{"id":24522,"date":"2013-01-27T17:57:01","date_gmt":"2013-01-27T15:57:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=24522"},"modified":"2013-01-27T17:57:01","modified_gmt":"2013-01-27T15:57:01","slug":"r-e-13b-6-begunstigungsfahige-anteile-an-kapitalgesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-13b-6-begunstigungsfahige-anteile-an-kapitalgesellschaften\/","title":{"rendered":"R E 13b.6 Beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Anteile an Kapitalgesellschaften"},"content":{"rendered":"<p><strong>R E 13b.6 Beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Anteile an Kapitalgesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>(1)\u00a0<sup>1<\/sup>Beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig ist der Erwerb von\u00a0<strong>Anteilen an einer Kapitalgesellschaft<\/strong>\u00a0(z.B. GmbH, AG, KGaA), wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Gesch\u00e4ftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker zu diesem Zeitpunkt unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.<sup>2<\/sup>Einbringungsgeborene Anteile sind nur beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig, wenn sie allein oder zusammen mit anderen unmittelbar vom Erblasser oder Schenker gehaltenen Anteilen die Mindestbeteiligungsh\u00f6he erf\u00fcllen.\u00a0<sup>3<\/sup>Wird nur ein auf Grund einer Kapitalerh\u00f6hung entstandenes Bezugsrecht \u00fcbertragen, handelt sich es sich nicht um einen beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Anteil an einer Kapitalgesellschaft.<\/p>\n<p>(2)\u00a0<sup>1<\/sup><strong>Nennkapital<\/strong>\u00a0ist bei der GmbH der Nennbetrag des Stammkapitals und bei der AG der Nennbetrag des Grundkapitals.\u00a0<sup>2<\/sup>Soweit die Gesellschaft eigene Anteile h\u00e4lt, mindern sie das Nennkapital der Gesellschaft und erh\u00f6hen damit die Beteiligungsquote des Gesellschafters.<sup>3<\/sup>Unterbeteiligungen oder \u00fcber eine andere Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gehaltene mittelbare Beteiligungen des Erblassers oder Schenkers sind selbst nicht beg\u00fcnstigt und bleiben bei der Pr\u00fcfung seiner Beteiligungsh\u00f6he vorbehaltlich des Absatzes 3 unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(3)\u00a0<sup>1<\/sup>Erreicht ein Gesellschafter nicht die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 Prozent, sind die Anteile dennoch in die Verschonungsregelung einzubeziehen, f\u00fcr die die Voraussetzungen der\u00a0<strong>Poolvereinbarung<\/strong>\u00a0im Sinne des\u00a0\u00a7 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 ErbStGerf\u00fcllt sind.\u00a0<sup>2<\/sup>In diesen F\u00e4llen ist die Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter (Poolmitglieder) bei der Berechnung der Mindestbeteiligungsquote ma\u00dfgebend.\u00a0<sup>3<\/sup>F\u00fcr eine\u00a0<strong>Poolvereinbarung<\/strong>\u00a0ist erforderlich, dass der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind,<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">1.<\/td>\n<td valign=\"top\">\u00fcber die Anteile nur einheitlich zu verf\u00fcgen oder sie ausschlie\u00dflich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu \u00fcbertragen und<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">2.<\/td>\n<td valign=\"top\">das Stimmrecht gegen\u00fcber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszu\u00fcben.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><sup>4<\/sup>Bei Einr\u00e4umung einer Unterbeteiligung muss auch der Unterbeteiligte den Verpflichtungen der Poolvereinbarung unterliegen.<\/p>\n<p>(4)\u00a0<sup>1<\/sup>Verf\u00fcgung im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nr. 1 ist die \u00dcbertragung des Eigentums an einem Anteil.\u00a0<sup>2<\/sup>Eine\u00a0<strong>einheitliche Verf\u00fcgung<\/strong>\u00a0setzt voraus, dass in der Poolvereinbarung f\u00fcr die Poolmitglieder die gleichen Verf\u00fcgungsregeln hinsichtlich der gepoolten Anteile festgelegt sind.<sup>3<\/sup>Daraus muss sich ergeben, dass die Anteile nur an einen bestimmten Personenkreis, z. B. Familienmitglieder, einen Familienstamm oder eine Familienstiftung, \u00fcbertragen werden d\u00fcrfen oder dass eine \u00dcbertragung der Zustimmung der Mehrheit der Poolmitglieder bedarf.\u00a0<sup>4<\/sup>Es ist nicht erforderlich, dass alle Poolmitglieder zum selben Zeitpunkt \u00fcber ihre Anteile verf\u00fcgen oder die Anteile auf dieselbe Person \u00fcbertragen.\u00a0<sup>5<\/sup>Eine \u00dcbertragung a<strong>usschlie\u00dflich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner<\/strong>\u00a0ist auch gegeben, wenn der Erwerber zeitgleich mit der \u00dcbertragung der Poolvereinbarung beitreten muss.<\/p>\n<p>(5)\u00a0<sup>1<\/sup>Eine\u00a0<strong>einheitliche Stimmrechtsaus\u00fcbung<\/strong>\u00a0im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nr. 2 \u00fcber die im Pool vorhandenen Stimmrechte bedeutet, dass die Einflussnahme einzelner Anteilseigner zum Zwecke einer einheitlichen Willensbildung zur\u00fccktreten muss; daraus folgt, dass stimmrechtslose Anteile nicht in eine Poolvereinbarung einbezogen werden k\u00f6nnen.\u00a0<sup>2<\/sup>Die einheitliche Stimmrechtsaus\u00fcbung kann in unterschiedlicher Weise geregelt werden.\u00a0<sup>3<\/sup>Neben der M\u00f6glichkeit zur gemeinsamen Bestimmung eines Sprechers oder eines Aufsichts- oder Leitungsgremiums kann die einheitliche Stimmrechtsaus\u00fcbung auch dadurch erreicht werden, dass einzelne Anteilseigner auf ihr Stimmrecht zugunsten der Poolgemeinschaft verzichten.\u00a0<sup>4<\/sup>Voraussetzung f\u00fcr die Einbeziehung der Anteile in die Entlastung ist daher nicht die tats\u00e4chliche Stimmrechtsaus\u00fcbung.\u00a0<sup>5<\/sup>Ferner ist nicht erforderlich, dass die Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft ausschlie\u00dflich durch Anteilseigner (z.B. Familienmitglieder) erfolgt.\u00a0<sup>6<\/sup>Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen die Gesellschafter die Poolvereinbarung untereinander treffen; dies ist auch der Fall, wenn der Erwerber oder sein Rechtsvorg\u00e4nger als Rechtsnachfolger in die Pflichten einer fr\u00fcher geschlossenen Vereinbarung eingetreten ist.\u00a0<sup>7<\/sup>Verpflichtet die Gesellschaft alle oder einen Teil der Gesellschafter zur Poolbildung im Sinne des\u00a0\u00a7 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG, erf\u00fcllt auch dies die Voraussetzung f\u00fcr die Verschonungsregelung.\u00a0<sup>8<\/sup>Treffen alle Gesellschafter eine Poolvereinbarung, erhalten alle Gesellschafter die Beg\u00fcnstigung, obwohl kein nichtgebundener Gesellschafter im Sinne des\u00a0\u00a7 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG\u00a0vorhanden ist.\u00a0<sup>9<\/sup>Auch in diesen F\u00e4llen ist die einheitliche Stimmrechtsaus\u00fcbung der gebundenen Gesellschafter zwingend.\u00a0<sup>10<\/sup>Es bestehen bei entsprechender Dokumentation keine Bedenken, die Beschlussfassung der Poolmitglieder zur einheitlichen Stimmrechtsaus\u00fcbung zu der jeweiligen Beschlussfassung in der Sache selbst im Rahmen einer zeitgleichen Gesellschafterversammlung voranzustellen.<\/p>\n<p>(6) Die\u00a0<strong>Poolvereinbarung<\/strong>\u00a0kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus anderen schriftlichen Vereinbarungen ergeben und muss im Besteuerungszeitpunkt vorliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R E 13b.6 Beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Anteile an Kapitalgesellschaften (1)\u00a01Beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig ist der Erwerb von\u00a0Anteilen an einer Kapitalgesellschaft\u00a0(z.B. 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