{"id":23,"date":"2012-07-12T20:13:41","date_gmt":"2012-07-12T18:13:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=23"},"modified":"2018-03-22T10:35:22","modified_gmt":"2018-03-22T08:35:22","slug":"steuererklarung-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuererklarung-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Steuererkl\u00e4rung Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Steuererkl\u00e4rung Arbeitnehmer<\/strong><\/h1>\n<h2><strong>1. Antragsveranlagung (\u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)<\/strong><\/h2>\n<p>\u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelte bisher, dass der Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer <a title=\"Einkommensteuererkl\u00e4rung\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuererklaerung\/einkommensteuererklaerung.html\">Einkommensteuererkl\u00e4rung<\/a> zu stellen ist. Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Nach \u00a7 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ist diese \u00c4nderung erstmals ab dem VZ 2005 anzuwenden.\u00a0Au\u00dferdem ist sie f\u00fcr Veranlagungszeitraum vor 2005 anzuwenden, wenn \u00fcber den Antrag auf Veranlagung am 28.12.2007 (= Tag der Verk\u00fcndung des JStG im BGBl 2007) noch nicht bestandskr\u00e4ftig entschieden ist.<\/p>\n<p>Nach dem BFH-Urteil vom 12.11.2009, VI R 1\/09 ist \u00fcber einen Antrag auf Veranlagung am 28.12.2007 auch dann nicht bestandskr\u00e4ftig entschieden, wenn der Antrag auf Veranlagung erst nach dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingegangen ist. Der BFH hat ausgef\u00fchrt, dass daher einem Antrag auf Veranlagung f\u00fcr ein Kalenderjahr vor 2005 auch dann zu entsprechen ist, wenn der Antrag erst nach dem 28.12.2007 beim Finanzamt\u00a0eingegangen ist, <strong>soweit Verj\u00e4hrungsfristen nicht entgegenstehen<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des BFH in den Urteilen vom 15.1.2009 (BFH\/NV 2009 S. 755 und BFH\/NV 2009 S. 1105), dass dem Antrag auf Veranlagung in F\u00e4llen, in denen \u00fcber einen Antrag auf Veranlagung f\u00fcr Kalenderjahre vor 2005 am 28.12.2007 noch nicht entschieden war, unabh\u00e4ngig von einer Verj\u00e4hrungsfrist zu entsprechen ist, sind somit durch das Urteil vom 12.11.2009, VI R 1\/09 \u00fcberholt.<\/p>\n<p>Das Urteil vom 12.11.2009, VI R 1\/09 ist mittlerweile im BStBl 2010 II S. 406 ver\u00f6ffentlicht worden, so dass es in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden ist. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass in F\u00e4llen der Antragsveranlagung die Anlaufhemmung des \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO keine Anwendung findet (vgl. unter 1.a).<\/p>\n<h3><strong>a) Festsetzungsverj\u00e4hrung<\/strong><\/h3>\n<p>Nach Wegfall der Zweijahresfrist kann der Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese betr\u00e4gt vier Jahre (\u00a7 169 Abs. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, f\u00fcr das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird (\u00a7 170 Abs. 1 AO). Der erstmalige Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Veranlagung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2005 konnte somit noch bis zum 31.12.2009 gestellt werden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist in F\u00e4llen, in denen eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abzugeben ist, abweichend von \u00a7 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl\u00e4rung eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung betrifft ausschlie\u00dflich F\u00e4lle, in denen der Steuerpflichtige aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung verpflichtet ist oder das FA ihn zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung aufgefordert hat. Die Anlaufhemmung des \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt damit nicht, wenn ohne Aufforderung durch das FA eine Steuererkl\u00e4rung eingereicht wird, durch die der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird, vgl. AEAO zu \u00a7 170, Nr. 3.<\/p>\n<p>Zwischenzeitlich hat der BFH in zwei Urteilen vom 14.4.2011 (VI R 53\/10 und VI R 86\/10) die Verwaltungsauffassung best\u00e4tigt, dass die Anlaufhemmung bei einer Antragsveranlagung grunds\u00e4tzlich nicht anzuwenden ist. Die Bearbeitung von Einspr\u00fcchen, die bisher nach \u00a7 363 Abs. 2 Satz 2 AO geruht haben, wieder aufzunehmen. Eine Ausnahme gilt f\u00fcr Einspr\u00fcche, die Veranlagungszeitraum vor 2005 betreffen, soweit neben den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit andere Eink\u00fcnfte erkl\u00e4rt werden, deren Summe den negativen Betrag von 410 EUR \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Zu dieser Fallgestaltung ist ein neues Revisionsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des FG M\u00fcnster vom 28.2.2011, 11 K 3311\/10 E unter dem Az. VI R 17\/11 anh\u00e4ngig. Entsprechende Einspr\u00fcche ruhen gem. \u00a7 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.<\/p>\n<h3><strong>b) Bestandskr\u00e4ftige Ablehnung eines Antrags auf Durchf\u00fchrung einer Einkommensteuerveranlagung<\/strong><\/h3>\n<p><strong><\/strong>Hat das Finanzamt einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bereits abgelehnt, weil der Antrag nach Ablauf der bisherigen Zweijahresfrist eingegangen ist, und stellt der Steuerpflichtige <strong>nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheides<\/strong> einen erneuten Antrag, kann diesem nicht entsprochen werden. \u00a7 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008 regelt ausdr\u00fccklich, dass \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 f\u00fcr Veranlagungszeitraum vor 2005 nur anzuwenden ist, wenn \u00fcber einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer am Tag der Verk\u00fcndung des JStG 2008 noch nicht bestandskr\u00e4ftig entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Bearbeitung eines erneuten Antrags auf Einkommensteuerveranlagung, der unter Hinweis auf die Verfahren 2 BvL 55\/06 und 2 BvL 56\/06 vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der fr\u00fcheren Zweijahresfrist bei der Antragsveranlagung eingereicht worden ist, konnte bisher zur\u00fcckgestellt werden. Da sich die Verfahren vor dem BVerfG zwischenzeitlich erledigt haben, weil die BFH-Verfahren, die den beiden Vorlagebeschl\u00fcssen zugrunde lagen, durch Beschl\u00fcsse vom 27.3.2008, VI R 49\/04 und VI R 46\/05 in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurden, nachdem die Kl\u00e4ger klaglos gestellt worden sind, indem die zust\u00e4ndigen FA unter Hinweis auf \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 die beantragten Einkommensteuerveranlagungen durchgef\u00fchrt haben, sind entsprechende Antr\u00e4ge unter Hinweis auf die bestandskr\u00e4ftige Ablehnung nunmehr abzulehnen.<\/p>\n<div>\n<h2><strong>2. Pflichtveranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG<\/strong><\/h2>\n<\/div>\n<p>\u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. vor dem JStG 2007 regelte, dass eine Pflichtveranlagung u.a. durchzuf\u00fchren ist, wenn die Summe der steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Betr\u00e4ge nach \u00a7 13 Abs. 3 und \u00a7 24a EStG mehr als 410 EUR betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Mit Urteilen vom 21.9.2006 (u.a. VI R 47\/05 und VI R 52\/04) hat der BFH entschieden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Pflichtveranlagung auch dann erf\u00fcllt sind, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Eink\u00fcnfte negativ ist und der Verlust 410 EUR \u00fcbersteigt. Durch das JStG 2007 wurde \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Klarstellung dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Eink\u00fcnfte positiv sein muss. Diese \u00c4nderung ist nach \u00a7 52 Abs. 55j EStG i.d.F. des JStG 2007 auch f\u00fcr Veranlagungszeitraum vor 2006 anzuwenden.<\/p>\n<div>\n<h2><strong>3. Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage<\/strong><\/h2>\n<\/div>\n<p>Durch das JStG 2008 ist nur die Zweijahresfrist f\u00fcr den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG entfallen, nicht aber f\u00fcr den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage. Zu der \u00c4nderung, die sich durch das Gesetz zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (B\u00fcrgerentlastungsgesetz) ergab, erging eine gesonderte Verf\u00fcgung (vgl. Verf\u00fcgung vom 29.7.2009 &#8211; S 2430 &#8211; 1002 &#8211; St 215 (OFD Rhld)\/S 2430 &#8211; 16 &#8211; St 22 &#8211; 31 (OFD Ms)).<\/p>\n<div>\n<p><strong>Normenkette<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p>EStG \u00a7 46 Abs. 2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuererkl\u00e4rung Arbeitnehmer 1. 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