{"id":2428,"date":"2012-10-03T09:03:57","date_gmt":"2012-10-03T07:03:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2428"},"modified":"2012-11-02T16:35:56","modified_gmt":"2012-11-02T14:35:56","slug":"r-2-1-gewerbebetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-2-1-gewerbebetrieb\/","title":{"rendered":"R 2.1 Gewerbebetrieb"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 2 GewStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 2.1 Gewerbebetrieb<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Begriff des Gewerbebetriebs<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (&gt;\u00a7 2 Abs. 1 GewStG). <sup>2<\/sup>F\u00fcr die Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs gilt somit \u00a7 15 Abs. 2 EStG. <sup>3<\/sup>Die Annahme eines Gewerbebetriebs setzt neben der pers\u00f6nlichen Selbst\u00e4ndigkeit des Unternehmens auch die sachliche Selbst\u00e4ndigkeit des Betriebs voraus. <sup>4<\/sup>Sachlich selbst\u00e4ndig ist ein Unternehmen, wenn es f\u00fcr sich eine wirtschaftliche Einheit bildet, also nicht ein unselbst\u00e4ndiger Teil eines anderen Unternehmens oder eines Gesamtunternehmens ist.<\/p>\n<p><strong>Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>(2) Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder andere Personengesellschaften, die eine T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus\u00fcben und deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sind Gewerbebetriebe nach \u00a7 2 Abs. 1 GewStG.<\/p>\n<p><strong>Reisegewerbebetrieb<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Beim Zusammentreffen von Reisegewerbe mit stehendem Gewerbe ist f\u00fcr die gewerbesteuerliche Behandlung wesentlich, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder zwei selbst\u00e4ndige Betriebe bestehen. <sup>2<\/sup>Ist ein einheitlicher Betrieb gegeben, ist dieser in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln (&gt;\u00a7 35a Abs. 2 Satz 2 GewStG).<\/p>\n<p><strong>Gewerbebetrieb kraft Rechtsform<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Nach \u00a7 2 Abs. 2 GewStG gilt die T\u00e4tigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europ\u00e4ische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung), der Genossenschaften einschlie\u00dflich Europ\u00e4ischer Genossenschaften und der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. <sup>2<\/sup>Bei Unternehmen mit Sitz (&gt;\u00a7 11 AO) und Gesch\u00e4ftsleitung (&gt;\u00a7 10 AO) im Ausland bestimmt sich die Rechtsf\u00e4higkeit im Inland ausschlie\u00dflich nach dem Recht des jeweiligen ausl\u00e4ndischen Staates. <sup>3<\/sup>Befindet sich die Gesch\u00e4ftsleitung im Inland, erlangt das ausl\u00e4ndische Unternehmen die&gt;Rechtsf\u00e4higkeit im Inland erst mit Eintragung in das jeweilige deutsche Register. <sup>4<\/sup>Abweichend hiervon sind die nach dem Recht eines anderen EU-Staates gegr\u00fcndeten Gesellschaften mit Gesch\u00e4ftsleitung im Inland (sog. &gt;doppelt ans\u00e4ssige Gesellschaften) auch ohne Eintragung in ein deutsches Register im Inland voll rechtsf\u00e4hig. <sup>5<\/sup>Ist das Unternehmen im Inland nicht rechtsf\u00e4hig, ist ein Gewerbebetrieb unter den Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG oder \u00a7 2 Abs. 3 GewStG gegeben.<\/p>\n<p><strong>Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Die juristischen Personen des privaten Rechts, die nicht bereits in \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG aufgef\u00fchrt sind, und die nichtrechtsf\u00e4higen Vereine unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten. <sup>2<\/sup>Durch \u00a7 2 Abs. 3 GewStG wird die <a title=\"Gewerbesteuerpflicht\" href=\"http:\/\/www.gewerbesteuerpflicht.de\/\" target=\"_blank\">Gewerbesteuerpflicht<\/a> erweitert und auf wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe ausgedehnt, die keinen Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 GewStG bilden. <sup>3<\/sup>Soweit keine Einschr\u00e4nkung besteht, umfasst der Begriff des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs ohne Unterscheidung den Gewerbebetrieb, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den sonstigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb. <sup>4<\/sup>Durch \u00a7 2 Abs. 3 und \u00a7 3 Nr. 6 GewStG wird die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs ausdr\u00fccklich von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. <sup>5<\/sup>Bewirtschaftet z.B. eine rechtsf\u00e4hige Stiftung landwirtschaftlichen Grundbesitz oder Forstbesitz, ist dieser Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig. <sup>6<\/sup>Im Gegensatz zum Begriff des Gewerbebetriebs geh\u00f6ren weder die Gewinnerzielungsabsicht noch die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu den Voraussetzungen des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs. <sup>7<\/sup>Bet\u00e4tigungen, wie z.B. der Betrieb einer Kantine, eines Kasinos, einer Druckerei, eines Kreditinstituts, eines Versicherungsunternehmens, die Herausgabe einer Zeitschrift oder die Erhebung von Eintrittsgeld bei Veranstaltung einer Festlichkeit, gehen \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinaus und gelten demgem\u00e4\u00df stets als Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7 2 Abs. 3 GewStG, wenn sie nicht bereits einen Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 GewStG bilden. <sup>8<\/sup>Dagegen geht die Bet\u00e4tigung von Unterst\u00fctzungskassen, die den Leistungsempf\u00e4ngern keinen Rechtsanspruch gew\u00e4hren, im Regelfall nicht \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinaus.<\/p>\n<p><strong>Betriebe der \u00f6ffentlichen Hand<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Betriebe der \u00f6ffentlichen Hand sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (&gt;\u00a7 4 KStG und R 6 KStR) und eines Gewerbebetriebs (&gt;\u00a7 15 Abs. 2 EStG) erf\u00fcllen. <sup>2<\/sup>Mit Kantinen, die nur f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen eines Betriebs eingerichtet und zug\u00e4nglich sind, wird mangels einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kein Gewerbebetrieb unterhalten. <sup>3<\/sup>Sind nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Abs. 6 Satz 1 KStG mehrere Betriebe zusammengefasst worden, kommt es f\u00fcr die Annahme eines Gewerbebetriebs darauf an, dass das zusammengefasste Unternehmen insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 2 GewStG R 2.1 Gewerbebetrieb Begriff des Gewerbebetriebs (1) 1Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (&gt;\u00a7 2 Abs. 1 GewStG). 2F\u00fcr die Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs gilt somit \u00a7 15 Abs. 2 EStG. 3Die Annahme eines Gewerbebetriebs setzt neben der pers\u00f6nlichen Selbst\u00e4ndigkeit des 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