{"id":23533,"date":"2013-01-20T15:17:38","date_gmt":"2013-01-20T13:17:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=23533"},"modified":"2013-07-16T11:32:25","modified_gmt":"2013-07-16T09:32:25","slug":"zu-%c2%a7-64-steuerpflichtige-wirtschaftliche-geschaftsbetriebe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-%c2%a7-64-steuerpflichtige-wirtschaftliche-geschaftsbetriebe\/","title":{"rendered":"Zu \u00a7 64 Abs. 1:"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 64 &#8211; Steuerpflichtige wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Zu \u00a7 64 Abs. 1:<\/strong><\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">1.<\/td>\n<td valign=\"top\">Als Gesetz, das die Steuerverg\u00fcnstigung teilweise, n\u00e4mlich f\u00fcr den wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7 14 S\u00e4tze 1 und 2), ausschlie\u00dft, ist das jeweilige Steuergesetz zu verstehen, also \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, \u00a7 3 Nr. 6 GewStG, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 UStG, \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG i.V.m. A 12 Abs. 4 GrStR.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">2.<\/td>\n<td valign=\"top\"><sup>1<\/sup>Wegen des Begriffs &#8222;Wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb&#8220; wird auf \u00a7 14 hingewiesen. <sup>2<\/sup>Zum Begriff der &#8222;Nachhaltigkeit&#8220; bei wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben siehe BFH-Urteil vom 21.8.1985 &#8211; I R 60\/80 &#8211; BStBl 1986 II, S. 88. <sup>3<\/sup>Danach ist eine T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. <sup>4<\/sup>Es gen\u00fcgt, wenn bei der T\u00e4tigkeit der allgemeine Wille besteht, gleichartige oder \u00e4hnliche Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. <sup>5<\/sup>Wiederholte T\u00e4tigkeiten liegen auch vor, wenn der Grund zum T\u00e4tigwerden auf einem einmaligen Entschluss beruht, die Erledigung aber mehrere (Einzel-)T\u00e4tigkeiten erfordert. <sup>6<\/sup>Die Einnahmen aus der Verpachtung eines vorher selbst betriebenen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs unterliegen solange der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer, bis die K\u00f6rperschaft die Betriebsaufgabe erkl\u00e4rt (BFH-Urteil vom 4.4.2007 &#8211; I R 55\/06 &#8211; BStBl II, S. 725).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">3.<\/td>\n<td valign=\"top\"><sup>1<\/sup>Ob eine an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligte steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft gewerbliche Eink\u00fcnfte bezieht und damit einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7 14 S\u00e4tze 1 und 2) unterh\u00e4lt, wird im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft bindend festgestellt (BFH-Urteil vom 27.7.1988 &#8211; I R 113\/84 &#8211; BStBl 1989 II, S. 134). <sup>2<\/sup>Ob der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb steuerpflichtig ist oder ein Zweckbetrieb (\u00a7\u00a7 65 bis 68) vorliegt, ist dagegen bei der K\u00f6rperschaftsteuerveranlagung der steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft zu entscheiden. <sup>3<\/sup>Die Beteiligung einer steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft an einer Kapitalgesellschaft ist grunds\u00e4tzlich Verm\u00f6gensverwaltung (\u00a7 14 Satz 3). <sup>4<\/sup>Sie stellt jedoch einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb dar, wenn mit ihr tats\u00e4chlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kapitalgesellschaft ausge\u00fcbt wird oder ein Fall der Betriebsaufspaltung vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 30.6.1971 &#8211; I R 57\/70 &#8211; BStBl II, S. 753; H 15.7 Abs. 4 bis 6 EStH). <sup>5<\/sup>Besteht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die selbst ausschlie\u00dflich der Verm\u00f6gensverwaltung dient, so liegt auch bei Einflussnahme auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung kein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb vor (vgl. R 16 Abs. 5 KStR). <sup>6<\/sup>Dies gilt auch bei Beteiligung an einer steuerbeg\u00fcnstigten Kapitalgesellschaft. <sup>7<\/sup>Die Grunds\u00e4tze der Betriebsaufspaltung sind nicht anzuwenden, wenn sowohl das Betriebs- als auch das Besitzunternehmen steuerbeg\u00fcnstigt sind. <sup>8<\/sup>Dies gilt aber nur insoweit, als die \u00fcberlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen bei dem Betriebsunternehmen nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eingesetzt werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">4.<\/td>\n<td valign=\"top\"><sup>1<\/sup>Bei der Ermittlung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb sind die Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen, die durch den Betrieb veranlasst sind. <sup>2<\/sup>Dazu geh\u00f6ren Ausgaben, die dem Betrieb unmittelbar zuzuordnen sind, weil sie ohne den Betrieb nicht oder zumindest nicht in dieser H\u00f6he angefallen w\u00e4ren.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">5.<\/td>\n<td valign=\"top\"><sup>1<\/sup>Bei so genannten gemischt veranlassten Kosten, die sowohl durch die steuerfreie als auch durch die steuerpflichtige T\u00e4tigkeit veranlasst sind, scheidet eine Ber\u00fccksichtigung als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs grunds\u00e4tzlich aus, wenn sie ihren prim\u00e4ren Anlass im steuerfreien Bereich haben. <sup>2<\/sup>Werden z.B. Werbema\u00dfnahmen bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen durchgef\u00fchrt, sind die Veranstaltungskosten, soweit sie auch ohne die Werbung entstanden w\u00e4ren, keine Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs &#8222;Werbung&#8220; (BFH-Urteil vom 27.3.1991 &#8211; I R 31\/89 &#8211; BStBl 1992 II, S. 103; zur pauschalen Gewinnermittlung bei Werbung im Zusammenhang mit der steuerbeg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit einschlie\u00dflich Zweckbetrieben vgl. Nrn. 28 ff.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">6.<\/td>\n<td valign=\"top\"><sup>1<\/sup>Unabh\u00e4ngig von ihrer prim\u00e4ren Veranlassung ist eine anteilige Ber\u00fccksichtigung von gemischt veranlassten Aufwendungen (einschlie\u00dflich Absetzung f\u00fcr Abnutzung) als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs dann zul\u00e4ssig, wenn ein objektiver Ma\u00dfstab f\u00fcr die Aufteilung der Aufwendungen (z.B. nach zeitlichen Gesichtspunkten) auf den ideellen Bereich einschlie\u00dflich der Zweckbetriebe und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb besteht.<sup>2<\/sup>Danach ist z.B. bei der Gewinnermittlung f\u00fcr den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb &#8222;Greenfee&#8220; von steuerbeg\u00fcnstigten Golfvereinen &#8211; abweichend von den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils vom 27.3.1991 &#8211; I R 31\/89 &#8211; BStBl 1992 II, S. 103 &#8211; wegen der Abgrenzbarkeit nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben (z.B. im Verh\u00e4ltnis der Nutzung der Golfanlage durch vereinsfremde Spieler zu den Golf spielenden Vereinsmitgliedern im Kalenderjahr) trotz prim\u00e4rer Veranlassung durch den ideellen Bereich des Golfvereins ein anteiliger Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen (z.B. f\u00fcr Golfplatz- und Personalkosten) zul\u00e4ssig. <sup>3<\/sup>Bei gemeinn\u00fctzigen Musikvereinen sind Aufwendungen, die zu einem Teil mit Auftritten ihrer Musikgruppen bei eigenen steuerpflichtigen Festveranstaltungen zusammenh\u00e4ngen, anteilig als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs abzuziehen. <sup>4<\/sup>Derartige Aufwendungen sind z.B. Kosten f\u00fcr Notenmaterial, Uniformen und Verst\u00e4rkeranlagen, die sowohl bei Auftritten, die unentgeltlich erfolgen oder Zweckbetriebe sind, als auch bei Auftritten im Rahmen eines eigenen steuerpflichtigen Betriebs eingesetzt werden. <sup>5<\/sup>Als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Aufteilung kommt die Zahl der Stunden, die einschlie\u00dflich der Proben auf die jeweiligen Bereiche entfallen, in Betracht.<sup>6<\/sup>Auch die Personal- und Sachkosten f\u00fcr die allgemeine Verwaltung k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich im wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb abgezogen werden, soweit sie bei einer Aufteilung nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben teilweise darauf entfallen. <sup>7<\/sup>Bei Kosten f\u00fcr die Errichtung und Unterhaltung von Vereinsheimen gibt es i.d.R. keinen objektiven Aufteilungsma\u00dfstab.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">7.<\/td>\n<td valign=\"top\"><sup>1<\/sup>Unter Sponsoring wird \u00fcblicherweise die Gew\u00e4hrung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur F\u00f6rderung von Personen, Gruppen und\/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, \u00f6kologischen oder \u00e4hnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelm\u00e4\u00dfig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder \u00d6ffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. <sup>2<\/sup>Leistungen eines Sponsors beruhen h\u00e4ufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empf\u00e4nger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empf\u00e4ngers geregelt sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">8.<\/td>\n<td valign=\"top\"><sup>1<\/sup>Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen k\u00f6nnen bei einer steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Verm\u00f6gensverwaltung oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs sein. <sup>2<\/sup>Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empf\u00e4nger h\u00e4ngt grunds\u00e4tzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden. <sup>3<\/sup>F\u00fcr die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">9.<\/td>\n<td valign=\"top\"><sup>1<\/sup>Danach liegt kein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb vor, wenn die steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die K\u00f6rperschaft hinweist.<sup>2<\/sup>Ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empf\u00e4nger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterst\u00fctzung durch einen Sponsor lediglich hinweist. <sup>3<\/sup>Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. <sup>4<\/sup>Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Verm\u00f6gensverwaltung anzusehen. <sup>5<\/sup>Eine Zuf\u00fchrung zur freien R\u00fccklage nach \u00a7 58 Nr. 7 Buchstabe a ist daher lediglich i.H.v. 10 v.H. der Einnahmen, nicht aber i.H.v. einem Drittel des daraus erzielten \u00dcberschusses m\u00f6glich.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">10.<\/td>\n<td valign=\"top\"><sup>1<\/sup>Ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die K\u00f6rperschaft an den Werbema\u00dfnahmen mitwirkt. <sup>2<\/sup>Dies ist z.B. der Fall, wenn die K\u00f6rperschaft dem Sponsor das Recht einr\u00e4umt, in einem von ihr herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschl\u00e4gige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Veranstaltungen der K\u00f6rperschaft deren Mitglieder \u00fcber diese Themen zu informieren und daf\u00fcr zu werben (vgl. BFH-Urteil vom 7.11. 2007 &#8211; I R 42\/06 -, BStBl 2008 II, S. 949). <sup>3<\/sup>Der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (\u00a7\u00a7 65 bis 68) sein. <sup>4<\/sup>Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar in einem aus anderen Gr\u00fcnden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb anfallen, sind sie diesem zuzurechnen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 64 &#8211; Steuerpflichtige wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe: Zu \u00a7 64 Abs. 1: 1. 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