{"id":24350,"date":"2013-01-27T16:14:35","date_gmt":"2013-01-27T14:14:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=24350"},"modified":"2013-01-27T16:14:35","modified_gmt":"2013-01-27T14:14:35","slug":"r-e-9-1-zeitpunkt-der-ausfuhrung-einer-grundstucksschenkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-9-1-zeitpunkt-der-ausfuhrung-einer-grundstucksschenkung\/","title":{"rendered":"R E 9.1 Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung einer Grundst\u00fccksschenkung"},"content":{"rendered":"<p><strong><strong>Zu \u00a7 9 ErbStG<\/strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>R E 9.1 Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung einer Grundst\u00fccksschenkung<\/strong><\/p>\n<p>(1)\u00a0<sup>1<\/sup>Eine\u00a0<strong>Grundst\u00fccksschenkung gilt als ausgef\u00fchrt<\/strong>, wenn die Vertragsparteien die f\u00fcr die Eintragung der Rechts\u00e4nderung in das Grundbuch erforderlichen Erkl\u00e4rungen in geh\u00f6riger Form abgegeben haben und der Beschenkte auf Grund dieser Erkl\u00e4rungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechts\u00e4nderung zu bewirken.\u00a0<sup>2<\/sup>Der Zeitpunkt der Grundst\u00fccksschenkung richtet sich danach, wann die Auflassung im Sinne des\u00a0\u00a7 925 BGB\u00a0sowie die Eintragungsbewilligung (\u00a7 19 Grundbuchordnung, GBO) vorliegen.\u00a0<sup>3<\/sup>Die Erteilung einer dazu berechtigenden Vollmacht, die Auflassung als dinglichen Vertrag sp\u00e4ter zu erkl\u00e4ren, gen\u00fcgt nicht.<sup>4<\/sup>Denn damit ist der dingliche Rechts\u00fcbergang noch nicht unmittelbar eingeleitet.\u00a0<sup>5<\/sup>Ein Eintragungsantrag, der die sch\u00fctzenden Wirkungen des\u00a0\u00a7 17 GBO\u00a0eintreten l\u00e4sst, ist nicht erforderlich.\u00a0<sup>6<\/sup>Sofern die Vertragspartner einen Dritten bevollm\u00e4chtigt haben, die f\u00fcr die Rechts\u00e4nderung erforderlichen Erkl\u00e4rungen abzugeben und entgegenzunehmen, ist die Schenkung ausgef\u00fchrt, wenn mit der Auflassung auch die Besitzverschaffung des Grundst\u00fccks erfolgt sowie Nutzungen und Lasten auf den Beschenkten \u00fcbergehen.\u00a0<sup>7<\/sup>Eine Grundst\u00fccksschenkung ist jedoch trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen dann noch nicht ausgef\u00fchrt, wenn die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks erst zu einem &#8211; von den Beteiligten ausdr\u00fccklich bestimmten &#8211; sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgen soll oder der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt Gebrauch machen darf.\u00a0<sup>8<\/sup>Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zeitbestimmung die Auflassung, das zugrunde liegende schuldrechtliche Gesch\u00e4ft oder lediglich dessen Vollzug betrifft.\u00a0<sup>9<\/sup>Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung entstandene Steuer f\u00fcr eine Grundst\u00fccksschenkung entf\u00e4llt r\u00fcckwirkend, sobald die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen Gr\u00fcnden nicht mehr zur Umschreibung f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>(2)\u00a0<sup>1<\/sup>Die Grunds\u00e4tze zur Ausf\u00fchrung von Grundst\u00fccksschenkungen gelten auch bei\u00a0<strong>mittelbaren Grundst\u00fccksschenkungen<\/strong>.\u00a0<sup>2<\/sup>Bei einer Zuwendung eines Geldbetrags f\u00fcr den Erwerb eines unbebauten oder bebauten Grundst\u00fcckes ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\u00a0<sup>3<\/sup>Bei der Hingabe eines Geldbetrags zur Errichtung eines Geb\u00e4udes ist die mittelbare Grundst\u00fccksschenkung im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Geb\u00e4udes (&gt; R B 178 Absatz 2 und 3) ausgef\u00fchrt.\u00a0<sup>4<\/sup>Soll dem Bedachten nach dem Willen des Zuwendenden ein Grundst\u00fcck mit vollst\u00e4ndig saniertem und renoviertem Geb\u00e4ude verschafft werden, ist die Zuwendung erst mit dem Abschluss der Sanierungsarbeiten und Renovierungsarbeiten ausgef\u00fchrt.\u00a0<sup>5<\/sup>Dieser Zeitpunkt ist gleichzeitig auch Stichtag f\u00fcr die Bewertung des Grundst\u00fccks.\u00a0<sup>6<\/sup>Wenn der Schenker die Kosten f\u00fcr Um-, Aus- oder Anbauten an einem Geb\u00e4ude tr\u00e4gt, gilt Satz 3 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(3)\u00a0<sup>1<\/sup>Bei einer Grundst\u00fccksschenkung, die von einer\u00a0<strong>beh\u00f6rdlichen oder privatrechtlichen Genehmigung<\/strong>\u00a0abh\u00e4ngig ist, tritt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags und der Auflassung erst mit der Erteilung der Genehmigung ein.\u00a0<sup>2<\/sup>Die Genehmigung wirkt zwar zivilrechtlich auf den Tag des Vertragsabschlusses zur\u00fcck (\u00a7 184 BGB).\u00a0<sup>3<\/sup>Die zivilrechtliche R\u00fcckwirkung einer Genehmigung ist jedoch steuerrechtlich unbeachtlich.\u00a0<sup>4<\/sup>Ist der Vertrag oder die Auflassung von einer beh\u00f6rdlichen Genehmigung abh\u00e4ngig, ist aber von deren Wirksamkeit auszugehen, wenn die Beteiligten alles getan haben, um die Genehmigung herbeizuf\u00fchren, insbesondere die erforderlichen Erkl\u00e4rungen in geh\u00f6riger Form abgegeben haben.\u00a0<sup>5<\/sup>Ist der Vertrag oder die Auflassung von einer privatrechtlichen Genehmigung abh\u00e4ngig, tritt die f\u00fcr eine Ausf\u00fchrung der Schenkung erforderliche Bindung aller Vertragsparteien zueinander jedoch erst im Zeitpunkt der Genehmigung ein, so dass dann auch der Tatbestand der Schenkung verwirklicht sein kann (vgl.\u00a0\u00a7 38 AO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 9 ErbStG R E 9.1 Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung einer Grundst\u00fccksschenkung (1)\u00a01Eine\u00a0Grundst\u00fccksschenkung gilt als ausgef\u00fchrt, wenn die Vertragsparteien die f\u00fcr die Eintragung der Rechts\u00e4nderung in das Grundbuch erforderlichen Erkl\u00e4rungen in geh\u00f6riger Form abgegeben haben und der Beschenkte auf Grund dieser Erkl\u00e4rungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechts\u00e4nderung zu bewirken.\u00a02Der Zeitpunkt &hellip; 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