{"id":23750,"date":"2013-01-21T16:29:34","date_gmt":"2013-01-21T14:29:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=23750"},"modified":"2013-03-07T03:18:59","modified_gmt":"2013-03-07T01:18:59","slug":"r-e-5-1-erbrechtlicher-zugewinnausgleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-5-1-erbrechtlicher-zugewinnausgleich\/","title":{"rendered":"R E 5.1 Erbrechtlicher Zugewinnausgleich"},"content":{"rendered":"<p><strong><strong>Zu \u00a7 5 ErbStG<\/strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>R E 5.1 Erbrechtlicher Zugewinnausgleich<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur <strong>erbrechtlichen Abwicklung<\/strong>, weil die Eheleute bis zum Tod eines Ehegatten im G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und der \u00fcberlebende Ehegatte das Verm\u00f6gen des verstorbenen Ehegatten ganz oder teilweise durch Erbanfall oder Verm\u00e4chtnis erworben hat, ist nur f\u00fcr steuerliche Zwecke fiktiv eine <strong>steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung<\/strong> zu ermitteln und vom Erwerb des Ehegatten abzuziehen. <sup>2<\/sup>Ist abzusehen, dass der Erwerb des \u00fcberlebenden Ehegatten einschlie\u00dflich etwaiger Vorschenkungen (\u00a7 14 ErbStG) die pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge (\u00a7\u00a7 16, 17 ErbStG) nicht \u00fcberschreiten wird, kann eine Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung unterbleiben.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Die <strong>fiktive Ausgleichsforderung <\/strong>ist f\u00fcr die tats\u00e4chliche Dauer der Zugewinngemeinschaft nach den Bestimmungen der \u00a7\u00a7 1373 bis 1383 und 1390 BGB zu ermitteln; von diesen Vorschriften abweichende ehevertragliche Vereinbarungen bleiben hierbei unber\u00fccksichtigt. <sup>2<\/sup>F\u00fcr jeden Ehegatten ist das Anfangs- und Endverm\u00f6gen nach Verkehrswerten gegen\u00fcber zustellen. <sup>3<\/sup>Die Zu- und Abrechnungen nach \u00a7\u00a7 1374 ff. BGB sind dabei zu beachten. <sup>4<\/sup>Bei \u00dcberschuldung ist das Verm\u00f6gen mit seinem negativen Wert anzusetzen (\u00a7 1374 Absatz 1, \u00a7 1375 Absatz 1 BGB). <sup>5<\/sup>Die infolge des Kaufkraftschwunds nur nominale Wertsteigerung des Anfangsverm\u00f6gens eines Ehegatten w\u00e4hrend der Ehe stellt keinen Zugewinn dar; das gilt auch in F\u00e4llen eines negativen Anfangsverm\u00f6gens. <sup>6<\/sup>F\u00fcr die Wertsteigerung bei Hinzurechnungen zum Anfangsverm\u00f6gen gilt dies entsprechend.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup><strong>Anfangsverm\u00f6gen <\/strong>ist das Verm\u00f6gen, das einem Ehegatten &#8211; nach Abzug von Verbindlichkeiten &#8211; beim Eintritt des G\u00fcterstandes geh\u00f6rte (\u00a7 1374 Absatz 1 BGB). <sup>2<\/sup>Im Fall des \u00a7 5 Absatz 1 ErbStG gilt als Tag des Eintritts des G\u00fcterstands<\/p>\n<p>1. f\u00fcr alle Ehen, die nach dem 1. Juli 1958 geschlossen wurden oder werden und die nicht durch Ehevertrag einen anderen G\u00fcterstand vereinbart haben, der Tag der Eheschlie\u00dfung;<\/p>\n<p>2. f\u00fcr vor dem 1. Juli 1958 geschlossene Ehen der 1. Juli 1958 (Art. 8 Abschn. I Nummer 3 und 4 Gleichberechtigungsgesetz);<\/p>\n<p>3. f\u00fcr Ehen, bei denen die Eheleute (aus einem zun\u00e4chst vertraglich vereinbarten anderen G\u00fcterstand) sp\u00e4ter durch ehevertragliche Vereinbarung in den G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln, der Tag des Vertragsabschlusses;<\/p>\n<p>4. f\u00fcr Ehen, f\u00fcr die im Beitrittsgebiet der gesetzliche G\u00fcterstand nach \u00a7 13 des Familiengesetzbuchs der DDR (Errungenschaftsgemeinschaft) galt und die \u00dcberleitung in den gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch Erkl\u00e4rung eines Ehegatten ausgeschlossen wurde, der 3. Oktober 1990.<\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Bei der Ermittlung der fiktiven <a title=\"Zugewinn\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerlexikon\/3489555\/Erbschaftsteuerreform%20-%20Zugewinnausgleich\">Zugewinnausgleichsforderung<\/a> nach \u00a7 5 Absatz 1 ErbStG sind Erwerbe des \u00fcberlebenden Ehegatten im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG dem <strong>Endverm\u00f6gen <\/strong>des verstorbenen Ehegatten zuzurechnen. <sup>2<\/sup>Dies gilt auch f\u00fcr erbschaftsteuerpflichtige Hinterbliebenenbez\u00fcge, die dem \u00fcberlebenden Ehegatten auf Grund eines privaten Anstellungsvertrags des verstorbenen Ehegatten zustehen, sowie f\u00fcr Lebensversicherungen, die dem \u00fcberlebenden Ehegatten zustehen, auch soweit es sich dabei um Anspr\u00fcche aus einer privaten Rentenversicherung des verstorbenen Ehegatten handelt. <sup>3<\/sup>Eine Hinzurechnung zum Endverm\u00f6gen des verstorbenen Ehegatten unterbleibt, soweit es sich um Anspr\u00fcche handelt, die zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegen, da diese nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen werden.<\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Zur <strong>Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung <\/strong>in den steuerfreien Betrag ist der Wert des Endverm\u00f6gens des verstorbenen Ehegatten einschlie\u00dflich der Hinzurechnungen nach Absatz 4 (ma\u00dfgebender Nachlass) auch nach steuerlichen Bewertungsgrunds\u00e4tzen zu ermitteln. <sup>2<\/sup>Dabei sind alle bei der Ermittlung des Endverm\u00f6gens ber\u00fccksichtigten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zu bewerten, auch wenn sie nicht zum steuerpflichtigen Erwerb geh\u00f6ren. <sup>3<\/sup>Nach \u00a7\u00a7 13, 13a oder 13c ErbStG beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen ist in die Berechnung des Ausgleichsbetrags mit seinem Steuerwert vor Abzug der sachlichen Steuerbefreiungen (Bruttowert) einzubeziehen. <sup>4<\/sup>Ist der sich danach ergebende Steuerwert des Endverm\u00f6gens niedriger als dessen Verkehrswert, ist die nach zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen ermittelte fiktive Zugewinnausgleichsforderung entsprechend dem Verh\u00e4ltnis von Steuerwert und Verkehrswert des dem Erblasser zuzurechnenden Endverm\u00f6gens auf den steuerfreien Betrag zu begrenzen.<\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG ist die Festsetzung der Steuer f\u00fcr <strong>fr\u00fchere Schenkungen <\/strong>an den \u00fcberlebenden Ehegatten zu \u00e4ndern, soweit diese Schenkungen bei der g\u00fcterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft auf die Ausgleichsforderung nach \u00a7 5 Absatz 2 ErbStG angerechnet worden sind. <sup>2<\/sup>Entsprechend ist auch zu verfahren, wenn Schenkungen dieser Art bei der Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung nach \u00a7 5 Absatz 1 ErbStG ber\u00fccksichtigt werden. <sup>3<\/sup>\u00a7 29 Absatz 2 ErbStG ist in diesen F\u00e4llen nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Absatz 1 bis 6 gelten f\u00fcr den erbrechtlichen Zugewinnausgleich unter Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend. <sup>2<\/sup>Als Tag des Eintritts des G\u00fcterstands gilt<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Lebenspartnerschaften, die nach dem 31. Dezember 2004 begr\u00fcndet wurden oder werden und bei denen nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag ein anderer G\u00fcterstand vereinbart wurde oder wird, der Tag der Begr\u00fcndung der Lebenspartnerschaft;<\/p>\n<p>2. f\u00fcr Lebenspartnerschaften, die bis zum 31. Dezember 2004 begr\u00fcndet wurden, f\u00fcr die der G\u00fcterstand der Ausgleichsgemeinschaft galt und bei denen die \u00dcberleitung in den gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch Erkl\u00e4rung eines Lebenspartners ausgeschlossen wurde, der 1. Januar 2005. <sup>2<\/sup>Als Anfangsverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 6 LPartG in Verbindung mit \u00a7 1374 BGB gilt das Verm\u00f6gen, das einem Lebenspartner bei Begr\u00fcndung des Verm\u00f6gensstands der Ausgleichsgemeinschaft geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>3. f\u00fcr Lebenspartnerschaften, bei denen die Lebenspartner (aus einem zun\u00e4chst vertraglich vereinbarten anderen G\u00fcterstand) sp\u00e4ter durch lebenspartnerschaftsvertragliche Vereinbarung in den G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln, der Tag des Vertragsabschlusses.<\/p>\n<p>Siehe auch <a title=\"Testament und Erbschaftssteuer\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Testament-Erbschaftssteuer.htm\">Testament und Erbschaftssteuer<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 5 ErbStG R E 5.1 Erbrechtlicher Zugewinnausgleich (1) 1Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur erbrechtlichen Abwicklung, weil die Eheleute bis zum Tod eines Ehegatten im G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und der \u00fcberlebende Ehegatte das Verm\u00f6gen des verstorbenen Ehegatten ganz oder teilweise durch Erbanfall oder Verm\u00e4chtnis erworben hat, ist nur f\u00fcr steuerliche Zwecke &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-5-1-erbrechtlicher-zugewinnausgleich\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R E 5.1 Erbrechtlicher Zugewinnausgleich<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2195,1881],"class_list":["post-23750","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-erbrechtlicher-zugewinnausgleich","tag-zugewinnausgleich"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23750","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=23750"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23750\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=23750"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=23750"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=23750"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}