{"id":2462,"date":"2012-10-03T09:44:32","date_gmt":"2012-10-03T07:44:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2462"},"modified":"2012-10-03T09:45:24","modified_gmt":"2012-10-03T07:45:24","slug":"r-2-9-betriebsstatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-2-9-betriebsstatte\/","title":{"rendered":"R 2.9 Betriebsst\u00e4tte"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 2.9 Betriebsst\u00e4tte<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Der Begriff der Betriebsst\u00e4tte ergibt sich aus \u00a7 12 AO. <sup>2<\/sup>F\u00fcr Zwecke der Zerlegung des Steuermessbetrags enth\u00e4lt \u00a7 28 Abs. 2 GewStG erg\u00e4nzende Regelungen. <sup>3<\/sup>Betriebsst\u00e4tte ist nach \u00a7 12 AO jede feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage, die der T\u00e4tigkeit eines Unternehmens dient. <sup>4<\/sup>Es geh\u00f6ren dazu auch bewegliche Gesch\u00e4ftseinrichtungen mit vor\u00fcbergehend festem Standort, z. B. fahrbare Verkaufsst\u00e4tten mit wechselndem Standplatz. <sup>5<\/sup>Der Begriff der festen Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage erfordert keine besonderen R\u00e4ume oder gewerblichen Vorrichtungen. <sup>6<\/sup>Ferienwohnungen stellen eine Betriebsst\u00e4tte dar, wenn ihre Vermietung als gewerbliche T\u00e4tigkeit anzusehen ist. <sup>7<\/sup>Hat in diesen F\u00e4llen der Eigent\u00fcmer seinen Wohnsitz nicht in der Gemeinde der Belegenheit der Ferienwohnung, wird au\u00dfer in der Wohnsitzgemeinde auch in der Gemeinde der Belegenheit der Ferienwohnung eine Betriebsst\u00e4tte unterhalten. <sup>8<\/sup>Wegen des in diesen F\u00e4llen anzuwendenden Zerlegungsma\u00dfstabs (&gt;R 33.1).<\/p>\n<p><strong>Bauausf\u00fchrungen oder Montagen<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Nach \u00a7 12 Nr. 8 AO gelten als Betriebsst\u00e4tte auch Bauausf\u00fchrungen oder Montagen. <sup>2<\/sup>Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um feste Baustellen handelt, sondern diese fortschreiten (z. B. im Stra\u00dfenbau) oder schwimmen. <sup>3<\/sup>Weitere Voraussetzung ist, dass die Dauer der einzelnen Bauausf\u00fchrung oder Montage oder mehrerer ohne Unterbrechung aufeinanderfolgender Bauausf\u00fchrungen oder Montagen sechs Monate \u00fcberstiegen hat. <sup>4<\/sup>Bestehen mehrere Bauausf\u00fchrungen oder Montagen zeitlich nebeneinander, reicht es f\u00fcr die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte f\u00fcr alle Bauausf\u00fchrungen oder Montagen aus, wenn nur eine davon l\u00e4nger als sechs Monate besteht. <sup>5<\/sup>Die Sechsmonatsfrist braucht nicht innerhalb eines Erhebungszeitraums erf\u00fcllt zu sein. <sup>6<\/sup>F\u00fcr die steuerliche Zusammenfassung mehrerer Bauausf\u00fchrungen kommt es nicht auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern nur darauf an, ob die einzelnen Bauausf\u00fchrungen in einer Gemeinde ohne zeitliche Unterbrechung aufeinanderfolgen. <sup>7<\/sup>Werden bei einer Bauausf\u00fchrung die Bauarbeiten unterbrochen, so wird die Zeit der Unterbrechung nicht in die Sechsmonatsfrist einbezogen. <sup>8<\/sup>Zu den Bauausf\u00fchrungen geh\u00f6rt nicht nur die Errichtung, sondern auch der Abbruch von Baulichkeiten. <sup>9<\/sup>St\u00e4tten der Erkundung von Bodensch\u00e4tzen, z.B. Versuchsbohrungen, sind als Betriebsst\u00e4tten anzusehen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 12 Nr. 8 AO erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p><strong>Gesch\u00e4ftseinrichtungen oder Anlagen, die dem Gewerbebetrieb unmittelbar dienen<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Eine Betriebsst\u00e4tte bilden nur solche festen Gesch\u00e4ftseinrichtungen oder Anlagen, in denen sich dauernd T\u00e4tigkeiten, wenn auch blo\u00dfe Hilfs- oder Nebenhandlungen vollziehen, die dem Gewerbebetrieb unmittelbar dienen. <sup>2<\/sup>Ob die T\u00e4tigkeiten im Einzelnen kaufm\u00e4nnischer, buchhalterischer, technischer oder handwerklicher Art sind, ist unerheblich. <sup>3<\/sup>Es ist nicht erforderlich, dass in der Betriebsst\u00e4tte Verhandlungen mit Dritten gef\u00fchrt oder Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse get\u00e4tigt werden. <sup>4<\/sup>Betriebsst\u00e4tten k\u00f6nnen auch rein mechanische Anlagen sein (z. B. Verkaufsautomaten). <sup>5<\/sup>Es fehlt aber an einer Bet\u00e4tigung f\u00fcr Zwecke eines gewerblichen Unternehmens, wenn die \u00f6rtlichen Anlagen oder Einrichtungen ausschlie\u00dflich Wohnzwecken, Erholungszwecken, Sportzwecken oder \u00e4hnlichen Zwecken dienen.<\/p>\n<p><strong>Betriebsst\u00e4tte eines Vertretenen<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Die Betriebsst\u00e4tte setzt nach \u00a7 12 AO eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage voraus, die der T\u00e4tigkeit des Unternehmens dient. <sup>2<\/sup>Die T\u00e4tigkeit des Unternehmens braucht nicht von dem Unternehmer selbst oder in seinem Namen von seinen Arbeitnehmern, sondern sie kann auch von einem st\u00e4ndigen Vertreter ausge\u00fcbt werden. <sup>3<\/sup>Ein pers\u00f6nliches Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis ist nur insoweit erforderlich, als der st\u00e4ndige Vertreter lediglich an die gesch\u00e4ftlichen Weisungen des vertretenen Unternehmens gebunden sein muss. <sup>4<\/sup>Diese Voraussetzung ist ohne weiteres beim Vorliegen eines Arbeitnehmerverh\u00e4ltnisses auf Grund eines Dienstvertrags erf\u00fcllt. <sup>5<\/sup>Die Weisungsgebundenheit kann aber auch ohne Vorliegen eines Arbeitnehmerverh\u00e4ltnisses auf anderer Rechtsgrundlage (z.B. auf einem Auftrags- oder Gesch\u00e4ftsbesorgungsverh\u00e4ltnis im Sinne der \u00a7\u00a7 662 und 675 BGB) beruhen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 2.9 Betriebsst\u00e4tte Allgemeines (1) 1Der Begriff der Betriebsst\u00e4tte ergibt sich aus \u00a7 12 AO. 2F\u00fcr Zwecke der Zerlegung des Steuermessbetrags enth\u00e4lt \u00a7 28 Abs. 2 GewStG erg\u00e4nzende Regelungen. 3Betriebsst\u00e4tte ist nach \u00a7 12 AO jede feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage, die der T\u00e4tigkeit eines Unternehmens dient. 4Es geh\u00f6ren dazu auch bewegliche Gesch\u00e4ftseinrichtungen mit vor\u00fcbergehend festem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-2-9-betriebsstatte\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 2.9 Betriebsst\u00e4tte<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[510],"class_list":["post-2462","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-betriebsstatte"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2462","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2462"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2462\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2462"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2462"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2462"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}