{"id":24469,"date":"2013-01-27T17:26:40","date_gmt":"2013-01-27T15:26:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=24469"},"modified":"2013-01-27T17:26:40","modified_gmt":"2013-01-27T15:26:40","slug":"r-e-13a-4-lohnsummenregelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-13a-4-lohnsummenregelung\/","title":{"rendered":"R E 13a.4 Lohnsummenregelung"},"content":{"rendered":"<p><strong>R E 13a.4 Lohnsummenregelung<\/strong><\/p>\n<p>(1)\u00a0<sup>1<\/sup>Der Verschonungsabschlag entf\u00e4llt anteilig, wenn die Summe der Lohnsummen innerhalb der f\u00fcnf Jahre nach dem Erwerb die\u00a0<strong>Mindestlohnsumme<\/strong>\u00a0von 400 Prozent der\u00a0<strong>Ausgangslohnsumme<\/strong>unterschreitet (\u00a7 13a Absatz 1 Satz 2 ErbStG).\u00a0<sup>2<\/sup>Der Verschonungsabschlag entf\u00e4llt in dem Verh\u00e4ltnis, in dem die tats\u00e4chliche Lohnsumme die Mindestlohnsumme unterschreitet.\u00a0<sup>3<\/sup>Der Steuerbescheid in diesem Fall ist nach\u00a0\u00a7 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO\u00a0zu \u00e4ndern<strong>(Nachversteuerung)<\/strong>.\u00a0<sup>4<\/sup>Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, dass Verst\u00f6\u00dfe gegen die Lohnsummenregelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist schriftlich anzuzeigen sind (\u00a7 13a Absatz 6 ErbStG,\u00a0\u00a7 153 Absatz 2 AO) und eine Anzeige auch dann zu erfolgen hat, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung f\u00fchrt.\u00a0<sup>5<\/sup>Die Finanz\u00e4mter haben die Einhaltung der Lohnsummenregelung in geeigneter Form zu \u00fcberwachen.\u00a0<sup>6<\/sup>In F\u00e4llen von geringer Bedeutung, z.B. bei einem gemeinen Wert des erworbenen beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens bis zu 150 000 Euro, ist auf die \u00dcberwachung der Lohnsummenregelung zu verzichten.<sup>7<\/sup>Ein Versto\u00df gegen die Lohnsummenregelung wirkt sich nicht auf den Abzugsbetrag nach\u00a0\u00a7 13a Absatz 2 ErbStG\u00a0aus.<\/p>\n<p>(2)\u00a0<sup>1<\/sup>Die Lohnsummenregelung ist bei Betrieben mit nicht mehr als 20 Besch\u00e4ftigten nicht anzuwenden (\u00a7 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG).\u00a0<sup>2<\/sup>Bei der Bestimmung der Mindestanzahl der Besch\u00e4ftigten ist auf die Anzahl der Arbeitnehmer, ohne Saison- und Leiharbeiter, abzustellen, die im Besteuerungszeitpunkt im zugewendeten Betrieb oder in der Gesellschaft besch\u00e4ftigt sind, an der die zugewendete Beteiligung oder der zugewendete Anteil besteht.\u00a0<sup>3<\/sup>Dies gilt jedoch nicht in F\u00e4llen, in denen kurzfristig im Hinblick auf die \u00dcbertragung vor der \u00dcbertragung eine Minderung der Anzahl der Besch\u00e4ftigten erfolgte (\u00a7 42 AO).\u00a0<sup>4<\/sup>Eine Umrechnung nach\u00a0\u00a7 23 Absatz 1 Satz 4 K\u00fcndigungsschutzgesetz (KSchG)\u00a0auf der Grundlage der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit erfolgt nicht.\u00a0<sup>5<\/sup>Einzubeziehen sind alle besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer unabh\u00e4ngig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status.\u00a0<sup>6<\/sup>Umfasst das auf einen Erwerber \u00fcbertragene beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen (&gt; R E 13b.4 bis 13b.7) mehrere selbstst\u00e4ndig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Verm\u00f6gensart (z.B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens (land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen, Betriebsverm\u00f6gen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind die besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer f\u00fcr jede wirtschaftliche Einheit getrennt zu ermitteln.\u00a0<sup>7<\/sup>Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an Personengesellschaften ist auf die besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer der Gesellschaft abzustellen.\u00a0<sup>8<\/sup>Wenn die Anzahl der besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer in einer der wirtschaftlichen Einheiten nicht mehr als 20 betr\u00e4gt, bleibt deren Ausgangs- und Mindestlohnsumme au\u00dfer Betracht.\u00a0<sup>9<\/sup>Bei der Pr\u00fcfung, ob die Mindestarbeitnehmerzahl erreicht wird, sind auch die Arbeitnehmer nachgeordneter Gesellschaften einzubeziehen; die Grunds\u00e4tze des\u00a0\u00a7 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG\u00a0gelten sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(3)\u00a0<sup>1<\/sup>Die Lohnsumme ist nach\u00a0\u00a7 13a Absatz 4 ErbStG\u00a0zu ermitteln.\u00a0<sup>2<\/sup>Umfasst das auf einen Erwerber \u00fcbertragene beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen (&gt; R E 13b.4 bis E 13b.7) mehrere selbstst\u00e4ndig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Verm\u00f6gensart (z.B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens (land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen, Betriebsverm\u00f6gen, Anteile an Kapitalgesellschaften), erfolgt die Berechnung zun\u00e4chst bezogen auf jede wirtschaftliche Einheit.\u00a0<sup>3<\/sup>Bei der Ermittlung der ma\u00dfgebenden Lohnsumme ist jedoch auf die Summe aller wirtschaftlichen Einheiten abzustellen.\u00a0<sup>4<\/sup>Sind Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft in die Ermittlung der Lohnsumme einzubeziehen (Absatz 6 und 7), ist dabei anteilig auf die Lohnsumme der Gesellschaft selbst abzustellen.<\/p>\n<p>(4)\u00a0<sup>1<\/sup>Die Beschreibung der Lohnsumme orientiert sich an der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 1503\/2006 der Kommission vom 28. September 2006 (ABl. L 281\/15).\u00a0<sup>2<\/sup>Im Allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei inl\u00e4ndischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand f\u00fcr L\u00f6hne und Geh\u00e4lter (vgl.\u00a0\u00a7 275 Absatz 2 Nummer 6 HGB) ausgegangen wird.\u00a0<sup>3<\/sup>Altersvorsorge, die durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer getragen wird, ist einzubeziehen; der Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialabgaben sowie tariflich vereinbarte, vertraglich festgelegte oder freiwillige Sozialbeitr\u00e4ge durch den Arbeitgeber bleiben ausgenommen.\u00a0<sup>4<\/sup>Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierf\u00fcr das Saldierungsverbot des\u00a0\u00a7 246 Absatz 2 HGB\u00a0greift.<\/p>\n<p>(5)\u00a0<sup>1<\/sup>Bei der Ermittlung der\u00a0<strong>Ausgangslohnsumme<\/strong>\u00a0sind die letzten f\u00fcnf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre ma\u00dfgebend.\u00a0<sup>2<\/sup>Werden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent oder Beteiligungen an Personengesellschaften in die Ausgangslohnsumme einbezogen, ist grunds\u00e4tzlich ebenfalls auf die letzten f\u00fcnf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre dieser Gesellschaften abzustellen.\u00a0<sup>3<\/sup>Die durchschnittliche Ausgangslohnsumme ist insgesamt zu ermitteln und der Umfang der Beteiligung auszuweisen.\u00a0<sup>4<\/sup>Erfolgt vor dem Besteuerungszeitpunkt eine Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr, bestehen grunds\u00e4tzlich keine Bedenken, die Lohnsumme des Rumpf-Wirtschaftsjahrs in die Lohnsumme eines vollen Wirtschaftsjahrs (mit 12 Monaten) umzurechnen.\u00a0<sup>5<\/sup>In F\u00e4llen einer Neugr\u00fcndung bestehen grunds\u00e4tzlich keine Bedenken, die durchschnittliche Ausgangslohnsumme aus dem k\u00fcrzeren Zeitraum zu berechnen und in einen entsprechenden Jahresbetrag umzurechnen.<sup>6<\/sup>\u00c4nderungen der Rechtsform oder Umsetzungen des Personals innerhalb des Ermittlungszeitraums in einem Unternehmensverbund, deren Gliederungen zum Nachlassverm\u00f6gen geh\u00f6ren, sind zur Ermittlung der Ausgangslohnsumme in die Einheiten einzubeziehen, die an die Stelle der fr\u00fcheren Einheiten getreten sind.\u00a0<sup>7<\/sup>Lohnsummen einer im Besteuerungszeitpunkt zum Gewerbebetrieb geh\u00f6renden, in einem Drittstaat belegenen Betriebsst\u00e4tte (&gt; R E 13b.5 Absatz 4 Satz 3) sind nicht einzubeziehen.<\/p>\n<p>(6)\u00a0<sup>1<\/sup>Bei der Ermittlung der\u00a0<strong>Ausgangslohnsumme<\/strong>\u00a0sind die Lohnsummen der im Besteuerungszeitpunkt zum Betrieb geh\u00f6renden mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Gesch\u00e4ftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums haben, unabh\u00e4ngig von der Beteiligungsh\u00f6he stets anteilig einzubeziehen, nicht dagegen Beteiligungen an Personengesellschaften mit Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung in Drittstaaten (\u00a7 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG).\u00a0<sup>2<\/sup>Geh\u00f6rt eine solche Beteiligung nicht innerhalb des gesamten Zeitraums f\u00fcr die Ermittlung der Ausgangslohnsumme zum Betrieb, ist die Lohnsumme nur f\u00fcr den Zeitraum der Zugeh\u00f6rigkeit zu diesem Betrieb einzubeziehen.\u00a0<sup>3<\/sup>Wenn sich die Beteiligungsquote innerhalb des Zeitraums f\u00fcr die Ermittlung der Ausgangslohnsumme ver\u00e4ndert hat, ist die Lohnsumme der Gesellschaft f\u00fcr den jeweiligen Zeitraum in der jeweils bestehenden Beteiligungsh\u00f6he einzubeziehen.<\/p>\n<p>(7)\u00a0<sup>1<\/sup>Bei der Ermittlung der\u00a0<strong>Ausgangslohnsumme<\/strong>\u00a0sind die Lohnsummen der zum Betrieb geh\u00f6renden mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Gesch\u00e4ftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums haben und im Besteuerungszeitpunkt mehr als 25 Prozent betragen, anteilig einzubeziehen, nicht dagegen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung in Drittstaaten (\u00a7 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG).\u00a0<sup>2<\/sup>Das gilt auch in den F\u00e4llen von b\u00f6rsennotierten Kapitalgesellschaften, deren Anteilswerte wegen der B\u00f6rsennotierung (\u00a7 11 Absatz 1 BewG) nach\u00a0\u00a7 151 BewG\u00a0nicht gesondert festzustellen sind.\u00a0<sup>3<\/sup>Dabei ist f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob die Grenze von 25 Prozent \u00fcberschritten ist, stets auf die zum Betrieb geh\u00f6renden mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen und nicht auf den \u00fcbertragenen Anteil abzustellen.\u00a0<sup>4<\/sup>Bei Personengesellschaften sind die Anteile im Gesamthandsverm\u00f6gen und im Sonderbetriebsverm\u00f6gen aller Gesellschafter stets zusammenzurechnen.\u00a0<sup>5<\/sup>Geh\u00f6rt eine solche Beteiligung nicht innerhalb des gesamten Zeitraums f\u00fcr die Ermittlung der Ausgangslohnsumme zum Betriebsverm\u00f6gen des Betriebs, ist die Lohnsumme nur f\u00fcr den Zeitraum der Zugeh\u00f6rigkeit taggenau zu diesem Betrieb einzubeziehen.\u00a0<sup>6<\/sup>Wenn sich die Beteiligungsquote innerhalb des Zeitraums f\u00fcr die Ermittlung der Ausgangslohnsumme ver\u00e4ndert hat, ist die Lohnsumme der Gesellschaft f\u00fcr den jeweiligen Zeitraum in der jeweils bestehenden Beteiligungsh\u00f6he einzubeziehen; das gilt auch f\u00fcr Zeitr\u00e4ume, in denen die Beteiligungsh\u00f6he 25 Prozent oder weniger betrug.<\/p>\n<p>(8) Bei Ermittlung der\u00a0<strong>Mindestlohnsumme<\/strong>\u00a0gelten Absatz 6 und 7 entsprechend.<\/p>\n<p>(9)\u00a0<sup>1<\/sup>Soweit in der Lohnsumme L\u00f6hne aus beg\u00fcnstigtem Verm\u00f6gen aus einer Betriebst\u00e4tte in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums enthalten sind, bestehen in der Regel keine Bedenken, auf den f\u00fcr inl\u00e4ndische Besteuerungszwecke in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Lohnaufwand abzustellen.\u00a0<sup>2<\/sup>Bei der Ermittlung der Lohnsumme ist regelm\u00e4\u00dfig der Wechselkurs im Besteuerungszeitpunkt zugrunde zu legen.<sup>3<\/sup>Ma\u00dfgebend f\u00fcr den Wechselkurs im Besteuerungszeitpunkt ist der f\u00fcr Zwecke der Umsatzsteuer festgestellte Wechselkurs.<\/p>\n<p>(10) Der bei der Bewertung des Betriebsverm\u00f6gens ggf. zu ber\u00fccksichtigende angemessene<strong>Unternehmerlohn<\/strong>\u00a0im Sinne des\u00a0\u00a7 202 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d BewG\u00a0ist weder bei der Ausgangslohnsumme noch bei der Ermittlung der tats\u00e4chlichen Mindestlohnsumme einzubeziehen, weil insoweit keine Verg\u00fctung gezahlt worden ist.<\/p>\n<p>(11) Die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Besch\u00e4ftigten und die Summe der ma\u00dfgebenden j\u00e4hrlichen Lohnsummen stellt das f\u00fcr die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt im Sinne des\u00a0\u00a7 152 Nummer 1 bis 3 BewG\u00a0gesondert fest, wenn diese Werte f\u00fcr die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind (\u00a7 13a Absatz 1a ErbStG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R E 13a.4 Lohnsummenregelung (1)\u00a01Der Verschonungsabschlag entf\u00e4llt anteilig, wenn die Summe der Lohnsummen innerhalb der f\u00fcnf Jahre nach dem Erwerb die\u00a0Mindestlohnsumme\u00a0von 400 Prozent der\u00a0Ausgangslohnsummeunterschreitet (\u00a7 13a Absatz 1 Satz 2 ErbStG).\u00a02Der Verschonungsabschlag entf\u00e4llt in dem Verh\u00e4ltnis, in dem die tats\u00e4chliche Lohnsumme die Mindestlohnsumme unterschreitet.\u00a03Der Steuerbescheid in diesem Fall ist nach\u00a0\u00a7 175 Absatz 1 Satz 1 &hellip; 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