{"id":24427,"date":"2013-01-27T17:00:01","date_gmt":"2013-01-27T15:00:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=24427"},"modified":"2013-01-27T17:00:01","modified_gmt":"2013-01-27T15:00:01","slug":"r-e-13-4-erwerb-eines-familienheims-von-todes-wegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-13-4-erwerb-eines-familienheims-von-todes-wegen\/","title":{"rendered":"R E 13.4 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R E 13.4 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der\u00a0<strong>Erwerb eines Familienheims von Todes wegen<\/strong>\u00a0durch den \u00fcberlebenden\u00a0<strong>Ehegatten<\/strong>oder den \u00fcberlebenden Lebenspartner im Sinne des\u00a0Lebenspartnerschaftsgesetzes\u00a0ist von der Steuer befreit (\u00a7 13 Absatz 1 Nummer 4b ErbStG).<\/p>\n<p>(2)\u00a0<sup>1<\/sup>Ein beg\u00fcnstigtes\u00a0<strong>Familienheim<\/strong>\u00a0liegt unter den weiteren Voraussetzungen des R E 13.3 Absatz 2 vor,\u00a0<strong>soweit<\/strong>\u00a0der Erblasser bis zu seinem Tod in einem bebauten Grundst\u00fcck\u00a0<strong>eine Wohnung<\/strong>\u00a0zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.\u00a0<sup>2<\/sup>Es ist unsch\u00e4dlich, wenn der Erblasser aus objektiv zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung gehindert war.\u00a0<sup>3<\/sup>Objektiv zwingende Gr\u00fcnde liegen im Fall einer Pflegebed\u00fcrftigkeit vor, die die F\u00fchrung eines eigenen Haushalts nicht mehr zul\u00e4sst, nicht dagegen z.B. bei einer beruflichen Versetzung.\u00a0<sup>4<\/sup>Der \u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner muss in der erworbenen Wohnung unverz\u00fcglich, d. h. ohne schuldhaftes Z\u00f6gern, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen.\u00a0<sup>5<\/sup>Die Steuerbefreiung ist auch zu gew\u00e4hren, wenn der \u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner aus objektiv zwingenden Gr\u00fcnden im Sinne des Satzes 3 bereits im Zeitpunkt des Erwerbs an der Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.\u00a0<sup>6<\/sup>Entfallen diese Hinderungsgr\u00fcnde innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach dem Erwerb, ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unverz\u00fcglich aufzunehmen.<\/p>\n<p>(3) Die Ausf\u00fchrungen in R E 13.3 Absatz 2 und 3 zum Wohnungsbegriff, zur Grundst\u00fccksart und zur Belegenheit des Familienheims gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Wird das Familienheim steuerfrei erworben, sind die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden\u00a0<strong>Schulden<\/strong>\u00a0und Lasten nicht abzugsf\u00e4hig (\u00a7 10 Absatz 6 ErbStG; &gt; R E 10.10).<\/p>\n<p>(5)\u00a0<sup>1<\/sup>Der\u00a0<strong>Erwerber<\/strong>\u00a0kann die\u00a0<strong>Befreiung nicht in Anspruch nehmen<\/strong>, soweit er verpflichtet ist, das beg\u00fcnstigte Familienheim auf Grund einer letztwilligen oder rechtsgesch\u00e4ftlichen Verf\u00fcgung des Erblassers auf einen Dritten zu \u00fcbertragen (<strong>Weitergabeverpflichtung<\/strong>).\u00a0<sup>2<\/sup>Letztwillige Verf\u00fcgung ist das Testament, rechtsgesch\u00e4ftliche Verf\u00fcgung ist z.B. der Erbvertrag.\u00a0<sup>3<\/sup>Anwendungsf\u00e4lle sind insbesondere<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">1.<\/td>\n<td valign=\"top\">Sachverm\u00e4chtnisse, die auf beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen gerichtet sind,<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">2.<\/td>\n<td valign=\"top\">Vorausverm\u00e4chtnisse, die auf beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen gerichtet sind,<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">3.<\/td>\n<td valign=\"top\">ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">4.<\/td>\n<td valign=\"top\">Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens gerichtet sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><sup>4<\/sup>Sind Miterben auf Grund einer Teilungsanordnung des Erblassers verpflichtet, das beg\u00fcnstigte Familienheim auf einen Miterben zu \u00fcbertragen, k\u00f6nnen die \u00fcbertragenden Miterben die Befreiung nicht in Anspruch nehmen; das gilt unabh\u00e4ngig davon, wann die Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen wird.\u00a0<sup>5<\/sup>Den \u00fcbernehmenden Erwerber oder Miterben, der die Beg\u00fcnstigung f\u00fcr das Familienheim oder den Teil des Familienheims in Anspruch nehmen kann, trifft die Pflicht zur Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen (zehnj\u00e4hrige Selbstnutzung); er hat die steuerlichen Folgen eines Versto\u00dfes hiergegen zu tragen.\u00a0<sup>6<\/sup>Gibt der nachfolgende Erwerber f\u00fcr den Erwerb des beg\u00fcnstigten Familienheims nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen hin, das er vom Erblasser erworben hat, wird er so gestellt, als habe er von Anfang an beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen erworben.\u00a0<sup>7<\/sup>Als hingegebenes Verm\u00f6gen gilt nicht die \u00dcbernahme von Nachlassverbindlichkeiten, die mit dem beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen oder Teilen davon in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\u00a0<sup>8<\/sup>Der Steuerwert des beg\u00fcnstigten Familienheims darf jedoch nicht \u00fcberschritten werden.\u00a0<sup>9<\/sup>Durch diese Regelung wird lediglich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Steuerbefreiung ver\u00e4ndert; sie f\u00fchrt nicht zu einer Ver\u00e4nderung der Zurechnung der Erwerbsgegenst\u00e4nde.\u00a0<sup>10<\/sup>Der Grundsatz, dass die Erbauseinandersetzung unbeachtlich ist (&gt; R E 3.1), gilt unver\u00e4ndert fort.\u00a0<sup>11<\/sup>S\u00e4tze 4 bis 10 gelten entsprechend auch f\u00fcr die freie Erbauseinandersetzung unter den Erben, wenn diese zeitnah zum Erbfall erfolgt.\u00a0<sup>12<\/sup>Erfolgt die \u00dcbertragung und Hingabe des Verm\u00f6gens in diesem Fall nach Ergehen des jeweiligen Erbschaftsteuerbescheids, ist dies als Ereignis mit steuerlicher R\u00fcckwirkung auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusehen, so dass die Steuerfestsetzungen nach\u00a0\u00a7 175 Absatz 1 Nummer 2 AO\u00a0zu \u00e4ndern sind.<\/p>\n<p>(6)\u00a0<sup>1<\/sup>Die Steuerbefreiung steht unter einem\u00a0<strong>Nachversteuerungsvorbehalt<\/strong>.\u00a0<sup>2<\/sup>Sie verlangt die Selbstnutzung der Wohnung als Eigent\u00fcmer \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren; eine Weiter\u00fcbertragung unter Nutzungsvorbehalt ist als Versto\u00df gegen den Nachversteuerungsvorbehalt anzusehen.\u00a0<sup>3<\/sup>Ver\u00e4nderungen am Grundst\u00fcck sind unbeachtlich, wenn der Umfang der Nutzung der Wohnung als Familienheim sich nicht verringert.\u00a0<sup>4<\/sup>Gibt der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb des Zehnjahreszeitraums durch Verkauf, Vermietung, l\u00e4ngeren Leerstand oder unentgeltliche \u00dcberlassung ganz oder teilweise auf, entf\u00e4llt die Befreiung entsprechend mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit.\u00a0<sup>5<\/sup>Der Steuerbescheid ist in diesem Fall nach\u00a0\u00a7 175 Absatz 1 Nummer 2 AO\u00a0zu \u00e4ndern<strong>(Nachversteuerung)<\/strong>.\u00a0<sup>6<\/sup>Der Erwerber ist verpflichtet, den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen anzuzeigen.\u00a0<sup>7<\/sup>Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, dass Verst\u00f6\u00dfe gegen die Selbstnutzungsverpflichtung nach\u00a0\u00a7 153 Absatz 2 AO\u00a0anzeigepflichtig sind.\u00a0<sup>8<\/sup>F\u00fcr die Befreiung ist es unsch\u00e4dlich, wenn der Erwerber innerhalb der Zehnjahresfrist aus objektiv zwingenden Gr\u00fcnden an der weiteren Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.\u00a0<sup>9<\/sup>Objektiv zwingende Gr\u00fcnde liegen z.B. im Fall des Todes oder im Fall einer Pflegebed\u00fcrftigkeit vor, die die F\u00fchrung eines eigenen Haushalts nicht mehr zul\u00e4sst, nicht dagegen bei einer beruflichen Versetzung.\u00a0<sup>10<\/sup>Entfallen die Hinderungsgr\u00fcnde innerhalb der Zehnjahresfrist, kann eine Nachversteuerung nur unterbleiben, wenn der Erwerber unverz\u00fcglich nach Wegfall der zwingenden Gr\u00fcnde, d.h. ohne schuldhaftes Verz\u00f6gern, die Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken aufnimmt und bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums aus\u00fcbt bzw. sp\u00e4ter erneut aus objektiv zwingenden Gr\u00fcnden an der Selbstnutzung des Familienheims gehindert ist.\u00a0<sup>11<\/sup>Liegen objektiv zwingende Gr\u00fcnde vor, die eine weitere Nutzung verhindern, ist eine anschlie\u00dfende unentgeltliche \u00dcberlassung, Vermietung oder der Verkauf des Familienheims unsch\u00e4dlich.\u00a0<sup>12<\/sup>Soweit in den F\u00e4llen des Satzes 10 der Erwerber wegen des vorherigen Verkaufs des Familienheims, dessen vorheriger Vermietung oder unentgeltlicher \u00dcberlassung, bei Wegfall der objektiv zwingenden Gr\u00fcnde, welche ihn an der Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken hinderten, die erneute Selbstnutzung des Familienheims nicht oder nicht unverz\u00fcglich aufnimmt, f\u00e4llt die Steuerbefreiung mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit weg.<\/p>\n<p>(7)\u00a0<sup>1<\/sup>Der\u00a0<strong>Erwerb eines Familienheims von Todes wegen<\/strong>\u00a0durch\u00a0<strong>Kinder<\/strong>\u00a0im Sinne der Steuerklasse I Nummer 2 oder\u00a0<strong>Kinder vorverstorbener Kinder<\/strong>\u00a0im Sinne der Steuerklasse I Nummer 2 ist von der Steuer befreit (\u00a7 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG).\u00a0<sup>2<\/sup>Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.<sup>3<\/sup>Die Befreiung ist auf eine\u00a0<strong>Wohnfl\u00e4che<\/strong>\u00a0der selbst genutzten Wohnung des Erblassers von<strong>h\u00f6chstens 200 qm<\/strong>\u00a0begrenzt.\u00a0<sup>4<\/sup>Die beg\u00fcnstigten Erwerber m\u00fcssen in der erworbenen Wohnung unverz\u00fcglich, d.h. ohne schuldhaftes Z\u00f6gern, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen; es ist unsch\u00e4dlich, wenn ein Erwerber aus objektiv zwingenden Gr\u00fcnden an der Selbstnutzung gehindert ist.\u00a0<sup>5<\/sup>Objektiv zwingende Gr\u00fcnde liegen im Fall einer Pflegebed\u00fcrftigkeit vor, die die F\u00fchrung eines eigenen Haushalts nicht mehr zul\u00e4sst, oder solange das Kind wegen Minderj\u00e4hrigkeit rechtlich gehindert ist, einen Haushalt selbstst\u00e4ndig zu f\u00fchren, nicht dagegen z.B. bei einer beruflichen Versetzung.\u00a0<sup>6<\/sup>Die Ausf\u00fchrungen in R E 13.3 Absatz 2 und 3 zum Wohnungsbegriff, zur Grundst\u00fccksart und zur Belegenheit des Familienheims, in Absatz 5 zum Bestehen einer Weitergabeverpflichtung sowie in Absatz 6 zum Nachversteuerungsvorbehalt gelten entsprechend.<sup>7<\/sup>Die Schuldenk\u00fcrzung (Absatz 4) betrifft nur den Teil der Verbindlichkeiten, der auf den beg\u00fcnstigten Teil des Familienheims (200 qm Wohnfl\u00e4che) entf\u00e4llt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R E 13.4 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen (1) Der\u00a0Erwerb eines Familienheims von Todes wegen\u00a0durch den \u00fcberlebenden\u00a0Ehegattenoder den \u00fcberlebenden Lebenspartner im Sinne des\u00a0Lebenspartnerschaftsgesetzes\u00a0ist von der Steuer befreit (\u00a7 13 Absatz 1 Nummer 4b ErbStG). (2)\u00a01Ein beg\u00fcnstigtes\u00a0Familienheim\u00a0liegt unter den weiteren Voraussetzungen des R E 13.3 Absatz 2 vor,\u00a0soweit\u00a0der Erblasser bis zu seinem Tod in einem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-13-4-erwerb-eines-familienheims-von-todes-wegen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R E 13.4 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[1969],"class_list":["post-24427","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-familienheims"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24427","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24427"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24427\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24427"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24427"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24427"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}