{"id":23723,"date":"2013-01-21T15:24:08","date_gmt":"2013-01-21T13:24:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=23723"},"modified":"2013-01-21T15:24:08","modified_gmt":"2013-01-21T13:24:08","slug":"r-e-3-1-erwerb-durch-erbanfall-und-teilungsanordnungen-oder-ausgleichungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-3-1-erwerb-durch-erbanfall-und-teilungsanordnungen-oder-ausgleichungen\/","title":{"rendered":"R E 3.1 Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen"},"content":{"rendered":"<p><strong><strong>Zu \u00a7 3 ErbStG<\/strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>R E 3.1 Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup><strong>Teilungsanordnungen <\/strong>(\u00a7 2048 BGB) sind schuldrechtlich im Verh\u00e4ltnis der Miterben zueinander wirkende letztwillige Regelungen des Erblassers \u00fcber die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenst\u00e4nde im Rahmen der Erbauseinandersetzung. <sup>2<\/sup>Sie sind dem Werte nach auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen und f\u00fchren somit zu keiner Ver\u00e4nderung oder Verschiebung der Erbanteile. <sup>3<\/sup>Wie eine freie Erbauseinandersetzung sind Teilungsanordnungen f\u00fcr die Ermittlung des Anteils des einzelnen Erben am Nachlass (Erwerb durch Erbanfall, \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG) ohne Bedeutung. <sup>4<\/sup>Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den Erben folglich auch bei Teilungsanordnungen nach Ma\u00dfgabe der Erbanteile zuzurechnen. <sup>5<\/sup>Die Sonderregelungen f\u00fcr Teilungsanordnungen und freie Erbauseinandersetzungen bei den Steuerbefreiungen (\u00a7 13 Absatz 1 Nummer 4b Satz 3 und 4 ErbStG, \u00a7 13 Absatz 1 Nummer 4c Satz 3 und 4 ErbStG, \u00a7 13a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit \u00a7 13b Absatz 3 ErbStG sowie \u00a7 13c Absatz 2 Satz 2 und 3 ErbStG) bzw. der Steuerentlastung nach \u00a7 19a ErbStG (\u00a7 19a Absatz 2 Satz 3 ErbStG) f\u00fchren nur zu einer \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage der Steuerbefreiung bzw. -entlastung und nicht zu einer \u00c4nderung der Zuordnung der Erwerbsgegenst\u00e4nde beim einzelnen Erben.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Enth\u00e4lt die Verf\u00fcgung von Todes wegen ohne Bestimmung der Erbanteile nur Teilungsanordnungen und ergibt die Auslegung der Willenserkl\u00e4rungen des Erblassers, dass die <strong>Teilungsanordnungen zugleich als Erbeinsetzung <\/strong>zu beurteilen sind, richten sich die Erbanteile nach dem Verkehrswert der durch die Teilungsanordnungen zugewiesenen Nachlassgegenst\u00e4nde im Verh\u00e4ltnis zum Verkehrswert des Nachlasses. <sup>2<\/sup>Auch in diesem Fall sind die Teilungsanordnungen selbst erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich. <sup>3<\/sup>Der Erwerb durch Erbanfall bestimmt sich nach dem sich aus den errechneten Erbanteilen ergebenden Anteil am nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelten Reinwert des Nachlasses.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Sonderf\u00e4lle dinglich wirkender Teilungsanordnungen sind die <strong>qualifizierte Nachfolgeklausel <\/strong>im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft und die Hoferbenbestimmung nach der H\u00f6feordnung. <sup>2<\/sup>Trotz der hier eintretenden Sondererbfolge k\u00f6nnen auch diese Teilungsanordnungen erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich sein, falls insoweit bei Auslegung der Willenserkl\u00e4rungen des Erblassers die Sondererbfolge zu keiner Verschiebung der Erbquoten f\u00fchrt. <sup>3<\/sup>Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Stellt die Anordnung des Erblassers \u00fcber die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenst\u00e4nde einschlie\u00dflich der F\u00e4lle der Sondererbfolge nach Absatz 3 einen Miterben im Vergleich zum Wert seines Erbanteils besser oder schlechter und ist dies vom Erblasser beabsichtigt, liegt ein <strong>Vorausverm\u00e4chtnis <\/strong>oder eine <strong>Auflage <\/strong>vor, die erbschaftsteuerrechtlich werterh\u00f6hend oder wertmindernd beim Erwerb dieses Miterben zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Zuwendungen unter Lebenden sind unter bestimmten Voraussetzungen unter den miterbenden Abk\u00f6mmlingen auszugleichen. <sup>2<\/sup>Dies gilt insbesondere, wenn der Schenker die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat (\u00a7 2050 Absatz 3 BGB). <sup>3<\/sup>Bei der <strong>Ausgleichung <\/strong>handelt es sich um eine an die Erbanteilsberechtigung aktiv und passiv gebundene Verpflichtung, die Erbauseinandersetzung unter Ber\u00fccksichtigung der Ausgleichung vorzunehmen. <sup>4<\/sup>Sie f\u00fchrt zu Teilungsanteilen, die von den Erbanteilen abweichen. <sup>5<\/sup>Erbschaftsteuerrechtlich ist der Nachlass mit seinem steuerlichen Wert den Miterben nach diesen Teilungsanteilen zuzurechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 3 ErbStG R E 3.1 Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen 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