{"id":2448,"date":"2012-10-03T09:24:33","date_gmt":"2012-10-03T07:24:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2448"},"modified":"2012-10-03T09:27:37","modified_gmt":"2012-10-03T07:27:37","slug":"r-2-6-erloschen-der-steuerpflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-2-6-erloschen-der-steuerpflicht\/","title":{"rendered":"R 2.6 Erl\u00f6schen der Steuerpflicht"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 2.6 Erl\u00f6schen der Steuerpflicht<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Die Gewerbesteuerpflicht erlischt bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften mit der tats\u00e4chlichen Einstellung des Betriebs. <sup>2<\/sup>Die Einstellung liegt nicht erst dann vor, wenn der Betrieb f\u00fcr alle Zeiten, sondern schon dann, wenn er f\u00fcr eine gewisse Dauer aufgegeben wird. <sup>3<\/sup>Die Einstellung darf aber nicht von vornherein nur als vor\u00fcbergehend gedacht sein. <sup>4<\/sup>Bei sogenannten Saisonbetrieben, insbesondere beim Bauhandwerk, den Bauindustrien, den Kurortbetrieben aller Art oder den Zuckerfabriken, bedeutet die Einstellung des Betriebs w\u00e4hrend der toten Zeit nicht eine Einstellung in dem eben behandelten Sinn, sondern nur eine vor\u00fcbergehende Unterbrechung (Ruhen) des Gewerbebetriebs, durch die die Gewerbesteuerpflicht nicht ber\u00fchrt wird (&gt;\u00a7 2 Abs. 4 GewStG). <sup>5<\/sup>Die tats\u00e4chliche Einstellung des Betriebs ist anzunehmen mit der v\u00f6lligen Aufgabe jeder werbenden T\u00e4tigkeit. <sup>6<\/sup>Die Aufgabe eines Handelsbetriebs liegt erst in der tats\u00e4chlichen Einstellung jedes Verkaufs. <sup>7<\/sup>Die Frage der Beendigung der Gewerbesteuerpflicht darf jedoch nicht allein nach \u00e4u\u00dferen Merkmalen beurteilt werden. <sup>8<\/sup>Die Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit oder andere nach au\u00dfen in Erscheinung tretende Umst\u00e4nde (z. B. Entlassung der Betriebszugeh\u00f6rigen, Einstellung des Einkaufs) bedeuten nicht immer die tats\u00e4chliche Einstellung des Betriebs. <sup>9<\/sup>Es m\u00fcssen auch die inneren Vorg\u00e4nge ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong>Kapitalgesellschaften und andere Unternehmen im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 GewStG<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Bei den Kapitalgesellschaften und den anderen Unternehmen im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 GewStG erlischt die Gewerbesteuerpflicht &#8211; anders als bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften &#8211; nicht schon mit dem Aufh\u00f6ren der gewerblichen Bet\u00e4tigung, sondern mit dem Aufh\u00f6ren jeglicher T\u00e4tigkeit \u00fcberhaupt. <sup>2<\/sup>Das ist grunds\u00e4tzlich der Zeitpunkt, in dem das Verm\u00f6gen an die Gesellschafter verteilt worden ist.<\/p>\n<p><strong>Wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Bei den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und den nichtrechtsf\u00e4higen Vereinen (&gt;\u00a7 2 Abs. 3 GewStG) erlischt die Steuerpflicht mit der tats\u00e4chlichen Einstellung des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs. <sup>2<\/sup>Besteht der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb in j\u00e4hrlich wiederkehrenden T\u00e4tigkeiten (Veranstaltungen) von jeweils kurzer Dauer, z. B. Bier-, Wein-, Sch\u00fctzenfeste usw., dann ist bei erkennbarer Wiederholungsabsicht von einem fortbestehenden Gewerbebetrieb auszugehen, bei dem nicht jeweils die Steuerpflicht nach Abwicklung der Veranstaltung erlischt und im Folgejahr neu eintritt.<\/p>\n<p><strong>Betriebsaufgabe, Aufl\u00f6sung und Insolvenz<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Die Aufgabe des Betriebs bei Einzelgewerbetreibenden, die Aufl\u00f6sung und die Abwicklung bei Personengesellschaften und Unternehmen im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 GewStG und die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bei Unternehmen aller Art \u00e4ndern nach \u00a7 4 GewStDV an der Gewerbesteuerpflicht nichts. <sup>2<\/sup>Das Erl\u00f6schen der Gewerbesteuerpflicht beurteilt sich auch in diesen F\u00e4llen ausschlie\u00dflich nach den Grunds\u00e4tzen der R 2.6 Abs. 1 bis 3. <sup>3<\/sup>Die Beendigung der Abwicklung und damit das Aufh\u00f6ren der Gewerbesteuerpflicht eines aufgel\u00f6sten Unternehmens im Sinne des Absatzes 2 fallen regelm\u00e4\u00dfig mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem das Verm\u00f6gen an die Gesellschafter verteilt wird. <sup>4<\/sup>Werden jedoch bei dieser Verteilung Verm\u00f6gensbetr\u00e4ge zur Begleichung von Schulden zur\u00fcckbehalten, bleibt das Unternehmen gewerbesteuerpflichtig, bis die Schulden beglichen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 2.6 Erl\u00f6schen der Steuerpflicht Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften (1) 1Die Gewerbesteuerpflicht erlischt bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften mit der tats\u00e4chlichen Einstellung des Betriebs. 2Die Einstellung liegt nicht erst dann vor, wenn der Betrieb f\u00fcr alle Zeiten, sondern schon dann, wenn er f\u00fcr eine gewisse Dauer aufgegeben wird. 3Die Einstellung darf aber nicht von vornherein nur &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-2-6-erloschen-der-steuerpflicht\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 2.6 Erl\u00f6schen der Steuerpflicht<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[577,111],"class_list":["post-2448","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-erloschen","tag-steuerpflicht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2448","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2448"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2448\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2448"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2448"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2448"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}