{"id":23705,"date":"2013-01-21T15:33:34","date_gmt":"2013-01-21T13:33:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=23705"},"modified":"2013-01-21T15:33:34","modified_gmt":"2013-01-21T13:33:34","slug":"r-e-3-5-vertragliche-hinterbliebenenbezuge-aus-einem-arbeitsverhaltnis-des-erblassers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-3-5-vertragliche-hinterbliebenenbezuge-aus-einem-arbeitsverhaltnis-des-erblassers\/","title":{"rendered":"R E 3.5 Vertragliche Hinterbliebenenbez\u00fcge aus einem Arbeitsverh\u00e4ltnis des Erblassers"},"content":{"rendered":"<p><strong>R E 3.5 Vertragliche Hinterbliebenenbez\u00fcge aus einem Arbeitsverh\u00e4ltnis des Erblassers<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Die <strong>kraft Gesetzes entstehenden Versorgungsanspr\u00fcche <\/strong>Hinterbliebener unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. <sup>2<\/sup>Hinterbliebene in diesem Sinne sind nur der mit dem Erblasser bei dessen Tod rechtsg\u00fcltig verheiratete Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und die Kinder des Erblassers. <sup>3<\/sup>Zu den nicht steuerbaren Anspr\u00fcchen (Bez\u00fcgen) geh\u00f6ren insbesondere:<\/p>\n<p>1. Versorgungsbez\u00fcge der Hinterbliebenen von Beamten auf Grund der Beamtengesetze des Bundes und der L\u00e4nder;<\/p>\n<p>2. Versorgungsbez\u00fcge, die den Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen. <sup>2<\/sup>Dies gilt auch in den F\u00e4llen freiwilliger Weiter- und H\u00f6herversicherung;<\/p>\n<p>3. Versorgungsbez\u00fcge, die den Hinterbliebenen von Angeh\u00f6rigen der freien Berufe aus einer berufsst\u00e4ndischen Pflichtversicherung bei einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung zustehen. <sup>2<\/sup>Dies gilt auch f\u00fcr Anspr\u00fcche aus einer vom Erblasser fortgef\u00fchrten Pflichtversicherung, die an die Stelle einer Pflichtversicherung auf Grund einer weiter bestehenden Pflichtmitgliedschaft in der jeweils zust\u00e4ndigen Berufskammer tritt, sowie f\u00fcr Anspr\u00fcche, die auf einer freiwilligen Weiter- oder H\u00f6herversicherung in der Versorgungseinrichtung beruhen. <sup>3<\/sup>Bei den letztgenannten Anspr\u00fcchen handelt es sich insbesondere um F\u00e4lle, in denen das fr\u00fchere Pflichtmitglied eine berufsfremde T\u00e4tigkeit im Inland aus\u00fcbt, die zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fchrt, oder eine berufsspezifische T\u00e4tigkeit im Ausland aus\u00fcbt und auf freiwilliger Grundlage Mindestbeitr\u00e4ge an die Versorgungseinrichtung entrichtet;<\/p>\n<p>4. Versorgungsbez\u00fcge, die den Hinterbliebenen von Abgeordneten auf Grund der Di\u00e4tengesetze des Bundes und der L\u00e4nder zustehen.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Hinterbliebenenbez\u00fcge, die auf <strong>Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung, betrieblicher \u00dcbung <\/strong>oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen, unterliegen ebenfalls nicht der Erbschaftsteuer. <sup>2<\/sup>Hierzu geh\u00f6ren alle Bez\u00fcge, die auf ein Dienstverh\u00e4ltnis (\u00a7 1 Absatz 1 LStDV) des Erblassers zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. <sup>3<\/sup>Ob ein Dienstverh\u00e4ltnis gegeben war, ist im Einzelfall danach zu entscheiden, wie die Aktivenbez\u00fcge des Erblassers bei der Einkommen- bzw. Lohnsteuer behandelt worden sind. <sup>4<\/sup>War dort ein Arbeitnehmer-Verh\u00e4ltnis angenommen worden, gilt dies auch f\u00fcr die Erbschaftsteuer. <sup>5<\/sup>In der Regel werden dann auch die Hinterbliebenenbez\u00fcge der Lohnsteuer unterliegen (\u00a7 19 Absatz 2 EStG). <sup>6<\/sup>Es ist aber auch m\u00f6glich, dass diese Bez\u00fcge, wenn sie von einer Pensionskasse oder von der Sozialversicherung gezahlt werden, einkommensteuerrechtlich nach \u00a7 22 Nummer 1 EStG als wiederkehrende Bez\u00fcge oder als Leibrente zu behandeln sind. <sup>7<\/sup>F\u00fcr die Erbschaftsteuer ist diese unterschiedliche ertragsteuerliche Behandlung unerheblich. <sup>8<\/sup>Steht fest, dass die Versorgungsbez\u00fcge auf ein Dienstverh\u00e4ltnis zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, ist es erbschaftsteuerrechtlich ohne Bedeutung, ob sie vom Arbeitgeber auf Grund einer Pensionszusage, von einer Pensions- oder Unterst\u00fctzungskasse oder einem Pensionsfonds, auf Grund einer Direktversicherung des Arbeitgebers oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage gezahlt werden.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Auch Hinterbliebenenbez\u00fcge, die auf einem zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber geschlossenen <strong>Einzelvertrag <\/strong>beruhen, sind, soweit sie angemessen sind, nicht steuerbar. <sup>2<\/sup>Als &#8222;angemessen&#8220; sind solche Hinterbliebenenbez\u00fcge anzusehen, die 45 Prozent des Brutto-Arbeitslohnes des verstorbenen Arbeitnehmers nicht \u00fcbersteigen. <sup>3<\/sup>Unter diese nicht steuerbaren Hinterbliebenenbez\u00fcge fallen auch die Hinterbliebenenbez\u00fcge, die ein Gesellschafter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit der GmbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er war, vereinbart hat, wenn der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wie ein Nichtgesellschafter als abh\u00e4ngiger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer anzusehen war und die Hinterbliebenenbez\u00fcge angemessen sind. <sup>4<\/sup>War er demgegen\u00fcber ein herrschender Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, unterliegen die Hinterbliebenenbez\u00fcge der Erbschaftsteuer.<\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Hinterbliebenenbez\u00fcge, die nicht auf ein <strong>Arbeitnehmer-Verh\u00e4ltnis <\/strong>des Erblassers zur\u00fcckgehen, beispielsweise die Bez\u00fcge, die den Hinterbliebenen eines verstorbenen pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft auf Grund des Gesellschaftsvertrags zustehen, unterliegen grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. <sup>2<\/sup>Die Hinterbliebenenbez\u00fcge sind jedoch ausnahmsweise nicht steuerbar, wenn der verstorbene pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft im Innenverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber den die Gesellschaft beherrschenden anderen Gesellschaftern wie ein Angestellter gebunden war.<\/p>\n<p>(5) Wegen der Auswirkungen der nicht steuerbaren Hinterbliebenenbez\u00fcge auf die Berechnung der fiktiven <strong>Zugewinnausgleichsforderung <\/strong>&gt; R E 5.1 und des <strong>Versorgungsfreibetrags <\/strong>&gt; R E 17.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R E 3.5 Vertragliche Hinterbliebenenbez\u00fcge aus einem Arbeitsverh\u00e4ltnis des Erblassers (1) 1Die kraft Gesetzes entstehenden Versorgungsanspr\u00fcche Hinterbliebener unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. 2Hinterbliebene in diesem Sinne sind nur der mit dem Erblasser bei dessen Tod rechtsg\u00fcltig verheiratete Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und die Kinder des Erblassers. 3Zu den nicht steuerbaren Anspr\u00fcchen (Bez\u00fcgen) geh\u00f6ren &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-3-5-vertragliche-hinterbliebenenbezuge-aus-einem-arbeitsverhaltnis-des-erblassers\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R E 3.5 Vertragliche Hinterbliebenenbez\u00fcge aus einem Arbeitsverh\u00e4ltnis des Erblassers<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[1878,1877],"class_list":["post-23705","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-hinterbliebenenbezuge","tag-vertragliche"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23705","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=23705"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23705\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=23705"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=23705"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=23705"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}