{"id":24490,"date":"2013-01-27T17:40:48","date_gmt":"2013-01-27T15:40:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=24490"},"modified":"2013-01-27T17:40:48","modified_gmt":"2013-01-27T15:40:48","slug":"r-e-13a-12-durchfuhrung-der-nachversteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-13a-12-durchfuhrung-der-nachversteuerung\/","title":{"rendered":"R E 13a.12 Durchf\u00fchrung der Nachversteuerung"},"content":{"rendered":"<p><strong>R E 13a.12 Durchf\u00fchrung der Nachversteuerung<\/strong><\/p>\n<p>(1)\u00a0<sup>1<\/sup>Soweit ein Erwerber innerhalb der Behaltensfrist nach\u00a0\u00a7 13a Absatz 5 ErbStG\u00a0in sch\u00e4dlicher Weise \u00fcber das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen verf\u00fcgt, entfallen der Verschonungsabschlag (\u00a7 13a Absatz 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (\u00a7 13a Absatz 2 ErbStG).\u00a0<sup>2<\/sup>Bei der Nachversteuerung ist der erbschaftsteuerrechtliche Wert im Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusetzen.\u00a0<sup>3<\/sup>Dies gilt auch, wenn bei einer Ver\u00e4u\u00dferung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (&gt; R E 13a.6 Absatz 2, R E 13a.7 Absatz 2) der hierf\u00fcr erzielte Verkaufserl\u00f6s entnommen wird.\u00a0<sup>4<\/sup>Im Fall von \u00dcberentnahmen (&gt; R E13a.8) ist auf den ertragsteuerrechtlichen Wert im Entnahmezeitpunkt abzustellen.\u00a0<sup>5<\/sup>Ver\u00e4u\u00dfert der Erwerber das gesamte beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen innerhalb der Behaltensfrist und erfolgt keine Reinvestition nach\u00a0\u00a7 13a Absatz 5 Satz 3 ErbStG, entf\u00e4llt der Abzugsbetrag insgesamt, w\u00e4hrend der Verschonungsabschlag f\u00fcr die Jahre erhalten bleibt, in denen keine sch\u00e4dliche Verf\u00fcgung erfolgt ist (\u00a7 13a Absatz 5 Satz 2 ErbStG).\u00a0<sup>6<\/sup>Betrifft die sch\u00e4dliche Verf\u00fcgung nur einen Teil des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens, sind der Verschonungsabschlag und gegebenenfalls der Abzugsbetrag f\u00fcr den weiterhin beg\u00fcnstigten Teil des Verm\u00f6gens zu gew\u00e4hren.\u00a0<sup>7<\/sup>Kam ein Abzugsbetrag wegen der K\u00fcrzung nach\u00a0\u00a7 13a Absatz 2 Satz 2 ErbStG\u00a0bei der erstmaligen Steuerfestsetzung nicht in Betracht, kann er bei einer \u00c4nderung der Steuerfestsetzung zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen daf\u00fcr erf\u00fcllt sind.\u00a0<sup>8<\/sup>Der Verschonungsabschlag bez\u00fcglich des Teils des Verm\u00f6gens, \u00fcber das der Erwerber sch\u00e4dlich verf\u00fcgt hat, bleibt ebenfalls f\u00fcr die Jahre erhalten, in denen keine sch\u00e4dliche Teilverf\u00fcgung erfolgt ist.<\/p>\n<p>(2)\u00a0<sup>1<\/sup>Bei einem Unterschreiten der Lohnsummenregelung des\u00a0\u00a7 13a Absatz 1 ErbStG\u00a0im Zeitpunkt des Ablaufs der Lohnsummenfrist von f\u00fcnf Jahren entf\u00e4llt der Verschonungsabschlag in dem Verh\u00e4ltnis, in dem die tats\u00e4chliche Lohnsumme die Mindestlohnsumme unterschreitet.\u00a0<sup>2<\/sup>Der Abzugsbetrag nach\u00a0\u00a7 13a Absatz 2 ErbStG\u00a0unterliegt bei einem Unterschreiten der Mindestlohnsumme keiner Anpassung.<\/p>\n<p>(3)\u00a0<sup>1<\/sup>F\u00fchrt die Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe des gesamten beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens vor Ablauf der Frist von f\u00fcnf Jahren ohne entsprechende Reinvestition zugleich dazu, dass die Mindestlohnsumme unterschritten wird, ist der Verschonungsabschlag zu k\u00fcrzen.\u00a0<sup>2<\/sup>Die entfallenden Verschonungsabschl\u00e4ge wegen der Verf\u00fcgung \u00fcber das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen (\u00a7 13a Absatz 5 ErbStG) und wegen Unterschreitens der Mindestlohnsumme (\u00a7 13a Absatz 1 Satz 5 ErbStG) sind gesondert zu berechnen; der h\u00f6here der sich hierbei ergebenden Betr\u00e4ge wird bei der K\u00fcrzung angesetzt.\u00a0<sup>3<\/sup>Betrifft die sch\u00e4dliche Verf\u00fcgung nach\u00a0\u00a7 13a Absatz 5 ErbStG\u00a0nur einen Teil des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens, erfolgt die Berechnung des entfallenden Verschonungsabschlages wegen der Verf\u00fcgung \u00fcber das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen nur hinsichtlich des sch\u00e4dlich verwendeten Teils.<\/p>\n<p>(4)\u00a0<sup>1<\/sup>Die dauerhafte Erhaltung der Verg\u00fcnstigung ist regelm\u00e4\u00dfig vom Verhalten desjenigen abh\u00e4ngig, der das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen im Sinne des Entlastungszwecks erh\u00e4lt und sichert und in der Nachfolge des Erblassers oder Schenkers fortf\u00fchrt.\u00a0<sup>2<\/sup>Sind die Verschonungsregelungen mehreren Erwerbern (Miterben\/-beschenkte, Verm\u00e4chtnisnehmer usw.) zugute gekommen und verst\u00f6\u00dft nur einer von ihnen gegen die Verschonungsvoraussetzungen, geht dies nur zu Lasten der von ihm in Anspruch genommenen Verschonung.<\/p>\n<p>(5)\u00a0<sup>1<\/sup>Wird das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen innerhalb der noch laufenden Frist von f\u00fcnf Jahren im Wege der Schenkung weiter \u00fcbertragen, wird insoweit nicht gegen die Behaltensregelung versto\u00dfen.<sup>2<\/sup>Verst\u00f6\u00dft in diesem Fall der nachfolgende Erwerber gegen die Behaltensregelungen, verliert auch der vorangegangene Erwerber die Verschonung, soweit bei ihm die Behaltenszeit noch nicht abgelaufen ist.\u00a0<sup>3<\/sup>Hinsichtlich der Lohnsummenregelung sind f\u00fcr die verbleibenden Jahre der Lohnsummenfrist die Verh\u00e4ltnisse des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens des Erwerbers einzubeziehen.<\/p>\n<p>(6) Die Behaltensfrist endet im Falle des Todes des Erwerbers ohne Auswirkung auf die Verschonungsvoraussetzungen des\u00a0\u00a7 13a Absatz 1\u00a0und\u00a0Absatz 5 ErbStG.<\/p>\n<p>(7) Ein nachtr\u00e4glicher vollst\u00e4ndiger Wegfall des Abzugsbetrags f\u00fchrt dazu, dass damit der Lauf der Sperrfrist r\u00fcckwirkend entf\u00e4llt und der Abzugsbetrag bei einer erneuten Zuwendung beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens sofort neu in Anspruch genommen werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R E 13a.12 Durchf\u00fchrung der Nachversteuerung (1)\u00a01Soweit ein Erwerber innerhalb der Behaltensfrist nach\u00a0\u00a7 13a Absatz 5 ErbStG\u00a0in sch\u00e4dlicher Weise \u00fcber das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen verf\u00fcgt, entfallen der Verschonungsabschlag (\u00a7 13a Absatz 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (\u00a7 13a Absatz 2 ErbStG).\u00a02Bei der Nachversteuerung ist der erbschaftsteuerrechtliche Wert im Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusetzen.\u00a03Dies gilt auch, wenn bei &hellip; 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