{"id":24481,"date":"2013-01-27T17:33:13","date_gmt":"2013-01-27T15:33:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=24481"},"modified":"2013-01-27T17:33:13","modified_gmt":"2013-01-27T15:33:13","slug":"r-e-13a-8-entnahmebegrenzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-13a-8-entnahmebegrenzung\/","title":{"rendered":"R E 13a.8 Entnahmebegrenzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>R E 13a.8 Entnahmebegrenzung<\/strong><\/p>\n<p>(1)\u00a0<sup>1<\/sup>Wenn der Erwerber als Inhaber beg\u00fcnstigt erworbenen Betriebsverm\u00f6gens oder land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung bis zum Ende des letzten in die F\u00fcnfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen t\u00e4tigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro \u00fcbersteigen\u00a0<strong>(\u00dcberentnahmen)<\/strong>, stellt dies einen Versto\u00df gegen die Behaltensregelungen dar.\u00a0<sup>2<\/sup>Dies gilt auch, wenn die Entnahmen zur Bezahlung der Erbschaftsteuer get\u00e4tigt werden.\u00a0<sup>3<\/sup>Verluste bleiben unber\u00fccksichtigt.\u00a0<sup>4<\/sup>Die Begriffe Entnahme, Einlage, Gewinn und Verlust sind nach den Grunds\u00e4tzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen.\u00a0<sup>5<\/sup>Die Sachentnahme eines Verm\u00f6gensgegenstands, der im Besteuerungszeitpunkt zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen geh\u00f6rt, ist mit dem ertragsteuerrechtlichen Entnahmewert im Entnahmezeitpunkt anzusetzen.\u00a0<sup>6<\/sup>Entnahmen wesentlicher Betriebsgrundlagen, die als Versto\u00df gegen die Behaltensregelungen nach\u00a0\u00a7 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Satz 2 ErbStG\u00a0zu beurteilen sind (&gt; R E 13a.6 Absatz 2, R E 13a.7 Absatz 2), bleiben bei der Pr\u00fcfung der Entnahmebegrenzung ebenso unber\u00fccksichtigt wie die Entnahme jungen Verwaltungsverm\u00f6gens im Sinne des\u00a0\u00a7 13b Absatz 2 Satz 3 ErbStG, da dieses nicht zum beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Verm\u00f6gen geh\u00f6rt.\u00a0<sup>7<\/sup>Die Entnahmebegrenzung ist f\u00fcr jeden Betrieb gesondert zu pr\u00fcfen; bei Gewerbebetrieben mit Beteiligungen ist die Entnahmebegrenzung bei den Beteiligungen nicht gesondert zu pr\u00fcfen, weil sich die Entnahmen insoweit beim Gewerbebetrieb niederschlagen und dort ggf. zu einem Versto\u00df gegen die Entnahmebegrenzung f\u00fchren.<\/p>\n<p>(2)\u00a0<sup>1<\/sup>Die\u00a0<strong>Entnahmebegrenzung<\/strong>\u00a0bezieht sich bei land- und forstwirtschaftlichem Verm\u00f6gen nur auf solches Verm\u00f6gen, das ertragsteuerrechtlich zu einem\u00a0<strong>Betrieb der Land- und Forstwirtschaft<\/strong>geh\u00f6rt.\u00a0<sup>2<\/sup>Ist dies der Fall, kommt die Entnahmebegrenzung nur f\u00fcr den Teil des Verm\u00f6gens in Betracht, das zum nach\u00a0\u00a7 13b Absatz 1 Nummer 1 ErbStG\u00a0beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen (&gt; R E 13b.4) geh\u00f6rt.\u00a0<sup>3<\/sup>Somit ist die Entnahme von Betriebswohnungen, von Mietwohngrundst\u00fccken oder erbbaurechtsbelasteten Fl\u00e4chen und des denkmalgesch\u00fctzten Wohnteils im Sinne\u00a0\u00a7 13 Absatz 2 Nummer 2 EStG\u00a0nicht sch\u00e4dlich.\u00a0<sup>4<\/sup>Entnahmen bis zur Summe des ertragsteuerlichen Werts der nach\u00a7 158 Absatz 4 BewG\u00a0nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gen geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter im Besteuerungszeitpunkt (Sockelbetrag) sind bei der Pr\u00fcfung der Entnahmebegrenzung au\u00dfer Acht zu lassen.<\/p>\n<p>(3)\u00a0<sup>1<\/sup>War der Erwerber eines\u00a0<strong>Anteils an einer Personengesellschaft<\/strong>\u00a0bereits vor dem beg\u00fcnstigten Erwerb an dieser Gesellschaft beteiligt, bezieht sich die Entnahmebegrenzung nur auf den zus\u00e4tzlich erworbenen Anteil.\u00a0<sup>2<\/sup>Entnahmen, soweit sie \u00fcber sein am Besteuerungszeitpunkt vorhandenes Kapitalkonto hinausgehen, Einlagen und Gewinne w\u00e4hrend der Behaltenszeit sind anteilig seiner Beteiligung vor dem Erwerb und der neu erworbenen Beteiligung zuzurechnen.\u00a0<sup>3<\/sup>Dies gilt entsprechend, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft nach Ausscheiden der \u00fcbrigen Gesellschafter als Einzelunternehmen fortgef\u00fchrt wird.\u00a0<sup>4<\/sup>Der Begriff Kapitalkonto ist nach ertragsteuerlichen Grunds\u00e4tzen zu beurteilen.\u00a0<sup>5<\/sup>Zum Kapitalkonto rechnen danach neben dem Festkapital des Gesellschafters auch der Anteil an einer gesamth\u00e4nderischen R\u00fccklage, die variablen Kapitalkonten, soweit es sich dabei um Eigenkapital der Gesellschaft handelt, sowie die Kapitalkonten in den Sonderbilanzen und Erg\u00e4nzungsbilanzen des Gesellschafters.\u00a0<sup>6<\/sup>Dieses Kapitalkonto ist auch f\u00fcr die Berechnung des Verh\u00e4ltnisses ma\u00dfgebend, nach dem Gewinne, Entnahmen und Einlagen der neu erworbenen Beteiligung und der bereits vorhandenen Beteiligung zuzurechnen sind.\u00a0<sup>7<\/sup>Da es sich bei der Bildung einer Gewinnr\u00fccklage oder den weiteren Zuf\u00fchrungen um eine Gewinnverwendung handelt, ist der dem Gesellschafter zuzurechnende Gewinn nicht um diese Positionen zu mindern.<\/p>\n<p>(4)\u00a0<sup>1<\/sup>T\u00e4tigt ein Erwerber\u00a0<strong>gegen Ende der Behaltensfrist im Sinne des Absatzes 1 eine Einlage<\/strong>, um den Betrag von 150 000 Euro \u00fcbersteigende Entnahmen auszugleichen, liegt darin grunds\u00e4tzlich kein Gestaltungsmissbrauch.\u00a0<sup>2<\/sup>Wird die Einlage jedoch nicht aus vorhandenem privaten Verm\u00f6gen, sondern unter Aufnahme eines Kredits geleistet, ist zu pr\u00fcfen, ob der Kredit als betriebliche Schuld oder ggf. als negatives Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Erwerbers zu behandeln ist.<sup>3<\/sup>Sofern die Pr\u00fcfung ergibt, dass der Kredit als Betriebsverm\u00f6gen des Erwerbers zu behandeln ist, liegt keine Einlage vor.<\/p>\n<p>(5) Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die ihren Gewinn nach\u00a0\u00a7 13a EStG\u00a0ermitteln, ist die<strong>Entnahmebegrenzung nicht zu pr\u00fcfen<\/strong>.<\/p>\n<p>(6)\u00a0<sup>1<\/sup>Nach\u00a0\u00a7 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 ErbStG\u00a0ist bei Aussch\u00fcttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft\u00a0\u00a7 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 ErbStG\u00a0sinngem\u00e4\u00df anzuwenden (Aussch\u00fcttungsbeschr\u00e4nkung).\u00a0<sup>2<\/sup>Somit k\u00f6nnen ohne Versto\u00df gegen die Entnahmebeschr\u00e4nkung in der Behaltenszeit erzielte Gewinne, ggf. erh\u00f6ht um verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen, und get\u00e4tigte offene und verdeckte Einlagen ausgesch\u00fcttet werden.\u00a0<sup>3<\/sup>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen nur 150 000 Euro im F\u00fcnfjahreszeitraum verdeckt oder offen ausgesch\u00fcttet werden.\u00a0<sup>4<\/sup>Ob die Aussch\u00fcttung mittelbar oder unmittelbar erfolgt, ist unerheblich.<\/p>\n<p>(7)\u00a0<sup>1<\/sup>Ist eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen umgewandelt worden (\u00a7 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 letzter Halbsatz ErbStG), sind f\u00fcr den jeweiligen Anwendungszeitraum die Aussch\u00fcttungsbeschr\u00e4nkung und die Entnahmebegrenzung zu ber\u00fccksichtigen und f\u00fcr die Pr\u00fcfung der ma\u00dfgeblichen Grenze von 150 000 Euro zusammenzufassen.\u00a0<sup>2<\/sup>Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, gilt dies entsprechend.\u00a0<sup>3<\/sup>Wird ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft eingebracht oder umgekehrt oder wird eine Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft umgewandelt, gilt die Entnahmebegrenzung oder Aussch\u00fcttungsbegrenzung durchg\u00e4ngig.<\/p>\n<p>(8) Absatz 1 bis 7 gilt entsprechend, soweit zum Erwerb beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes ausl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen im Sinne des R E 13b.5 Absatz 4 geh\u00f6rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R E 13a.8 Entnahmebegrenzung (1)\u00a01Wenn der Erwerber als Inhaber beg\u00fcnstigt erworbenen Betriebsverm\u00f6gens oder land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung bis zum Ende des letzten in die F\u00fcnfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen t\u00e4tigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-13a-8-entnahmebegrenzung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R E 13a.8 Entnahmebegrenzung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[1976],"class_list":["post-24481","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-entnahmebegrenzung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24481","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24481"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24481\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24481"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24481"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24481"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}