{"id":2440,"date":"2012-10-03T09:15:24","date_gmt":"2012-10-03T07:15:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2440"},"modified":"2012-10-03T09:16:23","modified_gmt":"2012-10-03T07:16:23","slug":"r-2-4-mehrheit-von-betrieben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-2-4-mehrheit-von-betrieben\/","title":{"rendered":"R 2.4 Mehrheit von Betrieben"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 2.4 Mehrheit von Betrieben<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Mehrere Betriebe verschiedener Art<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art (z. B. eine Maschinenfabrik und eine Spinnerei), ist jeder Betrieb als Steuergegenstand im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 GewStG anzusehen und somit f\u00fcr sich zu besteuern. <sup>2<\/sup>Das gilt auch dann, wenn die mehreren Betriebe in derselben Gemeinde liegen. <sup>3<\/sup>Es ist aber ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender in derselben Gemeinde verschiedene gewerbliche T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt und die verschiedenen Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverh\u00e4ltnissen als Teil eines Gewerbebetriebs anzusehen sind (beispielsweise Gastwirtschaft und B\u00e4ckerei, Fleischerei und Speisewirtschaft). <sup>4<\/sup>Es gelten dabei die gleichen Grunds\u00e4tze wie f\u00fcr die Bewertung (&gt;\u00a7 2 BewG).<\/p>\n<p><strong>Mehrere Betriebe gleicher Art<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe der gleichen Art, ist zu pr\u00fcfen, ob die mehreren Betriebe eine wirtschaftliche Einheit darstellen. <sup>2<\/sup>Die Vermutung spricht bei der Vereinigung mehrerer gleichartiger Betriebe in der Hand eines Unternehmers, insbesondere, wenn sie sich in derselben Gemeinde befinden, f\u00fcr das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs. <sup>3<\/sup>Auch wenn die Betriebe sich in verschiedenen Gemeinden befinden, kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen, wenn die wirtschaftlichen Beziehungen sich \u00fcber die Grenzen der politischen Gemeinden hinaus erstrecken. <sup>4<\/sup>Betriebe sind als gleichartig anzusehen, wenn sie sachlich, insbesondere wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch innerlich zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n<p><strong>Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Die T\u00e4tigkeit einer Personengesellschaft bildet auch bei verschiedenartigen T\u00e4tigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. <sup>2<\/sup>Eine Kapitalgesellschaft und eine GmbH &amp; Co KG einerseits oder eine aus nat\u00fcrlichen Personen bestehende Personengesellschaft und ein Einzelunternehmen andererseits k\u00f6nnen gewerbesteuerrechtlich auf Grund von Unternehmeridentit\u00e4t nicht als ein einheitliches Unternehmen behandelt werden.<\/p>\n<p><strong>Einheitlicher Gewerbebetrieb kraft Rechtsform<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Die T\u00e4tigkeit der Unternehmen im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 GewStG gilt stets und in vollem Umfang als einheitlicher Gewerbebetrieb. <sup>2<\/sup>Auch die gewerbesteuerpflichtige T\u00e4tigkeit der unter \u00a7 2 Abs. 3 GewStG fallenden sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsf\u00e4higen Vereine bildet stets einen einheitlichen Gewerbebetrieb. <sup>3<\/sup>Das gilt auch, wenn von ihnen mehrere wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe unterhalten werden (&gt;\u00a7 8 GewStDV).<\/p>\n<p><strong>Atypisch stille Gesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Sind eine oder mehrere Personen oder Personengruppen als atypische stille Gesellschafter am Handelsgewerbe einer anderen Person beteiligt, liegt gewerbesteuerrechtlich ein einziger Gewerbebetrieb vor, wenn der Zweck der atypischen stillen Gesellschaften jeweils darauf gerichtet ist, die gesamten unter der Firma des Inhabers des Handelsgesch\u00e4ftes ausge\u00fcbten gewerblichen T\u00e4tigkeiten gemeinsam und zusammen mit dem Inhaber des Handelsgesch\u00e4fts auszu\u00fcben. <sup>2<\/sup>Dagegen liegen getrennt zu beurteilende gewerbliche T\u00e4tigkeiten vor, wenn die den einzelnen atypischen stillen Gesellschaften und dem Inhaber des Handelsgesch\u00e4ftes steuerrechtlich zuzuordnenden gewerblichen T\u00e4tigkeiten nicht identisch sind.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 2.4 Mehrheit von Betrieben Mehrere Betriebe verschiedener Art (1) 1Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art (z. 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