung der Heimatpflege und Heimatkunde oder F\u00f6rderung des traditionellen Brauchtums. <sup>4<\/sup>Bei den nach der Charta gesch\u00fctzten Sprachen handelt es sich um die Regionalsprache Niederdeutsch sowie die Minderheitensprachen D\u00e4nisch, Friesisch, Sorbisch und das Romanes der deutschen Sinti und Roma.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>2.5<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Unter dem Begriff &#8222;b\u00fcrgerschaftliches Engagement&#8220; versteht man eine freiwillige, nicht auf das Erzielen eines pers\u00f6nlichen materiellen Gewinns gerichtete, auf die F\u00f6rderung der Allgemeinheit hin orientierte, kooperative T\u00e4tigkeit. <sup>2<\/sup>Die Anerkennung der F\u00f6rderung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke dient der Hervorhebung der Bedeutung, die ehrenamtlicher Einsatz f\u00fcr unsere Gesellschaft hat. <sup>3<\/sup>Eine Erweiterung der gemeinn\u00fctzigen Zwecke ist damit nicht verbunden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>2.6<\/td>\n<td>Durch \u00a7 52 Abs. 2 Satz 2 wird die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, Zwecke auch dann als gemeinn\u00fctzig anzuerkennen, wenn diese nicht unter den Katalog des \u00a7 52 Abs. 2 Satz 1 fallen. Die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit solcher gesellschaftlicher Zwecke wird bundeseinheitlich abgestimmt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>3.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Internetvereine k\u00f6nnen wegen F\u00f6rderung der Volksbildung als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden, sofern ihr Zweck nicht der F\u00f6rderung der (privat betriebenen) Datenkommunikation durch Zurverf\u00fcgungstellung von Zug\u00e4ngen zu Kommunikationsnetzwerken sowie durch den Aufbau, die F\u00f6rderung und den Unterhalt entsprechender Netze zur privaten und gesch\u00e4ftlichen Nutzung durch die Mitglieder oder andere Personen dient. <sup>2<\/sup>Freiwilligenagenturen k\u00f6nnen regelm\u00e4\u00dfig wegen der F\u00f6rderung der Bildung (\u00a7 52 Abs. 2 Nr. 7) als gemeinn\u00fctzig behandelt werden, weil das Schwergewicht ihrer T\u00e4tigkeit in der Aus- und Weiterbildung der Freiwilligen liegt (BMF-Schreiben vom 15.9.2003, BStBl I, S. 446).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>4.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Bei K\u00f6rperschaften, die Privatschulen betreiben oder unterst\u00fctzen, ist zwischen Ersatzschulen und Erg\u00e4nzungsschulen zu unterscheiden. <sup>2<\/sup>Die F\u00f6rderung der Allgemeinheit ist bei Ersatzschulen stets anzunehmen, weil die zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule nur dann genehmigen d\u00fcrfen, wenn eine Sonderung der Sch\u00fcler nach den Besitzverh\u00e4ltnissen der Eltern nicht gef\u00f6rdert wird (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und die Privatschulgesetze der L\u00e4nder). <sup>3<\/sup>Bei Erg\u00e4nzungsschulen kann eine F\u00f6rderung der Allgemeinheit dann angenommen werden, wenn in der Satzung der K\u00f6rperschaft festgelegt ist, dass bei mindestens 25 v.H. der Sch\u00fcler keine Sonderung nach den Besitzverh\u00e4ltnissen der Eltern i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und der Privatschulgesetze der L\u00e4nder vorgenommen werden darf.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>5.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Nachbarschaftshilfevereine, Tauschringe und \u00e4hnliche K\u00f6rperschaften, deren Mitglieder kleinere Dienstleistungen verschiedenster Art gegen\u00fcber anderen Vereinsmitgliedern erbringen (z.B. kleinere Reparaturen, Hausputz, Kochen, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, h\u00e4usliche Pflege) sind grunds\u00e4tzlich nicht gemeinn\u00fctzig, weil regelm\u00e4\u00dfig durch die gegenseitige Unterst\u00fctzung in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder gef\u00f6rdert werden und damit gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit (\u00a7 55 Abs. 1) versto\u00dfen wird. <sup>2<\/sup>Solche K\u00f6rperschaften k\u00f6nnen jedoch gemeinn\u00fctzig sein, wenn sich ihre T\u00e4tigkeit darauf beschr\u00e4nkt, alte und hilfsbed\u00fcrftige Menschen in Verrichtungen des t\u00e4glichen Lebens zu unterst\u00fctzen und damit die Altenhilfe gef\u00f6rdert bzw. mildt\u00e4tige Zwecke (\u00a7 53) verfolgt werden. <sup>3<\/sup>Soweit sich der Zweck der K\u00f6rperschaften zus\u00e4tzlich auf die Erteilung von Nachhilfeunterricht und Kinderbetreuung erstreckt, k\u00f6nnen sie auch wegen F\u00f6rderung der Jugendhilfe anerkannt werden. <sup>4<\/sup>Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit solcher K\u00f6rperschaften ist, dass die aktiven Mitglieder ihre Dienstleistungen als Hilfspersonen der K\u00f6rperschaft (\u00a7 57 Abs. 1 Satz 2) aus\u00fcben.<sup>5<\/sup>Vereine, deren Zweck die F\u00f6rderung esoterischer Heilslehren ist, z. B. Reiki-Vereine, k\u00f6nnen nicht wegen F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens oder der \u00f6ffentlichen Gesundheitspflege als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>6.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Ein wesentliches Element des Sports (\u00a7 52 Abs. 2 Nr. 21) ist die k\u00f6rperliche Ert\u00fcchtigung. <sup>2<\/sup>Motorsport f\u00e4llt unter den Begriff des Sports (BFH-Urteil vom 29.10.1997 &#8211; I R 13\/97 &#8211; BStBl 1998 II, S. 9), ebenso Ballonfahren. <sup>3<\/sup>Dagegen sind Skat (BFH-Urteil vom 17.2.2000 &#8211; I R 108, 109\/98 &#8211; BFH\/NV S. 1071), Bridge, Gospiel, Gotcha, Paintball und Tipp-Kick kein Sport i.S.d. Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts. <sup>4<\/sup>Sch\u00fctzenvereine k\u00f6nnen auch dann als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung neben dem Schie\u00dfsport (als Hauptzweck) auch das Sch\u00fctzenbrauchtum (vgl. Nr. 11) f\u00f6rdern. <sup>5<\/sup>Die Durchf\u00fchrung von volksfestartigen Sch\u00fctzenfesten ist kein gemeinn\u00fctziger Zweck.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>7.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Die F\u00f6rderung des bezahlten Sports ist kein gemeinn\u00fctziger Zweck, weil dadurch eigenwirtschaftliche Zwecke der bezahlten Sportler gef\u00f6rdert werden. <sup>2<\/sup>Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Gemeinn\u00fctzigkeit eines Sportvereins (s. \u00a7\u00a7 58 Nr. 9 und 67a).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>8.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Eine steuerbeg\u00fcnstigte allgemeine F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens ist nur dann gegeben, wenn sich die K\u00f6rperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral w\u00fcrdigt. <sup>2<\/sup>Ist hingegen Zweck der K\u00f6rperschaft die politische Bildung, der es auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie um die Schaffung und F\u00f6rderung politischer Wahrnehmungsf\u00e4higkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins geht, liegt Volksbildung vor. <sup>3<\/sup>Diese muss nicht nur in theoretischer Unterweisung bestehen, sie kann auch durch den Aufruf zu konkreter Handlung erg\u00e4nzt werden. <sup>4<\/sup>Keine politische Bildung ist demgegen\u00fcber die einseitige Agitation, die unkritische Indoktrination oder die parteipolitisch motivierte Einflussnahme (BFH-Urteil vom 23.9.1999 &#8211; XI R 63\/98 &#8211; BStBl 2000 II, S. 200).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>9.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Die F\u00f6rderung von Freizeitaktivit\u00e4ten au\u00dferhalb des Bereichs des Sports ist nur dann als F\u00f6rderung der Allgemeinheit anzuerkennen, wenn die Freizeitaktivit\u00e4ten hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche F\u00f6rderung rechtfertigen, mit den im Katalog des \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 23 genannten Freizeitgestaltungen identisch sind. <sup>2<\/sup>Es reicht nicht aus, dass die Freizeitgestaltung sinnvoll und einer der in \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 23 genannten \u00e4hnlich ist (BFH-Urteil vom 14.9.1994 &#8211; I R 153\/93 &#8211; BStBl 1995 II, S. 499). <sup>3<\/sup>Die F\u00f6rderung des Baus und Betriebs von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- und Drachenflugmodellen ist identisch im vorstehenden Sinne mit der F\u00f6rderung des Modellflugs, die F\u00f6rderung des CB-Funkens mit der F\u00f6rderung des Amateurfunkens. <sup>4<\/sup>Diese Zwecke sind deshalb als gemeinn\u00fctzig anzuerkennen. <sup>5<\/sup>Nicht identisch im vorstehenden Sinne mit den in \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 23 genannten Freizeitaktivit\u00e4ten und deshalb nicht als eigenst\u00e4ndige gemeinn\u00fctzige Zwecke anzuerkennen sind z.B. die F\u00f6rderung des Amateurfilmens und -fotografierens, des Kochens, von Brett- und Kartenspielen und des Sammelns von Gegenst\u00e4nden, wie Briefmarken, M\u00fcnzen und Autogrammkarten, sowie die T\u00e4tigkeit von Reise- und Touristik-, Sauna-, Geselligkeits-, Kosmetik-, und Oldtimer-Vereinen. <sup>6<\/sup>Bei Vereinen, die das Amateurfilmen und -fotografieren f\u00f6rdern, und bei Oldtimer-Vereinen kann aber eine Steuerbeg\u00fcnstigung wegen der F\u00f6rderung von Kunst oder (technischer) Kultur in Betracht kommen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>10.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Obst- und Gartenbauvereine f\u00f6rdern i.d.R. die Pflanzenzucht i.S.d. \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 23. <sup>2<\/sup>Die F\u00f6rderung der Bonsaikunst ist Pflanzenzucht, die F\u00f6rderung der Aquarien- und Terrarienkunde ist Tierzucht i.S.d. Vorschrift.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>11.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Historische Sch\u00fctzenbruderschaften k\u00f6nnen wegen der F\u00f6rderung der Brauchtumspflege (vgl. Nr. 6), Freizeitwinzervereine wegen der F\u00f6rderung der Heimatpflege, die Teil der Brauchtumspflege ist, als gemeinn\u00fctzig behandelt werden. <sup>2<\/sup>Dies gilt auch f\u00fcr Junggesellen- und Burschenvereine, die das traditionelle Brauchtum einer bestimmten Region f\u00f6rdern, z.B. durch das Setzen von Maib\u00e4umen (Maiclubs). <sup>3<\/sup>Die besondere Nennung des traditionellen Brauchtums als gemeinn\u00fctziger Zweck in \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 23 bedeutet jedoch keine allgemeine Ausweitung des Brauchtumsbegriffs i.S.d. Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts. <sup>4<\/sup>Studentische Verbindungen, z.B. Burschenschaften, \u00e4hnliche Vereinigungen, z.B. Landjugendvereine, Country- und Westernvereine und Vereine, deren Hauptzweck die Veranstaltung von \u00f6rtlichen Volksfesten (z.B. Kirmes, K\u00e4rwa, Sch\u00fctzenfest) ist, sind deshalb i.d.R. nach wie vor nicht gemeinn\u00fctzig.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>12.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Bei Tier- und Pflanzenzuchtvereinen, Freizeitwinzervereinen sowie Junggesellen- oder Burschenvereinen ist besonders auf die Selbstlosigkeit (\u00a7 55) und die Ausschlie\u00dflichkeit (\u00a7 56) zu achten. <sup>2<\/sup>Eine K\u00f6rperschaft ist z.B. nicht selbstlos t\u00e4tig, wenn sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ihrer Mitglieder f\u00f6rdert. <sup>3<\/sup>Sie verst\u00f6\u00dft z.B. gegen das Gebot der Ausschlie\u00dflichkeit, wenn die Durchf\u00fchrung von Festveranstaltungen (z.B. Winzerfest, Maiball) Satzungszweck ist. <sup>4<\/sup>Bei der Pr\u00fcfung der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung von Freizeitwinzer-, Junggesellen- und Burschenvereinen ist au\u00dferdem besonders darauf zu achten, dass die F\u00f6rderung der Geselligkeit nicht im Vordergrund der Vereinst\u00e4tigkeit steht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>13.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Soldaten- und Reservistenvereine verfolgen i.d.R. gemeinn\u00fctzige Zwecke i.S.d. \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 23, wenn sie aktive und ehemalige Wehrdienstleistende, Zeit- und Berufssoldaten betreuen, z.B. \u00fcber mit dem Soldatsein zusammenh\u00e4ngende Fragen beraten, M\u00f6glichkeiten zu sinnvoller Freizeitgestaltung bieten oder beim \u00dcbergang in das Zivilleben helfen. <sup>2<\/sup>Die Pflege der Tradition durch Soldaten- und Reservistenvereine ist weder steuerbeg\u00fcnstigte Brauchtumspflege noch Betreuung von Soldaten und Reservisten i.S.d. \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 23. <sup>3<\/sup>Die F\u00f6rderung der Kameradschaft kann neben einem steuerbeg\u00fcnstigten Zweck als Vereinszweck genannt werden, wenn sich aus der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinn\u00fctzigen Vereinst\u00e4tigkeit folgt (BFH-Urteil vom 11.3.1999 &#8211; V R 57, 58\/96 &#8211; BStBl II, S. 331).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>14.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Einrichtungen, die mit ihrer T\u00e4tigkeit auf die Erholung arbeitender Menschen ausgerichtet sind (z.B. der Betrieb von Freizeiteinrichtungen wie Campingpl\u00e4tze oder Bootsverleihe), k\u00f6nnen nicht als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden, es sei denn, dass das Gew\u00e4hren von Erholung einem besonders schutzw\u00fcrdigen Personenkreis (z.B. Kranken oder der Jugend) zugute kommt oder in einer bestimmten Art und Weise (z.B. auf sportlicher Grundlage) vorgenommen wird (BFH-Urteile vom 22.11.1972 &#8211; I R 21\/71 &#8211; BStBl 1973 II, S. 251, und vom 30.9.1981 &#8211; III R 2\/80 &#8211; BStBl 1982 II, S. 148 ). <sup>2<\/sup>Wegen Erholungsheimen wird auf \u00a7 68 Nr. 1 Buchstabe a hingewiesen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table width=\"100%\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>15.<\/td>\n<td><sup>1<\/sup>Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, F\u00f6rderung politischer Parteien u. dergl.) z\u00e4hlen grunds\u00e4tzlich nicht zu den gemeinn\u00fctzigen Zwecken i.S.d. \u00a7 52.<sup>2<\/sup>Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung schlie\u00dft jedoch die Gemeinn\u00fctzigkeit nicht aus (BFH-Urteil vom 29.8.1984 &#8211; I R 203\/81 &#8211; BStBl II, S. 844). <sup>3<\/sup>Eine politische T\u00e4tigkeit ist danach unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Gemeinn\u00fctzigkeit, wenn eine gemeinn\u00fctzige T\u00e4tigkeit nach den Verh\u00e4ltnissen im Einzelfall zwangsl\u00e4ufig mit einer politischen Zielsetzung verbunden ist und die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegen\u00fcber der F\u00f6rderung des gemeinn\u00fctzigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt. <sup>4<\/sup>Eine K\u00f6rperschaft f\u00f6rdert deshalb auch dann ausschlie\u00dflich ihren steuerbeg\u00fcnstigten Zweck, wenn sie gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres Satzungszwecks Stellung nimmt. <sup>5<\/sup>Entscheidend ist, dass die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit der K\u00f6rperschaft ist oder wird, sondern der Vermittlung der steuerbeg\u00fcnstigten Ziele der K\u00f6rperschaft dient (BFH-Urteil vom 23.11.1988 &#8211; I R 11\/88 &#8211; BStBl 1989 II, S. 391).<\/p>\n<p><sup>6<\/sup>Dagegen ist die Gemeinn\u00fctzigkeit zu versagen, wenn ein politischer Zweck als alleiniger oder \u00fcberwiegender Zweck in der Satzung einer K\u00f6rperschaft festgelegt ist oder die K\u00f6rperschaft tats\u00e4chlich ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend einen politischen Zweck verfolgt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 52 &#8211; Gemeinn\u00fctzige Zwecke: 1. 1Die Gemeinn\u00fctzigkeit einer K\u00f6rperschaft setzt voraus, dass ihre T\u00e4tigkeit der Allgemeinheit zugute kommt (\u00a7 52 Abs. 1 Satz 1). 2Dies ist nicht gegeben, wenn der Kreis der gef\u00f6rderten Personen infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach r\u00e4umlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann (\u00a7 52 Abs. 1 Satz &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-%c2%a7-52-gemeinnutzige-zwecke\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zu \u00a7 52 &#8211; Gemeinn\u00fctzige Zwecke:<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[1295],"class_list":["post-22917","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-gemeinnutzige"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/22917","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=22917"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/22917\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=22917"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=22917"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=22917"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}