{"id":24590,"date":"2013-01-29T17:06:37","date_gmt":"2013-01-29T15:06:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=24590"},"modified":"2013-01-29T17:06:37","modified_gmt":"2013-01-29T15:06:37","slug":"r-e-13c-steuerbefreiung-fur-wohngrundstucke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-13c-steuerbefreiung-fur-wohngrundstucke\/","title":{"rendered":"R E 13c Steuerbefreiung f\u00fcr Wohngrundst\u00fccke"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 13c ErbStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R E 13c Steuerbefreiung f\u00fcr Wohngrundst\u00fccke<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der gemeine Wert von vermieteten bebauten Grundst\u00fccken oder Grundst\u00fccksteilen (beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen) ist um einen Befreiungsabschlag von 10 Prozent zu k\u00fcrzen (\u00a7 13c Absatz 1 ErbStG), wenn sie<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">1.<\/td>\n<td valign=\"top\">zu Wohnzwecken vermietet werden,<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">2.<\/td>\n<td valign=\"top\">im Inland, einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums belegen sind und<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">3.<\/td>\n<td valign=\"top\">nicht zum beg\u00fcnstigten Betriebsverm\u00f6gen oder beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des\u00a0\u00a7 13a ErbStG\u00a0geh\u00f6ren.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>(2)\u00a0<sup>1<\/sup>Ma\u00dfgebend sind die Verh\u00e4ltnisse zum Besteuerungszeitpunkt.\u00a0<sup>2<\/sup>Eine Behaltensverpflichtung oder eine Verpflichtung zur weiteren Vermietung zu Wohnzwecken besteht nicht.\u00a0<sup>3<\/sup>Wird ein Familienheim im Sinne des\u00a0\u00a7 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ErbStG\u00a0vom Erwerber nach Beendigung der Selbstnutzung innerhalb des zehnj\u00e4hrigen Behaltenszeitraums zu Wohnzwecken vermietet, mit der Folge, dass die zun\u00e4chst gew\u00e4hrte Steuerbefreiung r\u00fcckwirkend entf\u00e4llt, kann f\u00fcr dieses Grundst\u00fcck oder diesen Grundst\u00fccksteil nicht nachtr\u00e4glich der Befreiungsabschlag nach\u00a0\u00a7 13c ErbStG\u00a0in Anspruch genommen werden.\u00a0<sup>4<\/sup>Entsprechendes gilt, wenn f\u00fcr ein zum beg\u00fcnstigten Betriebsverm\u00f6gen im Sinne der\u00a0\u00a7\u00a7 13a,\u00a013b ErbStG\u00a0geh\u00f6rendes, zu Wohnzwecken vermietetes Grundst\u00fcck die Verschonung nach\u00a0\u00a7 13a Absatz 5 ErbStG\u00a0r\u00fcckwirkend wegf\u00e4llt.\u00a0<sup>5<\/sup>Wenn zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen im Sinne des Absatzes 1 zwar zum Betriebsverm\u00f6gen (Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften) geh\u00f6ren, die Anwendung des\u00a0\u00a7 13a ErbStG\u00a0aber ausgeschlossen ist, weil z.B. die Verwaltungsverm\u00f6gensgrenze des\u00a0\u00a7 13b Absatz 2 ErbStG\u00a0\u00fcberschritten wird oder junges Verwaltungsverm\u00f6gen gegeben ist, kann bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen die Befreiung nach\u00a0\u00a7 13c ErbStG\u00a0in Anspruch genommen werden.<sup>6<\/sup>Geh\u00f6ren zum Betriebsverm\u00f6gen zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen im Sinne des Absatzes 1, kann f\u00fcr den nach Anwendung des Verschonungsabschlages (\u00a7 13a Absatz 1\u00a0in Verbindung mit\u00a0\u00a7 13b Absatz 4 ErbStG) und des Abzugsbetrages (\u00a7 13a Absatz 2 ErbStG) verbleibenden steuerpflichtigen Teil des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens kein Befreiungsabschlag nach\u00a0\u00a7 13c ErbStGgew\u00e4hrt werden.\u00a0<sup>7<\/sup>Betriebswohnungen im Sinne des\u00a0\u00a7 160 Absatz 1 Nummer 2\u00a0und\u00a0Absatz 8 BewGsowie andere vermietete Grundst\u00fccke, die nach\u00a0\u00a7 158 Absatz 4 Nummer 1 BewG\u00a0nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gen, sondern zum Grundverm\u00f6gen geh\u00f6ren, k\u00f6nnen nach\u00a0\u00a7 13c ErbStG\u00a0beg\u00fcnstigt sein.\u00a0<sup>8<\/sup>Geh\u00f6ren zum Verm\u00f6gen einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben werden, zu Wohnzwecken vermietete Grundst\u00fccke oder Grundst\u00fccksteile, ist die Anwendung des\u00a0\u00a7 13c ErbStG\u00a0stets ausgeschlossen, weil Gegenstand des Erwerbs der Anteil an der Kapitalgesellschaft ist und nicht die von der Kapitalgesellschaft zu Wohnzwecken vermieteten Grundst\u00fccke oder Grundst\u00fccksteile.<\/p>\n<p>(3)\u00a0<sup>1<\/sup>Zu den bebauten Grundst\u00fccken oder Grundst\u00fccksteilen, die zu Wohnzwecken vermietet werden, geh\u00f6ren z.B. Ein- und Zweifamilienh\u00e4user, Mietwohngrundst\u00fccke, Wohnungseigentum oder entsprechende Grundst\u00fccksteile anderer Grundst\u00fccksarten (vgl. \u00a7 181 BewG);dies schlie\u00dft auch Garagen, Nebenr\u00e4ume und Nebengeb\u00e4ude ein, die sich auf dem Grundst\u00fcck befinden und mit den vermieteten Wohnungen gemeinsam genutzt werden.\u00a0<sup>2<\/sup>Vermietet ist ein Grundst\u00fcck, wenn f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung ein Entgelt, unabh\u00e4ngig von dessen H\u00f6he, geschuldet wird.\u00a0<sup>3<\/sup>Die unentgeltliche \u00dcberlassung ist nicht beg\u00fcnstigt.\u00a0<sup>4<\/sup>Ist ein zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmtes Grundst\u00fcck oder ein dazu bestimmter Teil eines Grundst\u00fccks im Besteuerungszeitpunkt nicht vermietet, z.B. wegen Leerstands bei Mieterwechsel oder wegen Modernisierung, kann f\u00fcr das Grundst\u00fcck oder den Grundst\u00fccksteil der Befreiungsabschlag in Anspruch genommen werden.<sup>5<\/sup>Befinden sich in einem Geb\u00e4ude neben zu Wohnzwecken vermieteten Grundst\u00fccksteilen andere Teile, die z.B. zu eigenen Wohnzwecken oder zu gewerblichen, freiberuflichen oder zu \u00f6ffentlichen Zwecken genutzt werden, sind diese nicht beg\u00fcnstigt.\u00a0<sup>6<\/sup>Der Befreiungsabschlag ist nach den tats\u00e4chlichen Nutzungsverh\u00e4ltnissen zum Besteuerungszeitpunkt nur auf den Teil des Grundbesitzwerts zu gew\u00e4hren, der auf den zu Wohnzwecken vermieteten Teil des Geb\u00e4udes entf\u00e4llt.\u00a0<sup>7<\/sup>Die Aufteilung erfolgt nach dem Verh\u00e4ltnis der zu Wohnzwecken vermieteten Wohnfl\u00e4che des Geb\u00e4udes zur gesamten Wohn-\/Nutzfl\u00e4che.\u00a0<sup>8<\/sup>Garagen, Nebenr\u00e4ume und Nebengeb\u00e4ude sind nicht den zu Wohnzwecken genutzten Fl\u00e4chen zuzurechnen, soweit sie an Dritte (Nichtmieter) vermietet sind.\u00a0<sup>9<\/sup>Das Lagefinanzamt hat die gesamte Wohn-\/Nutzfl\u00e4che des Grundst\u00fccks und die zu Wohnzwecken vermietete Fl\u00e4che zu ermitteln und bei der Feststellung des Grundbesitzwerts nachrichtlich mitzuteilen.<\/p>\n<p>(4)\u00a0<sup>1<\/sup>Die Nutzung der vermieteten Wohnung auch zu anderen als Wohnzwecken ist unsch\u00e4dlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist, z.B. durch Nutzung eines Arbeitszimmers.\u00a0<sup>2<\/sup>Eine gewerbliche oder freiberufliche Mitbenutzung einer Wohnung ist unsch\u00e4dlich, wenn die Wohnnutzung \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>(5)\u00a0<sup>1<\/sup>Der\u00a0<strong>Erwerber<\/strong>\u00a0kann die\u00a0<strong>Befreiung nicht in Anspruch nehmen<\/strong>, soweit er verpflichtet ist, das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen auf Grund einer letztwilligen Verf\u00fcgung des Erblassers oder einer rechtsgesch\u00e4ftlichen Verf\u00fcgung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten zu \u00fcbertragen<strong>(Weitergabeverpflichtung)<\/strong>.\u00a0<sup>2<\/sup>Letztwillige Verf\u00fcgung ist das Testament, rechtsgesch\u00e4ftliche Verf\u00fcgung ist z.B. der Erbvertrag des Erblassers oder der Schenkungsvertrag.\u00a0<sup>3<\/sup>Anwendungsf\u00e4lle sind insbesondere<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">1.<\/td>\n<td valign=\"top\">Sachverm\u00e4chtnisse, die auf beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen gerichtet sind,<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">2.<\/td>\n<td valign=\"top\">Vorausverm\u00e4chtnisse, die auf beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen gerichtet sind,<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">3.<\/td>\n<td valign=\"top\">ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">4.<\/td>\n<td valign=\"top\">Auflagen des Erblassers oder Schenkers, die auf die Weitergabe beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens gerichtet sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><sup>4<\/sup>Sind Miterben auf Grund einer Teilungsanordnung des Erblassers verpflichtet, das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen auf einen Miterben zu \u00fcbertragen, k\u00f6nnen die \u00fcbertragenden Miterben die Befreiung nicht in Anspruch nehmen; das gilt unabh\u00e4ngig davon, wann die Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen wird.\u00a0<sup>5<\/sup>Gibt der nachfolgende Erwerber f\u00fcr den Erwerb des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen hin, das er vom Erblasser erworben hat, wird er so gestellt, als habe er von Anfang an beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen erworben.\u00a0<sup>6<\/sup>Als hingegebenes Verm\u00f6gen gilt nicht die \u00dcbernahme von Nachlassverbindlichkeiten, die mit dem beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\u00a0<sup>7<\/sup>Der gemeine Wert des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens darf jedoch nicht \u00fcberschritten werden.\u00a0<sup>8<\/sup>Durch diese Regelung wird lediglich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Steuerbefreiung ver\u00e4ndert; sie f\u00fchrt nicht zu einer Ver\u00e4nderung der Zurechnung der Erwerbsgegenst\u00e4nde.\u00a0<sup>9<\/sup>Der Grundsatz, dass die Erbauseinandersetzung unbeachtlich ist (&gt; R E 3.1), gilt unver\u00e4ndert fort.\u00a0<sup>10<\/sup>Satz 4 bis 9 gelten entsprechend auch f\u00fcr die freie Erbauseinandersetzung unter den Erben, wenn diese zeitnah zum Erbfall erfolgt.\u00a0<sup>11<\/sup>Erfolgt die \u00dcbertragung und Hingabe des Verm\u00f6gens in diesem Fall nach Ergehen des jeweiligen Erbschaftsteuerbescheids, ist dies als Ereignis mit steuerlicher R\u00fcckwirkung auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusehen, so dass die Steuerfestsetzungen nach\u00a0\u00a7 175 Absatz 1 Nummer 2 AO\u00a0zu \u00e4ndern sind.<\/p>\n<p>(6)\u00a0<sup>1<\/sup>Muss der Erwerber im Zusammenhang mit dem Erwerb beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens einem Dritten ein Nutzungsrecht, z.B. den Nie\u00dfbrauch, an dem Grundst\u00fcck oder einem Teil des Grundst\u00fccks einr\u00e4umen, kann der Erwerber des Verm\u00f6gens den Befreiungsabschlag in Anspruch nehmen, soweit eine Vermietung zu Wohnzwecken vorliegt.\u00a0<sup>2<\/sup>Entsprechendes gilt auch, wenn sich der Schenker ein solches Nutzungsrecht vorbehalten hat.\u00a0<sup>3<\/sup>Der Befreiungsabschlag ist auch in einem solchen Fall nach den tats\u00e4chlichen Nutzungsverh\u00e4ltnissen im Besteuerungszeitpunkt nur auf den Teil des Grundbesitzwerts zu gew\u00e4hren, der auf den zu Wohnzwecken vermieteten Teil des Geb\u00e4udes entf\u00e4llt.\u00a0<sup>4<\/sup>Absatz 3 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.\u00a0<sup>5<\/sup>Der Erwerb des Nutzungsrechts ist nicht beg\u00fcnstigt, weil kein beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen in seiner Substanz \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>(7) Soweit das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen steuerfrei erworben wird, sind die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden\u00a0<strong>Schulden<\/strong>\u00a0und Lasten nicht abzugsf\u00e4hig (\u00a7 10 Absatz 6 Satz 5 ErbStG; &gt; R E 10.10 Absatz 5).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 13c ErbStG R E 13c Steuerbefreiung f\u00fcr Wohngrundst\u00fccke (1) Der gemeine Wert von vermieteten bebauten Grundst\u00fccken oder Grundst\u00fccksteilen (beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen) ist um einen Befreiungsabschlag von 10 Prozent zu k\u00fcrzen (\u00a7 13c Absatz 1 ErbStG), wenn sie 1. zu Wohnzwecken vermietet werden, 2. im Inland, einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Staat &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-e-13c-steuerbefreiung-fur-wohngrundstucke\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R E 13c Steuerbefreiung f\u00fcr Wohngrundst\u00fccke<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[412,1991],"class_list":["post-24590","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-steuerbefreiung","tag-wohngrundstucke"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24590","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24590"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24590\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24590"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24590"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24590"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}