{"id":23704,"date":"2013-01-21T14:19:37","date_gmt":"2013-01-21T12:19:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=23704"},"modified":"2013-01-21T14:19:37","modified_gmt":"2013-01-21T12:19:37","slug":"r-e-2-2-inlandsvermogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-2-2-inlandsvermogen\/","title":{"rendered":"R E 2.2 Inlandsverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R E 2.2 Inlandsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Zum <strong>Inlandsverm\u00f6gen <\/strong>bei beschr\u00e4nkter Steuerpflicht geh\u00f6ren nur solche Wirtschaftsg\u00fcter, die auch bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzurechnen sind. <sup>2<\/sup>Es werden deshalb auch beim Inlandsverm\u00f6gen die Wirtschaftsg\u00fcter nicht erfasst, die nach<strong> <\/strong>den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes oder anderer Gesetze nicht zur Erbschaftsteuer heranzuziehen<strong> <\/strong>sind.<strong><\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup><strong>Inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen <\/strong>unterliegt der beschr\u00e4nkten Erbschaftsteuerpflicht nicht nur, wenn in diesem Gebiet eine Betriebsst\u00e4tte unterhalten wird, sondern auch, wenn lediglich ein st\u00e4ndiger Vertreter (\u00a7 13 AO) f\u00fcr den Gewerbebetrieb bestellt ist. <sup>2<\/sup>Im Besteuerungsverfahren ist selbstst\u00e4ndig dar\u00fcber zu entscheiden, ob f\u00fcr das im Inland betriebene Gewerbe, dem das Verm\u00f6gen dient, im Inland eine Betriebsst\u00e4tte unterhalten wird oder ein st\u00e4ndiger Vertreter bestellt ist.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Die <strong>Beteiligung an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft <\/strong>geh\u00f6rt zum Inlandsverm\u00f6gen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausf\u00fchrung der Schenkung allein oder zusammen mit ihm nahe stehenden Personen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 AStG als Eigent\u00fcmer der \u00fcbertragenen Anteile mindestens zu 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. <sup>2<\/sup>Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, sind auch weitere innerhalb der n\u00e4chsten zehn Jahre von derselben Person anfallende Erwerbe aus der Beteiligung als Inlandsverm\u00f6gen zu behandeln, auch wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als 10 Prozent betr\u00e4gt. <sup>3<\/sup>Bei der Ermittlung des Umfangs der Beteiligung sind auch lediglich mittelbar gehaltene Anteile zu ber\u00fccksichtigen. <sup>4<\/sup>Anteile, die \u00fcber eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte des beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen gehalten werden und daher bereits nach \u00a7 121 Nummer 3 BewG zum Inlandsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, sind mit Anteilen zusammenzurechnen, die nicht in der Betriebsst\u00e4tte gehalten werden. <sup>5<\/sup>Bei Erreichen der Beteiligungsgrenze z\u00e4hlt grunds\u00e4tzlich nur die jeweils unmittelbar gehaltene Beteiligung zum Inlandsverm\u00f6gen, auch wenn sie f\u00fcr sich genommen die Beteiligungsgrenze nicht erreicht. <sup>6<\/sup>Eine mittelbar \u00fcber eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft gehaltene Beteiligung z\u00e4hlt zum Inlandsverm\u00f6gen, soweit es sich bei der Zwischenschaltung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft um einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten handelt (\u00a7 42 AO). <sup>7<\/sup>Letzteres kommt in Betracht, wenn f\u00fcr die Einschaltung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde fehlen und sie keine eigene Wirtschaftst\u00e4tigkeit entfaltet.<\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup><strong>Urheberrechte<\/strong>, die weder zu einem inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gen eines beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen geh\u00f6ren noch in ein inl\u00e4ndisches Buch oder Register eingetragen sind, geh\u00f6ren nach \u00a7 121 Nummer 6 BewG dann zum Inlandsverm\u00f6gen, wenn sie einem inl\u00e4ndischen Gewerbebetrieb \u00fcberlassen sind. <sup>2<\/sup>\u00a7 121 Nummer 6 BewG setzt nicht voraus, dass die einem Gewerbebetrieb \u00fcberlassenen Wirtschaftsg\u00fcter diesem f\u00fcr die Dauer oder auf lange Zeit zu dienen bestimmt sind. <sup>3<\/sup>Es gen\u00fcgt vielmehr, dass sie tats\u00e4chlich dem inl\u00e4ndischen Gewerbebetrieb zur gewerblichen Verwendung am Stichtag \u00fcberlassen sind. <sup>4<\/sup>Zur Bewertung &gt; R B 9.2.<\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Zum steuerpflichtigen Inlandsverm\u00f6gen geh\u00f6rt auch die <strong>typische stille Beteiligung <\/strong>einer beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Person an einem inl\u00e4ndischen Unternehmen. <sup>2<\/sup>Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung geh\u00f6ren jedoch nicht zum Inlandsverm\u00f6gen. <sup>3<\/sup>Zur Bewertung von typischen stillen Beteiligungen &gt; R B 12.4.<\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup><strong>Nutzungsrechte <\/strong>geh\u00f6ren nur dann zum Inlandsverm\u00f6gen, wenn sie an einem Wirtschaftsgut bestehen, das in \u00a7 121 BewG als Inlandsverm\u00f6gen aufgef\u00fchrt ist. <sup>2<\/sup>Das Nutzungsrecht an einer Beteiligung nach \u00a7 121 Nummer 4 BewG kann dem gem\u00e4\u00df nur erfasst werden, wenn diese mindestens 10 Prozent des Grund- und Stammkapitals einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft ausmacht.<\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup><strong>Schulden und Lasten <\/strong>werden nur insoweit ber\u00fccksichtigt, als sie mit dem Inlandsverm\u00f6gen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (&gt; R E 10.10) und dieses Verm\u00f6gen belasten. <sup>2<\/sup>Einkommensteuerschulden eines Erblassers sind bei der Ermittlung des Inlandsverm\u00f6gens abzuziehen, wenn die Einkommensteuer durch den Besitz des Inlandsverm\u00f6gens ausgel\u00f6st worden ist (&gt; R E 10.8). <sup>3<\/sup>Steuerforderungen eines Erblassers geh\u00f6ren zwar grunds\u00e4tzlich nicht zum Inlandsverm\u00f6gen, sind aber mit abzugsf\u00e4higen Steuerschulden des Erblassers zu saldieren.<\/p>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>War ein Erblasser oder Schenker bei beschr\u00e4nkter Steuerpflicht an einer <strong>Gemeinschaft <\/strong>beteiligt, ist sein Anteil an diesem Verm\u00f6gen in die Ermittlung des steuerpflichtigen Verm\u00f6gensanfalls einzubeziehen. <sup>2<\/sup>Die Frage, inwieweit der auf ihn entfallende Anteil zum Inlandsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, wird bei der Veranlagung des Erwerbers entschieden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R E 2.2 Inlandsverm\u00f6gen (1) 1Zum Inlandsverm\u00f6gen bei beschr\u00e4nkter Steuerpflicht geh\u00f6ren nur solche Wirtschaftsg\u00fcter, die auch bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzurechnen sind. 2Es werden deshalb auch beim Inlandsverm\u00f6gen die Wirtschaftsg\u00fcter nicht erfasst, die nach den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes oder anderer Gesetze nicht zur Erbschaftsteuer heranzuziehen sind. (2) 1Inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen unterliegt der beschr\u00e4nkten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-2-2-inlandsvermogen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R E 2.2 Inlandsverm\u00f6gen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[1870],"class_list":["post-23704","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-inlandsvermogen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23704","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=23704"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23704\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=23704"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=23704"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=23704"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}