{"id":23703,"date":"2013-01-21T13:21:24","date_gmt":"2013-01-21T11:21:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=23703"},"modified":"2013-01-21T13:21:24","modified_gmt":"2013-01-21T11:21:24","slug":"r-e-1-2-familienstiftungen-und-familienvereine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-1-2-familienstiftungen-und-familienvereine\/","title":{"rendered":"R E 1.2 Familienstiftungen und Familienvereine"},"content":{"rendered":"<p><strong>R E 1.2 Familienstiftungen und Familienvereine<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Verm\u00f6gen einer inl\u00e4ndischen Familienstiftung (\u00a7 1 Absatz 1 Nummer 4, \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG) unterliegt in Zeitabst\u00e4nden von je 30 Jahren der <strong>Ersatzerbschaftsteuer<\/strong>. <sup>2<\/sup>Die Steuerpflicht setzt voraus, dass die Stiftung an dem f\u00fcr sie ma\u00dfgebenden Besteuerungszeitpunkt (&gt; \u00a7 9 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) die Voraussetzungen f\u00fcr eine Familienstiftung erf\u00fcllt. <sup>3<\/sup>Die Steuerpflicht entf\u00e4llt hiernach, wenn eine Familienstiftung vor diesem Zeitpunkt aufgel\u00f6st oder durch Satzungs\u00e4nderung in eine andere Stiftung (z. B. Unternehmensstiftung) umgewandelt wird.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Eine <strong>Familienstiftung <\/strong>im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG ist stets gegeben, wenn nach ihrer Satzung der Stifter, seine Angeh\u00f6rigen und deren Abk\u00f6mmlinge zu mehr als der H\u00e4lfte bezugs- oder anfallsberechtigt (Destinat\u00e4re) sind (\u00a7 15 Absatz 2 AStG). <sup>2<\/sup>Eine Familienstiftung im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG ist auch dann gegeben, wenn die genannten Destinat\u00e4re zu mehr als einem Viertel bezugs- oder anfallsberechtigt sind und zus\u00e4tzliche Merkmale ein &#8222;wesentliches Familieninteresse&#8220; belegen. <sup>3<\/sup>Dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Familie wesentlichen Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Stiftung hat. <sup>4<\/sup>Bereits die Bezugsberechtigung der in den Satzungen bezeichneten Familienangeh\u00f6rigen pr\u00e4gt das Wesen als Familienstiftung, auch wenn Aussch\u00fcttungen bisher nicht vorgenommen worden sind. <sup>5<\/sup>In welchem Umfang die Stiftung ihre Ertr\u00e4ge thesauriert, ist f\u00fcr die Bezugsberechtigung der Destinat\u00e4re ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Unter den <strong>wesentlichen Familieninteressen <\/strong>sind Verm\u00f6gensinteressen im weitesten Sinne zu verstehen. <sup>2<\/sup>Dazu geh\u00f6ren nicht nur Bezugs- und Anfallsrechte, sondern alle Verm\u00f6gensvorteile, die die beg\u00fcnstigten Familien und ihre Mitglieder aus dem Stiftungsverm\u00f6gen ziehen. <sup>3<\/sup>Die Stiftung dient diesen Verm\u00f6gensinteressen dann wesentlich, wenn nach der Satzung oder dem Stiftungsgesch\u00e4ft deren Wesen darin besteht, es den Familien zu erm\u00f6glichen, das Stiftungsverm\u00f6gen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zug\u00e4nglich ist, zu nutzen oder die Stiftungsertr\u00e4ge an sich zu ziehen. <sup>4<\/sup>Darunter fallen insbesondere auch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des Stiftungsverm\u00f6gens, wie<\/p>\n<p>1. die Nutzung der stiftungseigenen Immobilien zu Wohnzwecken,<\/p>\n<p>2. der Einsatz des Personals der Stiftung f\u00fcr Arbeiten im Rahmen des eigenen Hausstandes oder<\/p>\n<p>3. bei einer Stiftung mit Kunstbesitz der Vorteil, von diesem Kunstbesitz umgeben zu sein.<\/p>\n<p><sup>5<\/sup>Derartige Nutzungs- und Zugriffsm\u00f6glichkeiten k\u00f6nnen sich allein aus der Natur des Stiftungszwecks oder aber in Verbindung mit dem Einfluss der Familien auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ergeben. <sup>6<\/sup>Inwieweit davon tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht wird, ist nicht entscheidend.<\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Die <strong>\u00c4nderung des Stiftungscharakters <\/strong>einer Familienstiftung durch Satzungs\u00e4nderung, gleichg\u00fcltig, ob sie zu Lebzeiten oder erst nach dem Tode des Stifters erfolgt, gilt erbschaftsteuerrechtlich als Errichtung einer neuen Familienstiftung (\u00a7 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG). <sup>2<\/sup>Dies gilt entsprechend, wenn durch die Satzungs\u00e4nderung lediglich bisher nicht bezugs- oder anfallsberechtigte Familienmitglieder oder Dritte in den Kreis der Destinat\u00e4re aufgenommen werden und die Errichtung der Stiftung bei bereits damaliger Zugeh\u00f6rigkeit der neu aufgenommenen Destinat\u00e4re seinerzeit nach einer ung\u00fcnstigeren Steuerklasse zu besteuern gewesen w\u00e4re. <sup>3<\/sup>Die durch Satzungs\u00e4nderung entstandene &#8222;neue&#8220; Stiftung gilt als Erwerber des Verm\u00f6gens der &#8222;bisherigen&#8220; Stiftung (\u00a7 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG). <sup>4<\/sup>Sie ist nach dem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem urspr\u00fcnglichen Stifter (Erblasser oder Schenker) zu besteuern (\u00a7 15 Absatz 2 Satz 1 ErbStG). <sup>5<\/sup>Die Aufhebung der bisherigen Stiftung wird dagegen im Aufhebungszeitpunkt nicht gesondert besteuert. <sup>6<\/sup>Die bei der Errichtung der bisherigen Stiftung festgesetzte Steuer und die bereits entrichtete Ersatzerbschaftsteuer erlischt nicht. <sup>7<\/sup>Die Behandlung der Satzungs\u00e4nderung als Errichtung einer neuen Stiftung f\u00fchrt dazu, dass die 30-Jahresfrist f\u00fcr die Entstehung der Ersatzerbschaftsteuer (\u00a7 1 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit \u00a7 9 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) bei der bisherigen Stiftung endet und bei der neuen Stiftung neu zu laufen beginnt. <sup>8<\/sup>Eine Anrechnung der bei Errichtung der bisherigen Stiftung festgesetzten Steuer auf die im Zeitpunkt der Satzungs\u00e4nderung festzusetzende Erbschaftsteuer kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>(5) Wird die Familienstiftung durch Satzungs\u00e4nderung in eine <strong>gemeinn\u00fctzige Stiftung <\/strong>umgewandelt, ist deren Erwerb nach \u00a7 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b ErbStG steuerfrei.<\/p>\n<p>(6) Die Ausf\u00fchrungen in Absatz 2 bis 4 zu Stiftungen gelten f\u00fcr Vereine, deren Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Verm\u00f6gen gerichtet ist (<strong>Familienverein<\/strong>, \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG), entsprechend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R E 1.2 Familienstiftungen und Familienvereine (1) 1Verm\u00f6gen einer inl\u00e4ndischen Familienstiftung (\u00a7 1 Absatz 1 Nummer 4, \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG) unterliegt in Zeitabst\u00e4nden von je 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer. 2Die Steuerpflicht setzt voraus, dass die Stiftung an dem f\u00fcr sie ma\u00dfgebenden Besteuerungszeitpunkt (&gt; 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